Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 10.06.2010

"Offener Brief" zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 226/10 vom 23.04.2010); Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
sehr geehrter Herr Vorsitzender,
sehr geehrte Frau Bundesministerin,

seit Einführung des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II zum 1. Januar 2005 sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Datenschutzkontrolle in Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaften bzw. JobCenter befasst. Die Anzahl der Anfragen von SGB II - Leistungsempfängern, die sich durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten durch "ihre" Arbeitsgemeinschaft in ihren Rechten verletzt fühlen und sich an den für sie zuständigen Datenschutzbeauftragten wenden, ist immer noch hoch. Darin zeigt sich ein nach wie vor bestehender Bedarf an bürgernaher Beratung.

Der nun vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende (BR-Drs. 226/10) vom 23.04.2010 enthält in § 50 Abs. 4 SGB II - E eine Abkehr der bestehenden Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle. Mit der geplanten Neuregelung sollen künftig die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik nach § 24 des Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit obliegen. Die Landesbeauftragten für den Datenschutz würden lediglich für die kommunalen Träger nach §§ 6a ff. SGB II zuständig bleiben (Optionskommunen).

Für die meisten Betroffenen wäre in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten somit nicht mehr der oder die Landesdatenschutzbeauftragte vor Ort zuständig. Ich sehe darin einen Verlust an Bürgernähe, der mit dem grundsätzlich artikulierten politischen Willen der Stärkung der Aufsichtsbehörden nicht vereinbar erscheint.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf eine Entschließung der 71. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 16./17. März 2006, in der die Arbeitsgemeinschaften als eigenverantwortliche Daten verarbeitende Stellen der Länder angesehen wurden, die uneingeschränkt der Kontrolle der Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen. Die Landesbeauftragten von Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen teilen nach wie vor diese Auffassung.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bei der geplanten Neuorganisation der JobCenter auch weiterhin eine Datenschutzkontrolle durch Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragte vorsehen würden, um auch künftig eine effiziente Aufsicht im Interesse der Betroffenen zu gewährleisten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Petri