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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 14.02.2011

Steuer- und Finanzverwaltung

Darf das Finanzamt bei der Bearbeitung meines Steuerfalls Dritte um Auskunft bitten?
Das Finanzamt kann auch Dritte um Auskunft ersuchen. Für diese Dritten besteht unter den Voraussetzungen des § 93 Abgabenordnung eine Auskunftspflicht. Nähere, grundlegende Einzelheiten können meinem 21. Tätigkeitsbericht 2004 unter Nr. 15.2 Auskunftsersuchen der Finanzämter an Behörden und – einzelfallbezogen – meinem 23. Tätigkeitsbericht 2008 unter Nr. 11.4 Auskunftsersuchen der Finanzämter über Teilnehmer von Fortbildungsveranstaltungen entnommen werden.
Jeder Bürger hat inzwischen von der Finanzverwaltung eine sogenannte Steuer-Identifikationsnummer erhalten. Handelt es sich dabei um ein Personenkennzeichen?
Rechtsgrundlage für dieses dauerhafte und eindeutige Identifikationsmerkmal sind die §§ 139 a bis d Abgabenordnung. Der Gesetzgeber hat die Verwendung des Identifikationsmerkmals zwar auf den Steuerbereich beschränkt (§ 139 b Abs. 2 Abgabenordnung) und Verstöße gegen diese Vorgabe mit einem Bußgeld bewehrt (§ 383 a Abgabenordnung). Die Erfahrungen der Vergangenheit geben jedoch Anlass zur Sorge, dass ein derart zentraler und umfassender Datenbestand über kurz oder lang die Begehrlichkeiten anderer Verwaltungszweige wecken wird. Die 74. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat deshalb am 25./26. Oktober 2007 die Entschließung Zentrale Steuerdatei droht zum Datenmoloch zu werden gefasst. Weitere Einzelheiten können auch der Nr. 11.1 eGovernment-Projekt KONSENS meines 23. Tätigkeitsberichts 2008 entnommen werden.
Können Finanzbehörden durch einen automatisierten Abruf von Kontoinformationen auch Kontobewegungen und Kontostände erfragen?
Der automatisierte Abruf von Kontoinformationen wurde mit Wirkung vom 1. April 2005 geschaffen; er findet seine Rechtsgrundlage in § 93 Abs. 7 bis 10 Abgabenordnung in Verbindung mit § 93 b Abgabenordnung. Der automatisierte Kontenabruf umfasst nur die Abfrage der sogenannten Kontostammdaten, in der Hauptsache also Kontonummer, Name und Geburtstag des Kontoinhabers und der Verfügungsberechtigten. Nähere Einzelheiten können meinem 23. Tätigkeitsbericht 2008 unter Nr. 11.2 Automatisierte Kontenabfrage im Besteuerungsverfahren sowie meinem 24. Tätigkeitsbericht 2010 unter Nr. 9.5 Nochmals: Automatisierte Kontenabfrage im Besteuerungsverfahren entnommen werden. In Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit bestehen weitergehende Auskunftsrechte.

Seit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 ist der automatisierte Abruf von Kontoinformationen durch Finanzbehörden auf wenige, in § 93 Abs. 7 Nr. 1 bis 5 Abgabenordnung einzeln aufgeführte Sondertatbestände beschränkt. Der Datenabruf hat aber nach wie vor Bedeutung im Zusammenhang mit Abrufen von Sozialbehörden im Rahmen der Gewährung von bestimmten Sozialleistungen (siehe § 93 Abs. 8 Abgabenordnung).
Mein Ehegatte gehört einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft an, ich nicht. Ist es zulässig, dass auch meine Steuerdaten vom Finanzamt an das Kirchensteueramt übermittelt werden?
Falls die Ehegatten zusammen veranlagt werden, ist dies zulässig. Nach den Bestimmungen des Kirchensteuergesetzes ist bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer in glaubensverschiedenen Ehen zu errechnen, wie viel an der im Rahmen der Zusammenveranlagung festgesetzten gemeinsamen Einkommensteuer auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt. Als Aufteilungsmaßstab bestimmt das Kirchensteuergesetz dabei das Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten zueinander.

Einen Sonderfall stellt die Erhebung des so genannten „besonderen Kirchgeldes“ in glaubensverschiedenen Ehen durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern dar. Hier ist Bemessungsgrundlage das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der zusammenveranlagten Ehegatten; die Erzielung von eigenen Einkünften des der Kirche angehörenden Ehegatten ist dabei nicht Voraussetzung. In diesem Sonderfall wird vom Finanzamt daher auch das zu versteuernde Einkommen der zusammenveranlagten Ehegatten an das evangelisch-lutherische Kirchensteueramt übermittelt.

Nähere Einzelheiten können meinem 22. Tätigkeitsbericht 2006 unter Nr. 10.5 Datenübermittlung der Finanzämter an die Kirchensteuerämter bei glaubensverschiedenen Ehen entnommen werden.