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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 24.03.2022

103. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder am 23./24. März 2022

Wissenschaftliche Forschung - selbstverständlich mit Datenschutz

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) unterstreicht, dass wissenschaftliche Forschung und Datenschutz miteinander vereinbar sind.

Auch der europäische Verordnungsgeber hat die Bedeutung der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gesehen. So privilegiert die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die wissenschaftliche Forschung an vielen Stellen. Dazu gehört beispielsweise die Regelung in Artikel 5 Absatz 1 lit. b DSGVO, wonach Forschungszwecke vereinbar mit dem ursprünglichen Zweck sein können, zu dem die Daten einmal erhoben wurden.

Dies entspricht dem politischen Ziel der Europäischen Union, den wissenschaftlichen Fortschritt zu fördern sowie ihre wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen dadurch zu stärken, dass ein europäischer Forschungsraum geschaffen wird.

Die DSGVO zielt daher darauf ab, einen Ausgleich zwischen der Forschungsfreiheit auf der einen Seite und dem Recht des Einzelnen auf Achtung seines Grundrechts auf Datenschutz zu schaffen. So weist Artikel 89 DSGVO darauf hin, dass Verarbeitungen von personenbezogenen Daten für die wissenschaftliche Forschung geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne der DSGVO unterliegen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet werden muss. Die DSK unterstützt daher nachdrücklich die Förderung und Erforschung von Methoden, Forschungsdaten so zu verarbeiten, dass Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger bestmöglich geschützt werden. Soweit ein Zugriff

auf identifizierende Angaben nicht durch geeignete innovative Methoden aus- geschlossen werden kann, sollten Anonymisierung, Pseudonymisierung, Datentreuhänderschaften und andere Instrumente vorgesehen werden.

Die DSK begrüßt die Überlegungen der Bundesregierung, ein allgemeines Forschungsdatengesetz auf den Weg zu bringen, das das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrt. Flankiert werden sollte dieses allgemeine Forschungsdatengesetz durch Forschungsregelungen in einzelnen Bereichen. Ins- besondere erkennt die DSK die Pläne der Bundesregierung an, ein datenschutz- gerechtes Gesundheitsdatennutzungsgesetz auf den Weg zu bringen, um die Besonderheiten bei der wissenschaftlichen Forschung mit Gesundheitsdaten zu berücksichtigen. Die Erschließung von Gesundheitsdaten in medizinischen Registern für die wissenschaftliche Forschung durch ein geplantes Registergesetz kann allerdings nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen erfolgen.

Insoweit weist die DSK vor allem auf ihre Entschließung vom 25./26. März 2004 hin und fordert den Gesetzgeber auf sicherzustellen, dass auch bei und nach der Übermittlung geschützter personenbezogener medizinischer Daten ein strafrechtlicher Schutz vor Offenbarung und Beschlagnahmeschutz im Strafverfahren gewährleistet ist.

Aus diesem Grund hält sie es insbesondere für erforderlich,

  • in § 203 StGB die unbefugte Offenbarung von personenbezogenen medizinischen Forschungsdaten unter Strafe zu stellen,
  • in §§ 53, 53a StPO für personenbezogene medizinische Daten ein Zeugnisverweigerungsrecht für Forschende und ihre Berufshelfenden zu schaffen und
  • in § 97 StPO ein Verbot der Beschlagnahme personenbezogener medizinischer Forschungsdaten zu schaffen.

Die DSK bietet eine konstruktive Beratung bei der Weiterentwicklung der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur an, sofern dabei personenbezogene Daten betroffen sind. Dies gilt auch im europäischen Kontext, soweit etwa im Bereich des Europäischen Gesundheitsdatenraums personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, für die wissenschaftliche Forschung bereitgestellt werden sollen.

Die DSK beabsichtigt zeitnah weitere Vorschläge zum Thema Forschungsdaten zu veröffentlichen. Ziel ist es, neben der Rechtsklarheit für die Nutzung von Forschungsdaten insbesondere auch den nachhaltigen Schutz für die personenbezogenen Daten der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.

  1. vgl. https://www.datenschutz-bayern.de/dsbk-ent/DSK_67-forschungsgeheimnis.html