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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 06.11.2019

98. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder am 6./7. November 2019 in Trier

Gesundheitswebseiten und Gesundheits-Apps - Keine Weitergabe sensibler Daten an unbefugte Dritte!

Mit zunehmender Sorge beobachtet die Datenschutzkonferenz, dass Betreiber von Gesundheitswebseiten und Gesundheits-Apps auch sensible personenbezogene Daten der Nutzerinnen und Nutzer ohne erkennbare Verarbeitungsgrundlage an Dritte weiterleiten. Unter anderem geschieht dies durch Tracking - und Analyse-Tools (also Programme, die das Surfverhalten beobachten und analysieren), von deren Einsatz die betroffenen Personen keine Kenntnis haben.

So wurde im September 2019 durch die Studie einer Nichtregierungsorganisation bekannt, dass zahlreiche Betreiber von Gesundheitswebseiten, die ihren Besuchern Informationen zu Depression und anderen psychischen Krankheiten anbieten, personenbezogene Nutzungsdaten ohne adäquate Einbindung der Nutzerinnen und Nutzer an andere Stellen weitergeleitet haben sollen. Teilweise soll dabei sogar die Teilnahme an Depressions-Selbsttests erfasst worden sein. Auch von 44 analysierten deutschen Webseiten besäßen weit über die Hälfte solche integrierten Bausteine, die dies ermöglicht hätten. Im Oktober 2019 wurden Recherchen veröffentlicht, wonach eine in Deutschland ansässige Diagnostik-App ebenfalls Tracking- und Analyse-Dienste nutze und in diesem Zusammenhang sensible Gesundheitsdaten wie z.B. körperliche Beschwerden ohne vorherige Information und Legitimation der Nutzer an Dritte weiterleite.

Zu den Datenempfängern gehören häufig neben sonstigen Tracking-Dienstleistern große Unternehmen wie Facebook, Google und Amazon, die vorrangig eigene Geschäftsinteressen verfolgen. Die Verknüpfung der weitergeleiteten Daten mit anderen Informationen begründet das Risiko, dass für jede Nutzerin und jeden Nutzer ein personenbezogenes Gesundheitsprofil entsteht, von dessen Existenz und Umfang die betroffenen Personen nichts wissen.

Die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder prüfen im Rahmen ihrer Aufgaben und Möglichkeiten derartige Hinweise und werden Datenschutzverletzungen gegebenenfalls sanktionieren. Zugleich ist der Gesetzgeber aufgerufen, im Zusammenhang mit der bevorstehenden Einführung digitaler Gesundheitsanwendungen in die Regelversorgung den Schutz der Vertraulichkeit sensibler Gesundheitsdaten sicherzustellen. Beispielsweise wäre es nicht hinzunehmen, wenn die Nutzung einer von der Regelversorgung erfassten Gesundheits-App zwingend an gesetzlich nicht vorgesehene Weiterleitungen von Gesundheitsdaten gekoppelt würde.

Die Datenschutzkonferenz fordert die Betreiber von Gesundheitswebseiten und Gesundheits-Apps auf, die berechtigten Vertraulichkeitserwartungen ihrer Nutzerinnen und Nutzer zu respektieren. Unabhängig von den allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Weitergabe personenbezogener Gesundheitsdaten sind dabei insbesondere folgende Anforderungen zu beachten:

  • Leiten Betreiber von Gesundheitswebseiten und Gesundheits-Apps personenbezogene Nutzungsdaten an andere Stellen weiter, sind sie für diese Datenweitergabe verantwortlich, selbst wenn sie wie etwa bei der Einbindung von Social Plugins - keinen eigenen Zugriff auf die weitergeleiteten Daten haben.
  • Als Verantwortliche sind Betreiber insoweit verpflichtet, die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen zu beachten. Die eingangs beschriebene Weiterleitung von Gesundheitsdaten kann nach Art. 9 Abs. 1, 2 Buchst. a Datenschutz-Grundverordnung ausnahmsweise nur auf Grundlage einer vor der Datenverarbeitung eingeholten ausdrücklichen Einwilligung zulässig sein, die auch den übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Einwilligung genügen muss.
  • Insbesondere unterliegt die Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten strengen Transparenzanforderungen: Unter anderem muss sie konkret benennen, wer für die Verarbeitung verantwortlich ist und welche Kategorien personenbezogener Daten, wie beispielsweise Gesundheitsdaten, Informationen über die sexuelle Orientierung oder zum Sexualleben verarbeitet werden. Auch die Zwecke der Datenverarbeitung und die Empfänger von weitergeleiteten Daten sind konkret zu benennen. Diese Informationen müssen die Nutzerinnen und Nutzer in die Lage versetzen, sich über die Konsequenzen ihrer erteilten Einwilligung bewusst zu werden.
  • Im Rahmen der Regelversorgung wäre die einwilligungsbasierte Weiterleitung von Nutzerdaten an Tracking- oder Analyse-Dienstleister oder sonstige Dritte, die nicht Teil der Gesundheitsversorgung sind, allenfalls zulässig, wenn dies gesetzlich geregelt würde. Gegen eine solche gesetzliche Regelung bestünden allerdings im Hinblick auf das Erfordernis der freiwilligen Einwilligung erhebliche Bedenken.

Im Übrigen weist die Datenschutzkonferenz darauf hin, dass sich aus dem dargestellten Sachverhalt erneut die dringende Notwendigkeit ergibt, möglichst zeitnah eine ePrivacy-Verordnung zu verabschieden. Darin müssen die Bedürfnisse des elektronischen Datenverkehrs mit den Erfordernissen der Grundrechte auf Privatheit und auf Datenschutz in Einklang gebracht werden. Es sind insbesondere Regelungen erforderlich, die einen hohen Schutz sensibler Daten effektiv sicherstellen.