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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 06.11.2019

98. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder am 6./7. November 2019 in Trier

Keine massenhafte automatisierte Aufzeichnung von Kfz-Kennzeichen für Strafverfolgungszwecke!

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) weist auf den Missstand hin, dass seit einiger Zeit eigentlich für Zwecke der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtete automatisierte Kennzeichenerfassungssysteme auch für Zwecke der Strafverfolgung eingesetzt werden. Sie erfassen dabei massenhaft und teilweise längerfristig Kfz-Daten unabhängig von der Beschuldigteneigenschaft der betroffenen Personen.

Im Rahmen der Gefahrenabwehr fahndet die Polizei auf Grundlage des jeweiligen Landespolizeigesetzes nach einzelnen Kraftfahrzeugkennzeichen. Nur im Fall einer Übereinstimmung von Kennzeichen und gesuchtem Fahrzeug kommt es zu einer Speicherung des einzelnen Kraftfahrzeugkennzeichens. Kfz-Kennzeichen, nach denen nicht polizeilich gefahndet wird, werden nach ihrer Erfassung unverzüglich gelöscht.

Demgegenüber wird im Bereich der Strafverfolgung gestützt auf gerichtliche Beschlüsse oder staatsanwaltliche Anordnungen nicht nur nach einzelnen Kraftfahrzeugen punktuell gefahndet. Vielmehr werden teilweise zusätzlich die Kennzeichen sämtlicher Fahrzeuge, die eine Straße mit einem Erfassungsgerät passieren, über einen längeren Zeitraum hinweg unterschiedslos erfasst und langfristig gespeichert. Als Rechtsgrundlage für solche Strafverfolgungsmaßnahmen wird in der Regel § 100h der Strafprozessordnung (StPO) herangezogen. Dieser erlaubt zwar, zur Observation beschuldigter Personen bestimmte technische Mittel einzusetzen, sofern Gegenstand der Strafverfolgung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist. Gegen andere Personen sind solche Maßnahmen nur ausnahmsweise zulässig. Eine umfassende Datenverarbeitung, wie sie die Aufzeichnung der Kennzeichen aller ein Erfassungsgerät passierender Kraftfahrzeuge über einen längeren Zeitraum bedeutet, führt jedoch dazu, dass sämtliche Verkehrsteilnehmende im Erfassungsbereich Ziel von Ermittlungsmaßnahmen sind und insoweit Bewegungsprofile entstehen können. Eine Ausweitung des Betroffenenkreises in dieser Größenordnung ist durch keinerlei Tatsachen begründbar und nicht zu rechtfertigen. Sie kann deshalb insbesondere nicht auf § 100h StPO gestützt werden.

Angesichts einer fehlenden Rechtsgrundlage sieht die DSK in der geschilderten exzessiven Nutzung von Kennzeichenerfassungssystemen für die Zwecke der Strafverfolgung einen Verstoß gegen das Grundgesetz und eine Verletzung der Bürgerinnen und Bürger in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die DSK fordert die Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf, die umfassende und unterschiedslose Erfassung, Speicherung und Auswertung von Kraftfahrzeugen durch Kennzeichenerfassungssysteme für Zwecke der Strafverfolgung zu unterlassen und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen.

Die DSK lehnt Vorschläge ab, die auf die Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage für derartige strafprozessuale Maßnahmen abzielen. Nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung stellen bereits die automatisierten Kfz-Kennzeichen-Kontrollen zur Fahndung nach Personen oder Sachen einen Eingriff von erheblichem Gewicht dar, selbst wenn die Kfz-Kennzeichen unverzüglich spurenlos gelöscht werden. Eine längerfristige Aufzeichnung sämtlicher Kennzeichen begründet demgegenüber einen deutlich schwerwiegenderen Grundrechtseingriff.