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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 06.11.2019

98. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder am 6./7. November 2019 in Trier

Gesundheitseinrichtungen müssen unabhängig von ihrer Größe den Schutz von Patientendaten gewährleisten

Die Datenschutzkonferenz weist nachdrücklich darauf hin, dass die Sicherheit von Patientendaten in der medizinischen Behandlung nach der Datenschutz-Grundverordnung flächendeckend gewährleistet sein muss. Der effektive Schutz von Gesundheitsdaten darf nicht von der Größe der Versorgungseinrichtung abhängen.

In der jüngeren Vergangenheit häufen sich Vorfälle, in denen der Schutz von Patientendaten in der stationären Versorgung gefährdet ist. So wurden im Juli 2019 eine Reihe von Einrichtungen eines Trägers in Rheinland-Pfalz und dem Saarland Opfer eines Befalls mit Schadsoftware. Die durch diese erfolgte Verschlüsselung von Daten im IT-Verbund der Trägergesellschaft hat zu weitreichenden Beeinträchtigungen des Krankenhausbetriebs geführt. Im September 2019 wurde bekannt, dass weltweit mehr als 16 Millionen Datensätze, darunter 13.000 von in deutschen Gesundheitseinrichtungen behandelten Patienten, offen im Internet zugänglich waren. Ursache hierfür waren nach den bislang bekannt gewordenen Informationen insbesondere unzureichende technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz dieser Daten.

Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in der Gesundheitsversorgung ist im Zeitalter der digitalisierten Medizin unabdingbar. Allerdings müssen die in diesem Zusammenhang rechtlich gebotenen und nach dem Stand der Technik angemessenen Vorkehrungen zu einem effektiven Schutz der Daten von Patientinnen und Patienten flächendeckend getroffen werden. Dazu sind alle in diesem Zusammenhang tätigen Einrichtungen unabhängig von ihrer Größe aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet.

Die Datenschutzkonferenz fordert vor dem Hintergrund einer zunehmenden Digitalisierung der Gesundheitsversorgung und angesichts der damit einhergehenden Gefährdungen ausdrücklich dazu auf, auch in finanzieller Hinsicht sicherzustellen, dass alle Einrichtungen des Gesundheitswesens die zum Schutz der Patientendaten nach dem Stand der Technik gesetzlich gebotenen Vorkehrungen ergreifen können.