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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 24.05.2018

Gesundheitswesen

Mammographie-Screening-Programm und Datenschutz

Was ist das Mammographie-Screening-Programm?
Das Mammographie-Screening-Programm gilt als wichtige präventive Maßnahme zur frühzeitigen Erkennung und Behandlung von Brustkrebs. Seit dem Jahr 2004 haben Frauen zwischen 50 und 69 Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf ein Mammographie-Screening. Sie werden alle zwei Jahre zur ärztlichen Untersuchung in einer der für das Screening zuständigen Arztpraxen (Screening-Einheit) schriftlich eingeladen. Die Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Für privat Versicherte können individuelle Regelungen gelten. Die Teilnahme am Programm ist freiwillig.
Wer lädt zur Untersuchung ein?
Das Einladungsschreiben zur Untersuchung versendet die so genannte "Zentrale Stelle".

Die "Zentrale Stelle Mammographie-Screening Bayern" ist eine gemeinsame Einrichtung der bayerischen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB). Sie befindet sich in den Räumen der KVB, ist jedoch technisch, organisatorisch und personell von dieser getrennt.
Woher bekommt die "Zentrale Stelle" die Daten der in Frage kommenden Frauen und was passiert mit den Daten nach der Abwicklung der Einladungen?
Für die Einladung erhält die "Zentrale Stelle" von den Melderegistern die Daten aller in Frage kommenden Frauen. Die "Zentrale Stelle" weist jeder anspruchsberechtigten Frau eine eindeutige, lebenslang geltende Screening-Identifikationsnummer zu und legt Ort und Termin der Untersuchung auf Grundlage der Angaben der Screening-Einheit zu ihren Kapazitäten fest. Die Ärzte in den Screening-Einheiten erhalten von der "Zentralen Stelle" Namen und Screening-Identifikationsnummer der Frau sowie Ort und Termin, zu dem sie eingeladen wurde (Einladungslisten). In die Liste trägt der Arzt ein, ob die eingeladene Frau teilgenommen hat. Die Einladungslisten sind spätestens nach vier Wochen von der Screening-Einheit an die "Zentrale Stelle" zu übermitteln, damit diese eine Erinnerung der Frauen veranlasst, die sich nicht auf die Einladung gemeldet haben.

Bei der Screening-Einheit sind die von der "Zentralen Stelle" zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nach Rückgabe der Einladungslisten an die "Zentrale Stelle" zu löschen. Auch die "Zentrale Stelle" löscht die personenbezogenen Daten der Einladungsliste einschließlich die der Nichtteilnehmerinnen.
Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt das Einladungswesen des Mammographie-Screening-Programms in Bayern?
Die Nutzung von Meldedaten im Rahmen des Einladungswesens zum Mammographie-Screening-Programm ist durch die Krebsfrüherkennungsrichtlinie (KFE-RL) vorgegeben.

Die Krebsfrüherkennungsrichtlinie wurde nach § 91 SGB V vom sog. Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) - bestehend aus der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen - erlassen.

Art. 31 a Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (GDVG) bestimmt, dass "Zentrale Stellen", die befugt sind, Maßnahmen zur Früherkennung von Erkrankungen der Bevölkerung zu koordinieren, von den Meldebehörden Daten aus dem Melderegister verarbeiten können, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gemäß Art. 31 a Satz 2 GDVD erhält eine "Zentrale Stelle" zur Durchführung von bevölkerungsbezogenen Screening-Maßnahmen auch die Meldedaten von nicht gesetzlich versicherten Frauen.

Die Übermittlung der Meldedaten an die "Zentrale Stelle Mammographie-Screening Bayern" regelt § 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (Meldedatenverordnung - MeldDV). Danach übermittelt die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) der "Zentralen Stelle" bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns vierteljährlich personenbezogene Daten (Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, gegenwärtige Anschrift) aller Einwohnerinnen, die an diesem Tag das 50., aber noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben und mit alleiniger oder Hauptwohnung in Bayern gemeldet sind.
Widerspricht das Mammographie-Screening-Programm dem Datenschutz?
Im Grundsatz nein. Einerseits können die eingeladenen Frauen selbst entscheiden (freiwillig), ob sie am Screening-Programm teilnehmen wollen, andererseits sind für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten - sofern sie zum Kreis der in Frage kommenden Frauen gehören - ausreichende Rechtsgrundlagen vorhanden.