Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 22.12.2009
Medien und Telekommunikation
- Darf der Dienstherr die Nutzung von eMail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz durch die Beschäftigten kontrollieren?
- Hier ist zu unterscheiden: Ist nur die dienstliche Nutzung erlaubt, darf der Dienstherr stichprobenartig prüfen, ob das Surfen bzw. eMail-Versenden dienstlicher Natur ist. Ist die Privatnutzung hingegen nicht verboten, sind entsprechende Kontrollmaßnahmen nur mit Einwilligung der Beschäftigten zulässig. Die Dienststelle kann die Gestattung der Privatnutzung allerdings davon abhängig machen, dass eine derartige Einwilligung erteilt wird. Stichprobenartige oder missbrauchsverdachtsabhängige Kontrollen dürfen dann im Rahmen der erteilten Einwilligung vorgenommen werden. Nähere Einzelheiten können meiner Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz (PDF) sowie der Nr. 21.1 Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz meines 21. Tätigkeitsberichts 2004 und der Nr. 20.1 Richtlinie über die Nutzung von Internet und E-Mail in der bayerischen Staatsverwaltung meines 22. Tätigkeitsberichts 2006 entnommen werden.
- Wo finde ich datenschutzbezogene Regelungen zur Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen?
- Solche Regelungen finden sich in der zum 1. Juli 2007 vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen neu gefassten Bekanntmachung über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen (TK-Bek). Darin enthalten sind z.B. die Vorgaben, dass bei nicht erstattungspflichtigen Nahgesprächen ein Nachweis der Zielrufnummer der angerufenen Person (einschließlich Vorwahl) generell nicht mehr erfolgen darf und dass die Verkehrsdaten für erstattungspflichtige private Telefongespräche grundsätzlich nach vollständiger Abrechnung der Entgelte, spätestens aber zum Ablauf der gesetzlich festgelegten Höchstspeicherdauer zu löschen sind. Nähere Einzelheiten können meinem 23. Tätigkeitsbericht 2008 unter Nr. 22.2 Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen entnommen werden.
- Welche Daten muss ich gegenüber der GEZ offenbaren, wenn ich mich von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen möchte?
- Nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages werden u.a. die Empfänger bestimmter Sozialleistungen – insbesondere von Sozialhilfe, Grundsicherung, Sozialgeld und Arbeitslosengeld II – auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Für den Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen genügt die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers gegenüber der GEZ. Es ist zwar möglich, auch den vollständigen Bescheid der GEZ vorzulegen; aus Gründen der Datensparsamkeit rate ich davon aber ab.