Der Bayerische Landesbeauftragte für
den
Datenschutz; Stand: 27.7.2009
Internetauftritt
- Benötigt der Internetauftritt einer Behörde eine
Datenschutzerklärung?
- Ja. Der Betreiber eines Internetauftritts hat den Nutzer zu
Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten. Der
Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
Dazu ist eine von jeder Seite des Internetauftritts erreichbare
Datenschutzerklärung zu verlinken.
- Benötigt der Internetauftritt einer Behörde ein Impressum?
- Ja. Der Betreiber eines Internetauftritts hat für
geschäftsmäßige Webseiten die in § 5 Telemediengesetz (TMG) angegebenen
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten.