Der Bayerische Landesbeauftragte für den
Datenschutz; Stand: 27.7.2009
Verpflichtung auf das Datengeheimnis
- Was ist unter der Verpflichtung auf das Datengeheimnis zu
verstehen?
- Nach den Datenschutzgesetzen ist es den bei der Datenverarbeitung
beschäftigten Personen öffentlicher (z. B. Behörden und Kommunen) und
nicht-öffentlicher Stellen (z. B. Unternehmen) untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu
nutzen (Datengeheimnis). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass diese
Tätigkeiten nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn dafür eine
gesetzliche Grundlage vorliegt oder ein davon Betroffener einwilligt.
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