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Pressemitteilung

des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz


27.07.2011

Presserklärung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz als Vorsitzender der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder

Voraussetzungen für Funkzellenabfragen strenger fassen!

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert den Bundesgesetzgeber auf, Konsequenzen aus der Dresdner Funkzellenabfrage zu ziehen.

Im Zuge der sogenannten "Dresdner Funkzellenabfrage" hatten sächsische Sicherheitsbehörden knapp eine Million Datensätze von Handybesitzern ausgewertet, die am 18. und 19. Februar 2011 in der Innenstadt Dresdens ihr Handy benutzt hatten.

In der heutigen Entschließung weisen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder darauf hin, dass die in Dresden erfolgte Funkzellenabfrage leider keinen Einzelfall darstellt, sondern auf strukturellen Mängeln der Befugnisnorm in der Strafprozessordnung beruht. Die einschlägige Vorschrift des § 100g Strafprozessordnung ist nämlich so allgemein gefasst, dass sie die massenhafte Erfassung von Menschen gestattet, die keinen Anlass für einen staatlichen Eingriff gegeben haben.

Daher fordert die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder den Bundesgesetzgeber auf, die Voraussetzungen des § 100g Strafprozessordnung klarer und vor allem strenger zu fassen.

Dr. Thomas Petri

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz

Tel.: 089 212672-0
Fax: 089 212672-50

E-Mail: dsb at datenschutz-bayern.de

Abdruck honorarfrei unter Quellenangabe, Belegexemplar erbeten