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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 18.12.1998

15. Schulwesen

15.1. Lehrerdaten und Daten der Elternbeiratsmitglieder im Internet

Eine Lehrkraft hat mir vorgetragen, daß ohne ihre vorherige Information und Zustimmung ihr Name und ihre Sprechstunden sowie die Namen und Adressen des Elternbeirats in der Homepage der Schule veröffentlicht worden waren.

Ich habe der Schule mitgeteilt, daß im Hinblick auf die enge lokale Begrenzung des Aufgaben- und Wirkungsbereichs von Schulen das Persönlichkeitsrecht der Lehrer und Eltern Vorrang vor dem Informationsinteresse der Internetnutzer habe.

Daher ist vor Einstellung der genannten Daten ins Internet die Einwilligung der Betroffenen einzuholen; dies gilt natürlich auch für Schulangehörige, die keine unmittelbar nach außen wirkende Tätigkeit wahrnehmen (z.B. Hausmeister, Sekretärin).

Auf den Beitrag zum Thema "Mitarbeiterdaten im Internet" in Nr. 12.3 dieses Tätigkeitsberichts darf ich verweisen.

15.2. Datenerhebung bei Erkrankung von Schülern

In einer Eingabe haben mir Eltern vorgetragen, daß in der Schule ihres Kindes ein Rundschreiben verteilt wurde, in dem Vorgaben gemacht wurden, wie sich die Schüler bei einer Erkrankung zu verhalten hätten. Unter anderem mußte bei allen Erkrankungen die Art der Erkrankung angegeben werden; eine Ausnahme bildete lediglich das ärztliche Attest.

Ich vertrete hierzu die Auffassung, daß für die Forderung nach Angabe der Art der Erkrankung keine Rechtsgrundlage besteht. Auch in ärztlichen Attesten braucht die Art der Erkrankung nicht angegeben zu werden. Unabhängig davon kann in Einzelfällen eine freiwillige Mitteilung über die Art der Erkrankung an die Schule nützlich sein und die Fürsorge der Schule für den Schüler erleichtern.

Unberührt davon bleiben die Bestimmungen des Bundesseuchengesetzes und die entsprechenden Meldepflichten.

Ich habe die Schule aufgefordert, auf die Erhebung zu verzichten bzw. auf die Freiwilligkeit der Angabe hinzuweisen.

15.3. Weitergabe gesundheitlicher Daten aus Schuluntersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege an die Schulleitung

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat mir die Frage gestellt, inwieweit die Gesundheitsämter der jeweiligen Schulleitung die Ergebnisse von Schuluntersuchungen, insbesondere der Einschulungsuntersuchungen, mitteilen dürfen. Ich habe auf folgendes hingewiesen: