Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 18.12.1998
Auch in diesem Berichtszeitraum habe ich wiederholt bei medizinischen Forschungsvorhaben datenschutzrechtlich beraten. Mir ging es dabei nicht darum, ein konkretes Projekt zu verzögern oder gar zu verhindern, sondern um die Herstellung des notwendigen Ausgleichs zwischen den konkurrierenden Rechten der Patienten und der Forschenden (vgl. hierzu bereits Nr. 2.3 dieses Tätigkeitsberichts). Ich konnte feststellen, daß das notwendige datenschutzrechtliche Problembewußtsein auf Seiten der Wissenschaft in der Regel bereits vorhanden ist und die Forschungsvorhaben häufig nur in einzelnen Punkten aus datenschutzrechtlichen Gründen einer Präzisierung oder Modifizierung bedürfen. Dabei sollte die Wissenschaft berücksichtigen, daß eine einwandfreie datenschutzrechtliche Ausgestaltung einer Studie wesentlich zur Akzeptanz bei den Beteiligten und in der Öffentlichkeit beiträgt. Im Sinne einer positiven Zusammenarbeit zwischen Forschung und Datenschutz hoffe ich, daß forschende Stellen auch in Zukunft rechtzeitig zur Beratung an mich herantreten.
Im einzelnen war bzw. bin ich unter anderem mit folgenden Forschungsprojekten beschäftigt:
Ein besonders wichtiges Vorhaben, das ich auch wegen seiner bundesweiten Vorreiterstellung intensiv begleite, ist die Neuordnung des Neugeborenen-Screenings in Bayern.
Beim Neugeborenen-Screening wird in einer Früherkennungsuntersuchung in den ersten Lebenstagen von Neugeborenen deren Blut auf angeborene Stoffwechselerkrankungen untersucht ("Screening"). Diese - sehr seltenen - Erkrankungen können, frühzeitig erkannt, i.d.R. erfolgreich behandelt werden, z.B. mit einer speziellen Diät. Wird eine geeignete Behandlung versäumt, können die Stoffwechselstörungen zu schweren geistigen und körperlichen Behinderungen oder sogar zum Tod des Kindes führen. Die Kosten einer lebenslangen Behandlung geschädigter Kinder können enorme Höhen erreichen.
Um künftig besser als bisher sämtliche Säuglinge erreichen zu können, wird in einem Modellversuch in Bayern ein neuartiges Kontrollverfahren ("Tracking") eingeführt, mit dem festgestellt werden soll, welche Kinder noch nicht untersucht wurden und mit dem gleichzeitig die rechtzeitige "Nachsorge" sichergestellt werden soll. Dieses Tracking wird durch einen Datenabgleich bei den jeweils zuständigen Gesundheitsämtern gewährleistet, die Namen, Wohnort und Geburtsdatum der Neugeborenen mit den Datensätzen der Einwohnermeldeämter vergleichen. Die Koordination des Verfahrens und die in Einzelfällen notwendige Beratung der Beteiligten soll ein noch zu errichtendes "Screening-Zentrum" des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei dem Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern gewährleisten.
Ich habe die Durchführung dieser Untersuchung ausdrücklich begrüßt, gleichzeitig aber auf eine datenschutzgerechte Ausgestaltung des Verfahrens gedrungen. Als besonders wichtig sind mir dabei folgende Punkte erschienen:
An der datenschutzrechtlichen Ausgestaltung folgender wissenschaftlicher Vorhaben habe ich u.a. ebenfalls mitgewirkt. Diese Studien zeigen, daß eine datenschutzgerechte Lösung gefunden werden kann, ohne den Erfolg des konkreten Vorhabens zu beeinträchtigen.
Am 16. Juni 1998 beschloß der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG). Dieses Gesetz regelt u.a. die Ausbildung zum Psychotherapeuten und enthält eine Übergangsregelung, nach der Psychologen, die bisher bereits psychotherapeutisch tätig waren, unter bestimmten Voraussetzungen die Approbation zum Psychotherapeuten erhalten können. Zu diesen Voraussetzungen gehört u.a. eine festgelegte Anzahl von Behandlungsstunden oder Behandlungsfällen, die der Antragsteller in einem bestimmten Zeitraum durchgeführt hat.
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit als zuständige Approbationsbehörde entwickelte zum Nachweis der Behandlungen ein Verfahren, das anonymisierte Bestätigungen der gesetzlichen Krankenkassen, der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfestellen vorsieht. Diese Nachweise mit nicht personenbezogenen Daten begrüße ich aus datenschutzrechtlicher Sicht.
Dagegen sollten ursprünglich die Psychologen in den Fällen, in denen diese anonymen Nachweise nicht vorgelegt werden können, fallbezogene Kurzdokumentationen unter Angabe des Patientennamens vorlegen. Dies wäre z.B. der Fall gewesen, wenn eine Versicherung die notwendige Bestätigung nicht ausstellen kann oder will sowie bei den Selbstzahlern, die nicht über die o.g. Kostenträger abgerechnet hatten. Das Staatsministerium begründete den personenbezogenen Nachweis mit der Gefahr von Täuschungsversuchen.
Ich habe darauf hingewiesen, daß ich diese Vorgehensweise für datenschutzrechtlich unzulässig halte. Ein Psychologe unterliegt der Schweigepflicht gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Zur Offenbarung ihm anvertrauter Geheimnisse bedarf er einer Offenbarungsbefugnis, wie sie z.B. die ausdrückliche Einwilligung eines Patienten darstellt. Das Psychotherapeutengesetz enthält keine Offenbarungsbefugnisse. Ich habe dem Ministerium eine Anonymisierung der vorzulegenden Unterlagen durch eine Schwärzung personenbezogener Merkmale vorgeschlagen und zum Ausdruck gebracht, daß nur im Falle des konkreten Verdachts eines Täuschungsversuchs ausnahmsweise nicht anonymisierte Belege verlangt werden können, soweit dies für die Überprüfung erforderlich sei.
Der Arbeitskreis "Gesundheit und Soziales" der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, dessen Vorsitz ich innehabe, beschäftigte sich in seiner 30. Sitzung am 10./11. September 1998 mit dieser Problematik. Dabei wurden die Gesundheitsministerien aufgefordert, ein datenschutzgerechtes Verfahren zu entwickeln, das die Nachweise unter Wahrung der Schweigepflicht ermöglicht. Die Nachweispflichtigen könnten jedoch verpflichtet werden, die personenbezogenen Unterlagen für einen bestimmten Zeitraum vorzuhalten. Sofern sich im Einzelfall bei der Prüfung der vorgelegten Nachweise Anhaltspunkte für falsche Darstellungen ergeben, dürften die Angaben der Nachweispflichtigen überprüft werden. Die Nachweispflichtigen dürften dann personenbezogene Daten unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen offenbaren.
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, wie auch - soweit bekannt - die zuständigen Ministerien der anderen Länder, hat diesen Forderungen Rechnung getragen und in den Regelungen zum Nachweisverfahren eine Anonymisierung der personenbezogenen Patientendaten vorgesehen; danach darf z.B. nur noch der jeweils erste Buchstabe des Vor- und Nachnamens des Patienten erkennbar sein.
Bei der Prüfung von Krankenhäusern und bei Anfragen zum Datenschutz in Krankenhäusern stelle ich immer wieder fest, daß in bestimmten Punkten noch datenschutzrechtliche Verbesserungen notwendig sind, auf die ich zum Teil bereits in früheren Tätigkeitsberichten hingewiesen habe:
Immer wieder erhalte ich Anfragen von Ärzten und Krankenhäusern, auf welche Patientendaten Ärzte oder andere Mitarbeiter von Krankenhäusern Zugriff nehmen dürfen. Diese Frage spielt mit der zunehmenden Verbreitung von DV-Systemen in Krankenhäusern eine immer wichtigere Rolle (vgl. auch Nr. 3.3.3).
Zunächst ist festzuhalten, daß die Einführung und technische Weiterentwicklung von Krankenhausinformationssystemen an den rechtlichen Grundlagen der Datenverarbeitung im Krankenhaus nichts ändert. Dies bedeutet, daß sich auch die Ausgestaltung der DV in Krankenhäusern an den bestehenden gesetzlichen Vorschriften auszurichten hat. Zu diesen gehört insbesondere die ärztliche Schweigepflicht im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB, wonach sich ein Arzt strafbar macht, wenn er unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Arzt anvertraut oder sonst bekanntgeworden ist. Es kann nicht oft genug betont werden, daß diese Schweigepflicht auch gegenüber anderen Ärzten außerhalb, aber auch innerhalb eines Krankenhauses gilt. Offenbarungsbefugnisse im Sinne dieser Vorschrift enthält insbesondere Art. 27 Abs. 4 des Bayerischen Krankenhausgesetzes. Gemäß Art. 27 Abs. 4 Satz 1 BayKrG dürfen Krankenhausärzte Patientendaten nutzen, soweit dies im Rahmen des krankenhausärztlichen Behandlungsverhältnisses, zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Krankenhaus, zu Forschungszwecken im Krankenhaus oder im Forschungsinteresse des Krankenhauses erforderlich ist. Absatz 4 Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt u.a., daß sie damit andere Personen im Krankenhaus beauftragen können, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Grundlage für die Zulässigkeit des Zugriffs von Krankenhausärzten und anderem Personal auf Patientendaten ist also immer die Erforderlichkeit des konkreten Zugriffs.
Diese rechtlichen Vorgaben zum Schutz der Patienten, deren sensible Daten nicht vom ganzen Krankenhaus zur Kenntnis genommen werden dürfen, sind in einem Berechtigungskonzept umzusetzen. Auch die datenschutzrechtliche Freigabe automatisierter Verfahren hat gem. Art. 26 Abs. 2 Nr. 7 BayDSG ein solches Konzept zu enthalten. Es muß einerseits die rechtlichen Vorgaben möglichst exakt abbilden, darf andererseits jedoch nicht so starr sein, daß ein erforderlicher Zugriff, z.B. in Notfällen, nicht möglich ist.
Die Ausgestaltung von Zugriffsberechtigungen wurde mehrmals im Arbeitskreis "Gesundheit und Soziales" der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder diskutiert und wird in Zukunft in meiner Beratungs- und Prüfungstätigkeit eine große Rolle spielen. Ich kann zwar keine endgültige Lösung für alle relevanten Fragestellungen anbieten, die Ausgestaltung der Krankenhausinformationssysteme sollte sich jedoch an folgenden Leitlinien orientieren (vgl. hierzu auch zu den Sicherheitsmaßnahmen in technischer Hinsicht Nr. 19.3.4 dieses Tätigkeitsberichts):
Eine reine Protokollierung der Zugriffe auf Patientendaten, um nachträglich in strittigen Fällen deren Erforderlichkeit beurteilen zu können, halte ich nicht für ausreichend. Vielmehr ist ein differenziertes Berechtigungskonzept notwendig und im Programm abzubilden, um von vornherein nicht berechtigte Zugriffe möglichst verhindern zu können. Darüber hinaus ist die (teilweise) Protokollierung der Zugriffe eine geeignete Maßnahme, um unberechtigte Zugriffe innerhalb grundsätzlich bestehender Berechtigungen aufzeigen zu können.
Im Dezember 1996 beschloß der Stadtrat der Landeshauptstadt München die Einführung der Anwendungssoftware SAP R/3 in den städtischen Krankenhäusern. Wie ich dem Erfahrungsaustausch mit anderen Landesbeauftragten für den Datenschutz entnehmen konnte, findet diese - nicht speziell für Krankenhäuser entwickelte - Software auch in anderen Kliniken bundesweit Anwendung. Im einzelnen haben sich bei meinen Prüfungen folgende Problembereiche ergeben:
Auf obige Punkte werde ich künftig bei der Beratung von Krankenhäusern und deren Prüfung besonderes Augenmerk legen. Ggf. müssen die Anwender des Systems auf eine datenschutzgerechte Ausgestaltung durch die Vertreiber der Software hinwirken.
In der modernen Medizin wird heute eine Vielzahl technischer Geräte eingesetzt, deren alleinige Wartung durch Klinikpersonal wegen der dafür benötigten Spezialkenntnisse vielfach nicht mehr möglich ist. Diese Geräte speichern und verarbeiten zum Teil hoch sensible Patientendaten, die unter dem Schutz der ärztlichen Schweigepflicht stehen. Auf den Rechnern ist meist auch noch Fremdsoftware im Einsatz, so daß bei Störungen sowie bei in der Hard- oder Software auftretenden Fehlern oft der Hersteller eingeschaltet werden muß. Das kann vor Ort geschehen, meist jedoch im Rahmen des Teleservice, also in Form einer Ferndiagnose und -wartung. Bei der Hardwarewartung wird in der Regel nur auf bestimmte Statusinformationen in eigens dafür eingerichteten Diagnosedateien zugegriffen, die keine personenbezogenen Daten enthalten. Bei vielen DV-Systemen kann aber die Fehlerdiagnose und -behebung mit einer Offenbarung geschützter Patientendaten verbunden sein.
Datenschutzrechtlich besonders problematisch ist die Fernwartung. Bei einer Wartung vor Ort sind die Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten des Krankenhauspersonals im Regelfall größer. Es ist dann für das Krankenhaus eher erkennbar und prüfbar, welche konkreten Personen in Erscheinung treten und ein "Entfernen", Verändern, unzulässiges Lesen oder Übertragen von Daten ist durch die Kontrolle erschwert. Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Patientendaten bei der Fernwartung beziehen sich die folgenden Ausführungen vor allem auf diese. Sinngemäß gelten sie jedoch auch für die Fremdwartung vor Ort. Es wäre sehr bedenklich, wenn die Krankenhäuser die Herrschaft über ihre Datenverarbeitung aus Kostengründen vollständig außer Haus gäben.
Abgesehen von der schwierigen datenschutzrechtlichen Einordnung der Fremd- und Fernwartung (vgl. insoweit meinen 14. Tätigkeitsbericht, Nr. 2.2) ist entscheidend, daß es hier zu einer Offenbarung von Patientendaten kommen kann. Da diese Daten der ärztlichen Schweigepflicht gem. § 203 Abs. 1 StGB unterliegen, bedarf die Kenntnisnahme Dritter einer Offenbarungsbefugnis. In meinem 14. Tätigkeitsbericht habe ich die Möglichkeit einer Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt des mutmaßlichen Einverständnisses des Patienten offengelassen und vorgeschlagen, die Einwilligung des Patienten über eine Klausel im Krankenhausaufnahmevertrag einzuholen.
Im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. August 1996 (vgl. Nr. 3.3.5.2 in diesem Tätigkeitsbericht), wonach eine Archivierung von Patientendaten außerhalb eines Krankenhauses ohne ausdrückliche Einwilligung des Patienten unzulässig ist und von einer mutmaßlichen rechtfertigenden Einwilligung der Patienten nicht die Rede sein kann, und auf die Tatsache, daß die Fernwartung in diesem Punkt durchaus mit der externen Archivierung vergleichbar ist, halte ich zur Minimierung des rechtlichen Risikos der Fernwartung und der Fremdwartung grundsätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Patienten im Krankenhausaufnahmevertrag für erforderlich; die entsprechende Klausel wäre im Vertragstext in geeigneter Weise hervorzuheben, wobei sich allerdings die Frage stellt, inwieweit eine solche Einwilligung als freiwillig bezeichnet werden kann, wenn der Patient keine Alternativen hat. Schon deswegen sollte vor allem die Fernwartung stets als letztes Mittel eingesetzt werden. Bei der besonderen Empfindlichkeit der Patientendaten muß auf alle Fälle zur Überwachung der Fern- und Fremdwartung in den Häusern selbst Sachverstand vorhanden sein.
Zur Minimierung der möglichen Kenntnisnahme von Patientendaten ist bei Fremd- und Fernwartung von Datenverarbeitungssystemen die Einhaltung folgender Sicherheitsmaßnahmen zu beachten:
Soweit wie möglich sollen Externe nur an solchen Systemen arbeiten, in denen entweder nur signifikante Testfälle (ohne Bezug auf eine konkrete Person) oder anonymisierte Patientendaten gespeichert sind.
Ist für eine Fehlerdiagnose und -behebung der Zugriff auf das Produktionssystem erforderlich, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:
Bei der Fernwartung ist die Verbindung oder die Freischaltung (nach einem Authentifikationsprozeß) stets vom Anwender aus aufzubauen (Call-Back-Verfahren) oder frei zu geben, damit sichergestellt ist, daß keine unbefugten Einwählversuche stattfinden können. Nach Abschluß der Wartungsarbeiten ist diese Verbindung wieder zu deaktivieren.
Vom Anwender sind der Wartung/Fernwartung nur solche Zugriffsmöglichkeiten zu eröffnen, die für die Fehlerbehebung unbedingt erforderlich sind. Diese Zugriffe sind unter einer extra dafür eingerichteten Kennung mit einem Paßwort, das nur einmal verwendet werden kann, durchzuführen. Es ist ferner darauf zu achten, daß im Rahmen der Wartung bzw. Fernwartung keine Funktionen frei geschaltet werden, die eine Übertragung oder Auswertung von Anwenderdatenbeständen zulassen. Ein zweckwidriger Zugriff auf andere Rechner im Netz ist zu unterbinden.
Alle Aktivitäten der Wartung bzw. Fernwartung muß ein sachverständiger Mitarbeiter des Krankenhauses am Bildschirm verfolgen können. Im Zweifelsfalle muß dieser Mitarbeiter auch diese Aktivitäten abbrechen können. (Bei manchen Systemen ist das nur eingeschränkt möglich, hier müssen stärkere Protokollierungsvorschriften greifen.)
In einem Protokoll sind alle Aktivitäten der Wartung bzw. Fernwartung aufzuzeichnen. Bei besonders kritischen Aktionen ist der gesamte Dialog zu protokollieren, damit später erkennbar wird, auf welche Daten zugegriffen wurde. So gibt es beispielsweise Systeme, die eine ganze Sitzung (alle Aktivitäten am Bildschirm) gleichsam wie in einem Video aufzeichnen können.
Zur Sicherung der Vertraulichkeit der übertragenen Daten auf dem Übertragungswege kann es erforderlich sein, daß die Daten verschlüsselt werden. Es ist in diesem Falle jedoch darauf zu achten, daß die Protokollierung vor Ort unverschlüsselt erfolgt. Nur so ist eine effektive Kontrolle durch den Anwender gewährleistet.
Organisatorische Maßnahmen
Die Wartung und vor allem die Fernwartung sind auf eine vertragliche Grundlage zu stellen, in der das Wartungsunternehmen explizit auf die Wahrung des Patientengeheimnisses verpflichtet wird. Für Zuwiderhandlungen sind empfindliche Vertragsstrafen vorzusehen. Die Unternehmen müssen außerdem Erklärungen über die Zuverlässigkeit für die mit Wartungsarbeiten befaßten Mitarbeiter abgeben; unter Umständen empfiehlt es sich, sogar Sicherheitsüberprüfungen zu verlangen. Zu meiner Forderung nach einem weitergehenden Schutz des Patientengeheimnisses entsprechend dem Arztgeheimnis im Zusammenhang mit der Auslagerung von DV-Arbeiten verweise ich auf Nr. 3.3.5 dieses Tätigkeitsberichts.
Die externen Mitarbeiter müssen der Klinik oder dem Krankenhaus namentlich benannt werden. Dieser Personenkreis soll aber überschaubar bleiben und möglichst wenig wechseln.
Bei lokaler Wartung sind in einem Logbuch Zeitpunkt, Ursache und Name dessen, der die Wartung durchführt, festzuhalten. Schließlich sollte die Wartung und Fernwartung nur dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, daß ausreichender eigener Sachverstand für die Beurteilung der externen Aktivitäten vorhanden ist. Für alle Wartungs- und Fernwartungsaktivitäten ist ein Logbuch zu führen. Aus den Einträgen müssen der Grund der Wartung, der Zeitpunkt und die die Wartung durchführende Person sowie die Wartungsaktivitäten, insbesondere ob auf den Echtdatenbestand zugegriffen werden mußte, erkennbar sein.
Gegenüber dem letzten Berichtszeitraum haben sich die Tendenzen zur "Auslagerung" von Tätigkeitsbereichen durch die Krankenhäuser an Externe weiter verstärkt. Infolge des wachsenden Kostendrucks im Gesundheitswesen sind auch die Krankenhäuser zunehmend bestrebt Aufgaben, die traditionell durch eigene Mitarbeiter im Hause erledigt wurden, durch externe Kräfte erledigen zu lassen. Da hier oft das besonders sensible Arzt-Patienten-Verhältnis betroffen ist, dürfen nicht ausschließlich ökonomische Aspekte für eine Vergabe von Tätigkeiten an Außenstehende ausschlaggebend sein. Der Krankenhausträger muß sich jeweils fragen, ob es nicht zum Schutz der Patienten erforderlich ist, gerade diese konkrete Aufgabe im Krankenhaus durch eigene Kräfte zu erledigen.
Um die vielfältigen Aspekte des Outsourcing richtig bewerten zu können, habe ich mich an der Arbeitsgruppe "Outsourcing von Datenverarbeitungsaufgaben" der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder beteiligt, die sich umfassend mit dieser Problematik - auch außerhalb des Krankenhausbereichs - beschäftigt (vgl. zum Outsourcing von DV-Leistungen in technischer Hinsicht auch Nr. 19.3.2 dieses Tätigkeitsberichts).
Aus der Sicht der Patienten dürfte der wichtigste Gesichtspunkt beim Outsourcing sein, daß der Schutz der Patientendaten gegen Beschlagnahme außerhalb der Krankenhäuser in der Regel nicht gewährleistet ist. Solange hier keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen existieren, ist besondere Zurückhaltung geboten. Außerdem dürfen die Krankenhäuser nicht wesentliche Bereiche ihrer Datenverarbeitung in die Hände Dritter geben. Damit soll verhindert werden, daß sie sich von diesen abhängig machen. Gerade wegen der besonderen Sensibilität vieler Patientendaten müssen die Krankenhäuser ein gewisses Grund-Know-How im Umgang mit der Datenverarbeitung aufweisen können.
Zum Schutz medizinischer Datenbestände außerhalb von ärztlichen Behandlungseinrichtungen hat sich die 53. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 17./18.04.1997 mit einer Entschließung geäußert, die im Anhang als Anlage 8 abgedruckt ist. Diese Entschließung schließt mit der Bitte an den Bundesgesetzgeber, für die sich zunehmend entwickelnden modernen Formen der Auslagerung medizinischer Patientendaten sowie für deren Weitergabe für Zwecke wissenschaftlicher medizinischer Forschung einen dem Arztgeheimnis entsprechenden Schutz der Patientendaten zu schaffen.
Im folgenden stelle ich zwei Schwerpunkte aus diesem Themenkreis dar, mit denen ich mich im Berichtszeitraum beschäftigt habe.
Mit dem Problem des externen Schreibens von Arztbriefen war ich mehrfach konfrontiert.
Hierbei ist zu bedenken, daß jede Weitergabe von Patientendaten eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht darstellt, die einer Rechtfertigung bedarf. Eine solche ergibt sich nicht aus wirtschaftlichen Interessen. Art. 27 Abs. 4 Satz 6 des Bayerischen Krankenhausgesetzes läßt eine Vergabe von Schreibarbeiten nur an andere Krankenhäuser zu, soweit dabei Behandlungsdaten verarbeitet werden. Außerdem besteht der Beschlagnahmeschutz für die der ärztlichen Schweigepflicht unterfallenden Patientendaten nach § 97 Abs. 2 StPO bei einer externen Vergabe nicht mehr, da sich die Unterlagen dann nicht mehr im Gewahrsam einer Krankenanstalt befinden.
Möglich wäre es zwar grundsätzlich, eine Einwilligung jedes einzelnen Patienten zur externen Vergabe der Schreibarbeiten einzuholen. Hierbei ist jedoch folgendes zu beachten:
Selbst bei vorliegen einer Einwilligung des Patienten ergeben sich jedoch folgende Schlußfolgerungen:
Wenn der Patient nicht in die externe Vergabe von Schreibarbeiten einwilligt, sind diese zuverlässig vom Krankenhaus selbst zu erledigen.
Von verschiedener Seite wurde ich um Äußerung gebeten, wie eine externe Archivierung von Krankenunterlagen datenschutzrechtlich zu bewerten ist. In meinem 17. Tätigkeitsbericht (Nr. 3.4.1.5.) habe ich bereits Bedenken gegen die externe Archivierung von Krankenunterlagen in codierten Containern geäußert. Insbesondere dürften diese Unterlagen nicht mehr dem Beschlagnahmeschutz gemäß § 97 Abs. 2 StPO unterfallen.
Meine Skepsis sehe ich durch ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 20. August 1996 (20 V 139/95) bestätigt. In einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gegen ein Unternehmen, das die externe Archivierung und Mikroverfilmung für Krankenhäuser anbot, stellte das Gericht u.a. fest, daß das Aushändigen von Patientendaten an Dritte zur Archivierung eine Offenbarung im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB darstelle. Zu deren Zulässigkeit sei eine Offenbarungsbefugnis erforderlich. Eine solche ergebe sich im Regelfall nur aus einer ausdrücklichen Einwilligung des Patienten. Außerdem sei die Beschlagnahmefreiheit gemäß § 97 Abs. 2 StPO bei einem externen Archivierungsunternehmen nicht gewährleistet.
Auch die Entwicklung der Telemedizin schreitet fort. In meinem 17. Tätigkeitsbericht habe ich mich zu den rechtlichen Grundlagen und zum Aufbau des Bayerischen Gesundheitsnetzes im Rahmen der Initiative Bayern Online geäußert (Nr. 3.1.2). Mittlerweile liegt der Abschlußbericht 1997 des Themenarbeitskreises "Telemedizin" - Bayerisches Gesundheitsnetz vor.
In diesem Themenarbeitskreis wird die Förderung von Projekten erörtert, bei denen personenbezogene Patientendaten über offene Netze versandt werden. Ich habe allen Beteiligten meine Vorstellungen über die in solchen Fällen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zur Kenntnis gebracht. Von den Projektverantwortlichen wurde mir auch zugesichert, derartige Sicherheitsmaßnahmen bei Aufnahme des Echtbetriebs zu implementieren. Das Projekt "Health Care Professional Protokoll" der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns soll dazu die Voraussetzungen bieten (zum Projekt Basilika siehe Nr. 19.3.1 dieses Tätigkeitsberichts). Im Berichtszeitraum wurde das Konzept für die hierfür erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen entwickelt.
Für die Übertragung sensibler Patientendaten in offenen Netzen, wozu letztlich auch das Bayer. Behördennetz zählt, sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, damit die Vertraulichkeit und Integrität der übertragenen Daten sowie die Revisionsfähigkeit der Netzbenutzung und die Zugriffssicherheit der angeschlossenen DV-Systeme gewährleistet werden können. Dabei handelt es sich im wesentlichen um folgende Maßnahmenbündel:
Ich habe das für telemedizinische Projekte zuständige Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit auf die besondere Bedeutung datenschutzgerechter Lösungen für die Akzeptanz telemedizinischer Anwendungen hingewiesen.