Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 18.12.1998
Bei der Prüfung von Landratsämtern und Kommunen mußte ich folgende Mängel feststellen, die - soweit nichts anderes ausgeführt ist - von den betroffenen Stellen dann selbst behoben wurden:
Die Listen für die Lebensmittelüberwachung durften danach nur die Daten von Gewerbebetrieben enthalten, deren Tätigkeit für die Aufgabenerfüllung dieser Stelle relevant ist (z.B. durfte die Lebensmittelüberwachung die Daten der lebensmittelverarbeitenden Betriebe erhalten). Im übrigen bestand keine Veranlassung für eine generelle Übermittlung von Daten über den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit hinaus. Ich habe daher die Stadt aufgefordert, den Umfang der Listen auf das zulässige Maß zu reduzieren.
Nach Art. 4 Abs. 3 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) verhandeln, beraten und entscheiden die Wahlausschüsse und die Wahlvorstände in öffentlicher Sitzung. Das Gesetz sieht auch bei einem Vorliegen schutzwürdiger Interessen einzelner Personen keine Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung vor. Berechtigten Interessen betroffener Bürger an der Geheimhaltung ihrer schutzwürdigen personenbezogenen Daten wird dadurch nicht Rechnung getragen. Das Staatsministerium des Innern hat mir dazu mitgeteilt, daß es insbesondere bei Anfragen anläßlich der letzten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen die Auffassung vertreten hat, daß in analoger Anwendung des Art. 52 Abs. 2 GO auch hier die Grundsätze des Datenschutzes zu beachten sind. Nach meinen Erfahrungen wird in der Praxis allerdings nicht immer entsprechend verfahren. So hat mir z.B. die Presse einen Fall vorgetragen, in dem eine Stadt unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 3 GLKrWG den Gesundheitszustand eines für den Stadtrat vorgesehenen Nachrückers, der ein ärztliches Attest vorgelegt hatte, aus dem sich ergeben hat, daß er gesundheitlich nicht in der Lage war, sein Amt anzutreten, in öffentlicher Sitzung behandelt hat. Ich rege deshalb an, Art. 4 Abs. 3 GLKrWG entsprechend der Regelung in Art. 52 Abs. 2 GO dahingehend zu ergänzen, daß die Sitzungen der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände nichtöffentlich sind, soweit das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner dies erfordern.
Nach Art. 69 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes muß die Eintragung in Eintragungslisten für Volksbegehren neben dem Vor- und Familiennamen auch die eigenhändige Unterschrift und das Geburtsdatum enthalten. Nach meiner Auffassung könnte auf die Angabe des Geburtsdatums verzichtet werden, denn die Identität der eintragungswilligen Person wird durch die Vorlage des Personalausweises bzw. Passes und ihre Berechtigung, am Volksbegehren teilzunehmen, durch eine Überprüfung im Wählerverzeichnis festgestellt. Durch einen Vermerk im Wählerverzeichnis (Abhaken) wird verhindert, daß sich eine Person mehrmals in die Eintragungsliste einträgt. Ich habe deshalb gegenüber dem Innenministerium angeregt, das Geburtsdatum sobald wie möglich zu streichen. Das Innenministerium hat mir daraufhin mitgeteilt, daß es den Verzicht auf die Angabe des Geburtsdatums für die nächste Gesetzesnovelle zur Prüfung vorgemerkt hat.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht zu begrüßen wäre auch ein Verfahren, bei dem vermieden wird, daß Personen, die sich in die Eintragungsliste eintragen, Kenntnis von den Voreintragungen auf der laufenden Liste erhalten (z.B. Gestaltung der Liste als Leporello oder Abdecken der Voreintragungen). Nach der bestehenden Rechtslage darf den Stimmberechtigen zwar nur die laufende Liste vorgelegt werden (§ 80 Abs. 7 Satz 2 der Landeswahlordnung). Dabei kann jedoch nicht verhindert werden, daß sie die Namen (und bis zu einer Änderung des Landeswahlgesetzes auch das Geburtsdatum) der Personen erfahren, die sich vor ihnen eingetragen haben. Das Innenministerium vertritt dazu allerdings die Auffassung, daß ein Verfahren, mit dem zuverlässig verhindert werden könnte, daß Eintragungswillige von Voreintragungen Kenntnis erhalten, mit einem vertretbaren organisatorischen und kostenmäßigen Aufwand nicht möglich erscheine.
Bei Bürgerbegehren werden die Unterschriften im Gegensatz zur Durchführung von Volksbegehren im Privatbereich gesammelt. Der Inhalt der Eintragungslisten ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es kann deshalb bei der derzeitigen Rechtslage nicht verhindert werden, wenn Initiatoren von Bürgerbegehren in ihren Eintragungslisten das Geburtsdatum vorsehen. Wie bei den Volksbegehren ist die Angabe des Geburtsdatums aber auch in den Eintragungslisten für Bürgerbegehren nicht erforderlich. Durch eine gesetzliche Festlegung der in die Listen einzutragenden personenbezogenen Daten könnte bestimmt werden, daß das Geburtsdatum nicht erhoben und aufgenommen werden darf. In meinem 17. Tätigkeitsbericht habe ich unter der Nr. 8.4.1 eine entsprechende Ergänzung der Rechtsvorschriften angeregt und in diesem Zusammenhang eine abschließende Festlegung der in die Listen einzutragenden Daten vorgeschlagen.
Im 17. Tätigkeitsbericht habe ich unter Nr. 8.4.2 darauf hingewiesen, daß die Gemeinden und Landkreise die für ein Bürgerbegehren abgegebenen Unterschriftenlisten nur hinsichtlich der Frage auswerten dürfen, ob das Bürgerbegehren von einer ausreichenden Zahl antragsberechtigter Gemeinde- bzw. Kreisbürger (Art. 18 a Abs. 6 der Gemeindeordnung; Art. 25 a Abs. 6 der Landkreisordnung) unterschrieben worden ist. Auch das Bayerische Staatsministerium des Innern hat auf meine Anregung hin die Gemeinden und die Landkreise bereits durch Rundschreiben vom 6.3.1996 auf die Beachtung des Grundsatzes der Zweckbindung bei der kommunalrechtlichen Überprüfung der Unterschriftenlisten für Bürgerbegehren hingewiesen. Gleichwohl wurden mir im Berichtszeitraum aufgrund von Bürgereingaben erneut Fälle bekannt, in denen Gemeinden bei der Auswertung der Eintragungslisten gegen den Grundsatz der Zweckbindung verstoßen haben und darüber hinaus Dritten unzulässig Einsicht in die Unterschriftenlisten gewährt haben, in einem Fall dem Bauantragsteller und Grundstückseigentümer, gegen dessen Vorhaben die Unterschriftenlisten eingereicht worden waren, in einem anderen Fall einem zufällig auf der Gemeinde vorsprechenden Bürger, der Interesse an den Listen gezeigt hat. Diese Datenschutzverstöße habe ich beanstandet.
Ein Landkreis, der seine Mandatsträger in nichtöffentlicher Sitzung durch Tischvorlagen für die Sitzungsdauer informiert, hat sich an mich mit der Frage gewandt, wie die Unterrichtung der Mandatsträger im Rahmen der Vorbereitung solcher Sitzungen erfolgen sollte, um sowohl dem Informationsrecht der Mandatsträger als auch dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. Ich habe dem Landkreis folgendes mitgeteilt:
Nach Art. 33 Satz 1 der Landkreisordnung (LKrO) führt der Landrat den Vorsitz im Kreistag, im Kreisausschuß und in den weiteren Ausschüssen. In seiner Eigenschaft als Vorsitzender legt der Landrat die Tagesordnung fest, beruft den Kreistag und die Ausschüsse ein und bereitet die Sitzungsgegenstände vor. Hierbei entscheidet zunächst der Landrat nach pflichtgemäßem Ermessen, auf welche Weise er die Kreisräte über die zu behandelnden Beratungsgegenstände informieren will. Die Unterrichtung der Mandatsträger kann durch die Versendung von Sitzungsunterlagen, mündlichen Vortrag in der Sitzung und die Verteilung von Tischvorlagen erfolgen. Unterlagen mit Angaben zu sensiblen, in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Gegenständen, sollten nicht versandt, sondern ggf. numeriert als Tischvorlage für die Dauer der Sitzung zur Verfügung gestellt und anschließend wieder eingesammelt werden (vgl. 12. Tätigkeitsbericht 1990, Nr. 7.1, und 15. Tätigkeitsbericht 1993, Nr. 7.2, 1. Spiegelstrich, letzter Absatz, sowie Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Kommentar zum Bayer. Datenschutzgesetz, Teil C Handbuch S. 54).
Die Verfahrensweise des Landkreises im vorliegenden Fall, im Rahmen der Vorbereitung nichtöffentlicher Sitzungen die Mandatsträger durch Tischvorlagen zu informieren, die für die Dauer der Sitzung zur Verfügung gestellt werden, entspricht meinen Empfehlungen und den Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Behandlung von Unterlagen mit Angaben zu sensiblen, in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Gegenständen. Allerdings muß den Mitgliedern eine ordnungsgemäße Sitzungsvorbereitung ermöglicht werden, damit sie ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrnehmen können (vgl. Art. 14 Abs. 1 LKrO). Dies kann es im Einzelfall gebieten, daß darüber hinaus geeignete Unterlagen in einer der Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit angemessenen Zeitspanne vor der Sitzung in den Amtsräumen zur Einsichtnahme durch die Mandatsträger bereitgehalten werden oder, soweit im Einzelfall eine Einsichtnahme nicht möglich oder aus objektiven Gründen nicht zumutbar ist, die Unterlagen auch zugesandt werden, soweit dies der Sensibilität der Daten, die weitergegeben werden, Rechnung trägt und nach den Gesamtumständen vertretbar ist. Generell ist bei der Unterrichtung der Mandatsträger darauf zu achten, daß mit Rücksicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen deren personenbezogene Daten nur soweit erforderlich offenbart werden und die zumutbaren Vorkehrungen zu deren Geheimhaltung getroffen werden. Kommt nach diesen Grundsätzen eine Übersendung von Sitzungsunterlagen in Betracht und zeigt die Praxis, daß Daten daraus an die Öffentlichkeit gelangen, dann ist in künftigen Fällen bei der Übersendung von Sitzungsunterlagen ein strengerer Maßstab anzulegen. Bei der Sitzungsvorbereitung gemeindlicher Gremien durch den ersten Bürgermeister nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung ist entsprechend zu verfahren.
In meinem 14. Tätigkeitsbericht habe ich mich unter 7.4 bereits zur Zulässigkeit der Aufbewahrung von Sitzungsunterlagen in "privaten" Akten der Mandatsträger geäußert. Dazu ergänzend weise ich in diesem Zusammenhang auf das aus Art. 100 a Abs. 2 Satz 3 BayBG resultierende Verbot der Führung unzulässiger Personal-Nebenakten hin. Ich empfehle daher dringend, ausgegebene Sitzungsunterlagen mit Personaldaten nach der Sitzung wieder einzuziehen.
Ein Landkreis hat sich an mich mit der Bitte um Prüfung gewandt, ob die Beträge der im Einzelfall ausbezahlten Aufwandsentschädigungen, die die Kreisräte des Kreistages für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten, örtlichen Organisationen verschiedener Parteien, die mit einem entsprechenden Wunsch an die Landkreisverwaltung herangetreten sind, bekanntgegeben werden dürfen. Die Aufwandsentschädigung setzt sich aus dem Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen der Kreisorgane, aus einer Fahrkostenpauschale sowie aus einem Ersatz für einen eventuellen Verdienstausfall zusammen. Die Entschädigungssätze sind durch Satzung festgesetzt.
Bei der im Einzelfall festgesetzten Aufwandsentschädigung handelt es sich um ein personenbezogenes Datum des betroffenen Kreisrates. Dieses Datum wird auf der Grundlage der in der Satzung veröffentlichten Entschädigungssätze für jeden Kreisrat individuell anhand seiner persönlichen Daten berechnet und ist deshalb schutzwürdig. Ohne Zusatzwissen ist die Höhe der jeweiligen Aufwandsentschädigung nicht feststellbar.
Da keine vorrangigen besonderen Rechtsvorschriften bestehen, richtet sich die Zulässigkeit der Datenübermittlung nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG). Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist danach zulässig, wenn die nicht-öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.
Die Rechtmäßigkeit der an die Kreisräte ausbezahlten Aufwandsentschädigung wird durch die gesetzlich dafür vorgesehenen Organe überprüft. Diese sind insbesondere der Kreistag bzw. der zuständige Ausschuß, die Aufsichtsbehörde und die Rechnungsprüfung. Darüber hinaus besteht kein berechtigtes Interesse Dritter, etwa politischer Parteien, an der Kenntnis der individuellen Aufwandsentschädigung der einzelnen Kreisräte. Diese haben vielmehr ein schutzwürdiges Interesse daran, daß ihre personenbezogenen Daten im Bereich der Verwaltung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen behandelt werden und nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Eine Übermittlung der Höhe der Aufwandsentschädigung der einzelnen Kreisräte an Parteien, bei denen es sich um nicht-öffentliche Stellen handelt, kommt somit gem. Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG nur mit Einwilligung der Betroffenen in Betracht.
Ein Landratsamt und eine Verwaltungsgemeinschaft haben aus datenschutzrechtlicher Sicht Bedenken gegen den aus dem Bauausschuß einer Mitgliedsgemeinde geäußerten Wunsch vorgetragen, Planzeichnungen aus der Bauantragsmappe des jeweiligen Bauantragstellers zur Einsicht der Mitglieder des Bauausschusses im Rahmen der Beurteilung bzw. der Stellungnahme nach dem Baugesetzbuch an die Saalwand für die Zeitdauer der öffentlichen Sitzung anzuheften. Damit hätten die Zuhörer die Möglichkeit, Detailkenntnisse über die Planzeichnungen (z.B. Anordnung und Größe der einzelnen Wohnräume) zu erlangen. Die Bedenken waren aus den folgenden Gründen berechtigt:
Das Anheften der Planzeichnungen an der Saalwand soll der Information der Ausschußmitglieder über den Beratungsgegenstand dienen. Die Unterrichtung des Gemeinderats und seiner Ausschüsse über die in den Sitzungen zu behandelnden Gegenstände ist Aufgabe des ersten Bürgermeisters (Art. 46 Abs. 2 GO, Art. 55 Abs. 2 GO). Nach Art. 46 Abs. 2 GO bereitet der erste Bürgermeister die Beratungsgegenstände vor und beruft den Gemeinderat ein. Dabei entscheidet zunächst der erste Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen, auf welche Weise er die Mandatsträger über die zu behandelnden Beratungsgegenstände informieren will. Die Unterrichtung der Mandatsträger kann durch die Versendung von Sitzungsunterlagen, mündlichen Vortrag in der Sitzung und Verteilung von Tischvorlagen erfolgen. Insbesondere bei Planunterlagen, die für eine Versendung oder als Tischvorlage nicht in Betracht kommen, kann auch eine Einsichtnahme durch interessierte Mandatsträger vor der Sitzung in der Verwaltung oder/und während der Beratung vorgesehen werden. Denkbar ist insbesondere bei bedeutenderen Vorhaben auch eine gemeinsame Information und Einsichtnahme des Gemeinderats bzw. des zuständigen Ausschusses vor der Sitzung durch den ersten Bürgermeister.
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen sind die zum Schutz personenbezogener Daten erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das bedeutet, daß ein Anheften von Planunterlagen an der Saalwand, das in öffentlicher Sitzung den Zuhörern die Möglichkeit geben würde, Detailkenntnisse über das Vorhaben des Bauwerbers zu erlangen, z.B. u.a. Lage und Größe eines Schlafzimmers, in der Regel in unzulässiger Weise in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen würde und deshalb zu unterbleiben hat. Demgegenüber sind schutzwürdige Interessen des Bauwerbers grundsätzlich nicht berührt, soweit lediglich Übersichtslagepläne aufgehängt werden, aus denen keine Detailinformationen zu dem Vorhaben entnommen werden können, sondern z.B. nur die Lage des Vorhabens im Vergleich zur umgebenden Bebauung ersichtlich ist. Darüber hinaus sind je nach Art des Vorhabens weitere Fälle denkbar, in denen Planunterlagen mit weitergehenden Informationen in öffentlicher Sitzung aufgehängt werden dürfen, weil das Bauvorhaben Interessen der Allgemeinheit berührt und ein schutzwürdiges Interesse des Bauwerbers an dem Ausschluß der Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit nicht besteht (z.B. beim Bau von Privatschulen, Lebensmittelgeschäften etc.).
Im Einzelfall ist jeweils eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der Allgemeinheit und den schutzwürdigen Belangen des Bauwerbers vorzunehmen.
Eine Stadt hat mich um Auskunft gebeten, ob die Anfertigung von Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen der Stadtratsgremien im häuslichen Bereich durch Telearbeit zulässig ist und welche konkreten Anforderungen ggf. an technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen für die Telearbeitsplätze im häuslichen Bereich zu stellen sind.
Ich vertrete dazu die folgende Auffassung:
Die Weitergabe personenbezogener Daten an Bedienstete, auch wenn sie in der eigenen Wohnung arbeiten, stellt weder eine Datenübermittlung an Dritte noch eine Auftragsdatenverarbeitung durch Dritte dar. Es handelt sich um eine Nutzung von Daten innerhalb der speichernden Stelle. Soweit keine vorrangigen bereichsspezifischen Rechtsvorschriften bestehen, findet auf die Datenverarbeitung im häuslichen Bereich das Bayerische Datenschutzgesetz Anwendung. Da die Telearbeiter Bedienstete der Stadt bleiben, bleibt der Dienstherr weisungsbefugt. Er bestimmt die Art und Weise, wie die Aufgaben zu erledigen sind und welche Anforderungen an die Wohnraumarbeitsplätze zu stellen sind.
Vor diesem Hintergrund halte ich die Anfertigung auch von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen der Stadtratsgremien durch Mitarbeiter(innen) der Stadt im häuslichen Bereich durch Telearbeit zwar nicht grundsätzlich für unzulässig. Die Stadt muß sich jedoch der datenschutzrechtlichen Risiken bewußt sein, wenn sie die Verarbeitung personenbezogener Daten durch städtische Bedienstete im häuslichen Bereich gestatten will. Im Hinblick auf diese Risiken empfehle ich, auf die Bearbeitung von sensitiven Daten, insbesondere von Personaldaten, im häuslichen Bereich zu verzichten. Häufig werden insbesondere auch in nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindegremien sensible personenbezogene Vorgänge behandelt, bei denen aus Sicherheitsgründen von einer Bearbeitung im häuslichen Bereich abgesehen werden sollte. Die Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst haben die Bearbeitung von Personaldaten im häuslichen Bereich durch entsprechende Weisungen bereits ausgeschlossen. Bei ihrer Entscheidung über die Gestattung von Telearbeit mit sensiblen Daten im häuslichen Bereich sollte die Stadt auch die örtlichen Verhältnisse und die der beteiligten Bediensteten berücksichtigen. Zu den Sicherheitsanforderungen an Telearbeitsplätze habe ich in meinem 17. Tätigkeitsbericht 1996 unter Nr. 18.3.3 Stellung genommen.
In der Presse wurde über folgenden Vorgang berichtet: Ein Gemeinderatsmitglied hatte zunächst mit Zustimmung der Gemeinde auf seiner Homepage im Internet eine allgemeine Information über die Gemeinde veröffentlicht. Ohne die Zustimmung der Gemeinde veröffentlichte das Gemeinderatsmitglied dann jedoch die amtlichen Sitzungsniederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats. Die Gemeinde hat nach Beratung durch das Landratsamt ihre Zustimmung widerrufen. Das betroffene Gemeinderatsmitglied fühlte sich dadurch in seiner Meinungs- und Pressefreiheit beeinträchtigt. Ich vertrete dazu die folgende Auffassung:
Ein Ehepaar hat mich um datenschutzrechtliche Überprüfung der Einsichtnahme eines Stadtratsmitglieds in die die Petenten betreffenden Vergabe- und Sanierungsakten der Stadt und der Weitergabe personenbezogener Daten aus diesen Akten an die Presse gebeten. Der Eingabe lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Ein Stadtratsmitglied, das in seiner Funktion als Mitglied des Bauausschusses Vergabelisten erhalten hatte, nahm im Stadtplanungsamt Einsicht in die die Petenten betreffenden Vergabe- und Sanierungsakten. Seine Feststellungen aus der Akteneinsicht faßte das Stadtratsmitglied in einem Schreiben an den Oberbürgermeister zusammen. In dem Schreiben, das das Stadtratsmitglied dem Oberbürgermeister am gleichen Tag übergab, wurde dieser außerdem um eine Überprüfung der Angelegenheit durch das Rechnungsprüfungsamt gebeten. Der Oberbürgermeister leitete das Schreiben ebenfalls noch am gleichen Tag dem Rechnungsprüfungsamt zu. Zwei Tage später berichtete die örtliche Zeitung über die Angelegenheit, wobei sie aus dem Schreiben wörtlich zitierte. Ich habe die Vorgänge datenschutzrechtlich wie folgt bewertet:
Unter der Überschrift "Sanierung: Prüfer stellen zu hohe Honorare fest" berichtete eine örtliche Zeitung unter Angabe konkreter Einzelheiten, mehrfach mit wörtlichen Zitaten, und unter namentlicher Nennung betroffener Personen über den Inhalt von Prüfberichten eines städtischen Rechnungsprüfungsamtes, die sich mit der Vergabepraxis der städtischen Bauverwaltung befassen. Die Prüfberichte waren nur zwei Tage nach der Veröffentlichung in der Presse zur Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung des städtischen Rechnungsprüfungsausschusses vorgesehen. Die von dem Pressebericht betroffenen Bürger haben sich an mich mit der Bitte um datenschutzrechtliche Überprüfung der Angelegenheit gewandt.
Die daraufhin durchgeführten Ermittlungen haben zwar nicht zur Feststellung der Person geführt, die die Berichte weitergegeben hat, so daß diese dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte. Nach dem Sachverhalt stand jedoch fest, daß es sich um eine Person handelte, die der öffentlichen Stelle Stadt zuzurechnen war, d.h. um ein Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses oder einen sonstigen Angehörigen der Stadt.
Die Datenweitergabe war rechtswidrig. Die Berichte des Rechnungsprüfungsamtes enthielten Informationen über Auftragsvergaben und Honorarzahlungen an einen Bürger sowie Sanierungsmaßnahmen eines Ehepaars, die als persönliche Angelegenheit der Betroffenen nicht an die Presse hätten weitergegeben werden dürfen. Am Erhalt von für eine nichtöffentliche Sitzung eines Rechnungsprüfungsausschusses bestimmten Berichten kann die Presse ein berechtigtes Interesse im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG nicht geltend machen. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, daß die Öffentlichkeit ein Recht darauf habe, über das Ergebnis der Überprüfung von Vorwürfen gegen die Vergabepraxis der Stadt informiert zu werden. Dieses Recht beinhaltet jedenfalls nicht die unauthorisierte Weitergabe vertraulicher Berichte des Rechnungsprüfungsamtes mit den darin enthaltenen Detailinformationen über Bürger, noch dazu vor der Behandlung in dem zuständigen Gremium. Die Weitergabe der Berichte erfolgte damit unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und wurde von mir beanstandet.
Eine Bürgerin, die ihrer Gemeinde ein Grundstück zum Kauf angeboten hatte, hat sich bei mir darüber beschwert, daß die Gemeinde die Angelegenheit in öffentlicher Gemeinderatssitzung behandelt hat. Die Gemeinde begründete die Behandlung in öffentlicher Sitzung damit, daß man der Petentin bei der Suche nach einem Kaufinteressenten habe behilflich sein wollen, nachdem die Gemeinde am Grunderwerb nicht interessiert gewesen sei. In Zukunft würden Grundstücksangelegenheiten jedoch nur noch in nichtöffentlicher Gemeinderatssitzung behandelt werden.
Die Behandlung der Grundstücksangelegenheit der Petentin in öffentlicher Gemeinderatssitzung war unzulässig und wurde von mir deshalb beanstandet. Der Gemeinde habe ich dazu folgendes mitgeteilt:
Die Sitzungen eines Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO). Grundstücksangelegenheiten sind regelmäßig in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Dies gilt auch für Grundstücksverkäufe, bei denen der Gemeinderat über die Ausübung eines Vorkaufsrechts berät. Grundstücksangelegenheiten sind wegen des Geheimhaltungsinteresses und der persönlichen Belange der Beteiligten nicht geeignet in öffentlicher Sitzung behandelt zu werden (vgl. Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 8. Oktober 1991, Nr. I B 1-3002-3/8(91), AllMBl 1991, S. 812).
Das Argument der Gemeinde, man habe der Petentin bei der Suche nach einem Kaufinteressenten behilflich sein wollen und deshalb die Angelegenheit in öffentlicher Gemeinderatssitzung behandelt, ändert nichts daran, daß damit schutzwürdige Belange der Petentin verletzt wurden.
Eine Verwaltungsgemeinschaft hat sich an mich mit der Frage gewandt, ob der erste Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde Datenbestände der Verwaltungsgemeinschaft durch einen Online-Zugriff von zu Hause aus nutzen kann. Ich vertrete dazu die folgende Auffassung:
Gemeinden führen zur Vorbereitung ihrer Veranstaltungen häufig Adressenlisten sogenannter "Repräsentanten des öffentlichen Lebens". In diesen Listen sind i.d.R. der Name, der Vorname, die Funktion und oft auch die Dienstanschrift enthalten. Manchmal ist statt der Dienstanschrift die Privatadresse vermerkt. Gemeinden, die die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Weitergabe einer solchen Liste bzw. von Daten daraus an Dritte zu prüfen haben, die die Informationen für Einladungen zu bestimmten Veranstaltungen haben wollen, müssen folgendes beachten:
Eine Gemeinde sandte einem Bürger, mit dem sie einen Rechtsstreit führte, zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung ein Urteil zu, das sie in einem vergleichbaren anderen Fall erstritten hatte. Die Gemeinde hatte das Urteil vor der Versendung an den Bürger allerdings nicht anonymisiert. Ich nehme diesen Datenschutzverstoß, den mir der Bürger mitgeteilt hat, zum Anlaß, darauf hinzuweisen, daß Urteile und Beschlüsse, die die Gerichte zulässigerweise in nichtanonymisierter Form an Berechtigte versandt haben, von diesen vor einer Weitergabe an Dritte anonymisiert werden müssen.
Eine Inkasso-Gesellschaft wollte im Rahmen einer Zwangsvollstreckung von einer Stadt einen Familienbuchauszug zum Nachweis einer Namensänderung der Schuldnerin. Die Namensänderung wegen Eheschließung war nach der Erteilung des Vollstreckungstitels erfolgt. Die Stadt hat die Ausstellung der Personenstandsurkunde abgelehnt und mir den Vorfall im Hinblick auf vermutete weitere derartige Anträge dieser und anderer Inkasso-Gesellschaften mitgeteilt. Ich weise dazu auf folgendes hin:
Die Zulässigkeit der Einsicht in Personenstandsbücher, die Durchsicht dieser Bücher und die Erteilung von Personenstandsurkunden beurteilt sich nach § 61 Personenstandsgesetz (PStG). Nach § 61 Abs. 1 PStG haben nur Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren oder Abkömmlinge ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, andere Personen nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Ein rechtliches Interesse setzt voraus, daß ein Rechtsanspruch nur mit Hilfe der beantragten Personenstandsurkunde verwirklicht werden kann. Im Rahmen einer Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger den Nachweis der Namensänderung des Schuldners auch über die erweiterte Melderegisterauskunft nach Art. 34 Abs. 2 MeldeG führen. Die erweiterte Melderegisterauskunft läßt bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, das hier zweifellos vorliegt, eine Auskunft aus dem Melderegister über frühere Vor- und Familiennamen und frühere Anschriften zu. Sie enthält im Gegensatz zu Personenstandsurkunden (Heiratsurkunde, beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Familienbuch der neuen Ehe) nur die Daten des Schuldners und nicht die Personenstandsdaten von Verwandten und angeheirateten Personen, die mit dem Schuldverhältnis nichts zu tun haben. Die Melderegisterauskunft erfüllt auch die Erfordernisse an eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 415 ZPO. Die Stadt hat somit die Ausstellung der Personenstandsurkunde zu Recht abgelehnt, verbunden mit dem Hinweis an die Inkasso-Gesellschaft auf die Möglichkeit, eine erweiterte Melderegisterauskunft zu beantragen.
Ich weise in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluß des Landgerichts Braunschweig vom 08.11.1994 - 8 T 459/94 - hin, in dem in einem vergleichbaren Fall u.a. folgendes ausgeführt wird: "Die von der weiteren Beteiligten zu 1) betriebene Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin darf gem. § 750 Abs. 1 ZPO u.a. nur beginnen, wenn die Person, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist. Eine nach Titelerteilung erfolgte Namensänderung des Schuldners muß der Gläubiger in öffentlicher Urkunde nachwiesen. Hierzu bedarf es aber im vorliegenden Fall nicht der Erteilung einer Heiratsurkunde oder der Abschrift aus dem Familienbuch für die Schuldnerin. Vielmehr kann die weitere Beteiligte zu 1) als Gläubigerin bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses vom Meldeamt die Erteilung einer erweiterten Auskunft aus dem Melderegister nach § 33 Abs. 2 des Nds. Meldegesetzes vom 02.07.1985 (Nds. GVBl. S. 1) verlangen. Diese Vorschrift sieht die erweiterte Melderegisterauskunft auch über frühere Vor- und Familiennamen und frühere Anschriften vor. Mit diesen Auskünften in einer amtlichen Melderegisterauskunft kann die Gläubigerin den Nachweis der Identität zwischen der Person, gegen die sich der Vollstreckungstitel richtet, und der Person, gegen die vollstreckt werden soll, erbringen. Ihrem rechtlichen Bedürfnis ist somit Rechnung getragen, so daß ein weitergehender Eingriff in die Rechtssphäre der Schuldnerin durch Ausstellung einer Heiratsurkunde nicht in Betracht kommt, zumal diese Urkunde auch persönliche Daten enthält, die Außenstehende nichts angehen".
Eine ganze Reihe von Eingaben im abgelaufenen Berichtszeitraum hat sich wieder einmal mit der Frage nach der Zulässigkeit von Auskünften im Rahmen der Ahnen- und Familienforschung beschäftigt. Als besonderes Hindernis erweist sich dabei immer wieder das Personenstandsrecht, das Auskünfte aus den Personenstandsbüchern nur unter den engen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) erlaubt. Danach kann die Einsicht in Personenstandsbücher, die Durchsicht dieser Bücher und die Erteilung von Personenstandsurkunden nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen, also von Verwandten in gerader Linie. Andere Personen haben nur dann ein Recht hierzu, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die Familienforschung stellt jedoch kein solches Interesse dar. Dies wurde von der Rechtsprechung mehrfach bestätigt.
Die strengen Bestimmungen des § 61 Abs. 1 PStG gelten neben den Personenstandsbüchern auch für die vom 01.01.1876 an geführten Zivilstandsregister (Standesregister). Auf die Zivilstandsregister, die bereits vor diesem Zeitpunkt geführt wurden, findet diese Vorschrift dagegen keine Anwendung.
Inzwischen gibt es aber Initiativen zu diesem Problem. Nach dem Vorentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes soll auf Anregung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, die ich unterstütze, § 61 Abs. 1 PStG dahingehend geändert werden, daß für eine Auskunft aus einem bzw. eine Einsicht in einen Personenstandseintrag die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses genügt, wenn seit dem Tod des Betroffenen mindestens 30 Jahre oder, falls der Todestag nicht bekannt ist, seit der Geburt mindestens 120 Jahre vergangen sind.
Aus der Sicht des Datenschutzes ist eine Begrenzung auf ein "rechtliches" Interesse in den genannten Fällen nicht erforderlich. Ich würde es deshalb sehr begrüßen, wenn diese Beschränkung in der genannten Weise geändert würde, da damit ein ungerechtfertigter Vorwurf gegen den Datenschutz ausgeräumt würde.
Der Gesetzgebungsprozeß ist allerdings derzeit ins Stocken geraten. Ob und ggf. wann solche Vorschläge tatsächlich umgesetzt werden, läßt sich daher im Augenblick nicht sagen. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob sich der Gesetzgeber letztendlich im Sinne der Familienforscher für eine erleichterte Einsichtnahme in bzw. Auskunftserteilung aus Personenstandsbüchern entscheiden wird.
Einem Landratsamt waren durch eine Eingabe Mängel in einer Einrichtung bekannt geworden. Anläßlich der Überprüfung dieser Einrichtung durch das Landratsamt wollte der Betreiber den Namen der Eingabeführerin wissen. Das Landratsamt kam diesem Wunsch nach und teilte ihm den Namen mit. Der Betreiber der Einrichtung hat daraufhin der Beschwerdeführerin, die selbst die Einrichtung genutzt hatte, gekündigt.
Das Landratsamt meinte, die Bekanntgabe des Namens der Petentin sei zulässig gewesen, da der Betreiber als Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens ein Recht auf Akteneinsicht gehabt habe. Diese Auffassung war jedoch aus folgenden Gründen unzutreffend:
Zwar war Art. 29 BayVwVfG (Akteneinsicht durch Beteiligte) im vorliegenden Fall anwendbar, weil die Bekanntgabe des Namens der Anzeigeerstatterin nicht zum Zwecke der Sachverhaltsermittlung erfolgt ist (Art. 2 Abs. 8 BayDSG). Art. 29 BayVwVfG kann als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens wohl auch analog für behördliche Auskünfte herangezogen werden (vgl. Kopp, VwVfG, § 29 Rdnr. 3 a). Allerdings lagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor.
Das Recht auf Auskunft aus Akten besteht insoweit, als deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen eines Beteiligten erforderlich ist (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG analog). Dies war hinsichtlich des Namens der Anzeigeerstatterin für das laufende bau- bzw. wasserrechtliche Verwaltungsverfahren nicht der Fall, da es dem Betreiber der Einrichtung ohne Kenntnis des Namens der Anzeigeerstatterin möglich war, sich gegen die Maßnahmen des Landratsamtes zu wehren. Ein rechtliches Interesse an der Bekanntgabe des Namens der Beschwerdeführerin hätte aber z.B. dann bestanden, wenn sie gegenüber dem Landratsamt bewußt wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte, um den Betreiber der Einrichtung zu schädigen, und er sich hiergegen hätte zur Wehr setzen wollen. Dafür lagen im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte vor. Es fehlte schon an einem entsprechenden Vortrag des Betreibers gegenüber den Bediensteten des Landratsamtes. Die Anzeige der Petentin war auch berechtigt, da das Landratsamt aufgrund ihrer Beschwerde Maßnahmen ergriffen hat. Aus Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG ergab sich danach kein Recht des Betreibers der Einrichtung auf Nennung des Namens der Anzeigeerstatterin durch das Landratsamt.
Diese hatte vielmehr ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihres Namens durch das Landratsamt. Dem Bürger, der eine Behörde auf tatsächliche oder vermeintliche Mißstände und Verstöße gegen Rechtsvorschriften hinweist, sollen dadurch keine Nachteile entstehen. Dies ist auch im Interesse von Behörden, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben auf derartige Informationen angewiesen sind. Der Informant ist nur dann nicht schutzwürdig, wenn es sich um haltlose, grob unwahre oder gar verleumderische Angaben handelt. Die Weitergabe des Namens des Informanten an den Angezeigten ist in diesem Fall zulässig, wenn sich dieser mit erlaubten Mitteln gegen derartige Angaben zur Wehr setzen will. Die unzulässige Nennung des Namens der Anzeigeerstatterin durch das Landratsamt habe ich beanstandet.
Ein Petent hatte als Nachbar gegen den Bescheid eines Landratsamtes, mit dem dem Betreiber einer angrenzenden Gaststätte die Erlaubnis zum Betrieb eines Wirtschaftsgartens erteilt worden ist, Widerspruch eingelegt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat das Landratsamt in seinem Vorlagebericht an die Regierung wörtlich ausgeführt: "Als er .... (Name des Petenten) dann in finanzielle Schwierigkeiten geriet, mußte er das gesamte Anwesen einschließlich Gaststätte an den Kreditgeber .... bei dem er angeblich sehr hoch verschuldet war, verkaufen." Der Petent, der im Rahmen einer Akteneinsicht Kenntnis von dem Vorlagebericht erhielt, wandte sich gegen diese Behauptung. Er sei weder "sehr hoch verschuldet" gewesen, noch habe er bei der als Kreditgeber genannten Person jemals Schulden gehabt.
Das Landratsamt teilte dazu mit, die vom Petenten angegriffene Aussage beruhe auf einer Information des Sachbearbeiters des Landratsamtes durch einen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung der Wohnortgemeinde des Petenten. Von dort sei auch geäußert worden, die hohe Verschuldung des Petenten sei in seinem Wohnort allgemein bekannt gewesen. Die Regierung erwarte von den Ausgangsbehörden, daß in einem Vorlagebericht nicht nur der Sachverhalt sowie die entscheidenden rechtlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Erlaß des angegriffenen Verwaltungsaktes dargestellt werden, sondern, daß auch die Hintergründe eines Widerspruchsverfahrens, selbst wenn sie nicht von rechtlicher Bedeutung sind, geschildert werden. Der Regierung soll es damit ermöglicht werden, die Erfolgsaussichten einer eventuellen Rücknahme des Widerspruches würdigen zu können.
Die Weitergabe der gerügten Aussage durch das Landratsamt an die Regierung war eine Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere öffentliche Stelle. Mangels einer bereichsspezifischen Regelung beurteilte sich die Zulässigkeit der Datenübermittlung nach Art. 18 Abs. 1 BayDSG. Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist danach zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden Stelle liegenden Aufgabe erforderlich ist und für Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 BayDSG zulässig wäre. Erforderlich ist eine Datenübermittlung dann, wenn die Datenkenntnis des Empfängers zur Erreichung des Zwecks der Übermittlung, d.h. zur Erfüllung der Aufgaben des Absenders oder des Empfängers, objektiv geeignet ist und im Verhältnis zu diesem Zweck (d.h. der Aufgabenerfüllung) auch angemessen erscheint (vgl. Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Bayerisches Datenschutzgesetz, Art. 16 Rdnr. 9). Die datenschutzrechtliche Überprüfung hat ergeben, daß die Datenübermittlung ungeeignet und auch unangemessen und damit unzulässig war.
Im Widerspruchsverfahren ist die Weitergabe personenbezogener Daten von der Ausgangsbehörde an die Widerspruchsbehörde zur Aufgabenerfüllung geeignet, wenn sie zur Sach- oder einer Verfahrensentscheidung durch die Widerspruchsbehörde beitragen kann.
Die Regierung hatte im vorliegenden Fall über den Nachbarwiderspruch des Petenten gegen die gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb eines Wirtschaftsgartens zu entscheiden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes war die finanzielle Situation des Widerspruchsführers ersichtlich irrelevant und konnte die Datenübermittlung daher nicht rechtfertigen.
Jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen ist hingegen, daß finanzielle Probleme eines Widerspruchsführers im Hinblick auf eine mögliche einvernehmliche Regelung der Angelegenheit eine Rolle spielen können. Der Ausgangsbehörde ist es deshalb nicht verwehrt, entsprechende Informationen in ihr Verfahren einzubeziehen. Das Landratsamt mußte daher im vorliegenden Fall die Information über die kritisierte Aussage nicht im vornherein berücksichtigt lassen. Es hätte jedoch folgendes in seine Überlegungen einbeziehen und entsprechend verfahren müssen:
Die Aussage, der Petent habe, als er in finanzielle Schwierigkeiten geriet, das gesamte Anwesen einschließlich Gaststätte an den Kreditgeber, bei dem er angeblich bereits sehr hoch verschuldet gewesen sei, verkaufen müssen, berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in erheblicher Weise. Das Landratsamt hätte diese Behauptung nicht ohne Anhörung des Betroffen übernehmen, aktenkundig und an die Regierung weitergeben dürfen. Angesichts der Schwere des Vorwurfs und den damit für den Petenten verbundenen möglichen Nachteilen sowie im Hinblick auf den Grundsatz der vorrangigen Datenerhebung beim Betroffenen hätte dem Petenten die Aussage, nachdem das Landratsamt sie für verfahrenserheblich erachtet hatte, mitgeteilt werden müssen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Der Petent hätte dann bereits im Abhilfeverfahren seine nachhaltigen Einwendungen gegen die kritisierte Aussage vorbringen können und dabei auch deutlich machen können, daß eine einvernehmliche Regelung im Hinblick auf die Aussage ausgeschlossen ist. Die unzulässige Datenweitergabe habe ich beanstandet.
Von Landratsämtern bin ich gefragt worden, ob sie der Arbeitsverwaltung (Sonderprüfgruppen Außendienst Bau) auf Anfrage genehmigte Bauvorhaben mitteilen dürfen. Die Arbeitsverwaltung habe erklärt, sie benötige die Daten zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmißbrauchs auf Baustellen. Mit dem Innenministerium vertrete ich dazu folgende Auffassung:
Mangels bereichsspezifischer Regelungen ist die Übermittlung von Daten aus dem Baugenehmigungsverfahren an die Sonderprüfgruppen Außendienst der Arbeitsämter nach Art. 18 des Bayerischen Datenschutzgesetzes zu beurteilen. Danach ist die Übermittlung zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und für Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2-4 BayDSG zulässig wäre (Art. 18 Abs. 1 BayDSG). Als Zulässigkeitstatbestände für eine Zweckänderung kommen insbesondere Art. 17 Abs. 2 Nrn. 9 und 10 in Betracht: Die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmißbrauchs sowie die Kontrolle der Werkvertragsvereinbarungen insbesondere mit den mittel- und osteuropäischen Staaten dient der Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, da damit das Funktionieren unseres Sozialversicherungssystems sichergestellt werden soll. Auch stellt die illegale Beschäftigung und der Leistungsmißbrauch eine Straftat bzw. eine Ordnungswidrigkeit dar.
Den Arbeitsämtern dürfen für diesen Zweck aber nur solche Daten übermittelt werden, die zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Übermittlung aller Bauvorhaben ist nicht notwendig. Nach Feststellung des fachlich zuständigen Innenministeriums ist es vielmehr ausreichend, Bauvorhaben mit einer geschätzten Bausumme ab 300 000 DM den Arbeitsämtern für diesen Zweck auf Antrag mitzuteilen.
Ein Petent wandte sich an mich, nachdem sein Nachbar, für den zu Lasten des Grundstücks des Petenten ein Wasserableitungsrecht in das Grundbuch eingetragen ist, im Rahmen eines Umlegungsverfahrens einen Auszug aus dem Umlegungsplan erhalten hatte, aus dem u.a. hervorgeht, daß der Petent ein Staatsdienerdarlehen erhalten hat und eine Grundschuld auf das Grundstück eingetragen ist. Ich habe dem Eingabeführer mitgeteilt, daß dies nicht im Einklang mit § 70 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) steht. Danach ist den Beteiligten, zu denen auch Inhaber beschränkt dinglicher Rechte gehören (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), nur ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Der Nachbar hätte daher den Auszug aus dem Umlegungsplan nur insoweit erhalten dürfen, als sein Wasserableitungsrecht davon berührt war. Die übrigen Daten (z.B. Staatsdienerdarlehen, Grundschuld) wären daher zu schwärzen gewesen.
Ich habe inzwischen die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gebeten, die für die Durchführung von Umlegungsverfahren zuständigen Behörden in geeigneter Form auf die datenschutzrechtliche Problematik des § 70 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinzuweisen.