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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 14.12.2000

3. Gesundheitswesen

3.1. Allgemeines

3.1.1. Charta der Patientenrechte: Patientenrechte in Deutschland heute

Im Berichtszeitraum wurde auf der Grundlage eines Gutachtens des Instituts für Gesundheits- und Medizinrecht der Universität Bremen und auf Initiative der Gesundheitsminister der Länder in Abstimmung mit den wichtigsten organisierten Beteiligten des Gesundheitswesens ein Entwurf einer "Charta der Patientenrechte" vorgestellt. Dieses Dokument soll Patienten und Versicherte über ihre wichtigsten Rechte und Pflichten informieren und den Ärzten, Zahnärzten, Pflegekräften und Psychotherapeuten sowie den Mitarbeitern aus Gesundheitsfachberufen in ihrer täglichen Arbeit als Orientierungshilfe dienen. Der Arbeitskreis Gesundheit und Soziales der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat an der Überarbeitung dieses Dokuments mitgewirkt; er konnte seine Vorstellungen zumindest teilweise in die Charta einfließen lassen. Auf Betreiben der Bundesärztekammer wurde der Titel der Charta in "Gemeinsamer Standpunkt: Patientenrechte in Deutschland heute" geändert. Nach dieser Änderung veröffentlichte die Bundesärztekammer dann eine eigene "Patientencharta".

Der Arbeitskreis Gesundheit und Soziales ist im Rahmen der Diskussionen zum Dokument der Gesundheitsminister - vertreten durch den Hamburger Landesbeauftragten für den Datenschutz - an die federführende Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg herangetreten und hat vor allem die Aufnahme dreier aus datenschutzrechtlicher Sicht besonders wichtiger Punkte angeregt:

Einige Datenschutzrechte der Patienten, wie z. B. das Recht auf Benachrichtigung, auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung der Daten und auf technisch-organisatorische Sicherungsmaßnahmen, wurden daraufhin in das Papier aufgenommen. Dagegen fehlen nach wie vor Ausführungen zum Recht auf Nichtwissen, das gerade im Zusammenhang mit genetischen Untersuchungen besondere Bedeutung erlangt sowie zur Möglichkeit der Beschränkung von Angaben bei der ärztlichen Anamnese.

Erreicht werden konnte auch, dass die Ausführungen zur Beschränkung des Einsichtsrechts des Patienten bei subjektiven Eindrücken und Wahrnehmungen des Arztes mit dem Zusatz versehen wurden, nach dem Bundesdatenschutzgesetz sei auch dieser Teil der ärztlichen Aufzeichnungen zu offenbaren.

Trotz der oben dargestellten Mängel halte ich das Papier der Gesundheitsminister für einen durchaus gelungenen Ansatz, die Datenschutzrechte der Patienten darzustellen. Wegen des Widerstands der Bundesärztekammer sind die Arbeiten an der Charta bisher nicht zum Abschluss gebracht worden.

Die "Charta der Patientenrechte" der Bundesärztekammer enthält dagegen einen weit weniger umfassenden Überblick über die Datenschutzrechte der Patienten und deren Beschwerdemöglichkeiten. Z. B. wird zwar das Recht des Patienten auf Einsichtnahme in seine Krankenakte angesprochen, dass dieses Recht jedoch auch durch andere vom Patienten bevollmächtigte Personen ausgeübt werden kann, wird nicht erwähnt. Auch die weitergehende Ansicht der Datenschutzbeauftragten zum Einsichtsrecht des Patienten in subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen ist nicht aufgeführt. Die "Patientenrechte auf sorgfältige Information" sind nur kurz angesprochen und eine umfassende Darstellung der Datenschutzrechte der Patienten fehlt. Das Recht auf Beschränkung der Anmamneseangaben ist ebenfalls nicht enthalten. Lediglich das Recht auf Nichtwissen ist kurz erwähnt.

3.1.2. Gespräch mit Patientenvertretern

Im Rahmen der Diskussion zum Thema "Patientenrechte und Datenschutz" lud der Arbeitskreis Gesundheit und Soziales, dessen Vorsitz ich innehabe, Vertreter des Gesundheitsladens München e.V. zu einem Gespräch ein. Der Gesundheitsladen ist auch Sitz der Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen; er hat einen AK Datenschutz, der sich mit datenschutzrechtlichen Fragen im Gesundheitswesen auseinander setzt. Zur Sprache kamen dabei die verschiedensten Entwicklungen im medizinischen Bereich, wie z. B. die Vernetzung im Gesundheitswesen und das Gesundheitsreformgesetz 2000 sowie Einzelfragen, wie z. B. das Einsichtsrecht der Patienten in Akten und die häufig wenig datenschutzgerechte Ausgestaltung von Arztpraxen.

Es zeigte sich, dass vielen Patienten die Beschäftigung der Datenschutzbeauftragten mit Gesundheitsfragen nicht bekannt ist. Ich habe gegenüber den Vertretern des Gesundheitsladens meine Aufgaben dargestellt und auf die Bereitschaft der Datenschutzbeauftragten hingewiesen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit schwierigen Fällen datenschutzrechtlicher Art nachzugehen.

3.2. Medizinische Forschungsvorhaben

3.2.1. Prospektive Analyse der Drogentoten in Bayern 1999

Ein wissenschaftliches Institut führt ein vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit gefördertes Projekt "Analyse der Drogentodesfälle in Bayern" durch. Ziel dieses Projekts ist es, die Hintergründe zu erhellen, die zum Anstieg der Zahl der Drogentoten in Bayern seit dem Jahr 1997 geführt haben. Das Ministerium trat mit der Bitte an mich heran, die Teilstudie "Prospektive Analyse der Drogentoten in Bayern 1999" aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beurteilen und ggf. Hinweise für eine datenschutzgerechte Ausgestaltung zu geben.

Für diese Studie müssen Informationen über die Lebensumstände der Drogentoten aus verschiedenen Quellen zusammengetragen und verknüpft werden. So werden polizeiliche und staatsanwaltliche Ermittlungsakten gesichtet sowie Institutionen des Drogenhilfesystems, substituierende niedergelassene Ärzte, Angehörige und Personen aus dem sozialen Umfeld des Verstorbenen befragt. Dazu wurden verschiedene Erhebungsbögen entwickelt, die für niedergelassene Ärzte, für Einrichtungen der Drogenhilfe, für die polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungsakten und für die Angehörigen des Drogentoten Anwendung finden.

Ich habe in einer Besprechung mit dem Ministerium, dem Forschungsinstitut und weiteren öffentlichen Stellen hervorgehoben, dass zur Übermittlung personenbezogener bzw. personenbeziehbarer Daten der Verstorbenen an das Institut dort eine besondere Offenbarungsbefugnis erforderlich ist, wo die Schweigepflicht der befragten Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter etc. gemäß § 203 Abs. 1 StGB beachtet werden muss. Für die Befragung der Angehörigen und Bekannten des Drogentoten über deren eigene Wahrnehmungen hielt ich grundsätzlich eine Datenerhebung mit deren freiwilliger und informierter Einwilligung für möglich. Wegen der problematischen Frage, ob Angehörige überhaupt in die Verarbeitung medizinischer und sonst besonders geschützter Daten Verstorbener einwilligen können (höchstpersönliches Recht) erzielte ich Einigkeit über die Verwendung eines Pseudonymisierungsverfahrens.

Die Forschenden sind auch hier nicht an personenbezogenen Daten konkreter Personen interessiert, sondern nur an der Möglichkeit, die eine Person betreffenden Daten zusammenzuführen. Letztlich benötigt man hierfür lediglich ein eindeutiges Pseudonym ("Codierung"). Sobald die vollständigen Daten je Person vorliegen, kann auf deren Identität gänzlich verzichtet werden.

Vor diesem Hintergrund habe ich daher eine anonymisierte Übermittlung der Daten der Verstorbenen (ohne Name, Adresse und Geburtsdatum) an das Institut angeregt und das Projekt unter Beachtung folgender Maßgaben als datenschutzrechtlich unbedenklich angesehen:

Diesen datenschutzrechtlichen Vorgaben wurde entsprochen.

3.2.2. Forschungs-Studie „Plötzlicher Säuglingstod“

Die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie geförderte Studie "Plötzlicher Säuglingstod" soll vom November 1998 bis zum Jahr 2002 in zehn deutschen Ländern bereits bekannte Risikofaktoren für den plötzlichen Säuglingstod näher untersuchen und weitere ermitteln. Der plötzliche Säuglingstod ist mit über 600 verstorbenen Säuglingen pro Jahr die häufigste Todesart im ersten Lebensjahr in Deutschland. Seine Ursachen sind bisher wissenschaftlich weitgehend ungeklärt, der plötzliche Tod kann weder von den Eltern noch von Ärzten vorhergesehen werden.

Die Studie sieht neben einer körperlichen Untersuchung verstorbener Säuglinge (Obduktion) vor, deren Eltern zu den täglichen Gewohnheiten, zur Entwicklung des Kindes, zur Schwangerschaft und zur Geburt, sowie zu weiteren hiermit zusammenhängenden Umständen zu befragen. Diese Befragungen werden von Interviewern durchgeführt, die hierfür eigens geschult wurden. Die Befragung der Eltern erfolgt zuhause und dauert ca. eine Stunde. Daneben werden auch noch "Kontrolleltern" befragt, um zu erfahren, ob verstorbene und gesunde Säuglinge unter unterschiedlichen Voraussetzungen oder Einflüssen leben. Mit der Auswertung dieser Vergleiche sollen Risikofaktoren aber auch schützende Umstände erkannt werden.

Die Studienzentrale für dieses Projekt befindet sich in der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster. An dem Forschungsvorhaben wirken 14 Universitätsinstitute (Studienzentren) mit. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen hat gegenüber der Studienzentrale in Münster eine datenschutzgerechte Ausgestaltung der Unterlagen (Aufklärungsschreiben, Einverständniserklärungen, Anschreiben an die Familie mit einem Rückantwortformular und zwei Informationsbroschüren) gefordert. Diese wurden daraufhin so verbessert, dass die Voraussetzungen an eine freiwillige und informierte Einwilligung in die Teilnahme der Erziehungsberechtigten verstorbener Kinder und gesunder Kontrollkinder an der Studie erfüllt waren. Insbesondere wird nunmehr klar gestellt, dass die Teilnahme an der Studie freiwillig ist, die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann und bei einem Widerruf alle gespeicherten Informationen gelöscht werden.

Im Teilprojekt "Totenscheinanalyse" werden, um auf die Eltern zugehen zu können, Kopien der Todesbescheinigungen aller verstorbenen Kinder im Alter bis zu einem Jahr von den bayerischen Gesundheitsämtern an die Studienzentrale übermittelt. Dies habe ich gem. Art. 3 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b des Bayerischen Bestattungsgesetzes (BestG) als zulässig angesehen, da in diesem besonderen Fall das öffentliche Interesse an der Forschung das schutzwürdige Interesse der verstorbenen Person erheblich übersteigt, der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht erreicht werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse von Angehörigen der verstorbenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

3.3. Gesetz über das bevölkerungsbezogene Krebsregister Bayern

Das Gesetz über Krebsregister des Bundes (Krebsregistergesetz - KRG) vom 04. November 1994 (vgl. hierzu im 16. TB, Nr. 2.1.2) trat mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft. Dasselbe gilt für die hierzu erlassenen bayerischen Ausführungsbestimmungen, das Gesetz zur Ausführung des Krebsregistergesetzes (AGKRG) und die Verordnung zur Durchführung des Krebsregistergesetzes (DVKRG). Zur Weiterführung der Arbeit des bevölkerungsbezogenen (epidemiologischen) Krebsregisters in Bayern war daher eine Nachfolgeregelung notwendig. Das hierfür erlassene Gesetz über das bevölkerungsbezogene Krebsregister Bayern (BayKRG) vom 25. Juli 2000 trat rückwirkend zum 01. Januar 2000 in Kraft. Ich habe im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu dem Entwurf Stellung genommen und insbesondere darauf gedrungen, dass das Gesetz nicht hinter den datenschutzrechtlichen Vorgaben des früheren Krebsregistergesetzes zurückbleibt:

Ferner liegt die datenschutzgerechte Ausgestaltung des Krebsregisters nicht nur im Interesse der Patienten, sondern auch im Interesse der Forschung und damit der Allgemeinheit an einer möglichst vollständigen Meldequote. Die Bereitschaft der Patienten, die Tatsache ihrer Erkrankung durch den behandelnden Arzt oder Zahnarzt an ein zentrales Register melden zu lassen, wird durch eine das informationelle Selbstbestimmungsrecht angemessen berücksichtigende Ausgestaltung des Verfahrens sicherlich erleichtert.

3.4. Datenschutzfragen in Krankenhäusern

3.4.1. Datenschutzgerechte Ausgestaltung eines Krankenhausinformationssystems

Im 18. Tätigkeitsbericht habe ich mich mit der Ausgestaltung der Zugriffsberechtigungen in Krankenhausinformationssystemen (Nr. 3.3.2) und mit dem Krankenhausinformationssystem in den Städtischen Krankenhäusern Münchens (Nr. 3.3.3) beschäftigt. Bei der weiteren Prüfung eines Krankenhauses habe ich mein besonderes Augenmerk auf das dortige Berechtigungskonzept und dessen Umsetzung gerichtet. Die dort bereits über einen längeren Zeitraum erarbeiteten Lösungen sehen derzeit wie folgt aus:

Außerdem habe ich mich im 18. Tätigkeitsbericht zur (teilweisen) Protokollierung der Zugriffe und zur Löschung der im System gespeicherten Daten geäußert (Nr. 3.3.3). Das in dem Krankenhaus eingesetzte KIS bietet nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit der Protokollierung der Zugriffe auf Patientendaten. Nicht protokolliert werden rein lesende Zugriffe auf Stammdaten innerhalb der vergebenen Berechtigung; lediglich im Rahmen des im Krankenhaus selbst programmierten zusätzlichen behandlungsbezogenen Zugriffsschutzes außerhalb erteilter Berechtigungen bzw. nach Ablauf der Sperrfrist findet eine Protokollierung lesender Zugriffe statt. Stets protokolliert werden dagegen der erste (erstellende) Zugriff und der letzte ändernde Zugriff.

Eine Protokollierung ist zur Feststellung geeignet, ob innerhalb der jeweiligen Berechtigungen missbräuchliche Zugriffe erfolgt sind (Berechtigter greift zu, ohne dass dies erforderlich ist). Besser wäre es aus datenschutzrechtlicher Sicht daher, wenn die lesenden und die ändernden Zugriffe (über die oben geschilderten Fälle hinaus) zumindest stichprobenartig protokolliert werden. Dies wäre auch eine gewisse Hemmschwelle für nicht erforderliche Zugriffe.

Auch zu dieser Frage hat das geprüfte Krankenhaus einen Entwicklungsantrag an den Ersteller der Software gestellt.

Ferner habe ich bei der Prüfung festgestellt, dass eine Löschung der im System gespeicherten Daten nach wie vor nicht vorgesehen ist. Eine solche ist jedoch vor allem im Hinblick auf die Fälle, in denen das Krankenhaus keine Leistung erbracht hat, erforderlich. Solche Fälle liegen
z. B. vor, wenn ein Patient vor Erbringung einer Leistung das Krankenhaus wieder verlässt oder in ein anderes Krankenhaus weitergeleitet wird. Auch zur Löschung hat das Krankenhaus einen Entwicklungsantrag gestellt.

3.4.2. Mikroverfilmung von Patientendaten durch einen Privaten

Durch eine Anfrage wurde mir bekannt, dass zwei bayerische Krankenhäuser Mikroverfilmungen von Patientenunterlagen durch eine private Firma durchführen lassen. Verfilmt werden dabei neben den Verwaltungsdaten von Patienten auch deren Behandlungs- bzw. Gesundheitsdaten, medizinische Daten also, die nicht zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Behandlung der Patienten erforderlich sind. Die Verfilmung der Unterlagen erfolgt in einem Raum dieser Firma, der durch eines der Krankenhäuser angemietet wurde. Dieses Krankenhaus hat mit der Firma zudem einen als solchen bezeichneten "Freien-Mitarbeiter"-Vertrag bzw. "Dienstvertrag" abgeschlossen, durch den der Inhaberin der Firma die Verwahrung sämtlicher Schlüssel zu dem vermieteten Raum übertragen wurde. Zugang zu diesem Raum hat dadurch ausschließlich die Inhaberin der Firma. Der Raum ist durch entsprechende Schlösser gesichert. Die Krankenhäuser bekommen Zutritt nur über die Inhaberin der Firma. Schließlich wurde der Inhaberin der Firma die Anweisung und Überwachung ihrer Mitarbeiter bei der Vorbereitung und Durchführung der Mikroverfilmung der Patientendaten übertragen.

Ich habe dieses Vorgehen gem. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayDSG beanstandet, da auch der geltend gemachte Art. 27 Abs. 4 Satz 6 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) für diese Vorgehensweise keine Rechtsgrundlage bietet, das Verfahren vielmehr eine Umgehung dieser Vorschrift darstellt.

Patientendaten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen ohne Einwilligung des Patienten oder eine sonstige Offenbarungsbefugnis Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden. Nach Art. 27 Abs. 4 Satz 5 BayKrG kann sich ein Krankenhaus zur Mikroverfilmung von Patientendaten anderer Personen oder Stellen bedienen, wenn es sicherstellt, dass beim Auftragnehmer die besonderen Schutzmaßnahmen nach Art. 27 Abs. 6 BayKrG eingehalten werden und solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Art und Ausführung der Auftragsdatenverarbeitung schutzwürdige Belange von Patienten beeinträchtigt werden. Art. 27 Abs. 4 Satz 6 BayKrG bestimmt darüber hinaus, dass zur Mikroverfilmung von Patientendaten, die nicht zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Patienten erforderlich sind (sog. Gesundheitsdaten), sich ein Krankenhaus nur anderer Krankenhäuser bedienen darf. Rechtlicher Hintergrund dieser Bestimmung ist neben der ärztlichen Schweigepflicht insbesondere die Erhaltung des Beschlagnahmeschutzes für diese sensiblen Daten in einem Krankenhaus (§ 97 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Art. 27 Abs. 4 Satz 6 BayKrG ist nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 6. April 1989 (Az.: Vf. 2-VII-87; BayVBl 1989, 397) verfassungsgemäß. Das Gericht hat unter anderem ausgeführt, dass diese Bestimmung es den Krankenhäusern nicht verwehre, medizinische Daten in einer dem Art. 26 Abs. 4 Satz 5 BayKrG a.F. (jetzt: Art. 27 Abs. 4 Satz 6 BayKrG) entsprechenden Ausgestaltung innerhalb des Krankenhauses durch Dritte mikroverfilmen zu lassen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 25. September 1990 nicht zur Entscheidung angenommen (NJW 1991, 2952).

Nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck des Art. 27 Abs. 4 Satz 6 BayKrG ist die Mikroverfilmung medizinischer Behandlungsdaten nur in einem Krankenhaus zulässig. Deren Mikroverfilmung durch Private außerhalb eines Krankenhauses scheidet daher aus. Datenschutzrechtlich hinnehmbar wäre es allenfalls, wenn der angemietete Raum zweifelsfrei einem der Krankenhäuser (oder beiden) zugeordnet werden könnte. Hierfür müsste dieses die "Schlüsselgewalt" über den Raum auch tatsächlich inne haben. Die Schlüssel für den angemieteten Raum müssten im "alleinigen" Gewahrsam des Krankenhauses bleiben. Die Mitarbeiter der Firma einschließlich der Inhaberin selbst dürften keinen Schlüssel für diesen Raum besitzen. Ausschließlich die Krankenhäuser bzw. deren befugte Mitarbeiter müssten den Zugang zu diesem Raum gewähren. Öffnen dürften ihn nur befugte Mitarbeiter der Krankenhäuser zur Durchführung der Mikroverfilmung. Bei dieser Mikroverfilmung müssten die Beschäftigten der Firma unter Aufsicht und nach den Anweisungen eines Mitarbeiters des jeweiligen Krankenhauses arbeiten, der darauf zu achten hat, dass den Mitarbeitern der Firma möglichst keine Gesundheitsdaten zur Kenntnis gelangen. Nach Durchführung der Mikroverfilmung wäre der Raum wieder sorgfältig zu verschließen. Diese Anforderungen wären vertraglich festzulegen.

Die in dem geschilderten Fall gewählte "Anmietungslösung" kann nicht bewirken, dass der vermietete Raum als Raum im Krankenhaus anzusehen ist, da die Inhaberin der Firma uneingeschränkt Zugang zu diesem Raum hat. Ferner bleiben auch die Schlüssel in ihrem Gewahrsam. Es wird nur gewährleistet, dass das Krankenhaus Zutritt erhält, wenn es ihn für erforderlich hält. Der angemietete Raum kann daher von der Ausgestaltung der Abläufe nicht einem der Krankenhäuser zugeordnet werden. Diese können auch nicht jederzeit darüber entscheiden, wer den Raum wann betreten kann, da die Inhaberin der Firma - nicht die Krankenhäuser - die "Schlüsselgewalt" inne hat.

Es ist also keine der geschilderten Voraussetzungen, unter denen eine Mikroverfilmung medizinischer Behandlungsdaten durch einen Privaten ausnahmsweise hinnehmbar ist, erfüllt. Mit dem Abschluss des "Freien-Mitarbeiter"-Vertrags wird ein Gewahrsam des Krankenhauses nicht erreicht. Die Regelungen des Vertrags enthalten nichts anderes als das, was auch für eine Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 6 BayDSG zu regeln wäre. Die Inhaberin der Mikroverfilmungsfirma selbst zu einer Mitarbeiterin der Krankenhäuser machen zu wollen, bezweckt lediglich Art. 27 Abs. 4 Satz 6 BayKrG zu umgehen. Sinn und Zweck der Mikroverfilmung durch einen Dritten unter Aufsicht und nach den Anweisungen eines (originären) Mitarbeiters des Krankenhauses ist es nämlich, soweit wie möglich zu verhindern, dass unbefugte Dritte der ärztlichen Schweigepflicht unterliegende Gesundheitsdaten zur Kenntnis nehmen können. Diese Kontrollfunktion ist jedoch dann nicht gewährleistet, wenn der die Mikroverfilmung Durchführende sich selbst kontrolliert.

3.4.3. Weitergabe der Namen von Patienten der Herzchirurgie einer Klinik an eine Stiftung

Wie mir durch Presseartikel bekannt wurde, übermittelte der Chefarzt der Abteilung für Herzchirurgie eines Klinikums eine Diskette mit den Namen und Adressen von über 2500 ehemaligen Patienten an eine private Stiftung. Zweck dieser Weitergabe personenbezogener Daten war die Versendung von Bittbriefen zugunsten der Stiftung, unter Verwendung des Briefkopfs des Klinikums, um ein Ultraschallgerät für die Nutzung im Klinikum beschaffen zu können.

Ich habe diese Übermittlung der Namen und Adressen ehemaliger Patienten als unbefugte Übermittlung von Patientendaten bewertet und gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayDSG beanstandet.

Die Namen und Adressen ehemaliger Patienten sind Geheimnisse, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, da sich hieraus auf die Tatsache eines Aufenthalts oder einer Behandlung der Personen in der Herzchirurgie des Klinikums schließen lässt. Diese Offenbarungen geschahen auch unbefugt. Eine befugte Übermittlung von Patientendaten erfordert das Vorliegen einer Offenbarungspflicht oder einer Offenbarungsbefugnis. Offenbarungspflichten kamen nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) lagen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift, der wichtigsten Offenbarungsbefugnis für bayerische Krankenhäuser, ist die Übermittlung von Patientendaten an Dritte insbesondere zulässig im Rahmen des Behandlungsverhältnisses oder dessen verwaltungsmäßiger Abwicklung oder wenn eine Rechtsvorschrift die Übermittlung erlaubt oder wenn die betroffenen Personen eingewilligt haben. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Zwar könnte grundsätzlich auch eine mutmaßliche Einwilligung eines Patienten in Frage kommen. Das konnte man hier jedoch bei der Fülle der Betroffenen nicht für jeden einzelnen Fall annehmen. Eine mutmaßliche Einwilligung kommt nur dann in Betracht, wenn im vermeintlichen Interesse und Einverständnis des geheimnisgeschützten Patienten gehandelt worden wäre. Das kann hier jedoch nicht für sämtliche Patienten unterstellt werden, zumal die beabsichtige Anschaffung des Ultraschallgerätes vornehmlich im Interesse künftiger Patienten liegen dürfte.

3.5. Telemedizin

Wie ich bereits für den letzten Berichtszeitraum (vgl. Nr. 3.4 des 18. Tb) feststellen konnte, schreitet die Entwicklung und Ausbreitung der Telemedizin weiter voran. Ich habe mich erneut an zahlreichen Diskussionen in maßgeblichen Gremien beteiligt und verschiedene Projektträger bei der datenschutzgerechten Ausgestaltung telemedizinischer Anwendungen beraten.

Mehrere Einrichtungen der Selbstverwaltung des Gesundheitswesens gründeten im August 1999 unter dem Dach der Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung e.V. (GVG) in Zusammenarbeit mit den Bundesministerien für Gesundheit (BMG) und für Bildung und Forschung (BMBF) das "Aktionsforum Telematik im Gesundheitswesen" (ATG) als Konsensplattform für die Weiterentwicklung der Telematik im Gesundheitswesen. Das ATG will die Systembeteiligten zusammenführen, Konsensmöglichkeiten aufzeigen und Empfehlungen erarbeiten, die den Partnern und den zuständigen Ministerien als Orientierung dienen sollen. Es will Vorschläge und Empfehlungen zur organisatorisch-technischen Infrastruktur sowie zu den Standards dieser Infrastruktur ausarbeiten.

Zu diesem Zweck hat das ATG im Februar 2000 vier Teams zu den Themenbereichen "Elektronisches Rezept", "Elektronischer Arztbrief", "Sicherheitsinfrastruktur" und "Europäische und internationale Dimension von Telematik im Gesundheitswesen" eingesetzt. Mit Hilfe dieser Teams will es Handlungsempfehlungen für die Selbstverwaltung und ggf. für die Gesetzgebung im Form von "Managementpapieren" erstellen. Die Papiere sind im Internet (http://atg.gvg-koeln.de (externer Link)) abrufbar und können dort auch öffentlich kommentiert werden.

Ich habe sowohl aus technischer als auch aus rechtlicher Sicht zu diesen Papieren Stellung genommen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht habe ich nochmals hervorgehoben, dass die Möglichkeit und der Wunsch Telemedizin zu betreiben, nichts an den rechtlichen Grundlagen der Datenverarbeitung in der Medizin ändern. Alleine der Wunsch nach Umsetzung telemedizinischer Anwendungen kann die hiermit verbundenen Datenverarbeitungen nicht rechtfertigen. Auch in der Telemedizin gelten die selben rechtlichen Regelungen wie in der traditionellen - nicht vernetzten - Medizin. Zu beachten ist daher die in den Berufsordnungen für die Ärztinnen und Ärzte geregelte ärztliche Schweigepflicht, die in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrt ist. Grundlage ist ferner der Grundsatz der Erforderlichkeit, der stets verlangt, danach zu fragen, ob überhaupt personenbezogene Daten verwendet werden müssen oder nicht etwa anonymisierte oder pseudonymisierte Daten (z.B. für Qualitätssicherungsverfahren) ausreichen. Sollte dennoch die Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich sein, stellt sich die Frage, in welchem Umfang ärztliche Informationen übermittelt werden müssen. Für personenbezogene oder personenbeziehbare Datenverarbeitungen sind der Behandlungsvertrag, die (freiwillige, informierte und in der Regel schriftliche) Einwilligung des Patienten, sowie die bereichsspezifischen (z. B. Krankenhausgesetze) und die allgemeinen Datenschutzgesetze zu beachten. Je nach Anwendungsbereich ist die ärztliche Kommunikation ggf. auch in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches (SGB) geregelt, vgl. etwa § 73 Abs. 1b SGB V (Hausarztmodell) und § 140a Abs. 2 SGB V (Integrierte Versorgung).

Bezüglich der Einwilligung des Patienten ist durch die technische Ausgestaltung der Verfahren sicher zu stellen, dass keine Übermittlung von personenbezogenen Patientendaten ohne Einwilligung erfolgt und sich die Kommunikation zwischen den Leistungserbringern am konkreten Behandlungsbezug orientiert. Es ist zu verhindern, dass ein Patient, der sich einer telemedizinischen Behandlung unterzieht, seine medizinischen Daten pauschal gegenüber allen beteiligten Leistungserbringern offenbaren muss. Eine generelle und vorab für alle Behandlungen erklärte Einwilligung des Patienten in die künftige Verarbeitung seiner medizinischen Daten, deren Umfang und Tragweite er zum Zeitpunkt der Erklärung nicht übersehen kann, ist nicht zulässig. Darüber hinaus müssen die allgemeinen rechtlichen Anforderungen an Einwilligungserklärungen beachtet werden. Insbesondere müssen die Betroffenen über Umfang und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung ihrer Daten konkret informiert werden. Die Einwilligung muss in der Regel schriftlich erteilt werden. Ferner ist ein vorausgehender Hinweis durch den behandelnden Arzt bzw. andere Leistungserbringer erforderlich, dass die Einwilligung freiwillig und ein Widerruf möglich ist.

Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat im Berichtszeitraum beschlossen, ein ständiges Forum von Experten einzuberufen, das der Entwicklung der Telemedizin in Bayern eine Plattform bietet. In dieser "Plattform Telemedizin in Bayern" sollen Fachleute bayernweit sämtliche telemedizinischen Aktivitäten bündeln und bewerten. Die Plattform soll im Unterschied zu einem bereits bestehenden Themenarbeitskreis Telemedizin unabhängig von der Laufzeit einzelner Projekte und auch unabhängig von der "Offensive Zukunft Bayern" fortbestehen. In den Treffen der Plattform wird über laufende Projekte, unter anderem aus dem Programm Bayern Online II, berichtet; es werden weitere Projekte vorgestellt und bewertet. Ich habe an diesen Treffen teilgenommen und auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen der Telemedizin hingewiesen.

Aber auch die praktische Umsetzung der Telemedizin hat Fortschritte gemacht. Im Rahmen der Initiative Bayern Online II hat das Kabinett die weitere Förderung telemedizinischer Projekte bewilligt. Z.B. werden in Nürnberg vier Projekte zur Betreuung von Diabetespatienten, zur flächendeckenden Schlaganfallversorgung, zur Telepathologie und zur Vernetzung Praxis/Klinik gefördert. Insgesamt befassen sich nach einer Auskunft des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst alleine die fünf bayerischen Universitätskliniken mit über 100 Projekten zur Telemedizin.

Von den von mir datenschutzrechtlich beratenen Projektträgern möchte ich exemplarisch nur folgende Projekte nennen:

3.6. Patienten-Verlaufsinformation vom aufnehmenden Krankenhausarzt an den Patienten überbringenden Notarzt

Die Bayerische Landesärztekammer ist mit der Frage an mich herangetreten, ob eine sog. "Rückwärtsinformation" vom aufnehmenden Krankenhausarzt an den Patienten überbringenden Notarzt datenschutzrechtlich zulässig sei. Inhaltlich ging es dabei im Wesentlichen um folgende Fragestellung: Ein Notarzt behandelt einen Patienten im Rahmen der Erstversorgung. Nach der Einlieferung dieses Patienten in ein Krankenhaus bricht im Regelfall der Kontakt zwischen beiden ab, sodass der Notarzt die Qualität seiner ärztlichen Hilfsmaßnahmen nicht beurteilen kann. Die Bayerische Landesärztekammer wollte wissen, ob es aus datenschutzrechtlicher Sicht möglich wäre, dem Notarzt diesbezügliche Informationen (weiterer Krankheitsverlauf etc.) für seine (individuelle) Qualitätssicherung zu übermitteln.

Die damit verbundenen Fragen wurden im Arbeitskreis Gesundheit und Soziales der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder diskutiert, wobei sich herausstellte, dass eine bundeseinheitliche Lösung wegen der unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen ausscheidet. Weiterhin fand unter meiner Beteiligung eine Besprechung mit Vertretern der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit bei der Bayerischen Landesärztekammer statt. Das wesentliche Ergebnis dieser Unterredung erschien bereits im Oktoberheft 1999 des Bayerischen Ärzteblatts. Folgende Stichpunkte der datenschutzrechtlichen Bewertung betrachte ich als wesentlich:

3.7. Qualitätssicherungsprojekte

3.7.1. Qualitätssicherung im medizinischen Bereich

Auch im medizinischen Bereich werden immer häufiger Qualitätssicherungsprojekte durchgeführt. Sie nehmen dort datenschutzrechtlich insofern keine Sonderstellung ein, als eine personenbezogene oder personenbeziehbare Offenbarung von Patientendaten auch hier nur bei Vorliegen einer Offenbarungsbefugnis zulässig ist, da auch die hier verarbeiteten Daten i.d.R. der ärztlichen Schweigepflicht unterfallen. Da es - zumindest in Bayern - keine (besondere) gesetzliche Offenbarungsbefugnis gibt (z.B. im BayKrG) und die Einwilligungen aller betroffenen Patienten meist nicht eingeholt werden können, habe ich grundsätzlich darauf gedrungen, dass die auszuwertenden Daten i.S. des Art. 4 Abs. 8 BayDSG ausreichend anonymisiert werden.

3.7.2. Gutachterliche Struktur- und Trendanalyse des Rettungsdienstes in Bayern

Einige Sozialverbände sind mit dem Wunsch an mich herangetreten zu prüfen, ob die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern bei dem Klinikum Innenstadt der Ludwig-Maximilians-Universität München in Auftrag gegebene "Gutachterliche Struktur- und Trendanalyse des Rettungsdienstes in Bayern" den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht. Mit dieser Analyse des Rettungsdienstes sollen Vorschläge für die Optimierung der rettungsdienstlichen Vorhaltung unter Vermeidung eines weiteren erheblichen Kostenanstiegs erarbeitet werden. Hierzu soll eine Bestandsaufnahme sowie eine exakte Erfassung des Einsatzgeschehens erfolgen. Dafür werden sowohl Daten von Patienten als auch vom Personal der Rettungsdienste an die Gutachter übermittelt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht war insbesondere auf eine hinreichende Anonymisierung dieser Daten hinzuwirken.

Ich habe in einer Besprechung mit Vertretern des Ministeriums, des Klinikums und anderer Stellen zunächst zum Ausdruck gebracht, dass eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Klinikum nicht ersichtlich und eine Einwilligungslösung i.d.R. nicht realisierbar sei. Um die daher für die Datenübermittlung notwendige faktische Anonymisierung der namentlich nicht bekannten Betroffenen zu erreichen, bestand Einigkeit über folgendes Vorgehen:

Unter Beachtung dieser Maßgaben hatte ich gegen eine Übermittlung der Daten anhand der überarbeiteten Datenlisten keine datenschutzrechtlichen Bedenken, weil die insoweit reduzierten Übermittlungen keine personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayDSG umfassen, da sie keine Angaben über Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Personen enthalten.

3.8. Datenschutz in den Gesundheitsabteilungen der Landratsämter

Ich habe mich bereits in früheren Tätigkeitsberichten (vgl. 10. TB, Nr. 2.3; 11. TB, Nr. 2.2; 13. TB, Nr. 2.2, 14. TB, Nr. 2.1; 15. TB, Nr. 2.4; 16. TB, Nr. 2.4 und 17. TB, Nr. 3.5) mit in Gesundheitsämtern auftretenden datenschutzrechtlichen Fragen beschäftigt. Insbesondere die Eingliederung der staatlichen Gesundheits- und Veterinärämter in die Landratsämter wirft datenschutzrechtliche Fragen auf. Ich weise hierzu auf die genannten Ausführungen im 17. TB hin. Datenschutzrechtliche Leitlinie dieser Eingliederung muss sein, dass sie für die Betroffenen nicht zu einer Verschlechterung ihrer datenschutzrechtlichen Position gegenüber dem früheren Zustand führen darf.

Im Einzelnen ist mir bei der Prüfung der Gesundheitsabteilung eines Landratsamts Folgendes aufgefallen:

3.9. Weitergabe von Erkenntnissen aus Heilfürsorgeunterlagen

Eine Polizeibeamtin hat mir vorgetragen, dass ein Polizeiarzt Erkenntnisse aus ihrer Behandlung im Rahmen der freien Heilfürsorge an ihren Dienstvorgesetzten weitergegeben habe, obwohl weder ihre Einwilligung noch ein Gutachtensauftrag des Dienstherrn vorlag. Ich habe das wie folgt beurteilt:

Den Beamten der Bayerischen Bereitschaftspolizei, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird freie Heilfürsorge gewährt. Dies bedeutet, dass die Beamten im Regelfall durch den Polizeiärztlichen Dienst ärztlich versorgt werden. Tritt ein Polizeiarzt in der Funktion eines behandelnden Arztes im Rahmen der freien Heilfürsorge auf, unterliegen daher die hierbei entstehenden Unterlagen und Erkenntnisse in vollem Umfang der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB). Anders als im Fall einer im Auftrag des Dienstherrn vorzunehmenden ärztlichen Begutachtung (z.B. Dienstunfähigkeitsuntersuchungen) darf der Arzt Untersuchungsergebnisse aus der freien Heilfürsorge nicht ohne Befugnis (z.B. Einwilligung des Betroffenen) an Dritte weitergeben.

Eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht wäre dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Beamtin wegen der angenommenen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit in ihrer konkreten dienstlichen Funktion eine akute Gefahr für sich selbst oder andere Personen dargestellt hätte. Eine solche akute Gefahrenlage konnte vom Dienstherrn nicht dargelegt werden. Ich habe daher die Datenweitergabe durch den Polizeiärztlichen Dienst förmlich beanstandet.

Das Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei hat daraufhin eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit der Erstellung von Leitlinien zur ärztlichen Schweigepflicht für den Polizeiärztlichen Dienst befasst, um den betroffenen Medizinern eine Entscheidungshilfe an die Hand zu geben. Darüber hinaus habe ich im Zusammenhang mit der datenschutzrechtlichen Prüfung eines Polizeiärztlichen Dienstes erreicht, dass künftig zur bereits bestehenden personellen Trennung zwischen dem Bereich der Heilfürsorge und den übrigen Funktionen im Polizeiärztlichen Dienst auch eine organisatorische Trennung der Akten vorgenommen wird.

3.10. Unzulässige Verarbeitung von Daten Behinderter in einem Universitätsinstitut

Wie mir durch Presseartikel bekannt wurde, verarbeitete das Humangenetische Institut einer bayerischen Universität personenbezogene Daten und Blutproben von Bewohnern eines nicht meiner Kontrollbefugnis unterliegenden Behindertenwohnheims. Die ehemalige Leiterin des Medizinischen Dienstes dieses Wohnheims hatte die Patientendaten und Blutproben an das Institut weitergegeben, ohne eine Einwilligung der Betroffenen bzw. ihrer Betreuer (gesetzlichen Vertreter) einzuholen. Die Daten wurden auch in einer Dissertation einer Doktorandin des Instituts verwertet.

Ich habe diesen Vorgang beanstandet und meine Beanstandung vor allem damit begründet, dass personenbezogene Daten von Heimbewohnern ohne Einwilligung der Betroffenen bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter oder eine andere Offenbarungsbefugnis, das heißt rechtswidrig an das Humangenetische Institut übermittelt wurden. Daher durften sie dort auch nicht verarbeitet, insbesondere gespeichert oder genutzt werden. Aus der Unzulässigkeit der Übermittlung an das Institut folgt die Unzulässigkeit einer weiteren Verarbeitung durch dieses. Auch Art. 27 Abs. 4 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) bietet keine Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise, da diese Vorschrift rechtmäßig erhobene Daten voraussetzt. Ich habe klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Mitarbeiter des Instituts darauf vertrauen durften, dass von Seiten des Medizinischen Dienstes des Wohnheims die zur zulässigen Offenbarung erforderlichen Einwilligungen eingeholt wurden. Entscheidend war, dass die Patientendaten ohne Befugnis übermittelt wurden und diese rechtswidrige Übermittlung zur Rechtswidrigkeit der weiteren Verarbeitung und Nutzung dieser Daten führt.

Ich konnte mich auch nicht der Auffassung des Instituts anschließen, dass die Auswertung der Blutproben zu genetischen Untersuchungen unter einen kurativen Auftrag des Medizinischen Dienstes fällt. Zwar enthält § 1 des Heimvertrags die Klausel "Versorgung unter Wahrung des Rechts auf freie Arztwahl". Eine Einwilligung in eine genetische Untersuchung kann ich hierin jedoch nicht sehen, da es sich hier allenfalls um eine Einwilligung zu den erforderlichen Untersuchungen durch den Medizinischen Dienst des Heims handelt. Auch eine mutmaßliche Einwilligung in eine genetische Untersuchung kann nicht unterstellt werden, da damit weder die Behinderten noch ihre gesetzlichen Vertreter zu rechnen brauchen.