Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 01.12.2009
Im Berichtszeitraum hat der Arbeitskreis Medien der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder unter meiner Mitwirkung seine "Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz" überarbeitet und aktualisiert. Die Orientierungshilfe ist auf meiner Homepage www.datenschutz-bayern.de in der Rubrik "Verwaltung" unter "Allgemeines" zu finden.
Ziel der Orientierungshilfe ist es, sowohl den öffentlichen Dienstherrn als auch den Bediensteten eine Hilfestellung in Bezug auf die bei der dienstlichen und privaten Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz auftretenden Rechtsfragen zu bieten. Die bei der Nutzung dieser Dienste zu beachtenden datenschutzrechtlichen Anforderungen - insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des Telekommunikations- und Telemedienrechts, des Personalvertretungs- und allgemeinen Datenschutzrechts - werden im Einzelnen dargestellt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ich bereits in Nr. 20.1 meines 22. Tätigkeitsberichts 2006 und in Nr. 21.1 meines 21. Tätigkeitsberichts 2004 zu diesem - auch in meiner täglichen Beratungspraxis wichtigen - Problemkreis umfassende Hinweise gegeben habe.
Neu sind vor allem die Aussagen zur Spam-Filterung; diese darf grundsätzlich nur außerhalb der Reichweite des Fernmeldegeheimnisses bzw. mit Einwilligung der Bediensteten erfolgen. Auch in Bezug auf das Thema Spam-Behandlung und Datenschutz habe ich mich bereits unter Nr. 23.3 meines 22. Tätigkeitsberichts 2006 ausführlich geäußert.
Zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dienstlichen Telekommunikationsanlagen habe ich mich bereits in Nr. 17.1 Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen meines 18. Tätigkeitsberichts 1998, Nr. 13.3.2 Erfassung der Telefondaten von Berufsgeheimnisträgern meines 20. Tätigkeitsberichts 2002 sowie in Nr. 23.4.6 Telefondatenerfassung bei Privatgesprächen und von Berufsgeheimnisträgern meines 22. Tätigkeitsberichts 2006 ausführlich geäußert.
Bedingt durch die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes im Jahr 2004, aber nach eigener Aussage auch "aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben" hat das Staatsministerium der Finanzen mit Wirkung vom 01.07.2007 die Bekanntmachung über die "Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen (TK-Bek)" neu gefasst (FMBl 2007, 178).
Erfreulicherweise hatte das Finanzministerium bereits im Entwurf der Neufassung zahlreiche Belange des Datenschutzes berücksichtigt. Dennoch konnte ich im Verlauf des Normsetzungsverfahrens weitere datenschutzrechtliche Verbesserungen erreichen.
Im Einzelnen sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben:
Diese Neuregelung ist unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu begrüßen, da eine Erforderlichkeit dieser Datenspeicherung - etwa zu Abrechnungszwecken - nicht gegeben ist.
Ich begrüße diese Neuregelung ausdrücklich, da sie die mit der Umsetzung befassten Dienststellen darauf aufmerksam macht, dass die angefallenen Verkehrsdaten längstens bis zum Ablauf der gesetzlich festgelegten Höchstspeicherdauer vorgehalten werden dürfen.
Auch dies ist aus datenschutzrechtlicher Sicht sehr erfreulich, da die frühere Fassung lediglich die Unzulässigkeit einer Verknüpfung der Nachweise mit anderen Dateien angeordnet hatte.
Ich begrüße die Streichung des Wahlrechts der Geheimnisträger, die ich bereits in Nr. 17.1 Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen meines 18. Tätigkeitsberichts 1998 sowie in Nr. 13.3.2 Erfassung der Telefondaten von Berufsgeheimnisträgern meines 20. Tätigkeitsberichts 2002 gefordert hatte. Denn die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht steht nicht zur freien Disposition der Geheimnisträger. In jedem Fall dürfen also nur die Leistungsentgelte festgehalten werden.
In Ergänzung zur Allgemeinen Geschäftsordnung (AGO) gilt die TK-Bek für nahezu alle Behörden des Freistaates Bayern, nicht hingegen für viele andere öffentliche Stellen meines Zuständigkeitsbereichs, wie z.B. die Kommunalverwaltungen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht empfehle ich jedoch diesen öffentlichen Stellen, die Neufassung der TK-Bek zum Anlass und zum Vorbild für eine kritische Durchsicht und ggf. Verbesserung der internen Regelungen zur Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen zu nehmen.