PDF Drucken

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 12.12.2002

1. Sicherheit und Datenschutz nach dem 11. September 2001

1.1. Relativierung des Datenschutzes

Das schreckliche Attentat auf die Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001 hatte auch erhebliche Folgen für den Datenschutz. Ich meine hier nicht primär den Inhalt des "Ersten" und "Zweiten" Sicherheitspakets sowie die Vorstellungen von Staatsminister Dr. Beckstein für ein "Drittes Sicherheitspaket", sondern die fast intuitiven Aussagen führender Politiker unmittelbar nach dem Attentat und in der weiteren Folge. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde in Frage gestellt ungefähr sinngemäß mit den Worten:

Es muss auch über den Datenschutz grundsätzlich nachgedacht werden.

Ich hoffe nicht, dass in dieser Formulierung ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber dem Datenschutz, wenn nicht sogar eine grundsätzliche Ablehnung zum Ausdruck kommt, kann es - vorsichtig gesprochen - aber auch nicht ausschließen. Auf jeden Fall ist der Stellenwert des Datenschutzes im Ansehen der politischen Öffentlichkeit zumindest in Gefahr, wenn nicht gesunken.

Diese Auffassungen sind unberechtigt und sie sind gefährlich: Sie sind unberechtigt, weil Datenschutz auch schon bisher die erforderliche Datenverarbeitung im Sicherheitsbereich nicht verhindert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann das "Recht jedes Einzelnen, selbst zu bestimmen, wer was über ihn weiß und was er mit diesem Wissen anfängt", im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit eingeschränkt werden. Solche Einschränkungen und damit Datenverarbeitungsmöglichkeiten sind mit den schon bestehenden Sicherheitsgesetzen in vielfacher Weise erfolgt. Insbesondere ist die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Verfassungsschutz schon bisher in vielfacher Weise möglich.

Die Forderung nach "grundsätzlichem Nachdenken über den Datenschutz" ist aber auch gefährlich, weil sie an den Kern des Grundrechts geht: Sie birgt die Gefahr, dass in die geforderte Abwägung das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eben nicht mehr mit dem Stellenwert eines Grundrechts eingeht, sondern dass es als beliebig fungible Größe angesehen wird, die ebenso beliebig eingeschränkt werden kann.

Bereits kurze Zeit nach den Terroranschlägen in den USA am 11. September 2001 wurde der teilweise undifferenzierte Ruf nach Einschränkung des Datenschutzes und nach diversen Gesetzesänderungen laut. Als sich bei den Ermittlungen in den USA herausstellte, dass einige der Attentäter in Deutschland völlig unauffällig gelebt und die Anschläge hier geplant und vorbereitet hatten, stellte sich die Frage, wie es dazu kommen konnte. Die Tatsache, dass die Attentäter bei ihren Vorbereitungshandlungen nicht aufgefallen waren, wurde als Anzeichen dafür gesehen, dass die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten der Behörden offenbar nicht ausreichten. Einige maßgebliche Politiker waren schnell bei der Hand, die angeblichen Defizite ohne nähere Begründung einem ihrer Meinung nach übertriebenen Datenschutz in Deutschland zuzuschreiben und den Datenschutz als hinderlich im Kampf gegen den Terrorismus hinzustellen.

Eine solche Einstellung halte ich wie gesagt für grundfalsch. Die einseitige Betonung der Sicherheit berücksichtigt nicht, dass Datenschutz wesentliche Voraussetzung unseres freiheitlich verfassten Staatswesens ist. Zwar stehen Sicherheit und Datenschutz von jeher in einem Spannungsverhältnis. Dieses kann und muss jedoch jeweils entsprechend der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit ausgeglichen werden. Wenn sich nach sorgfältiger Prüfung daher herausstellt, dass eine Gesetzesänderung in diesem Rahmen zum effektiven Kampf gegen den Terrorismus notwendig ist, wird sich auch der Datenschutz dem nicht entziehen. Um dies klarzustellen haben sich die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in zwei Entschließungen zur Terrorismusbekämpfung geäußert und darin hervorgehoben, dass sie zwar den Kampf gegen den Terrorismus mit Nachdruck unterstützen, die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte der Einzelnen dabei jedoch angemessen berücksichtigt werden müssen.

1.2. Terrorismusbekämpfungsgesetz

Angesichts des bisher ungeahnten Ausmaßes des internationalen Terrorismus und der völlig neuen Bedrohungssituation verabschiedete der Bundestag innerhalb weniger Monate ein umfangreiches Gesetzespaket mit zahlreichen Erweiterungen der Befugnisse von Sicherheits- und Ausländerbehörden. Dabei geht es unter anderem um folgende wesentliche Neuregelungen:

einzuholen.

Neben einer Klarstellung und Erleichterung bereits bestehender Befugnisse wurden durch dieses Gesetzespaket aber auch weitere, völlig neue Befugnisse geschaffen.

U.a. durch den Einsatz der Datenschutzbeauftragten wurden beim Erlass des Terrorismusbekämpfungsgesetzes aber auch wesentliche Forderungen des Datenschutzes berücksichtigt:

1.3. Gesetzgeberische Folgerungen in Bayern

In Bayern wird im Landtag inzwischen ein Regierungsentwurf behandelt, in dem die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz geschaffenen Befugnisse der Sicherheitsbehörden in Landesrecht umgesetzt und erweitert werden. Anders als dem Bundesamt für Verfassungsschutz sollen dem Landesamt für Verfassungsschutz die oben genannten Auskunftsbefugnisse auch zur Bekämpfung des gewaltbereiten Inlandsextremismus und der organisierten Kriminalität zustehen.

Bestrebungen gegen die Organisierte Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben grundsätzlich keinen Bezug zum Terrorismus, so dass die Ausdehnung der Auskunftsrechte hierauf weder erforderlich noch verhältnismäßig ist. Außerdem ist der Begriff der Organisierten Kriminalität derart weit gefasst, dass die Gefahr einer zu weitgehenden Anwendung der Befugnisse besteht. Ich habe mich deshalb gegen Erweiterungen in diesem Umfang ausgesprochen.

Gegen die uneingeschränkte Erweiterung der Befugnisse auf den Inlandsextremismus spricht u.a., dass im Gesetzentwurf lediglich vorausgesetzt wird, dass die dort genannten Schutzgüter durch Anwendung von Gewalt oder darauf ausgerichtete Vorbereitungshandlungen gefährdet werden; damit würden z.B. auch einfache Sachbeschädigungen erfasst werden, was ich für zu weitgehend halte.

Des Weiteren habe ich mich dafür ausgesprochen, dass personenbezogene Informationen, die aus Eingriffen in den Schutzbereich des Art. 13 GG ("großer Lauschangriff") gewonnen wurden, eine Pflicht zur Kennzeichnung eingeführt wird. Eine solche Verpflichtung hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur strategischen Fernmeldeüberwachung (NJW 2000, 55, 57, 64) für personenbezogene Daten aus Telefonüberwachungen ausgesprochen. Nur so könne die Zweckbindung und die besonderen Verwendungsbeschränkungen dieser sensiblen Daten eingehalten und überwacht werden.

Das gleiche muss nach meiner Auffassung für Daten gelten, die aus der Wohnraumüberwachung gewonnen werden. Diese greift mindestens so tief in die private Kommunikation ein wie die Telefonüberwachung. Nach meiner Auffassung ist im Gegenteil der Eingriff noch tiefer, weil das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung den engsten Privatbereich des Menschen schützt. Innerhalb der Mauern seiner Wohnung soll der Mensch vor Eingriffen sicher sein. Das besagt Art. 13 Abs. 1 des GG: Die Wohnung ist unverletzlich.

Die Grundsätze zur Telefonüberwachung müssen deshalb nach meiner Auffassung um so mehr auf die Überwachung von Wohnräumen angewendet werden.

1.4. Weitere Initiativen im Bayerischen Landtag

Über diese Regelungen hinaus hat die CSU-Landtagsfraktion Anträge eingebracht, die auf eine weitere Verschärfung der Sicherheitsgesetze abzielen. Ich habe zu jedem einzelnen dieser Anträge Stellung genommen und dabei meine Bedenken in datenschutzrechtlicher Hinsicht dargelegt. Auf einzelne Forderungen gehe ich im Folgenden ein:

Angesichts der dargestellten Entwicklung, die sich auch noch 1 Jahr nach den Anschlägen fortsetzt, wie dies die jüngsten schrecklichen Anschläge auf Bali möglicherweise zeigen, ist damit zu rechnen, dass auch künftig Forderungen nach Verschärfung von Sicherheitsgesetzen erhoben werden.

Wachsamkeit in der Zukunft ist notwendig, dass geplante Gesetzesänderungen nicht unverhältnismäßig in die Freiheits- und Datenschutzrechte der Bürger eingreifen.