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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 12.12.2002

3. Allgemeines Datenschutzrecht

3.1. Internationales Datenschutzrecht

3.1.1. Inkrafttreten der Europäischen Grundrechtecharta

In der EU-Regierungskonferenz am 07. Dezember 2000 in Nizza wurde die Europäische Charta der Grundrechte von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten der EU, dem Präsidenten der Europäischen Kommission und der Präsidentin des Europäischen Parlaments feierlich proklamiert. Die Charta enthält in ihrem Grundrechtekatalog mit Art. 8 auch ein Grundrecht zum "Schutz personenbezogener Daten" (vgl. 19. TB, Nr. 2.1.1). Auch wenn die Charta gegenwärtig noch nicht rechtsverbindlich ist, da sie nicht in die Verträge über die Europäische Union aufgenommen wurde, ist diese ausdrückliche Festschreibung des Grundrechts auf Datenschutz ein wichtiger Schritt für die Anerkennung und Verankerung des Datenschutzes in der Europäischen Union. Ich hoffe daher, dass die Grundrechtecharta bald in die Verträge über die Europäische Union aufgenommen werden wird.

3.1.2. Feststellung eines angemessenen Datenschutzniveaus in Drittstaaten

Art. 25 Abs. 1 der EG-Datenschutzrichtlinie schreibt vor, dass eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland, also ein Land außerhalb der EU, grundsätzlich nur zulässig ist, wenn dieses Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Gemäß Art. 25 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie kann die Kommission - nach Beteiligung des Ausschusses der Regierungsvertreter (Art. 31 der Richtlinie) und Anhörung der Datenschutzgruppe nach Art. 29 - feststellen, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre sowie der Freiheiten und Grundrechte von Personen ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie gewährleistet. Dieses Verfahren hat für bayerische Behörden insofern Bedeutung, als entsprechende Vorschriften zur Zulässigkeit von Datenübermittlungen in Drittländer auch im BayDSG enthalten sind, vgl. Art. 21 Abs. 2 BayDSG.

Mittlerweile gibt es folgende Entscheidungen der Kommission zu dieser Fragestellung:

3.1.3. Datenschutzvorschriften für die Verwaltungsbehörden der EU

Im Februar 2001 ist die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 008) in Kraft getreten (vgl. 19. TB, Nr. 2.1.2). Die Verordnung enthält Vorschriften, die wie im letzten Tätigkeitsbericht bereits ausgeführt, weitgehend mit den Bestimmungen der EG-Datenschutzrichtlinie übereinstimmen, wie z. B. Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Datenverarbeitung, Rechte der Betroffenen bei der Datenverarbeitung, sowie die Bestellung eines obligatorischen Datenschutzbeauftragten für jedes Organ und jede Einrichtung der Gemeinschaft. Als unabhängige Kontrollbehörde wurde ein europäischer Datenschutzbeauftragter eingerichtet, der die Datenschutzrechte im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Gemeinschaftseinrichtungen sicherzustellen hat.

3.2. Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie

3.2.1. Novellierung des BDSG

Das novellierte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist am 23. Mai 2001 in Kraft getreten (BGBl I S. 904). Dieses Gesetz, das für Bundesbehörden und für die Privatwirtschaft gilt, enthält gegenüber der alten Fassung einige neue und innovative Regelungen, ist jedoch leider recht unübersichtlich und kompliziert geraten. Wichtige (neue) Bestimmungen sind unter anderem (vgl. auch 19. TB, Nr. 2.2.1):

3.2.2. „Zweite Stufe“ der Novellierung des BDSG

Mit der "Ersten Stufe" der Novellierung des BDSG sind Änderungen in Kraft getreten, die über die des novellierten BayDSG hinausgehen. Eine grundlegende Modernisierung des Datenschutzrechts konnte jedoch auch hiermit nicht erreicht werden. Die "Zweite Stufe" der Novellierung des BDSG (vgl. 19. TB, Nr. 2.2.1) steht aus.

Im Zuge der Diskussionen hierzu hat das Bundesministerium des Innern die Professoren Alexander Roßnagel und Andreas Pfitzmann und den Berliner Datenschutzbeauftragten Hans-Jürgen Garstka mit der Erstellung eines Gutachtens zur "Modernisierung des Datenschutzrechts" beauftragt. In dessen Entstehung wurden einzelne "Interessensbereiche" mit Hilfe von Workshops einbezogen. Gelegentlich der 62. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fand am 03. und 04. April 2001 ein Workshop statt, an dem auch ein Vertreter meines Hauses teilgenommen hat.

Das Gutachten ist im Herbst 2001 erschienen und enthält wichtige Anregungen für den "neuen Datenschutz". Es kommt in seinen Thesen unter anderem zu folgenden Ergebnissen, die mir besonders bedenkenswert erscheinen:

Ich hoffe, dass in der "Zweiten Stufe" eine Novellierung des BDSG diese vielversprechenden Ansätze aufgegriffen werden. Der Wunsch nach einem allgemeinen Gesetz als Schwerpunkt und einer Zurückhaltung bei Sonderregelungen dürfte sich allerdings nur schwer realisieren lassen.

3.2.3. Zuständigkeit des Landesbeauftragten – behördlicher Datenschutzbeauftragter

Im Berichtszeitraum wurde ferner die Frage an mich herangetragen, unter welchen Voraussetzungen die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten zulässig sei. Ich habe hierzu eine fachliche Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern eingeholt, der ich mich inhaltlich anschließe, wobei ich zu dem Ergebnis komme, dass eine Abberufung nur aus wichtigem Grund zulässig ist:

Besonders wesentlich erscheint mir, dass danach eine Abberufung ohne Begründung unzulässig ist (so auch Kommentar zum BayDSG, Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Art. 25 Rdn. 25 a ff.).

Stellung des kommunalen Datenschutzbeauftragten

Die Datenschutzbeauftragte einer bayerischen Kommune fragte bei mir an, ob es rechtens sei, dass sie in ihrer Eigenschaft als kommunale Datenschutzbeauftragte dem Leiter des Hauptamtes unterstellt sei. Ich nahm dazu in Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern wie folgt Stellung:

Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sind gemäß Art. 25 Abs. 3 BayDSG in dieser Eigenschaft der Leitung der öffentlichen Stelle (Bürgermeister) oder deren ständiger Vertretung unmittelbar zu unterstellen; in Gemeinden können sie auch einem berufsmäßigen Gemeinderatsmitglied (z. B. zweiter Bürgermeister) unterstellt werden. Damit scheidet eine Delegation der Unterstellung auf den Hauptamtsleiter aus, da dieser nicht als ständiger Vertreter im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.