Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; 16. Tätigkeitsbericht, 1994; Stand: 07.02.1995

12. Personalwesen

12.1 Personalaktenrecht

Bereits im 15. Tätigkeitsbericht habe ich darauf hingewiesen, daß der Bundesgesetzgeber das Personalaktenrecht im Bundesbeamtengesetz und im Beamtenrechtsrahmengesetz neu geregelt hat. Die Umsetzung des Rahmenrechts durch Novellierung des Bayerischen Beamtengesetzes ist nunmehr durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 23.07.1994 erfolgt. Das Gesetz ist, mit wenigen Ausnahmen, zum 01.08.1994 in Kraft getreten.

Vorrangiges Anliegen des Gesetzes ist, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des betroffenen Beamten und der Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit des Personalaktenwesens herzustellen. Ich war in die Beratungen des Gesetzesentwurfes eingebunden und konnte einige meiner Vorstellungen einbringen.

Das Gesetz enthält u.a. Regelungen zu folgenden Bereichen:

Die meisten der genannten Vorschriften sind nach meiner Ansicht künftig, auch wenn sie sich nach dem Wortlaut nur auf Beamte beziehen, analog für die nichtverbeamteten Beschäftigten im öffentlichen Dienst gleichermaßen anzuwenden.

Herausgreifen möchte ich Art. 100 b BayBG, der sich mit der Behandlung von Unterlagen über Beihilfen befaßt.

Unterlagen über Beihilfen sind nach dieser Vorschrift stets als besonderer, vom übrigen Personalakt getrennt aufzubewahrender Teilakt zu führen.

Sie sollen in einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden, was auch eine personelle Trennung einschließt. Das Problem der Führung von Beihilfeakten und ihrer sicheren Verwahrung steht im engsten Sachzusammenhang mit dem Personalaktengeheimnis. Da Beihilfeakten regelmäßig höchst persönliche Daten über Krankheiten, Diagnosen, Behandlungen und Medikationen enthalten, die bei zweckwidriger Verwendung zu spürbaren Nachteilen für den Betroffenen führen können, kommt ihrer Absicherung gegen unbefugte Kenntnisnahme besondere Aufmerksamkeit zu. Die Kenntnisnahme von geschützten Daten ist daher im Rahmen des Beihilfeverfahrens auf das für die Abrechnung unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Dies erfordert eine strikte organisatorische Trennung der Beihilfeakten, insbesondere der in ihnen enthaltenen ärztlichen Unterlagen von den sonstigen Personalakten.

Die Fassung als Sollvorschrift erfolgte mit Rücksicht auf kleinere personalverwaltende Behörden (insbesondere im kommunalen Bereich), wo ein Sachbearbeiter mit der Bearbeitung von Beihilfevorgängen nicht ausgelastet ist, so daß ihm zwangsläufig noch weitere Aufgaben zugewiesen werden müssen. Hierbei ist darauf zu achten, daß vorrangig Aufgaben zugewiesen werden, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Personalverwaltung stehen.

Eine weitere Möglichkeit der Trennung von Beihilfe- und Personalsachbearbeitung, die insbesondere für kleinere Gemeinden bedeutsam ist, besteht im Abschluß einer Beihilfeversicherung. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet Art. 11 Abs. 2 BayBesG. Träger der Beihilfeverpflichtung bleibt nach wie vor der jeweilige Dienstherr. Lediglich die Festsetzung und Zahlung der Beihilfe liegt bei der Beihilfeversicherung, die auch das Risiko trägt und der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben alle Daten, die sonst einer Beihilfestelle zur Verfügung stehen, übermittelt werden müssen.

Das Staatsministerium der Finanzen, das ich um Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Vorschriften des neuen Personalaktenrechts mit den Datenübermittlungen an eine Beihilfeversicherung gebeten habe, geht davon aus, daß die Vorschriften für die in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Beihilfeversicherungen unmittelbar gelten.

Die Rechtslage bei privaten Beihilfeversicherungen halte ich jedoch für unklar. Das Staatsministerium hat den Verband der privaten Krankenversicherungen auf die entsprechenden Vorschriften des BayBG hingewiesen. Die rechtsverbindliche Einhaltung der Vorschriften muß jedoch darüber hinaus durch ein geeignetes Verfahren sichergestellt werden. Ich werde mich deshalb nochmals an das Staatsministerium wenden.

12.2 Ressorteinheitlicher Personalfragebogen

In dem durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften novellierten Art. 100 Satz 2 BayBG wird bestimmt, daß Fragebögen, mit denen Personaldaten erhoben werden, nun der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde bedürfen. Die Vorschrift ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Änderungsgesetzes bereits ab 01.01.1994 anzuwenden.

Ich habe dies zum Anlaß genommen, gegenüber den obersten Dienstbehörden anzuregen, einen ressorteinheitlichen Personalfragebogen zu entwickeln.

Im 14. Tätigkeitsbericht (S. 69, Nr. 11.3) und 15. Tätigkeitsbericht (S. 72, Nr. 11.2) habe ich einige datenschutzrechtliche Kriterien für die Gestaltung eines Personalbogens genannt.

Das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst hat, unter Einbindung meiner Geschäftsstelle, bereits unabhängig von der Novellierung des Bayerischen Beamtengesetzes einen ressorteinheitlichen Personalfragebogen entwickelt. Datenschutzrechtliche Belange wurden dabei weitestgehend berücksichtigt.

12.3 Speicherung von Personaldaten auf einem privatem PC

Im Berichtszeitraum haben sich vermehrt Beschäftigte im öffentlichen Dienst an mich gewandt und um datenschutzrechtliche Stellungnahme zur Zulässigkeit der Speicherung und Verarbeitung von Personaldaten durch Dienstvorgesetzte auf deren privaten PC's gebeten.

Ich habe dazu die Auffassung vertreten, daß gegen die Speicherung und Verarbeitung von dienstlichen Personaldaten auf einem privaten PC grundsätzliche dienst- und datenschutzrechtliche Bedenken bestehen. Dies gilt auch, soweit die EDV-Geräte mit in den Dienst gebracht werden.

Art. 100 a BayBG bestimmt Begriff, Inhalt, Zweckbestimmung sowie Gliederung und Gestaltung von Personalakten. Danach ist über jeden Beamten ein Personalakt zu führen, wobei die Verwendung des Singular zum Ausdruck bringt, daß nur ein Personalakt zu führen ist, also bspw. keine geheimen Personalakten geführt werden dürfen. Der Personalakt kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grund- und Teilakten gegliedert werden. Teilakten (bspw. Besoldungsunterlagen) können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Dienststelle geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch im Grundakt oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn personalverwaltende und -beschäftigende Behörde nicht identisch sind oder eine Zuständigkeit mehrerer personalverwaltender Behörden besteht. Nach Art. 100 h BayBG dürfen Personalaktendaten in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder -wirtschaft verarbeitet oder genutzt werden. Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der gespeicherten Daten mitzuteilen. Ferner sind Dokumentationspflichten vorgesehen.

Die Vorschriften sind nach meiner Meinung analog auch auf die nichtverbeamteten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes anzuwenden.

Die genannten Voraussetzungen sind beim vorliegenden Sachverhalt einer Speicherung von Personaldaten auf einem privten PC in der Regel nicht erfüllt. Zudem entsteht, ungeachtet der jeweils gewählten Speicherungsform, eine Nebenpersonalakte, über die der Dienstherr auch nicht die erforderliche volle Verfügungsgewalt erhält.

Problematisch ist auch die Sicherstellung der Einsichtsrechte des Beschäftigten in seinen vollständigen Personalakt, da der Dienstherr vielfach keine Kenntnis über die auf dem privaten PC vorhandenen Daten hat.

Weiterhin ist in diesem Zusammenhang auf Art. 75 a BayPVG hinzuweisen, der u.a. eine Mitbestimmung des Personalrats bei der Einführung und Anwendung von automatisierten Verfahren zur Personalverwaltung vorsieht.

Die Schutzbestimmungen des Dienst-, Datenschutz- und Personalvertretungsrechts stehen somit der Speicherung und Verarbeitung von Personaldaten auf einem privaten PC entgegen.

12.4 Tragen von Namensschildern im öffentlichen Dienst

Eine Beschäftigte in einer Behörde mit einem hohen Maß an Publikumsverkehr hat sich an mich mit der Frage gewandt, ob sie aus datenschutzrechtlichen Gründen das Tragen eines Namensschildes verweigern könne. Die Kenntnisnahme des Namens durch Behördenbesucher ermögliche diesen die Ermittlung ihrer Anschrift und Telefonnummer. Damit seien Belästigungen möglich.

Ich habe zur Frage, in welchem Umfang sich Amtsträger auf Datenschutz oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen können, die nachfolgende Auffassung vertreten.

Dem informationellen Selbstbestimmungsrecht kommt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes Grundrechtscharakter zu. Wie grundsätzlich jedes Grundrecht handelt es sich aber dabei zunächst um ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber dem Staat.

Auch der öffentlich Bedienstete ist Grundrechtsträger gegenüber seinem Dienstherrn. Allerdings bezieht sich diese Rechtsposition nur auf jenen Bereich, in dem der Bedienstete dem Staat als eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten gegenübersteht. In seiner Eigenschaft als Amtsträger, also als handelndes Organ des Staates, kann der Bedienstete schon begrifflich nicht Grundrechtsträger sein. Hauptinhalt seiner Tätigkeit gegenüber dem Bürger ist der korrekte Aufgabenvollzug entsprechend den Gesetzen und unabhängig von individuellen Eigenschaften des Bediensteten.

Bei der Entscheidung über Informationsübermittlungen an Dritte, die die dienstliche Tätigkeit von Amtsträgern betreffen, ist der Dienstherr dennoch nicht völlig frei. Auf der einen Seite ist die Funktionsfähigkeit des Behördenapparates ein gewichtiges Entscheidungskriterium. Andererseits ist auch die Fürsorge gegenüber dem Bediensteten ein gewichtiger Gesichtspunkt, der zur Geheimhaltung bestimmter Informationen über den Bediensteten führen kann.

Bei einer Abwägung, ob die Informationsinteressen der von staatlichem Handeln betroffenen Bürger oder die Fürsorge gegenüber dem Bediensteten höher zu werten sind, dürfte eine Geheimhaltung der Identität des Bediensteten nur in Frage kommen, soweit Leben und Gesundheit des Bediensteten (bspw. bei bestimmten exponierten Tätigkeiten) gefährdet oder schwerwiegende Belästigungen zu befürchten sind.

Gegen die Anordnung des Dienstherrn, Namensschilder zu tragen, bestehen unter den genannten Voraussetzungen keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Allerdings wird das Informationsinteresse des Bürgers bereits durch die Bekanntgabe des Familiennamens gedeckt sein.

Den Interessen der Bediensteten kann im Beteilungsverfahren des Personalrates nach Art. 76 Bayer. Personalvertretungsgesetz ausreichend Rechnung getragen werden.

12.5 Prüfung einer kommunalen Personalverwaltung

Im Berichtszeitraum haben Mitarbeiter meiner Geschäftsstelle die Personalverwaltung einer Stadt datenschutzrechtlich überprüft. Gegenstand der Kontrolle waren die Erhebung von Personaldaten von Bediensteten und Bewerbern mit Hilfe von Formularen. Ferner wurde der Umfang und die Erforderlichkeit der in Personal-Dateien gespeicherten Daten, die aus diesen Dateien erstellten Auswertungen, die Zugriffsregelungen auf Dateien, die neben Dateien geführten manuellen Personalkarteien und Datenübermittlungen aus Dateien und Karteien überprüft.

Geprüft wurde ferner die Aufbewahrung und Archivierung von Personalakten, die Bearbeitung von Beihilfeanträgen sowie Umfang und Speicherungsdauer der mittels Telefoncomputersystemen aufgezeichneten Verbindungs- und Gebührendaten.

Es ergaben sich nur geringe Mängel.

Im einzelnen wurden folgende Feststellungen getroffen:

Datenerhebung

Grundlage für die Erhebung von Personaldaten sind in der Regel der vom Betroffenen auszufüllende Personalfragebogen, weitere Fragebögen, bspw. zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters sowie die vorgelegten Personenstandsurkunden und Prüfungsnachweise.

Gemäß Art. 16 Abs. 3 BayDSG ist ein Betroffener, wenn bei ihm Daten erhoben werden, auf die Rechtsvorschrift hinzuweisen, die ihn zu Angaben verpflichtet, bzw. auf die Freiwilligkeit, wenn eine solche Pflicht nicht besteht. Dies geschah in den augenblicklich verwendeten Personalfragebögen nicht. Ich habe deshalb gefordert, sie entsprechend zu ergänzen.

Datenübermittlungen im Zusammenhang mit der Einstellung von Bewerbern

Im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren bei Neueinstellungen werden Personaldaten der Bewerber an den Personalrat, die Frauenbeauftragte und den Personalausschuß bzw. ab einer bestimmten Vergütungsgruppe/Besoldungsgruppe an den Stadtrat, übermittelt.

Dem Personalrat wurden nur die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1, Art. 69 Abs. 2 Bayerisches Personalvertretungsgesetz).

Hinsichtlich der Datenübermittlungen an die Frauenbeauftragte verweise ich auf meine grundsätzlichen Ausführungen unter Nr. 12.6.

Bei der Behandlung von Personalangelegenheiten durch den Stadtrat und seine Ausschüsse ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Stellenbewerber zu beachten und gleichzeitig dem Informationsbedürfnis des Stadtrats Rechnung zu tragen. Das bedeutet, daß dem Stadtrat und seinen Ausschüssen personenbezogene Daten von Stellenbewerbern in dem Umfang mitgeteilt werden dürfen, als es zur Beschlußfassung erforderlich ist. Bei der überprüften Stadt erhielt der Stadtrat im Regelfall nur eine Bewerberliste. Dabei konnten die Unterlagen der einzelnen Bewerber nicht eingesehen werden. Es erfolgte vielmehr nur eine Auskunft daraus durch den Oberbürgermeister.

Dieses Verfahren ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, daß der erste Bürgermeister regelmäßig nicht verpflichtet ist, in Personalangelegenheiten den Sitzungsteilnehmern vor der Beratung Sitzungsunterlagen zuzusenden, könnte daran gedacht werden, die Unterlagen (Bewerberlisten) ggf. numeriert als Tischvorlage für die Dauer der Sitzung zur Verfügung zu stellen und anschließend wieder einzusammeln.

Umfang und Erforderlichkeit der in Dateien gespeicherten Daten

Es wurde das bei der Stadt verwendete Personalverwaltungssystem PAISY sowie die mittels Telefoncomputer erfolgte Telefondatenverarbeitung überprüft. Hinsichtlich PAISY ergaben sich bei der von der Stadt verwendeten Version keine datenschutzrechtlichen Anmerkungen.

Für das von der Stadt betriebene Klinikum ergab sich, daß dort eine automatisierte Telefondatenerfassung erfolgte, ohne daß eine Dienstvereinbarung abgeschlossen worden war oder die Zustimmung des Personalrats eingeholt wurde. Die Zielnummer wurde in allen Fällen vollständig ausgedruckt. Dies war auch für die vom Schwesternwohnheim aus den einzelnen Appartements geführten Privatgespräche der Fall.

Der Betrieb eines Telefoncomputers ist nach Art. 75 a Abs. 1 BayPVG mitbestimmungspflichtig. Es empfiehlt sich, über die getroffenen Regelungen eine Dienstvereinbarung abzuschließen. Ich habe gefordert, insbesondere für die aus dem Schwesternwohnheim geführten Privatgespräche eine datenschutzgerechte Lösung zu vereinbaren. Diese könnte bspw. in einem nur verkürzten Ausdruck der Zielnummer bestehen. Nur im Falle strittiger Abrechnungsfälle sollte ein vollständiger Ausdruck erfolgen.

Karteien

Die Urlaubskartei enthielt in einigen Fällen auch den Grad der Schwerbehinderung. Dieses Merkmal ist zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich. Es genügt die Angabe "Zusatzurlaub: ja/nein". Bei der Überprüfung wurden auch Karteikarten aus länger zurückliegenden Urlaubsjahren vorgefunden. Die Stadt wurde gebeten, die Aufbewahrungsdauer der Karteikarten festzulegen. Ich habe darauf hingewiesen, daß nach Art. 100 g Abs. 2 BayBG (in der Fassung eines Zwölften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften) für Unterlagen der genannten Art eine Aufbewahrungsdauer von 5 Jahren nach Abschluß des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, vorgesehen ist.

Aufbewahrung und Aussonderung von Personalakten

Bei einer stichprobenartigen Überprüfung von sowohl in der Besoldungskartei als auch in der jeweiligen Personalakte vorhandenen Merkmalen ergab sich in mehreren Fällen, daß zur Begründung für eine Einstellung oder eine ausgesprochene Beförderung auch Unterlagen über vorhandene Mitbewerber in der Personalakte des Eingestellten oder Beförderten abgelegt waren.

Im Hinblick auf das Einsichtsrecht in die eigene Personalakte habe ich gefordert sicherzustellen, daß der Einsichtnehmende nicht von persönlichen Verhältnissen von etwaigen Mitbewerbern Kenntnis erlangt.

12.6 Vorlage von Bewerberlisten an die Gleichstellungsstelle für Frauen durch die Personalverwaltung

Eine Stadt hat mich um Stellungnahme gebeten, unter welchen Voraussetzungen Bewerbungsunterlagen einer Frauenbeauftragten zur Verfügung gestellt werden können. Im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen, des Innern und für Arbeit, Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vertrete ich dazu die Auffassung, daß mangels entsprechender gesetzlicher Befugnisnormen ein eigenständiger Anspruch der Frauenbeauftragten auf Überlassung von Bewerberlisten und sonstigen personenbezogenen Unterlagen nicht besteht.

Das Staatsministerium des Innern hat mit Bekanntmachung vom 27.01.1989 (AllMBl Nr. 8/1989, S. 284) Hinweise für die Arbeit der Gleichstellungsstelle bei den Gemeinden veröffentlicht. Danach steht die Entscheidung über die Gleichstellungsstelle, ihre organisatorische Ordnung und ihr Aufgabenzuschnitt im Ermessen der Gemeinde (Organisationshoheit).

Die anfragende Stadt hat sich nach ihrer besonderen Geschäftsanweisung über die Aufgabe der Frauenbeauftragten dafür entschieden, eine städtische Dienststelle einzurichten, die dem Oberbürgermeister unmittelbar zugeordnet ist. Aufgrund dieser Organisationsform ist die Frauenbeauftragte gegenüber dem Oberbürgermeister weisungsgebunden.

Im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit für Personalangelegenheiten kann der Oberbürgermeister anordnen, daß die Personalverwaltung Bewerberlisten an die Gleichstellungsstelle für Frauen vorlegt. Die Frauenbeauftragte handelt danach im Auftrag des Oberbürgermeisters; der Umfang der zulässigen Datenoffenbarung an sie wird von diesem Auftrag begrenzt.

Ich empfehle allgemein, den Umfang der bei Neueinstellungen und Neubesetzungen zur Verfügung zu stellenden Unterlagen konkret zu beschreiben.

Hinsichtlich der Einsichtnahme in Personalakten (-daten) bemerke ich, daß mit Rücksicht auf das Personalaktengeheimnis der einsichtnehmende Personenkreis möglichst eng zu halten ist.

Dementsprechend sieht Art. 100 a Abs. 3 BayBG (i.d.F. eines Zwölften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften) vor, daß Zugang zum Personalakt nur Beschäftigte haben dürfen, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist.

Diese Vorgaben sind bei der Frauenbeauftragten der anfragenden Stadt nicht erfüllt.

Es ist für eine Einsichtnahme in einen Personalakt deshalb ein konkreter Auftrag des Oberbürgermeisters, als Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Stadt, erforderlich. Dabei ist stets auch zu prüfen, ob nicht eine Auskunft oder eine Überlassung von Auszügen bereits zur zugewiesenen Aufgabenerledigung ausreichend ist.

Ich vertrete die Auffassung, daß weitergehende Rechte der Frauenbeauftragten - etwa auf weisungsfreies Handeln oder auf eigenständige Informationsansprüche - wegen des damit verbundenen Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen nur durch Landesgesetz geschaffen werden können.

Hinsichtlich der Möglichkeit der Weitergabe von zulässigerweise erhaltenen Informationen durch die Frauenbeauftragte bemerke ich:

Die im Rahmen des Einstellungsverfahrens angefertigten Bewerberlisten werden für eine effektive Organisation des Auswahlverfahrens benötigt. Ihnen kommt Sachaktenqualität zu. Gleiches gilt für Bewerbungsunterlagen. Die Unterlagen über die externen Bewerber erlangen erst mit der tatsächlichen Einstellung Personalaktenqualität.

Beim Umgang mit den genannten Unterlagen hat die Frauenbeauftragte somit die Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes zu beachten. Daraus folgt, daß die Frauenbeauftragte personenbezogene Informationen an einzelne Mandatsträger oder Gruppierungen nicht weitergeben darf. Das Kontroll- und Informationsrecht und die Entscheidungskompetenz in Personalangelegenheiten des Stadtrats und seiner Ausschüsse bleiben davon unberührt.

12.7 Ermittlung von Fehlzeiten und Mitteilung an den Gemeinderat

Mehrere Zuschriften von Gemeindebediensteten beschäftigten sich mit der Frage, ob es zulässig sei, Krankmeldungen namentlich über einen längeren Zeitraum auszuwerten und die Auswertung personenbezogen dem Gemeinderat mitzuteilen.

In mehreren Entscheidungen stellt das Bundesarbeitsgericht fest, daß Vorschriften des Datenschutzrechts den genannten Auswertungen nicht entgegenstehen. Das Gericht führt aus, daß die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Zweckbestimmung eines Arbeitsvertragsverhältnisses oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Arbeitgebers zulässig ist, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden.

Der Zweck eines Arbeitsverhältnisses ist der Austausch von Arbeitsleistung gegen Zahlung von Arbeitsentgelt. Von daher entspricht es einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, festzustellen, inwieweit dieses Austauschverhältnis durch Krankheits- und Fehlzeiten gestört ist. Diesem Interesse kann dadurch genügt werden, daß solche Aussagen und Erkenntnisse ohne Einsatz technischer Hilfsmittel erarbeitet werden, es ist aber auch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers anzuerkennen, sich diejenigen Kenntnisse, die er berechtigterweise benötigt, in wirtschaftlich sinnvoller Weise schnell und kostengünstig unter Einsatz automatisierter Verfahren zu verschaffen.

Im letzteren Fall ist allerdings das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach Art. 75 a Abs. 1 BayPVG zu beachten.

Schutzwürdige Belange der Arbeitnehmer machen eine solche Datenverarbeitung nicht von vorne herein unzulässig. Zwar werden durch die genannten Auswertungen auch schutzwürdige Belange der Arbeitnehmer berührt, als der Arbeitgeber Erkenntnisse gewinnen kann, die den Arbeitnehmern - wenn auch berechtigterweise - zum Nachteil gereichen können. Das allein schließt die Datenverarbeitung aber noch nicht aus. Die Grenze für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung ergibt sich vielmehr erst aus einer Abwägung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers und der schutzwürdigen Belange des Arbeitnehmers.

Zur Übermittlung von Zusammenstellungen über die Fehlzeiten von Gemeindebediensteten an den Gemeinderat bemerke ich:

Gemäß Art. 29 GO wird eine Gemeinde durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet. In die Entscheidungskompetenz des ersten Bürgermeisters fallen insbesondere die laufenden Angelegenheiten und die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Gemeinde (Art. 37 GO). Der Gemeinderat ist im Zusammenhang mit den mit einer Gemeinde bestehenden Dienstund Arbeitsverhältnissen für statusrechtliche Entscheidungen wie Ernennungen, Beförderungen, Entlassungen u.ä. zuständig (Art. 43 GO).

Gegen eine personenbezogene oder -beziehbare Mitteilung der Fehlzeiten bestehen Bedenken, soweit es sich nicht um eine statusrechtliche Entscheidung im konkreten Einzelfall (z.B. eine ins Auge gefaßte Entlassung wegen dauerndem Fehlen) handelt. Die Würdigung von Fehlzeiten dürfte in der Regel Teil der Dienstaufsicht sein, welche, wie bereits erwähnt, vom ersten Bürgermeister auszuüben ist.

Auch außerhalb statusrechtlicher Angelegenheiten mögen Fallgestaltungen denkbar sein, in denen eine personenbezogene Bekanntgabe von Personaldaten an den Gemeinderat zulässig ist (z.B. nach einem Beschluß zur Wahrnehmung des Kontrollrechtes des Gemeinderates über die ordnungsgemäße Amtsführung des Bürgermeisters in Personalangelegenheiten), doch auch hier wäre in erster Linie eine Bekanntgabe der Personalaktendaten nicht an den gesamten Gemeinderat, sondern nur an den Personalausschuß angemessen. Erst als letztes käme eine Behandlung der Angelegenheit in einer aufgrund der Sensibilität der Daten nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats in Betracht.

12.8 Einsichtnahme des Betroffenen in Sitzungsprotokolle des Personalausschusses

Eine Stadt hat angefragt, ob einem städtischen Mitarbeiter Einsicht in die Niederschrift über eine nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses gewährt werden kann, soweit in dieser Sitzung eine den Mitarbeiter betreffende Personalentscheidung getroffen wurde. Bei den Protokollen handelte es sich um Inhaltsprotokolle, denen auch die Äußerungen der einzelnen Diskussionsteilnehmer zu entnehmen waren.

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern vertrete ich die Ansicht, daß im Zusammenhang mit dem geschilderten Sachverhalt zu prüfen ist, ob einem (Inhalts-) Protokoll einer nichtöffentlichen Gemeinderatsoder Personalausschußsitzung Personalaktenqualität zukommen kann, mit der Folge, daß dem Betroffenen ein Einsichtsrecht nach Art. 100 d Abs. 2 BayBG (neu) zusteht oder ob auf dieses Protokoll vielmehr die Vorschriften des Art. 52 Abs. 3, Art. 54 Abs. 3 GO anzuwenden sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 04.08.1975 (NJW 76, 204) entschieden, daß eine Stellungnahme einer Gemeinde zur Personalentscheidung einer anderen Stelle, die mittels eines Gemeinderatsprotokolls abgegeben worden ist, Teil der Personalakte des abgelehnten Bewerbers ist. Das Gericht hat dem Betroffenen dementsprechend ein Einsichtsrecht in das Sitzungsprotokoll zugesprochen, auch soweit darin Vorgänge aufgeführt waren, die Mitbewerber betrafen.

Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch anders gelagert. Hier geht es nicht um eine Stellungnahme der Gemeinde in Form eines Sitzungsprotokolls, sondern um eine von der Gemeinde selbst zu treffende Personalentscheidung.

Der (materielle) Personalaktenbegriff umfaßt alle Unterlagen und Vorgänge, die in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Beamten stehen. Die Stellungnahme einer Gemeinde zu einer Stellenbesetzung zählt danach zu den Personalakten. Auch das Sitzungsprotokoll, das in dem vom BVerwG entschiedenen Fall diese Stellungnahme der Gemeinde darstellte, zählt zu den Personalakten. Dies muß jedoch nicht ohne weiteres für jedes andere Sitzungsprotokoll gelten, das Beratung und Beschlußfassung in Personalangelegenheiten enthält. Das Inhaltsprotokoll dokumentiert den internen Entscheidungsbildungsprozeß, welcher dem Beschluß des Ausschusses selbst vorausgeht und ihn vorbereitet; dieser Teil ist begrifflich von dem Beschluß selbst zu unterscheiden, der sich auf die Wiedergabe der maßgeblichen Erwägungen beschränken kann.

Für diese Differenzierung spricht auch, daß die Gemeinde anstelle von Inhaltsprotokollen reine Ergebnisniederschriften über die gefaßten Beschlüsse fertigen könnte, so daß durch Einsicht kein Bild aller vom Gemeinderat angestellten Erwägungen zu gewinnen wäre.

Ich vertrete deshalb die Auffassung, daß Teil des Personalakts nur der jeweilige Beschluß, nicht aber die Protokollierung der vorangehenden Debatte ist. Für Einsichtnahmen in den Protokollteil, der die Debatte wiedergibt, ist nur die GO anzuwenden (Art. 52 Abs. 3, 54 Abs. 3). Für Einsichtnahmen in den Beschlußteil des Protokolls ist sowohl die GO (Einsichtnahme eines Dritten), als auch das Beamtengesetz (Einsichtnahme als betroffener Beamter) anzuwenden. Nach der GO sind nur die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse - nicht jedoch auch die Teile der Niederschriften, die die Debatte wiedergeben - der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Dies ist bei Personalentscheidungen regelmäßig mit der Beschlußfassung der Fall.

Die Nichtöffentlichkeit einer Sitzung dient nicht nur dem Schutz des Betroffenen, sondern auch einer objektiven und unbeeinflußbaren Amtsausübung der Ratsmitglieder. Die durch den Ausschluß der Öffentlichkeit ermöglichte freie und vertrauliche Aussprache würde gefährdet, wenn Stellenbewerber (denen in der nichtöffentlichen Sitzung kein Anwesenheitsrecht eingeräumt ist) Einsicht in das vollständige Inhaltsprotokoll nehmen könnten.

Unabhängig davon bin ich der Auffassung, daß sich ein Einsichtsrecht - sollte es doch ausnahmsweise zu bejahen sein (z.B. weil im Vollzug der Gemeinderatsentscheidung nicht nur auf den Beschluß, sondern auch auf die einzelnen Erwägungen des Gemeinderats und die Niederschrift Bezug genommen wird) - lediglich auf den Inhalt einer Äußerung, nicht aber auf ihren Urheber erstrecken könnte. Die Namen von Rednern wären danach vor der Einsichtnahme unkenntlich zu machen, um deren Recht auf vertrauliche, unbefangene Aussprache zu schützen. Diese Erwägungen treffen sowohl für Gemeinderatsentscheidungen als auch für Personalausschußentscheidungen zu.

12.9 Weitergabe von Personalakten an ein gemeindeeigenes Archiv

Eine Gemeinde hat angefragt, ob es aus datenschutzrechtlichen Gründen zulässig ist, Personalakten an das gemeindeeigene Archiv abzugeben und welche Zeiträume dabei zu beachten sind.

Nach Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Archivgesetzes regeln die Gemeinden, Landkreise und Bezirke und die sonstigen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen die Archivierung der bei ihnen erwachsenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit.

Es gehört zu den Aufgaben jeder kommunalen Körperschaft, für den Geschäftsgang zu sorgen und die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen. Die kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind aufgrund der kommunalen Vorschriften in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Archivgesetzes verpflichtet, für die Archivierung ihrer Unterlagen in einem Archiv Sorge zu tragen. Unterlagen sind dem zuständigen Archiv anzubieten, soweit eine Behörde, ein Gericht oder eine öffentliche Stelle diese nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt.

Der Abgabe von Personalakten stehen datenschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegen. Das Bayerische Datenschutzgesetz ist nur anzuwenden, soweit keine spezialgesetzliche Regelung besteht. Eine solche besteht aber in Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Archivgesetzes.

Ich habe empfohlen, die Übergabe der Unterlagen entsprechend der Aussonderungsbekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 19.11.1991 (Staatsanzeiger 1991 Nr. 48) zu dokumentieren.

Für den Zeitpunkt der Übergabe der Personalunterlagen ist Art. 100 g Bayerisches Beamtengesetz i.d.F. eines 12. Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften zu beachten.

Das Gesetz ist meines Erachtens hinsichtlich der Vorschriften zur Personalaktenführung auch für nicht verbeamtete Bedienstete bei kommunalen Körperschaften analog anzuwenden.

Danach sind Personalakten von der personalaktenführenden Behörde nach ihrem Abschluß noch 5 Jahre aufzubewahren.