Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; 16. Tätigkeitsbericht, 1994; Stand: 07.02.1995
Im Berichtszeitraum habe ich das beim Landesamt für Umweltschutz gemäß Art.
27 Abs. 2 Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz (BayAbfAlG) eingerichtete Altlastenkataster
überprüft.
Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Freistaates Bayern, die
Gemeinden, die Landkreise, die Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts haben u.a. dem Landesamt für Umweltschutz die ihnen vorliegenden
Erkenntnisse über Attablagerungen und Altstandorte mitzuteilen. Das Landesamt für
Umweltschutz erfaßt aufgrund dieser Mitteilungen und aufgrund eigener Erkenntnisse
altlastverdächtige Flächen und Altlasten im Altlastenkataster. Mitte der 80er Jahre
wurde begonnen, bei den Kreisverwaltungsbehörden die in Frage kommenden Flächen zu
erheben. Zwischenzeitlich wurden dem Landesamt ca. 9.900 altlastverdächtige Flächen
gemeldet und in das Altlastenkataster aufgenommen.
Im Kataster werden zu einer einzelnen Altlast die örtliche Lage und möglichst
genaue Sachangaben gespeichert. In Frage kommen hier beispielsweise Angaben über die
abgelagerten Stoffe, über hydrogeologische Verhältnisse, bei bereits aufgetretenen
Schäden die Schadensart (z.B.Sickerwasseraustritt) oder die Zuordnung zu einer bestimmten
Verursacherkategorie (z.B. stillgelegte Gerberei). Dokumentiert werden außerdem
Untersuchungs-, Sanierungs- und Überwachungsmaßnahmen. Personenbezogene Daten von
natürlichen Personen werden dann gespeichert, wenn der (frühere) Betreiber eine
natürliche Person ist bzw. mittelbar über die Flurnummer, wenn der
Grundstückseigentümer eine natürliche Person ist.
Ausgewertet werden kann das Altlastenkataster nach den Suchkriterien "Name
der Altlast" bzw. "Nummer der Altlast", "Priorität" (=
Dringlichkeitsstufe, in die eine Altlast hinsichtlich ihrer Untersuchung und Sanierung
eingeordnet ist) und "Name des Standortes". Das Landesamt wertet die Daten für
allgemeine, anonymisierte Veröffentlichungen aus und übersendet in bestimmten
Zeitabständen (ein bis zwei Jahre) den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden eine genaue
Aufstellung und Übersicht der im Altlastenkataster registrierten Flächen für das Gebiet
der jeweiligen Kreisverwaltung. Die Kreisverwaltungsbehörden sind nach Art. 28 Abs. 1
BayAbfAlG grundsätzlich für die Überwachung von altlastenverdächtigen Flächen und
Altlasten zuständig. Karten können allerdings mit Hilfe des automatisierten
Altlastenkataster nicht erstellt werden.
Der Umfang der im Altlastenkataster gespeicherten Daten sowie deren Verarbeitung und Nutzung durch das Landesamt entsprachen Art. 27 Abs. 2 BayAbfAlG, der die Erfassung altlastenverdächtiger Flächen und von Altlasten vorsieht. Wie in anderen Fällen mußte ich allerdings auch hier feststellen, daß das verwendete Paßwort nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt, da es mit der Benutzererkennung identisch, vom Namen des Sachbearbeiters abgeleitet war und nur drei Buchstaben umfaßte. Ich weise daher auch in diesem Zusammenhang nochmals auf meine unter Nr. 20.2.2 des Vierzehnten Tätigkeitsberichtes (Seite 92) aufgezeigten Sicherheitsgrundsätze bei der Vergabe und Änderung von Paßworten hin.