Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; 16. Tätigkeitsbericht, 1994; Stand: 07.02.1995

18. Umweltfragen

Altlastendatenbank beim Landesamt für Umweltschutz

Im Berichtszeitraum habe ich das beim Landesamt für Umweltschutz gemäß Art. 27 Abs. 2 Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz (BayAbfAlG) eingerichtete Altlastenkataster überprüft.

Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Freistaates Bayern, die Gemeinden, die Landkreise, die Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben u.a. dem Landesamt für Umweltschutz die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über Attablagerungen und Altstandorte mitzuteilen. Das Landesamt für Umweltschutz erfaßt aufgrund dieser Mitteilungen und aufgrund eigener Erkenntnisse altlastverdächtige Flächen und Altlasten im Altlastenkataster. Mitte der 80er Jahre wurde begonnen, bei den Kreisverwaltungsbehörden die in Frage kommenden Flächen zu erheben. Zwischenzeitlich wurden dem Landesamt ca. 9.900 altlastverdächtige Flächen gemeldet und in das Altlastenkataster aufgenommen.

Im Kataster werden zu einer einzelnen Altlast die örtliche Lage und möglichst genaue Sachangaben gespeichert. In Frage kommen hier beispielsweise Angaben über die abgelagerten Stoffe, über hydrogeologische Verhältnisse, bei bereits aufgetretenen Schäden die Schadensart (z.B.Sickerwasseraustritt) oder die Zuordnung zu einer bestimmten Verursacherkategorie (z.B. stillgelegte Gerberei). Dokumentiert werden außerdem Untersuchungs-, Sanierungs- und Überwachungsmaßnahmen. Personenbezogene Daten von natürlichen Personen werden dann gespeichert, wenn der (frühere) Betreiber eine natürliche Person ist bzw. mittelbar über die Flurnummer, wenn der Grundstückseigentümer eine natürliche Person ist.

Ausgewertet werden kann das Altlastenkataster nach den Suchkriterien "Name der Altlast" bzw. "Nummer der Altlast", "Priorität" (= Dringlichkeitsstufe, in die eine Altlast hinsichtlich ihrer Untersuchung und Sanierung eingeordnet ist) und "Name des Standortes". Das Landesamt wertet die Daten für allgemeine, anonymisierte Veröffentlichungen aus und übersendet in bestimmten Zeitabständen (ein bis zwei Jahre) den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden eine genaue Aufstellung und Übersicht der im Altlastenkataster registrierten Flächen für das Gebiet der jeweiligen Kreisverwaltung. Die Kreisverwaltungsbehörden sind nach Art. 28 Abs. 1 BayAbfAlG grundsätzlich für die Überwachung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten zuständig. Karten können allerdings mit Hilfe des automatisierten Altlastenkataster nicht erstellt werden.

Der Umfang der im Altlastenkataster gespeicherten Daten sowie deren Verarbeitung und Nutzung durch das Landesamt entsprachen Art. 27 Abs. 2 BayAbfAlG, der die Erfassung altlastenverdächtiger Flächen und von Altlasten vorsieht. Wie in anderen Fällen mußte ich allerdings auch hier feststellen, daß das verwendete Paßwort nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt, da es mit der Benutzererkennung identisch, vom Namen des Sachbearbeiters abgeleitet war und nur drei Buchstaben umfaßte. Ich weise daher auch in diesem Zusammenhang nochmals auf meine unter Nr. 20.2.2 des Vierzehnten Tätigkeitsberichtes (Seite 92) aufgezeigten Sicherheitsgrundsätze bei der Vergabe und Änderung von Paßworten hin.