Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; 16. Tätigkeitsbericht, 1994; Stand: 07.02.1995
Nicht nur für die Sammlung und Auswertung von personenbezogenen Daten über
Krebserkrankungen wäre ein rechtlicher Schutz solcher Daten "wie beim Arzt"
durch Weitergabe- und Verwertungsverbote wie Zeugnisverweigerungsrecht und
Beschlagnahmeschutz eine wichtige Verbesserung (siehe auch den folgenden Beitrag zum
Bundeskrebsregistergesetz). Auch bei der Sammlung von Daten über andere Erkrankungen
zu medizinischen Forschungszwecken würde ein durch Zeugnisverweigerungsrecht und
Beschlagnahmeschutz flankiertes Forschungsgeheimnis dem wissenschaftlichen Anliegen
nach Erhalt der notwendigen personenbezogenen Daten ganz wesentlich entgegenkommen.
Dies würde zum einen die datenschutzrechtliche Situation bei
Forschungsprojekten, für die personenbezogene Patientendaten von Kliniken und
Krankenhäusern oder Ärzten benötigt werden, verbessern. Sorgen des Datenschutzes
richten sich nämlich nicht gegen die Nutzung der Daten durch die Wissenschaft, sondern
darauf, daß Wissenschaftler rechtlich nicht genügend dagegen abgesichert sind, daß die
bei ihnen gesammelten Daten von anderen Stellen für andere Zwecke in Anspruch genommen
werden könnten - etwa zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder zur
Steuerveranlagung bzw.-fahndung.
Würde eine ausreichende rechtliche Absicherung durch ein solches
"Forschungsgeheimnis" bestehen, könnte es aber auch dem Gesetzgeber,
insbesondere dem Landesgesetzgeber, leichter fallen, gesetzliche Befugnisse zur Weitergabe
von Patientendaten für Zwecke unabhängiger wissenschaftlicher Forschung im medizinischen
Bereich zu schaffen und damit medizinische, insbesondere epidemiologische Forschung
erheblich zu unterstützen.
Es ist nicht einzusehen, weshalb Patientendaten den von Strafgesetzbuch
und Strafprozeßordnung beim behandelnden Arzt seit langem geltenden Schutz
verlieren sollten, sobald sie außerhalb dieses geschützten räumlichen und
personellen Bereichs für unabhängige wissenschaftliche (epidemiologische) Forschung in
Anspruch genommen werden.
Es ist auch nicht einzusehen, weshalb Patientendaten, die für Zwecke
unabhängiger wissenschaftlicher Forschung im medizinischen Bereich gesammelt werden,
schlechter geschützt sein sollen, als Daten bei Sozialbehörden. Im Bereich dieser
Behörden sind durch § 35 Abs. 3 des 1. Buches des Sozialgesetzbuches das
Zeugnisverweigerungsrecht und das Beschlagnahmeverbot für den Fall der Unzulässigkeit
einer Sozialdatenübermittlung gesetzlich festgelegt.
Da Zeugnispflicht und Beschlagnahmerecht durch Bundesrecht, nämlich das
Prozeßrecht für Straf- und Zivilverfahren festgelegt sind, können sie zur
Sicherstellung eines Forschungsgeheimnisses auch nur durch Bundesgesetz eingeschränkt
werden.
Zum Entwurf des zwischenzeitlich beschlossenen Bundesgesetzes über das
Krebsregister (BGBl I 1994, S. 3551 ff.) hatte ich erneut Stellung genommen und
datenschutzrechtliche Verbesserungen gefordert.
Grundsätzlich ist die vorgesehene anonymisierte Speicherung der Daten von
Krebspatienten in der Registerstelle aus Datenschutzsicht positiv zu bewerten. Nach den
Regelungen sollen die Daten zwar von Ärzten mit dem Namen des Patienten an eine
Vertrauensstelle gemeldet werden. Diese soll sie jedoch verschlüsseln und anonymisiert an
die Registerstelle weitergeben, selbst aber nicht speichern. Das Register, das die
auszuwertenden Daten speichert, würde also keine Patientennamen erhalten. Eine
Reidentifikationsmöglichkeit für Forschungszwecke ist gleichwohl vorgesehen.
Im wesentlichen hatte ich folgende Verbesserungen vorgeschlagen:
Ich hielt und halte diese Verbesserungen aus der Sicht der betroffenen Patienten
für wichtig. Von der Meldung zum Krebsregister werden auch viele Personen betroffen sein,
deren Erkrankung noch im Frühstadium ist und die daher u.U. noch lange Zeit oder
vielleicht auch auf Dauer ein im wesentlichen normales Leben führen können. Hierbei
würden sie durch eine evtl. Offenlegung ihrer Krankheit aufgrund der genannten, völlig
unnötigen datenschutzrechtlichen Mängel besonders unverhältnismäßig belastet. Die
vorgeschlagenen Verbesserungen hätten deshalb auch die Akzeptanz des Gesetzes bei den
betroffenen Personen wesentlich erhöht. Dem Gesetz hätte dann bestätigt werden können,
daß der notwendige Datenschutz im vollem Umfang gewahrt ist.
Das Bayerische Sozialministerium hat aus meinen Forderungen zu 1. und 3.
Anträge für den Vermittlungsausschuß von Bundestag und Bundesrat formuliert. Sie wurden
jedoch im Vermittlungsausschuß leider nicht berücksichtigt.
In Zeitungsberichten über das Auftreten von Mißbildungen bei Neugeborenen in
der norddeutschen Küstenregion wurde von Forderungen der Ärzte berichtet, ein
Fehlbildungsregister einzuführen.
Bei einem Fehlbildungsregister stellt sich ganz besonders wie bei anderen
Krankheitsregistern - aus Datenschutzsicht die Frage, ob für diesen Zweck künftig Daten
personenbezogen erhoben und gespeichert werden sollen und ggf. wie sie vor
Zweckentfremdung rechtlich und technisch-organisatorisch zu schützen sind. Meine
Nachfrage beim Bayerischen Sozialministerium hat ergeben, daß derzeit von ärztlicher
Seite an der Definition der Kriterien gearbeitet wird, die ein solches Register erfüllen
soll. Erst danach lasse sich überblicken, welche Art von Daten und ob auch
personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden sollen.
In diesem Zusammenhang habe ich an die Datenerhebung über Neugeborene im Rahmen
der Bayerischen Perinatal- und Neonatalerhebungen erinnert. In beiden Verfahren werden anonymisiert
auf Formularen ärztliche Feststellungen über Mißbildungen an Neugeborenen an die
Bayerische Ärztekammer zur Auswertung übersandt. Ich habe angeregt zu überprüfen, ob
dieses anonyme Verfahren für die angestrebten Zwecke eines Fehlbildungsregisters um
weitere Mißbildungsmerkmale ergänzt werden könnte. Wesentlich erscheint mir daran, daß
zur Aufhebung der Anonymität der Betroffenen allein die behandelnden Ärzte in der Lage
wären und diese durch ihre ärztliche Schweigepflicht an dieser Aufhebung der Anonymität
gehindert sind.
Das Sozialministerium will mich auf dem laufenden halten.
Der vertrauliche Teil der Todesbescheinigungen enthält medizinische Angaben zur
Todesursache, die für Forschungszwecke, insbesondere für epidemiologische Forschung, wie
es heißt, von großem Wert sind. Der Bayerische Landtag hat daher durch ein
Änderungsgesetz zum Bestattungsgesetz eine Erlaubnis für Auskünfte aus dem
vertraulichen Teil von Todesbescheinigungen und für Einsichtnahmen in diese u.a. auch
für wissenschaftliche Forschungsvorhaben erteilt. Voraussetzung ist jeweils, daß
Den Gesundheitsämtern wird ausdrücklich die Erlaubnis erteilt, die
Todesbescheinigungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auszuwerten. Diese Verdeutlichung geht
auf meine Anregung zurück.
Ziel eines Transplantationsgesetzes ist die Schaffung eines klaren rechtlichen
Handlungsrahmens, um bestehende Rechtsunsicherheiten und dadurch bedingte Zurückhaltung
bei Ärzten und Pflegepersonen auszuräumen, sowie eine Verbesserung der Zusammenarbeit
von Krankenhäusern mit Transplantationszentren.
Soweit bisher aus Vorüberlegungen für ein Transplantationsgesetz erkennbar,
werden sich hierbei folgende Datenschutzfragen stellen:
Die Regelung wird neben schwierigen Problemen, die keine Datenschutzfragen sind, auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht des künftigen Organspenders und von Angehörigen betreffen, die statt eines Verstorbenen, von dem keine Erklärung vorliegt, befragt werden. Zu prüfen ist, ob hier die Schriftlichkeit der Einwilligung von Angehörigen zu fordern wäre, damit zum Nachweis nicht nur das vorliegt, was vom Arzt dokumentiert wurde. Unsicherheiten über den Inhalt von Erklärungen der Angehörigen würden dann im Originalwortlaut dokumentiert, so daß Zweifelsfälle nicht durch zu knappe Dokumentation unter den Tisch fallen könnten.
Aus fachlichen Gründen wird offenbar angestrebt, daß persönliche Daten des Spenders vor dem Empfänger geheimgehalten werden. Gleichwohl kann sich aber in manchen Fällen die Notwendigkeit einer lückenlosen Rückverfolgung des übertragenen Organs vom Empfänger zum Spender ergeben, etwa um bei einer gesundheitlichen Gefährdung des Empfängers durch das transplantierte Organ rasch geeignete Maßnahmen zum Schutz des Empfängers ergreifen zu können. Es ist wohl nicht auszuschließen, daß dafür in Einzelfällen auch die Identität des Spenders bekanntgegeben werden muß. Ausnahmen von der Geheimhaltung wären aber auch im Hinblick auf die Beweissituation bei Übertragung von Krankheiten durch das Organ auf Empfänger zu prüfen.
Bei Stellen, die im Zuge der Vermittlung von Organen personenbezogene Patientendaten erhalten und speichern, muß ein Niveau des Datenschutzes "wie beim Arzt", das heißt entsprechend § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 97 StPO (Beschlagnahmeschutz) sichergestellt sein. Dies setzt eine eindeutige Regelung in einem Bundesgesetz voraus. Lediglich eine Anwendbarkeit von Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes könnte diesen Schutz nicht bewirken. Zu denken wäre an eine Regelung analog dem Schutz von Sozialdaten in § 35 des 1. Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialgeheimnis, Beschlagnahmeschutz).
Das Einverständnis des Patienten zur Übermittlung seiner personenbezogener Daten an Organvermittlungsstellen sollte zumindest im Regelfall schriftlich eingeholt werden, damit den Patienten hinreichend bewußt wird, an welche Stellen (z.B. auch im Ausland) seine persönliche Daten übermittelt werden.
In einer Eingabe wurde Beschwerde darüber geführt, daß ein Krankenhausträger
durch eine eigens dafür eingerichtete Stelle seiner Verwaltung das Inkasso für die
Privatrechnungen des Chefarztes bei stationärer Behandlung durchführen ließ. Es sei
keine ausreichende Einwilligung in die Weitergabe der hierfür benötigten Patientendaten
vom Arzt an die städtische Inkassostelle eingeholt worden.
Obwohl der Einwand der mangelnden Einwilligung zutraf, war die Weitergabe der
Daten an die städtische Inkassostelle gleichwohl nicht zu beanstanden. Eine Befugnis
hierfür lag in § 7 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung (in der Fassung des
Gesundheitsstrukturgesetzes vom 18.12.1992). Dort ist in Abs. 3 u.a. festgelegt:
"Ein zu gesonderter Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine private Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztliche Leistung beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen .....
Die Übermittlung von personenbezogene Daten an eine beauftragte
Abrechnungsstelle darf nur mit Einwilligung der jeweils betroffenen Patienten
erfolgen."
Diese Regelung sieht eine Einwilligung des jeweils betroffenen Patienten nur
für den Fall vor, daß eine "private Abrechnungsstelle" vom Arzt
"beauftragt" wird. Keine gesonderte Einwilligung ist dagegen erforderlich, wenn
die Ärzte "die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen". Hiernach darf
der zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigte Arzt des
Krankenhauses das vollständige Erstellen seiner Privatliquidation "dem
Krankenhausträger überlassen". Wenn der Arzt, anstatt die vollständige Erstellung
seiner Privatliquidation einer Stelle des Krankenhausträgers zu überlassen, dieser nur
einen Teil der "Abrechnung" überträgt, muß dies entsprechend als befugt
angesehen werden. Er kann daher, wie im Beschwerdefall, die zunächst von seiner
Sekretärin erstellte Privatliquidation der Inkassostelle des Krankenhausträgers zur
Plausibilitätsprüfung und Übersendung zum Inkasso überlassen.
An der geschilderten Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten der geänderten
Fassung der Regelung (nun § 22 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung) zum 01.01.1995
nichts geändert.
Ungeachtet der geschilderten Befugnis zur Offenbarung halte ich für sinnvoll,
die Patienten auf die Einschaltung des Krankenhausträgers hinzuweisen. Der Eingriff in
das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten, der in der Weitergabe der Daten
liegt, wird dadurch verringert. Ich habe daher die Stadt gebeten, in dem Text, den die
Patienten zu den wahlärztlichen Leistungen erhalten, auf die tatsächliche und rechtliche
Situation hinzuweisen.
Da die Bundespflegesatzverordnung Offenbarungsbefugnisse jedoch nur für stationäre
Behandlungen erteilt, muß darauf geachtet werden, daß bei der Einschaltung von
Abrechnungsstellen bei ambulanten Chefarztbehandlungen, und zwar auch bei der
Einschaltung von Abrechnungsstellen des Krankenhauses bzw. Krankenhausträgers, die
Einwilligung der betroffenen Patienten eingeholt wird.
Ein Patient beschwerte sich darüber, daß ein Krankenhausträger eine -
strittige - offene Forderung gegen ihn gem. § 121 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bei der
Sozialhilfestelle seiner kreisangehörigen Wohnsitzgemeinde angemeldet hatte.
Nach § 121 BSHG haben hilfeleistende Stellen das Recht und die Pflicht, etwaige
Ansprüche aus einer eiligen Behandlung rechtzeitig beim zuständigen
Sozialleistungsträger anzumelden. Nach Ablauf der hierfür festzulegenden angemessenen
Frist lehnt der Sozialhilfeträger die Kostenerstattung ab. Krankenhäuser müssen daher,
wenn sie nicht wissen, ob sie die Kosten erstattet erhalten und wenn die vorgesehene Frist
zu verstreichen droht, ihre Forderung vorsorglich beim Sozialhilfeträger anmelden.
Die Übermittlung der erforderlichen Patientendaten mit der Anmeldung der
Forderung nach § 121 BSHG durch das Krankenhaus kann daher nicht beanstandet werden.
Allerdings hätte der Antrag nicht bei der kreisangehörigen Wohnsitzgemeinde des
Petenten, sondern beim Sozialamt des Landratsamtes gestellt werden müssen, denn Träger
der Sozialhilfe im Bereich kreisangehöriger Gemeinden ist der Landkreis. Die
Übermittlung personenbezogener Daten an die Wohnsitzgemeinde statt an das Landratsamt in
Zusammenhang mit der Anmeldung der Forderung habe ich daher beanstandet.
Eine Klinik vertrat die Auffassung, der Patient habe bei der Aufnahme auch
anzugeben, ob er "geschieden" sei. Die Daten seien zur Erfüllung der Aufgaben
des Krankenhauses erforderlich (Art. 27 Abs. 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes).
Bei geschiedenen Ehegatten bestehen jedoch keine direkten Ansprüche des
Krankenhausträgers gegen den anderen, ggf. unterhaltsverpflichteten Ehegatten gem. §
1357 BGB mehr. Es besteht lediglich ein Anspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den
Barunterhaltsverpflichteten gem. §§ 1601 ff. BGB. In diesem Fall kann der
Krankenhausträger lediglich den Unterhaltsanspruch unter den Voraussetzungen des § 850 b
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO pfänden. Dies ist jedoch letztlich erst eine Frage der
Zwangsvollstreckung. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es nicht ohne weiteres
einsichtig, weshalb der Patient bereits beim Abschluß des Behandlungsvertrages eine
Ehescheidung offenlegen soll. Diese Frage sollte daher nicht im Aufnahmeformular gestellt
werden.
Krankenhausärzte stellen immer wieder die Frage, ob es zulässig sei, daß Post
für den ärztlichen Bereich des Krankenhauses von der zentralen Poststelle der Klinik
geöffnet wird.
Dazu habe ich jeweils mitgeteilt, daß nicht beanstandet werde, wenn in einem
Krankenhaus eine gemeinsame Posteinlaufstelle für den ärztlichen und den
Verwaltungsbereich eingerichtet ist, in der die Post geöffnet wird, die an das
Krankenhaus oder die Krankenhausverwaltung oder einen medizinischen Bereich des
Krankenhauses, oder auch zu Händen bestimmter Ärzte adressiert ist. Lediglich Post, die
unmittelbar an einen Arzt im Krankenhaus adressiert ist - "Herrn Dr. X im Krankenhaus
......." - ist diesem ungeöffnet zuzuleiten. Allerdings muß die Poststelle die Post
nach dem Öffnen direkt den betreffenden Abteilungen zuleiten. Für unzulässig wurde
erachtet, wenn etwa der Verwaltungsleiter sämtliche Post, auch solche für den
ärztlichen Bereich, über sich leiten ließe.
Dabei gehe ich davon aus, daß die Mitarbeiter der Poststelle als Gehilfen des
Arztes unter § 203 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 fallen, da sie "innerhalb des
beruflichen Wirkungskreises eines Schweigepflichtigen eine auf dessen berufliche
Tätigkeit bezogene unterstützende Tätigkeit ausüben, welche die Kenntnis fremder
Geheimnisse mit sich bringt" (Schönke/Schröder StGB 23. Auflage, § 203, RdNr. 64),
so daß ich es nicht für notwendig halte, für verwaltungs- und ärztlichen Bereich
separate Posteinlaufstellen vorzusehen.
Immer wieder erreichen mich Fragen zur Bestellung eines krankenhausinternen
Datenschutzbeauftragten und insbesondere zu seiner Befugnis, personenbezogene
Patientendaten zur Kenntnis zu nehmen.
Für öffentliche Krankenhäuser in Bayern gelten, auch wenn sie am Wettbewerb
teilnehmen, die Art. 25 ff. des neuen
Bayerischen Datenschutzgesetzes (siehe Art. 3 Abs.
1 Satz 3 BayDSG). Danach müssen die obersten Dienststellen des Staates, die
Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaats Bayern
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die privatrechtlichen
Vereinigungen, auf die das Datenschutzgesetz gemäß dessen Art. 2 Abs. 2 Anwendung findet, für ihren
Bereich die Ausführungen des Datenschutzrechts sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz
sicherstellen. Die Vollzugsbekanntmachung zum Bayer. Datenschutzgesetz legt deshalb
für staatliche Stellen eine Pflicht zur Bestellung behördlicher
Datenschutzbeauftragter fest, die auch für staatliche Krankenhäuser gilt,
wenn sie über mehr als 100 Betten verfügen. Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und
den sonstigen der Aufsicht des Freistaats Bayern unterstehenden juristischen Personen des
öffentlichen Rechts (und zugehörigen Krankenhäusern) und ggf. auch Vereinigungen wird
empfohlen, bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls behördliche Datenschutzbeauftragte
zu bestellen.
Dies wird in der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei und
der Bayerischen Staatsministerien vom 11. März 1994 zum Vollzug des Bayerischen
Datenschutzgesetzes näher ausgeführt (AllMBl. Nr. 9/94 Seite 251/252).
Die Bekanntmachung geht (unter Nr. 3.7) auf das Problem ein, inwieweit
behördliche Datenschutzbeauftragte personenbezogene Daten einsehen dürfen, die
einem Berufsoder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Arztgeheimnis
unterliegen. Eine Befugnis zur Einsichtnahme in personenbezogene Daten, die der
ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, kann nur insoweit bestehen, als die Person, die
den behördlichen Datenschutzbeauftragten im Einzelfall diesbezüglich anweisen darf,
selbst einsichtnahmebefugt wäre. Die Befugnis ist stets ein abgeleitetes Recht. Sie kann
nicht weitergehen als die Befugnis des Anweisenden. Denkbar ist, daß der ärztliche
Leiter des Krankenhauses insoweit eine andere (evtl. geringere) Befugnis hat, als der Chef
der behandelnden Krankenhausabteilung. Auch kann ein Datenschutzbeauftragter, der
lediglich dem Verwaltungsleiter unterstellt ist, nicht von diesem die Weisung erhalten,
Unterlagen aus dem ärztlichen Bereich einzusehen.
Aus der Problematik der Kenntnisnahme personenbezogener Patientendaten ergeben
sich auch Einschränkungen der Einsatzmöglichkeiten externer Datenschutzbeauftragter im
Krankenhaus, zumal zweifelhaft ist, ob sie im Hinblick auf ihren Selbständigenstatus als
"ärztliche Gehilfen" im Sinne des Strafrechts angesehen werden können, so daß
personenbezogene Patientendaten, die ihnen bekannt werden, wohl den Schutz des § 203 Abs.
1 u. 3 StGB verlieren würden. Externe könnten ohne dieses Risiko wohl nur insoweit
eingesetzt werden, als sie personenbezogene Daten bei ihrer Tätigkeit nicht zu sehen
bekommen. Diese Lösung würde auch dem Interesse des Patienten am ehesten entsprechen.
Anderes gilt zur Einsichtsbefugnis, wenn sich ein Patient bei einem - internen oder
externen - Datenschutzbeauftragten des Krankenhauses unmittelbar beschwert und dabei in
die Überprüfung der Verarbeitung seiner personenbezogener Daten durch diesen einwilligt.
Die Einwilligung kann allerdings nicht die jeweilige Qualifikation des
Datenschutzbeauftragten als "ärztlicher Gehilfe" bewirken, von der die
Schutzwirkung des § 203 Abs. 1 und 3 StGB abhängt (s.o.). Hierauf wäre der Patient ggf.
hinzuweisen.
Aufgrund der Anfragen zweier Krankenhäuser zu Auftragsdatenverarbeitung sei
erneut darauf hingewiesen, daß Art. 27 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (früher Art.
26) bei der Erteilung einer Befugnis zur Offenbarung von personenbezogenen Patientendaten
i.S. von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB für Zwecke der Auftrags-Datenverarbeitung
folgendermaßen unterscheidet:
Für Daten, die für die verwaltungsmäßige Abwicklung der Behandlung des
Patienten erforderlich sind (im wesentlichen die Daten der Krankenhausverwaltung für die
Patientenabrechnung) ist die Einschränkung auf andere Krankenhäuser nicht getroffen
worden, weil diese Daten ohnehin an Abrechnungsstellen und Krankenkassen weitergeleitet
werden müssen.
In einer Eingabe wurde berichtet, daß ein Krankenhaus den Patienten für
Transporte per Taxi einen Abrechnungsschein gab, der dem Taxifahrer zur Abrechnung
auszuhändigen war. Auf der Rückseite des Scheins befand sich ein Aufkleber mit
personenbezogenen Daten des Patienten, u.a. mit Namen und vollständiger Wohnanschrift. In
der Eingabe wurde die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten bemängelt.
Die Ermittlung des Sachverhalts ergab, daß die Vordrucke der Fahrtaufträge
laut Vorgabe den Namen des Fahrgastes enthalten sollten. Die Adresse wurde durch die an
sich nicht vorgesehene Verwendung der im Krankenhaus gebräuchlichen Klebeetiketten mit
Patientendaten weitergegeben.
Die Etiketten wurden in einigen Stationen des Krankenhauses für die Taxifahrtaufträge verwendet, obwohl seitens der Krankenhausverwaltung früher bereits auf die Unzulässigkeit dieses Verfahrens hingewiesen worden war. Die umgehende Einstellung der Verwendung dieser Etiketten auf Fahrtaufträgen durch alle Stationen des Krankenhauses wurde mir zugesagt.
Die Erörterung mit dem Krankenhaus ergab aber auch, daß die Offenbarung von Patientendaten auf den Fahrtaufträgen weder zu Beförderungs- noch zu Abrechnungszwecken erforderlich ist (Art. 27 Abs. 5 BayKrG). Auch von einer Einwilligung des Patienten in die personenbezogene Datenübermittlung kann nicht ausgegangen werden. Unter Einschaltung der Bayerischen Krankenhausgesellschaft wurde daher erörtert, ob der auf dem Fahrtauftrag vorgesehene Name des Patienten durch die
Krankenhaus-Aufnahmenummer ersetzt werden kann. Dies erscheint möglich. Damit
würde vermieden, daß insbesondere bei selteneren Namen über Telefonbücher die
Wohnanschrift ausfindig gemacht werden kann. Der Fahrtauftrag kann danach so gestaltet
werden, daß er für Dritte, abgesehen von der zu Beweiszwecken erforderlichen, aber oft
unleserlichen Unterschrift, anonym ist. Das Krankenhaus hat eine entsprechende Änderung
zugesagt.
Zusammen mit einer Hochschulklinik hat ein Gesundheitsamt bei der
Einschulungsuntersuchung die Eltern gebeten, einen zusätzlichen Fragebogen zur
Einschulung auszufüllen. Er enthielt Fragen für eine wissenschaftliche Untersuchung
über Probleme der Impfbereitschaft. Von den Fragen her war der Bogen anonym gestaltet. Im
Kopf des Bogens sollte jedoch der untersuchende Arzt Daten aus seiner Untersuchung - ohne
identifizierende Angaben - eintragen. Zum Zeitpunkt der Einschulungs-Untersuchung war dem
Arzt die Identität von Mutter und Kind bekannt.
Zur Sicherung der Anonymität der Erhebung dieser zusätzlicher Daten bei der
Einschulung habe ich gefordert, daß erst der Arzt und danach die Mutter den Bogen
ausfüllen und die Mutter den Fragebogen nach dem Ausfüllen in einem Kuvert in einen mit
dem Siegel der Hochschulklinik verschlossenen Kasten einwirft, der lediglich einen
Einwurfschlitz hat und keine Möglichkeit zur Herausnahme des Inhalts ohne Bruch des
Siegels bietet. Auf dem Kasten mußte deutlich lesbar angebracht werden, daß der Inhalt
für die Hochschulklinik zur wissenschaftlichen Auswertungen bestimmt ist. Die
Erhebungsbögen werden im Hochschulinstitut vernichtet, sobald sie zur Auswertung nicht
mehr erforderlich sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 28.05.1993 zum
Schwangerschaftsabbruch in seiner Anordnung folgende Festlegung getroffen:
Die Anonymität der Beratung wurde bei der Beratungsstelle eines
Gesundheitsamtes überprüft. Folgende Maßnahmen zur Sicherung der Anonymität wurden
dabei als wichtig festgestellt:
Ich habe dieses Verfahren akzeptiert, um die genannten Nachweise zu ermöglichen. Gefordert wurde allerdings, daß Beratungsprotokolle von den Durchschlägen, die den Namen der Beratenen enthalten, absolut zu trennen sind. Dies gilt sowohl für die räumliche Aufbewahrung als auchpersonell für die Verwaltung bzw. für den Zugriff auf die Unterlagen. Auch inhaltlich darf keine Verbindung zwischen Protokoll und einer bestimmten Beratung und den Bestätigungsdurchschlägen herstellbar sein.
Das Sozialministerium hat diese Forderung in seine Richtlinien für die Beratungsstellen übernommen. Es hat in seinem Schreiben an die Beratungsstelle außerdem klargestellt, daß eine Beratungsbescheinigung auch dann zu erteilen ist, wenn die Frau die Aufbewahrung einer Durchschrift bei der Beratungsstelle verweigert. In diesem Falle entfällt die Herstellung bzw. Aufbewahrung einer Durchschrift bei der Beratungsstelle.
Der Ministerrat hat im Juli den vom Sozialministerium vorgelegten Eckpunkten zu
gesetzlichen ergänzenden Regelungen zum Schwangeren- und Familienhilfegesetz des Bundes
zugestimmt. Sie enthalten die landesrechtliche Ergänzung des geplanten bundesrechtlichen
Schwangeren- und Familienhilfegesetzes. Nach einer Mitteilung der Staatsregierung handelt
es sich um verschiedene ärztliche Berufspflichten und solche Regelungsaufträge des
Bundesverfassungsgerichts, deren sich der Bundesgesetzgeber nicht annimmt (Bulletin der
Bayerischen Staatsregierung vom 26. Juli 1994, Seite 4).
Kurze Zeit vorher hatte ich den Regelungsentwurf erhalten. Ich hatte dazu im
wesentlichen zwei Vorschläge gemacht, die in der Ministerratsvorlage noch
Berücksichtigung gefunden haben:
Ich habe hierzu vorgeschlagen, nicht etwa Durchschriften der Gebührenrechnungen aufzubewahren, sondern je Schwangerschaftsabbruch einen pauschalierten Betrag anzusetzen. Die Verwendung von Zweitschriften würde einen hohen Aufwand erzeugen und trotz sog. faktischer Anonymisierung ein Reidentifizierungsrisiko möglicherweise nicht ausschließen, denn auch auf Zweitschriften werden nähere Umstände wie Diagnose, Gebührenordnungspositionen bzw. GOÄ-Nummern und der Behandlungstag festgehalten. Meine Anregung wird geprüft.
Im letzten Tätigkeitsbericht hatte ich das Problem dargestellt, daß in
Gebieten, in denen keine ständig besetzten Einsatzzentralen der Feuerwehr existieren,
eine Alarmierung von Rettungsdienst oder Notarzt über Notruf 112 bei Polizeidienststellen
eingeht. Die Vollzugspolizisten, die den Anruf entgegennehmen, sind nach den gesetzlichen
Bestimmungen (StPO, PAG) verpflichtet, den Anruf nicht nur an Rettungsdienst oder Notarzt
weiterzuleiten, sondern auch ggf. strafverfolgend oder zur Gefahrenabwehr tätig zu
werden. In diesen Gebieten macht es die Organisation des Notrufs 112 den Bürgern
praktisch unmöglich, sich über diese Notrufnummer vertraulich ausschließlich an
Rettungsdienst oder Notarzt zu wenden.
Wie ich inzwischen erfahren habe, besteht voraussichtlich in nächster Zeit
keine Möglichkeit, hier eine organisatorische Verbesserung durch Trennung der Bereiche
vorzunehmen. Wer vermeiden möchte, daß sein Notruf über Nr. 112 bei der Polizei
aufläuft, muß die bayernweit verfügbare Rufnummer 19222 (ggf. mit Vorwahlnummer)
wählen, die unmittelbar bei den ständig besetzten Rettungsleitstellen eingeht.
Angesichts dieser Situation halte ich es für erforderlich, in den oben
genannten Gebieten die Bevölkerung darüber zu unterrichten, daß alle Anrufe über
Notruf 112 bei der Polizei auflaufen (nicht nur die Anrufe über Nr. 110) und daß eine
unmittelbare Benachrichtigung von Notarzt oder Rettungsdienst ohne Einschaltung der
Polizei nur über Nummer 19222 (ggf. mit Vorwahlnummer) möglich ist.
Leider konnte ich das Staatsministerium des Innern nicht von der Notwendigkeit eines solchen Hinweises an die Bevölkerung in den betreffenden Gebieten überzeugen. Das Ministerium ist der Ansicht, dem Bürger werde es in aller Regel und in akuten Notsituationen völlig gleichgültig sein, ob die Polizei den Notruf entgegen nimmt oder eine andere Organisation.
Ich werde das geschilderte Problem im Auge behalten und darüber wieder
berichten, sobald sich ein Anlaß ergibt.
Nach § 291 des V. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) stellen die
gesetzlichen Krankenkassen spätestens bis zum 1. Januar 1995 für jeden Versicherten eine
Krankenversichertenkarte aus, die den bisherigen Krankenschein ersetzt. In § 291 Abs. 2
SGB V ist gesetzlich festgelegt, daß die Karte ausschließlich die dort genannten Daten
enthalten darf, nämlich:
Die gesetzliche Festlegung des Inhalts schließt aus, daß auf der gleichen
Karte weitere Daten auf freiwilliger Basis gespeichert werden. Der Grund dafür ist, daß
der Versicherte verpflichtet ist, die Karte beim Arzt und anderen
Behandlungen vorzeigen. Er kann nicht nach freier Entscheidung bestimmen, wer den
Karteninhalt liest und verwendet (siehe auch 14. TB 1992, Nr. 3.3, Seite 16).
Von verschiedener Seite wird nun immer wieder ins Gespräch gebracht, auf
freiwilliger Basis weitere Daten auf anderen Chipkarten zu speichern, um sie jederzeit
verfügbar zu haben, so z.B. "Gesundheitskarten" oder "Servicekarten",
"Notfallkarten", "A-Cards" und "Röntgen-Karten". Die
Anschaffung der Karten und Verwendung ist zwar grundsätzlich freiwillig. Manche
(außerbayerische) Krankenkassen wollen aber solche Karten einführen und bei Verwendung
der Karte Vorteile in Aussicht stellen. Die Freiwilligkeit kann sich dadurch relativieren.
Zur strikten Trennung zwischen gesetzlicher Krankenversichertenkarte
und den verschiedenen Arten freiwilliger Gesundheitskarten hat die Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 9./10. März 1994 einen Beschluß
gefaßt. Er ist in der Anlage zu diesem Tätigkeitsbericht
abgedruckt.
Eine Nachfrage bei den zuständigen Verbänden der bayerischen Krankenkassen hat
bisher keinen Hinweis darauf erbracht, daß in Bayern von den gesetzlichen Krankenkassen
derartige freiwillige Gesundheitskarten geplant sind.
Anzumerken ist noch, daß von Journalisten gelegentlich kritisiert wird, daß auf der gesetzlichen Krankenversichertenkarte keine zusätzlichen Gesundheitsdaten gespeichert werden dürfen. Bei solcher Kritik wird regelmäßig die Verpflichtung des Versicherten übersehen, die Karte mit den "Krankenscheindaten" jedem vorzulegen, in dessen Behandlung er sich begibt. Der Versicherte sollte aber nicht gezwungen sein, durch die Kombination von Pflicht-Angaben mit zusätzlichen freiwilligen Krankheitsdaten auf einer einzigen Karte bei deren Vorlage auch Angaben über seinen Gesundheitszustand bekannt zu geben. Dies sollte seiner freien Entscheidung überlassen bleiben. Der Ausschluß des Speicherns von Gesundheitsdaten auf der gesetzlichen Krankenversichertenkarte dient dem Selbstbestimmungsrecht des Versicherten.