Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; 16. Tätigkeitsbericht, 1994; Stand: 07.02.1995

2. Gesundheitswesen

2.1 Medizinische Forschung und Datenschutz

2.1.1 Forschungsgeheimnis

Nicht nur für die Sammlung und Auswertung von personenbezogenen Daten über Krebserkrankungen wäre ein rechtlicher Schutz solcher Daten "wie beim Arzt" durch Weitergabe- und Verwertungsverbote wie Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz eine wichtige Verbesserung (siehe auch den folgenden Beitrag zum Bundeskrebsregistergesetz). Auch bei der Sammlung von Daten über andere Erkrankungen zu medizinischen Forschungszwecken würde ein durch Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz flankiertes Forschungsgeheimnis dem wissenschaftlichen Anliegen nach Erhalt der notwendigen personenbezogenen Daten ganz wesentlich entgegenkommen.

Dies würde zum einen die datenschutzrechtliche Situation bei Forschungsprojekten, für die personenbezogene Patientendaten von Kliniken und Krankenhäusern oder Ärzten benötigt werden, verbessern. Sorgen des Datenschutzes richten sich nämlich nicht gegen die Nutzung der Daten durch die Wissenschaft, sondern darauf, daß Wissenschaftler rechtlich nicht genügend dagegen abgesichert sind, daß die bei ihnen gesammelten Daten von anderen Stellen für andere Zwecke in Anspruch genommen werden könnten - etwa zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder zur Steuerveranlagung bzw.-fahndung.

Würde eine ausreichende rechtliche Absicherung durch ein solches "Forschungsgeheimnis" bestehen, könnte es aber auch dem Gesetzgeber, insbesondere dem Landesgesetzgeber, leichter fallen, gesetzliche Befugnisse zur Weitergabe von Patientendaten für Zwecke unabhängiger wissenschaftlicher Forschung im medizinischen Bereich zu schaffen und damit medizinische, insbesondere epidemiologische Forschung erheblich zu unterstützen.

Es ist nicht einzusehen, weshalb Patientendaten den von Strafgesetzbuch und Strafprozeßordnung beim behandelnden Arzt seit langem geltenden Schutz verlieren sollten, sobald sie außerhalb dieses geschützten räumlichen und personellen Bereichs für unabhängige wissenschaftliche (epidemiologische) Forschung in Anspruch genommen werden.

Es ist auch nicht einzusehen, weshalb Patientendaten, die für Zwecke unabhängiger wissenschaftlicher Forschung im medizinischen Bereich gesammelt werden, schlechter geschützt sein sollen, als Daten bei Sozialbehörden. Im Bereich dieser Behörden sind durch § 35 Abs. 3 des 1. Buches des Sozialgesetzbuches das Zeugnisverweigerungsrecht und das Beschlagnahmeverbot für den Fall der Unzulässigkeit einer Sozialdatenübermittlung gesetzlich festgelegt.

Da Zeugnispflicht und Beschlagnahmerecht durch Bundesrecht, nämlich das Prozeßrecht für Straf- und Zivilverfahren festgelegt sind, können sie zur Sicherstellung eines Forschungsgeheimnisses auch nur durch Bundesgesetz eingeschränkt werden.

2.1.2 Entwurf für ein Bundeskrebsregistergesetz

Zum Entwurf des zwischenzeitlich beschlossenen Bundesgesetzes über das Krebsregister (BGBl I 1994, S. 3551 ff.) hatte ich erneut Stellung genommen und datenschutzrechtliche Verbesserungen gefordert.

Grundsätzlich ist die vorgesehene anonymisierte Speicherung der Daten von Krebspatienten in der Registerstelle aus Datenschutzsicht positiv zu bewerten. Nach den Regelungen sollen die Daten zwar von Ärzten mit dem Namen des Patienten an eine Vertrauensstelle gemeldet werden. Diese soll sie jedoch verschlüsseln und anonymisiert an die Registerstelle weitergeben, selbst aber nicht speichern. Das Register, das die auszuwertenden Daten speichert, würde also keine Patientennamen erhalten. Eine Reidentifikationsmöglichkeit für Forschungszwecke ist gleichwohl vorgesehen.

Im wesentlichen hatte ich folgende Verbesserungen vorgeschlagen:

  1. Der Schutz der Patientendaten in der Vertrauens- und Registerstelle darf nicht schlechter sein, als der Schutz von Patientendaten beim behandelnden Arzt und von Sozialdaten bei Sozialbehörden. Da die Reidentifizierung der Daten möglich ist halte ich, wie bei Arzt und Sozialbehörden, ein Zeugnisverweigerungsrecht sowie ein Beschlagnahmeverbot für die im Gewahrsam des Krebsregisters befindlichen Unterlagen für erforderlich. Ich habe vorgeschlagen, wie in § 35 Abs. 3 des 1. Buches des Sozialgesetzbuches für Sozialbehörden festzulegen, daß bei fehlender Übermittlungsbefugnis keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, Akten, Dateien oder sonstigen Datenträgern besteht.
  1. In besonders gelagerten Einzelfällen kann bereits aufgrund der gespeicherten Daten noch ein unnötiges Reidentifikationsrisiko bei der Registerstelle bestehen, denn dort sollen die epidemiologischen Daten im Klartext gespeichert werden. Es besteht bei kleinen Wohnorten, seltenen Berufen, auffälliger Staatsangehörigkeit u.ä. und bei der Kombination solcher Daten bei der Registerstelle ein unnötiges Risiko der Reidentifizierbarkeit von Betroffenen. Die Vertrauensstelle sollte daher solche Daten vor der Übermittlung an die Registerstelle ebenfalls verschlüsseln.
  1. Vorgesehen ist das Abgleichen personenidentifizierender Daten nach Entschlüsselung von Identitätsdaten für im öffentlichen Interesse stehende Forschungsvorhaben. Meines Erachtens fehlt hier die für den Zweck des Krebsregisters völlig ausreichende Beschränkung auf medizinische Forschungsvorhaben.

Ich hielt und halte diese Verbesserungen aus der Sicht der betroffenen Patienten für wichtig. Von der Meldung zum Krebsregister werden auch viele Personen betroffen sein, deren Erkrankung noch im Frühstadium ist und die daher u.U. noch lange Zeit oder vielleicht auch auf Dauer ein im wesentlichen normales Leben führen können. Hierbei würden sie durch eine evtl. Offenlegung ihrer Krankheit aufgrund der genannten, völlig unnötigen datenschutzrechtlichen Mängel besonders unverhältnismäßig belastet. Die vorgeschlagenen Verbesserungen hätten deshalb auch die Akzeptanz des Gesetzes bei den betroffenen Personen wesentlich erhöht. Dem Gesetz hätte dann bestätigt werden können, daß der notwendige Datenschutz im vollem Umfang gewahrt ist.

Das Bayerische Sozialministerium hat aus meinen Forderungen zu 1. und 3. Anträge für den Vermittlungsausschuß von Bundestag und Bundesrat formuliert. Sie wurden jedoch im Vermittlungsausschuß leider nicht berücksichtigt.

2.1.3. Fehlbildungsregister

In Zeitungsberichten über das Auftreten von Mißbildungen bei Neugeborenen in der norddeutschen Küstenregion wurde von Forderungen der Ärzte berichtet, ein Fehlbildungsregister einzuführen.

Bei einem Fehlbildungsregister stellt sich ganz besonders wie bei anderen Krankheitsregistern - aus Datenschutzsicht die Frage, ob für diesen Zweck künftig Daten personenbezogen erhoben und gespeichert werden sollen und ggf. wie sie vor Zweckentfremdung rechtlich und technisch-organisatorisch zu schützen sind. Meine Nachfrage beim Bayerischen Sozialministerium hat ergeben, daß derzeit von ärztlicher Seite an der Definition der Kriterien gearbeitet wird, die ein solches Register erfüllen soll. Erst danach lasse sich überblicken, welche Art von Daten und ob auch personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden sollen.

In diesem Zusammenhang habe ich an die Datenerhebung über Neugeborene im Rahmen der Bayerischen Perinatal- und Neonatalerhebungen erinnert. In beiden Verfahren werden anonymisiert auf Formularen ärztliche Feststellungen über Mißbildungen an Neugeborenen an die Bayerische Ärztekammer zur Auswertung übersandt. Ich habe angeregt zu überprüfen, ob dieses anonyme Verfahren für die angestrebten Zwecke eines Fehlbildungsregisters um weitere Mißbildungsmerkmale ergänzt werden könnte. Wesentlich erscheint mir daran, daß zur Aufhebung der Anonymität der Betroffenen allein die behandelnden Ärzte in der Lage wären und diese durch ihre ärztliche Schweigepflicht an dieser Aufhebung der Anonymität gehindert sind.

Das Sozialministerium will mich auf dem laufenden halten.

2.1.4 Verbesserter Zugang zu Todesbescheinigungen für Forschungszwecke durch Änderung des Bayerischen Bestattungsgesetzes

Der vertrauliche Teil der Todesbescheinigungen enthält medizinische Angaben zur Todesursache, die für Forschungszwecke, insbesondere für epidemiologische Forschung, wie es heißt, von großem Wert sind. Der Bayerische Landtag hat daher durch ein Änderungsgesetz zum Bestattungsgesetz eine Erlaubnis für Auskünfte aus dem vertraulichen Teil von Todesbescheinigungen und für Einsichtnahmen in diese u.a. auch für wissenschaftliche Forschungsvorhaben erteilt. Voraussetzung ist jeweils, daß

Den Gesundheitsämtern wird ausdrücklich die Erlaubnis erteilt, die Todesbescheinigungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auszuwerten. Diese Verdeutlichung geht auf meine Anregung zurück.

2.2 Entwürfe für ein Transplantationsgesetz

Ziel eines Transplantationsgesetzes ist die Schaffung eines klaren rechtlichen Handlungsrahmens, um bestehende Rechtsunsicherheiten und dadurch bedingte Zurückhaltung bei Ärzten und Pflegepersonen auszuräumen, sowie eine Verbesserung der Zusammenarbeit von Krankenhäusern mit Transplantationszentren.

Soweit bisher aus Vorüberlegungen für ein Transplantationsgesetz erkennbar, werden sich hierbei folgende Datenschutzfragen stellen:

  1. Schriftlichkeit der Erklärung zur Organentnahme

Die Regelung wird neben schwierigen Problemen, die keine Datenschutzfragen sind, auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht des künftigen Organspenders und von Angehörigen betreffen, die statt eines Verstorbenen, von dem keine Erklärung vorliegt, befragt werden. Zu prüfen ist, ob hier die Schriftlichkeit der Einwilligung von Angehörigen zu fordern wäre, damit zum Nachweis nicht nur das vorliegt, was vom Arzt dokumentiert wurde. Unsicherheiten über den Inhalt von Erklärungen der Angehörigen würden dann im Originalwortlaut dokumentiert, so daß Zweifelsfälle nicht durch zu knappe Dokumentation unter den Tisch fallen könnten.

  1. Identifizierung des Spenders

Aus fachlichen Gründen wird offenbar angestrebt, daß persönliche Daten des Spenders vor dem Empfänger geheimgehalten werden. Gleichwohl kann sich aber in manchen Fällen die Notwendigkeit einer lückenlosen Rückverfolgung des übertragenen Organs vom Empfänger zum Spender ergeben, etwa um bei einer gesundheitlichen Gefährdung des Empfängers durch das transplantierte Organ rasch geeignete Maßnahmen zum Schutz des Empfängers ergreifen zu können. Es ist wohl nicht auszuschließen, daß dafür in Einzelfällen auch die Identität des Spenders bekanntgegeben werden muß. Ausnahmen von der Geheimhaltung wären aber auch im Hinblick auf die Beweissituation bei Übertragung von Krankheiten durch das Organ auf Empfänger zu prüfen.

  1. Datenschutz bei der Organvermittlung

Bei Stellen, die im Zuge der Vermittlung von Organen personenbezogene Patientendaten erhalten und speichern, muß ein Niveau des Datenschutzes "wie beim Arzt", das heißt entsprechend § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 97 StPO (Beschlagnahmeschutz) sichergestellt sein. Dies setzt eine eindeutige Regelung in einem Bundesgesetz voraus. Lediglich eine Anwendbarkeit von Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes könnte diesen Schutz nicht bewirken. Zu denken wäre an eine Regelung analog dem Schutz von Sozialdaten in § 35 des 1. Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialgeheimnis, Beschlagnahmeschutz).

  1. Schriftliche Einwilligung von Organempfängern in Datenübermittlung an Vermittlungsstellen

Das Einverständnis des Patienten zur Übermittlung seiner personenbezogener Daten an Organvermittlungsstellen sollte zumindest im Regelfall schriftlich eingeholt werden, damit den Patienten hinreichend bewußt wird, an welche Stellen (z.B. auch im Ausland) seine persönliche Daten übermittelt werden.

2.3 Datenschutzfragen aus dem Bereich von Krankenhäusern

2.3.1 Inkasso/Abrechnung des Krankenhausträgers für privatliquidationsberechtigte Ärzte bei stationärer Behandlung

In einer Eingabe wurde Beschwerde darüber geführt, daß ein Krankenhausträger durch eine eigens dafür eingerichtete Stelle seiner Verwaltung das Inkasso für die Privatrechnungen des Chefarztes bei stationärer Behandlung durchführen ließ. Es sei keine ausreichende Einwilligung in die Weitergabe der hierfür benötigten Patientendaten vom Arzt an die städtische Inkassostelle eingeholt worden.

Obwohl der Einwand der mangelnden Einwilligung zutraf, war die Weitergabe der Daten an die städtische Inkassostelle gleichwohl nicht zu beanstanden. Eine Befugnis hierfür lag in § 7 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung (in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 18.12.1992). Dort ist in Abs. 3 u.a. festgelegt:

"Ein zu gesonderter Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine private Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztliche Leistung beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen .....

Die Übermittlung von personenbezogene Daten an eine beauftragte Abrechnungsstelle darf nur mit Einwilligung der jeweils betroffenen Patienten erfolgen."

Diese Regelung sieht eine Einwilligung des jeweils betroffenen Patienten nur für den Fall vor, daß eine "private Abrechnungsstelle" vom Arzt "beauftragt" wird. Keine gesonderte Einwilligung ist dagegen erforderlich, wenn die Ärzte "die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen". Hiernach darf der zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigte Arzt des Krankenhauses das vollständige Erstellen seiner Privatliquidation "dem Krankenhausträger überlassen". Wenn der Arzt, anstatt die vollständige Erstellung seiner Privatliquidation einer Stelle des Krankenhausträgers zu überlassen, dieser nur einen Teil der "Abrechnung" überträgt, muß dies entsprechend als befugt angesehen werden. Er kann daher, wie im Beschwerdefall, die zunächst von seiner Sekretärin erstellte Privatliquidation der Inkassostelle des Krankenhausträgers zur Plausibilitätsprüfung und Übersendung zum Inkasso überlassen.

An der geschilderten Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten der geänderten Fassung der Regelung (nun § 22 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung) zum 01.01.1995 nichts geändert.

Ungeachtet der geschilderten Befugnis zur Offenbarung halte ich für sinnvoll, die Patienten auf die Einschaltung des Krankenhausträgers hinzuweisen. Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten, der in der Weitergabe der Daten liegt, wird dadurch verringert. Ich habe daher die Stadt gebeten, in dem Text, den die Patienten zu den wahlärztlichen Leistungen erhalten, auf die tatsächliche und rechtliche Situation hinzuweisen.

Da die Bundespflegesatzverordnung Offenbarungsbefugnisse jedoch nur für stationäre Behandlungen erteilt, muß darauf geachtet werden, daß bei der Einschaltung von Abrechnungsstellen bei ambulanten Chefarztbehandlungen, und zwar auch bei der Einschaltung von Abrechnungsstellen des Krankenhauses bzw. Krankenhausträgers, die Einwilligung der betroffenen Patienten eingeholt wird.

2.3.2 Vorsorgliche Anmeldung nach § 121 BSHG bei der falschen Stelle

Ein Patient beschwerte sich darüber, daß ein Krankenhausträger eine - strittige - offene Forderung gegen ihn gem. § 121 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bei der Sozialhilfestelle seiner kreisangehörigen Wohnsitzgemeinde angemeldet hatte.

Nach § 121 BSHG haben hilfeleistende Stellen das Recht und die Pflicht, etwaige Ansprüche aus einer eiligen Behandlung rechtzeitig beim zuständigen Sozialleistungsträger anzumelden. Nach Ablauf der hierfür festzulegenden angemessenen Frist lehnt der Sozialhilfeträger die Kostenerstattung ab. Krankenhäuser müssen daher, wenn sie nicht wissen, ob sie die Kosten erstattet erhalten und wenn die vorgesehene Frist zu verstreichen droht, ihre Forderung vorsorglich beim Sozialhilfeträger anmelden.

Die Übermittlung der erforderlichen Patientendaten mit der Anmeldung der Forderung nach § 121 BSHG durch das Krankenhaus kann daher nicht beanstandet werden. Allerdings hätte der Antrag nicht bei der kreisangehörigen Wohnsitzgemeinde des Petenten, sondern beim Sozialamt des Landratsamtes gestellt werden müssen, denn Träger der Sozialhilfe im Bereich kreisangehöriger Gemeinden ist der Landkreis. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Wohnsitzgemeinde statt an das Landratsamt in Zusammenhang mit der Anmeldung der Forderung habe ich daher beanstandet.

2.3.3 Erhebung des Datums "geschieden" bei der Aufnahme in das Krankenhaus

Eine Klinik vertrat die Auffassung, der Patient habe bei der Aufnahme auch anzugeben, ob er "geschieden" sei. Die Daten seien zur Erfüllung der Aufgaben des Krankenhauses erforderlich (Art. 27 Abs. 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes).

Bei geschiedenen Ehegatten bestehen jedoch keine direkten Ansprüche des Krankenhausträgers gegen den anderen, ggf. unterhaltsverpflichteten Ehegatten gem. § 1357 BGB mehr. Es besteht lediglich ein Anspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Barunterhaltsverpflichteten gem. §§ 1601 ff. BGB. In diesem Fall kann der Krankenhausträger lediglich den Unterhaltsanspruch unter den Voraussetzungen des § 850 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO pfänden. Dies ist jedoch letztlich erst eine Frage der Zwangsvollstreckung. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es nicht ohne weiteres einsichtig, weshalb der Patient bereits beim Abschluß des Behandlungsvertrages eine Ehescheidung offenlegen soll. Diese Frage sollte daher nicht im Aufnahmeformular gestellt werden.

2.3.4 Gemeinsame Poststelle für ärztlichen und Verwaltungsbereich im Krankenhaus

Krankenhausärzte stellen immer wieder die Frage, ob es zulässig sei, daß Post für den ärztlichen Bereich des Krankenhauses von der zentralen Poststelle der Klinik geöffnet wird.

Dazu habe ich jeweils mitgeteilt, daß nicht beanstandet werde, wenn in einem Krankenhaus eine gemeinsame Posteinlaufstelle für den ärztlichen und den Verwaltungsbereich eingerichtet ist, in der die Post geöffnet wird, die an das Krankenhaus oder die Krankenhausverwaltung oder einen medizinischen Bereich des Krankenhauses, oder auch zu Händen bestimmter Ärzte adressiert ist. Lediglich Post, die unmittelbar an einen Arzt im Krankenhaus adressiert ist - "Herrn Dr. X im Krankenhaus ......." - ist diesem ungeöffnet zuzuleiten. Allerdings muß die Poststelle die Post nach dem Öffnen direkt den betreffenden Abteilungen zuleiten. Für unzulässig wurde erachtet, wenn etwa der Verwaltungsleiter sämtliche Post, auch solche für den ärztlichen Bereich, über sich leiten ließe.

Dabei gehe ich davon aus, daß die Mitarbeiter der Poststelle als Gehilfen des Arztes unter § 203 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 fallen, da sie "innerhalb des beruflichen Wirkungskreises eines Schweigepflichtigen eine auf dessen berufliche Tätigkeit bezogene unterstützende Tätigkeit ausüben, welche die Kenntnis fremder Geheimnisse mit sich bringt" (Schönke/Schröder StGB 23. Auflage, § 203, RdNr. 64), so daß ich es nicht für notwendig halte, für verwaltungs- und ärztlichen Bereich separate Posteinlaufstellen vorzusehen.

2.3.5 Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in öffentlichen Krankenhäusern

Immer wieder erreichen mich Fragen zur Bestellung eines krankenhausinternen Datenschutzbeauftragten und insbesondere zu seiner Befugnis, personenbezogene Patientendaten zur Kenntnis zu nehmen.

Für öffentliche Krankenhäuser in Bayern gelten, auch wenn sie am Wettbewerb teilnehmen, die Art. 25 ff. des neuen Bayerischen Datenschutzgesetzes (siehe Art. 3 Abs. 1 Satz 3 BayDSG). Danach müssen die obersten Dienststellen des Staates, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaats Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die privatrechtlichen Vereinigungen, auf die das Datenschutzgesetz gemäß dessen Art. 2 Abs. 2 Anwendung findet, für ihren Bereich die Ausführungen des Datenschutzrechts sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherstellen. Die Vollzugsbekanntmachung zum Bayer. Datenschutzgesetz legt deshalb für staatliche Stellen eine Pflicht zur Bestellung behördlicher Datenschutzbeauftragter fest, die auch für staatliche Krankenhäuser gilt, wenn sie über mehr als 100 Betten verfügen. Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaats Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (und zugehörigen Krankenhäusern) und ggf. auch Vereinigungen wird empfohlen, bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls behördliche Datenschutzbeauftragte zu bestellen.

Dies wird in der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei und der Bayerischen Staatsministerien vom 11. März 1994 zum Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes näher ausgeführt (AllMBl. Nr. 9/94 Seite 251/252).

Die Bekanntmachung geht (unter Nr. 3.7) auf das Problem ein, inwieweit behördliche Datenschutzbeauftragte personenbezogene Daten einsehen dürfen, die einem Berufsoder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Arztgeheimnis unterliegen. Eine Befugnis zur Einsichtnahme in personenbezogene Daten, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, kann nur insoweit bestehen, als die Person, die den behördlichen Datenschutzbeauftragten im Einzelfall diesbezüglich anweisen darf, selbst einsichtnahmebefugt wäre. Die Befugnis ist stets ein abgeleitetes Recht. Sie kann nicht weitergehen als die Befugnis des Anweisenden. Denkbar ist, daß der ärztliche Leiter des Krankenhauses insoweit eine andere (evtl. geringere) Befugnis hat, als der Chef der behandelnden Krankenhausabteilung. Auch kann ein Datenschutzbeauftragter, der lediglich dem Verwaltungsleiter unterstellt ist, nicht von diesem die Weisung erhalten, Unterlagen aus dem ärztlichen Bereich einzusehen.

Aus der Problematik der Kenntnisnahme personenbezogener Patientendaten ergeben sich auch Einschränkungen der Einsatzmöglichkeiten externer Datenschutzbeauftragter im Krankenhaus, zumal zweifelhaft ist, ob sie im Hinblick auf ihren Selbständigenstatus als "ärztliche Gehilfen" im Sinne des Strafrechts angesehen werden können, so daß personenbezogene Patientendaten, die ihnen bekannt werden, wohl den Schutz des § 203 Abs. 1 u. 3 StGB verlieren würden. Externe könnten ohne dieses Risiko wohl nur insoweit eingesetzt werden, als sie personenbezogene Daten bei ihrer Tätigkeit nicht zu sehen bekommen. Diese Lösung würde auch dem Interesse des Patienten am ehesten entsprechen. Anderes gilt zur Einsichtsbefugnis, wenn sich ein Patient bei einem - internen oder externen - Datenschutzbeauftragten des Krankenhauses unmittelbar beschwert und dabei in die Überprüfung der Verarbeitung seiner personenbezogener Daten durch diesen einwilligt. Die Einwilligung kann allerdings nicht die jeweilige Qualifikation des Datenschutzbeauftragten als "ärztlicher Gehilfe" bewirken, von der die Schutzwirkung des § 203 Abs. 1 und 3 StGB abhängt (s.o.). Hierauf wäre der Patient ggf. hinzuweisen.

2.3.6 Verarbeitung medizinischer Patientendaten im Auftrag des Krankenhauses

Aufgrund der Anfragen zweier Krankenhäuser zu Auftragsdatenverarbeitung sei erneut darauf hingewiesen, daß Art. 27 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (früher Art. 26) bei der Erteilung einer Befugnis zur Offenbarung von personenbezogenen Patientendaten i.S. von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB für Zwecke der Auftrags-Datenverarbeitung folgendermaßen unterscheidet:

Für Daten, die für die verwaltungsmäßige Abwicklung der Behandlung des Patienten erforderlich sind (im wesentlichen die Daten der Krankenhausverwaltung für die Patientenabrechnung) ist die Einschränkung auf andere Krankenhäuser nicht getroffen worden, weil diese Daten ohnehin an Abrechnungsstellen und Krankenkassen weitergeleitet werden müssen.

2.3.7 Übermittlung von Patientendaten an Taxiunternehmer zu Abrechnungszwecken

In einer Eingabe wurde berichtet, daß ein Krankenhaus den Patienten für Transporte per Taxi einen Abrechnungsschein gab, der dem Taxifahrer zur Abrechnung auszuhändigen war. Auf der Rückseite des Scheins befand sich ein Aufkleber mit personenbezogenen Daten des Patienten, u.a. mit Namen und vollständiger Wohnanschrift. In der Eingabe wurde die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten bemängelt.

Die Ermittlung des Sachverhalts ergab, daß die Vordrucke der Fahrtaufträge laut Vorgabe den Namen des Fahrgastes enthalten sollten. Die Adresse wurde durch die an sich nicht vorgesehene Verwendung der im Krankenhaus gebräuchlichen Klebeetiketten mit Patientendaten weitergegeben.

Die Etiketten wurden in einigen Stationen des Krankenhauses für die Taxifahrtaufträge verwendet, obwohl seitens der Krankenhausverwaltung früher bereits auf die Unzulässigkeit dieses Verfahrens hingewiesen worden war. Die umgehende Einstellung der Verwendung dieser Etiketten auf Fahrtaufträgen durch alle Stationen des Krankenhauses wurde mir zugesagt.

Die Erörterung mit dem Krankenhaus ergab aber auch, daß die Offenbarung von Patientendaten auf den Fahrtaufträgen weder zu Beförderungs- noch zu Abrechnungszwecken erforderlich ist (Art. 27 Abs. 5 BayKrG). Auch von einer Einwilligung des Patienten in die personenbezogene Datenübermittlung kann nicht ausgegangen werden. Unter Einschaltung der Bayerischen Krankenhausgesellschaft wurde daher erörtert, ob der auf dem Fahrtauftrag vorgesehene Name des Patienten durch die

Krankenhaus-Aufnahmenummer ersetzt werden kann. Dies erscheint möglich. Damit würde vermieden, daß insbesondere bei selteneren Namen über Telefonbücher die Wohnanschrift ausfindig gemacht werden kann. Der Fahrtauftrag kann danach so gestaltet werden, daß er für Dritte, abgesehen von der zu Beweiszwecken erforderlichen, aber oft unleserlichen Unterschrift, anonym ist. Das Krankenhaus hat eine entsprechende Änderung zugesagt.

2.4 Gesundheitsämter

2.4.1 Gesundheitsamt - Zusatzfragebogen zur Einschulung

Zusammen mit einer Hochschulklinik hat ein Gesundheitsamt bei der Einschulungsuntersuchung die Eltern gebeten, einen zusätzlichen Fragebogen zur Einschulung auszufüllen. Er enthielt Fragen für eine wissenschaftliche Untersuchung über Probleme der Impfbereitschaft. Von den Fragen her war der Bogen anonym gestaltet. Im Kopf des Bogens sollte jedoch der untersuchende Arzt Daten aus seiner Untersuchung - ohne identifizierende Angaben - eintragen. Zum Zeitpunkt der Einschulungs-Untersuchung war dem Arzt die Identität von Mutter und Kind bekannt.

Zur Sicherung der Anonymität der Erhebung dieser zusätzlicher Daten bei der Einschulung habe ich gefordert, daß erst der Arzt und danach die Mutter den Bogen ausfüllen und die Mutter den Fragebogen nach dem Ausfüllen in einem Kuvert in einen mit dem Siegel der Hochschulklinik verschlossenen Kasten einwirft, der lediglich einen Einwurfschlitz hat und keine Möglichkeit zur Herausnahme des Inhalts ohne Bruch des Siegels bietet. Auf dem Kasten mußte deutlich lesbar angebracht werden, daß der Inhalt für die Hochschulklinik zur wissenschaftlichen Auswertungen bestimmt ist. Die Erhebungsbögen werden im Hochschulinstitut vernichtet, sobald sie zur Auswertung nicht mehr erforderlich sind.

2.4.2 Gesundheitsämter - anonyme Schwangerschaftskonfliktsberatung

Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 28.05.1993 zum Schwangerschaftsabbruch in seiner Anordnung folgende Festlegung getroffen:

Die Anonymität der Beratung wurde bei der Beratungsstelle eines Gesundheitsamtes überprüft. Folgende Maßnahmen zur Sicherung der Anonymität wurden dabei als wichtig festgestellt:

  1. Bei telefonischer Vereinbarung des Beratungstermins muß bereits auf die Möglichkeit der anonymen Beratung hingewiesen werden. Eine namentliche Eintragung im Terminkalender ist zu vermeiden.
  2. In der Beratungsstelle müssen ein oder ggf. auch mehrere Schilder, die auf das Angebot einer anonymen Beratung hinweisen, so aufgehängt werden, daß sie von den Wartenden mit Sicherheit nicht übersehen werden.
  3. Jede Beraterin weist vor Beginn des Gesprächs auf die Möglichkeit der anonymen Beratung und der Erteilung einer Bestätigung über die Tatsache der Beratung mit Namen hin, wobei auf Wunsch darauf verzichtet wird, daß ein Durchschlag der Bestätigung bei der Beratungsstelle verbleibt.
  4. Wenn innerhalb des Rahmens der Beratung nach § 218 StGB auch Fachärztinnen, etwa für genetische Beratung oder Psychologinnen beigezogen werden müssen, kann sich das Problem der Dokumentation von ärztlichen Feststellungen und Ratschlägen stellen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muß auch in solchen Fällen die Möglichkeit einer anonymen Beratung sichergestellt bleiben. Durch organisatorische Maßnahmen muß daher ausgeschlossen werden, daß solche Unterlagen von der Beratungsstelle bzw. der Beraterin eingesehen werden können.
  5. In seiner Anordnung fordert das Bundesverfassungsgericht, daß das Protokoll "in einer Weise, die keine Rückschlüsse auf die Identität der Beratenen erlaubt" abgefaßt wird. Da das Gebot der Wahrung der Anonymität vorgeht, hat die Kennzeichnung bestimmter Merkmale, die nach der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls grundsätzlich festzuhalten sind, zu unterbleiben, wenn sie Rückschlüsse auf die Identität der Schwangeren zulassen könnten (z.B. sehr seltene Staatsangehörigkeit verbunden mit ungewöhnlich hoher Kinderzahl o.ä.).
  6. Nach Anordnung des Bundesverfassungsgerichts hat die Beratungsstelle der Frau auf Antrag über die Tatsache der Beratung eine auf ihren Namen lautende, mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs versehene Bescheinigung auszustellen. Nach dem hierzu ergangenen Schreiben des Sozialministeriums an die Beratungsstellen sind von diesen Bestätigungen Durchschriften für die Beratungsstelle herzustellen, auf die die beratenden Personen keinen Zugriff haben. Die Aufbewahrung der Durchschrift dient nach dem Schreiben allein dem Schutz der Frau, damit bei Verlust oder Zerstörung durch Dritte vor Aufsuchen des Arztes ohne Probleme eine Zweitschrift ausgestellt werden kann. Auch bei Verlust des Originals bei späteren Rechtsstreitigkeiten bis hin zu Strafverfahren kann dann noch nachgewiesen werden, daß die Frau die Voraussetzungen für einen straffreien Abbruch erfüllt hat.

Ich habe dieses Verfahren akzeptiert, um die genannten Nachweise zu ermöglichen. Gefordert wurde allerdings, daß Beratungsprotokolle von den Durchschlägen, die den Namen der Beratenen enthalten, absolut zu trennen sind. Dies gilt sowohl für die räumliche Aufbewahrung als auchpersonell für die Verwaltung bzw. für den Zugriff auf die Unterlagen. Auch inhaltlich darf keine Verbindung zwischen Protokoll und einer bestimmten Beratung und den Bestätigungsdurchschlägen herstellbar sein.

Das Sozialministerium hat diese Forderung in seine Richtlinien für die Beratungsstellen übernommen. Es hat in seinem Schreiben an die Beratungsstelle außerdem klargestellt, daß eine Beratungsbescheinigung auch dann zu erteilen ist, wenn die Frau die Aufbewahrung einer Durchschrift bei der Beratungsstelle verweigert. In diesem Falle entfällt die Herstellung bzw. Aufbewahrung einer Durchschrift bei der Beratungsstelle.

  1. Die Beratungsbescheinigungen müssen in einem ausreichend sicheren Behältnis verschlossen aufbewahrt werden.
  2. Für die Aufbewahrung von Protokollen und Durchschlägen der Beratungsbestätigungen müssen Fristen noch festgelegt werden. Die Protokolle sollten vernichtet werden, sobald sie für die Kontrollzwecke, insbesondere im Zusammenhang mit der Wiedererteilung der Anerkennung oder für wissenschaftliche Zwecke oder zur Überprüfung des Verfahrens auf seine Effektivität nicht mehr benötigt werden. Bei den Durchschlägen der Beratungsbescheinigung wird derzeit noch eine 5-jährige Aufbewahrung, wie bei den bisherigen Bestätigungen nach dem Bayer. Schwangerenberatungsgesetz, nicht beanstandet, solange noch keine neue gesetzliche Regelung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts getroffen ist.

2.5 Entwurf für landesrechtliche ergänzende Regelungen zum Schwangeren- und Familienhilfegesetz des Bundes

Der Ministerrat hat im Juli den vom Sozialministerium vorgelegten Eckpunkten zu gesetzlichen ergänzenden Regelungen zum Schwangeren- und Familienhilfegesetz des Bundes zugestimmt. Sie enthalten die landesrechtliche Ergänzung des geplanten bundesrechtlichen Schwangeren- und Familienhilfegesetzes. Nach einer Mitteilung der Staatsregierung handelt es sich um verschiedene ärztliche Berufspflichten und solche Regelungsaufträge des Bundesverfassungsgerichts, deren sich der Bundesgesetzgeber nicht annimmt (Bulletin der Bayerischen Staatsregierung vom 26. Juli 1994, Seite 4).

Kurze Zeit vorher hatte ich den Regelungsentwurf erhalten. Ich hatte dazu im wesentlichen zwei Vorschläge gemacht, die in der Ministerratsvorlage noch Berücksichtigung gefunden haben:

  1. Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, sollten zu besonderen Aufzeichnungen über die Tatsache der Darlegung der Gründe für das Verlangen der Frau nach Abbruch der Schwangerschaft verpflichtet werden. Ich hatte mich dagegen gewandt, über die Dokumentation der Tatsache der Darlegung hinaus auch die Dokumentation der dargelegten Gründe selbst vom Arzt zu fordern. Eine solche erweiterte Dokumentationspflicht läßt sich aus den Gründen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 nicht ableiten. Die Feststellung und Beurteilung einer Indikation wird vom Arzt gerade nicht verlangt. Er muß sich die Gründe lediglich für seine eigene Entscheidung darüber, ob er den Abbruch vornimmt, darlegen lassen (Urteilsbegründung Seite 123, 1. e).

 

  1. Nach der Urteilsbegründung (S. 127) muß der Gesetzgeber prüfen, ob eine "Begrenzung der Zahl der Abbrüche auf einen bestimmten Anteil der insgesamt vorgenommenen ärztlichen Verrichtungen" und eine "einheitlich festgelegte Höhe der Vergütung für einen Schwangerschaftsabbruch", wie in Frankreich, einzuführen ist.

Ich habe hierzu vorgeschlagen, nicht etwa Durchschriften der Gebührenrechnungen aufzubewahren, sondern je Schwangerschaftsabbruch einen pauschalierten Betrag anzusetzen. Die Verwendung von Zweitschriften würde einen hohen Aufwand erzeugen und trotz sog. faktischer Anonymisierung ein Reidentifizierungsrisiko möglicherweise nicht ausschließen, denn auch auf Zweitschriften werden nähere Umstände wie Diagnose, Gebührenordnungspositionen bzw. GOÄ-Nummern und der Behandlungstag festgehalten. Meine Anregung wird geprüft.

2.6 Alarmierung von Rettungsdienst und Notarzt unter Notruf 112

Im letzten Tätigkeitsbericht hatte ich das Problem dargestellt, daß in Gebieten, in denen keine ständig besetzten Einsatzzentralen der Feuerwehr existieren, eine Alarmierung von Rettungsdienst oder Notarzt über Notruf 112 bei Polizeidienststellen eingeht. Die Vollzugspolizisten, die den Anruf entgegennehmen, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen (StPO, PAG) verpflichtet, den Anruf nicht nur an Rettungsdienst oder Notarzt weiterzuleiten, sondern auch ggf. strafverfolgend oder zur Gefahrenabwehr tätig zu werden. In diesen Gebieten macht es die Organisation des Notrufs 112 den Bürgern praktisch unmöglich, sich über diese Notrufnummer vertraulich ausschließlich an Rettungsdienst oder Notarzt zu wenden.

Wie ich inzwischen erfahren habe, besteht voraussichtlich in nächster Zeit keine Möglichkeit, hier eine organisatorische Verbesserung durch Trennung der Bereiche vorzunehmen. Wer vermeiden möchte, daß sein Notruf über Nr. 112 bei der Polizei aufläuft, muß die bayernweit verfügbare Rufnummer 19222 (ggf. mit Vorwahlnummer) wählen, die unmittelbar bei den ständig besetzten Rettungsleitstellen eingeht.

Angesichts dieser Situation halte ich es für erforderlich, in den oben genannten Gebieten die Bevölkerung darüber zu unterrichten, daß alle Anrufe über Notruf 112 bei der Polizei auflaufen (nicht nur die Anrufe über Nr. 110) und daß eine unmittelbare Benachrichtigung von Notarzt oder Rettungsdienst ohne Einschaltung der Polizei nur über Nummer 19222 (ggf. mit Vorwahlnummer) möglich ist.

Leider konnte ich das Staatsministerium des Innern nicht von der Notwendigkeit eines solchen Hinweises an die Bevölkerung in den betreffenden Gebieten überzeugen. Das Ministerium ist der Ansicht, dem Bürger werde es in aller Regel und in akuten Notsituationen völlig gleichgültig sein, ob die Polizei den Notruf entgegen nimmt oder eine andere Organisation.

Ich werde das geschilderte Problem im Auge behalten und darüber wieder berichten, sobald sich ein Anlaß ergibt.

2.7 Chipkarten im Gesundheitswesen

Nach § 291 des V. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) stellen die gesetzlichen Krankenkassen spätestens bis zum 1. Januar 1995 für jeden Versicherten eine Krankenversichertenkarte aus, die den bisherigen Krankenschein ersetzt. In § 291 Abs. 2 SGB V ist gesetzlich festgelegt, daß die Karte ausschließlich die dort genannten Daten enthalten darf, nämlich:

  1. Ausstellende Krankenkasse
  2. Namen
  3. Geburtsdatum
  4. Anschrift
  5. Krankenversichertennummer
  6. Versichertenstatus
  7. Tag des Beginns des Versichertenschutzes
  8. bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs.

Die gesetzliche Festlegung des Inhalts schließt aus, daß auf der gleichen Karte weitere Daten auf freiwilliger Basis gespeichert werden. Der Grund dafür ist, daß der Versicherte verpflichtet ist, die Karte beim Arzt und anderen Behandlungen vorzeigen. Er kann nicht nach freier Entscheidung bestimmen, wer den Karteninhalt liest und verwendet (siehe auch 14. TB 1992, Nr. 3.3, Seite 16).

Von verschiedener Seite wird nun immer wieder ins Gespräch gebracht, auf freiwilliger Basis weitere Daten auf anderen Chipkarten zu speichern, um sie jederzeit verfügbar zu haben, so z.B. "Gesundheitskarten" oder "Servicekarten", "Notfallkarten", "A-Cards" und "Röntgen-Karten". Die Anschaffung der Karten und Verwendung ist zwar grundsätzlich freiwillig. Manche (außerbayerische) Krankenkassen wollen aber solche Karten einführen und bei Verwendung der Karte Vorteile in Aussicht stellen. Die Freiwilligkeit kann sich dadurch relativieren.

Zur strikten Trennung zwischen gesetzlicher Krankenversichertenkarte und den verschiedenen Arten freiwilliger Gesundheitskarten hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 9./10. März 1994 einen Beschluß gefaßt. Er ist in der Anlage zu diesem Tätigkeitsbericht abgedruckt.

Eine Nachfrage bei den zuständigen Verbänden der bayerischen Krankenkassen hat bisher keinen Hinweis darauf erbracht, daß in Bayern von den gesetzlichen Krankenkassen derartige freiwillige Gesundheitskarten geplant sind.

Anzumerken ist noch, daß von Journalisten gelegentlich kritisiert wird, daß auf der gesetzlichen Krankenversichertenkarte keine zusätzlichen Gesundheitsdaten gespeichert werden dürfen. Bei solcher Kritik wird regelmäßig die Verpflichtung des Versicherten übersehen, die Karte mit den "Krankenscheindaten" jedem vorzulegen, in dessen Behandlung er sich begibt. Der Versicherte sollte aber nicht gezwungen sein, durch die Kombination von Pflicht-Angaben mit zusätzlichen freiwilligen Krankheitsdaten auf einer einzigen Karte bei deren Vorlage auch Angaben über seinen Gesundheitszustand bekannt zu geben. Dies sollte seiner freien Entscheidung überlassen bleiben. Der Ausschluß des Speicherns von Gesundheitsdaten auf der gesetzlichen Krankenversichertenkarte dient dem Selbstbestimmungsrecht des Versicherten.