Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; 16. Tätigkeitsbericht, 1994; Stand: 07.02.1995

7. Justiz

7.1 Regelungsdefizite im Bereich der Justiz

Auch 11 Jahre nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 werden insbesondere im Bereich der Strafrechtspflege - nach wie vor sensible personenbezogene Daten ohne die vom Bundesverfassungsgericht geforderten bereichsspezifischen gesetzlichen Grundlagen erhoben und verarbeitet. Zwar sind im Bereich der Zivilrechtspflege durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis vom 15. Juli 1994 gesetzliche Grundlagen für die Speicherung im und Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis geschaffen worden, die datenschutzrechtliche Forderungen berücksichtigen.

Gravierende Lücken aus der Sicht des Datenschutzes bestehen jedoch weiterhin insbesondere in folgenden Bereichen:

So ist beispielsweise offen, ob und ggf. mit welchem Inhalt Entwürfe zum Strafverfahrensänderungsgesetz und zum Justizmitteilungsgesetz in Kraft treten.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben deshalb mit meiner Stimme in ihrem Beschluß vom 26./27.09.1994 den Gesetzgeber angesichts der mit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung verbundenen Rechtseingriffe aufgefordert, zum Schutz des Rechts des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung unverzüglich bereichsspezifische Regelungen der materiellen Voraussetzungen sowie die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorkehrungen zu schaffen, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Bürgers entgegenwirken.

7.2 Gesetzgebungsverfahren

7.2.1 Entwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes 1994

Nachdem der Regierungsentwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes 1989 nur in Teilbereichen Gesetzeskraft erlangt hat (siehe dazu 15. Tätigkeitsbericht, Ziff. 6.2.3) haben die Länder Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen den Entwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes 1994 (StVÄG 1994) im Bundesrat eingebracht.

Mit dem Entwurf sollen bereichsspezifische Regelungen über die Verwendung von personenbezogenen Informationen, die im Strafverfahren erhoben worden sind und über die Verarbeitung personenbezogener Informationen in Dateien geschaffen werden. Dabei soll die Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung mit den Erfordernissen einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in Einklang gebracht werden. Schwerpunkte sind dabei Regelungen über Akteneinsicht und Dateien in der Strafrechtspflege.

Ich habe zum Gesetzesentwurf gegenüber dem Justizministerium Stellung genommen und insbesondere folgende Forderungen erhoben:

  1. § 475 Abs. 1 StPO des Entwurfs sieht vor, daß Privatpersonen Auskünfte aus Akten bzw. Einsicht in die Akten bereits dann erhalten, wenn sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Meiner Auffassung nach sollte Privatpersonen Einsicht in Strafakten nur dann gewährt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die Gewährung von Akteneinsicht bereits beim Vorliegen eines berechtigten Interesses erscheint mir im Hinblick auf das durch das Grundgesetz geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu weitgehend. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf die Sensibilität der in Strafakten erfaßten personenbezogenen Daten, die zum Teil nicht freiwillig gegeben, sondern mit staatlichen Eingriffsmaßnahmen wie z.B. Durchsuchungen, Observationen oder Telefonüberwachungen erhoben werden.

Unter den Begriff des "berechtigten Interesses" fällt herkömmlicherweise jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse auch nur tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art, das sich nicht auf subjektive Rechte zu gründen oder auf das Verfahren zu beziehen braucht. Dadurch wird einer Vielzahl von nicht am Verfahren beteiligten Personen der Zugriff auf personenbezogene Informationen ermöglicht, die in Strafakten gespeichert sind. Durch die Anknüpfung der Akteneinsicht an das Vorliegen eines rechtlichen Interesses wird die Möglichkeit eines Zugriffs sachgerecht auf diejenigen begrenzt, deren Rechtskreis durch die personenbezogenen Informationen unmittelbar berührt ist, wie dies z.B. bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, Amtshaftungsansprüchen o.ä. der Fall ist.

  1. Nach § 477 Abs. 3 StPO des Entwurfs wird nunmehr zwar eine Zweckbindung für die durch die Akteneinsicht erlangten personenbezogenen Informationen festgelegt. Dies halte ich jedoch nicht für ausreichend. Es bedarf darüber hinaus einer Strafbewehrung dieser Zweckbindungsregelung, um einer mißbräuchlichen Verwendung wirksam vorzubeugen. Wie Bürgereingaben belegen, ist der Betroffene bisher weitgehend schutzlos gestellt, wenn die durch Akteneinsicht erlangten personenbezogenen Daten durch den Einsichtnehmenden zweckwidrig verwendet werden. Dies kann schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen zur Folge haben. Diese Problematik stellt sich nicht nur bei Informationen aus Strafverfahren, sondern auch bei Informationen aus anderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, beispielsweise, wenn im Rahmen von Konkurrentenklagen oder Genehmigungsverfahren Akteneinsicht gewährt wird oder personenbezogene Auskünfte erteilt werden.

Im Interesse eines ausreichenden präventiven Schutzes vor Mißbrauch habe ich deshalb vorgeschlagen, § 353 d des Strafgesetzbuchs (StGB) durch folgenden Straftatbestand zu ergänzen:

"entgegen einer gesetzlichen Zweckbindungsregelung personenbezogene Daten, die ihm aus Akten oder Dateien des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder anderer Behörden zur Kenntnis gelangt sind, verwendet."

  1. § 485 Abs. 2 StPO des Entwurfs trifft hinsichtlich der Löschung gespeicherter Daten eine meines Erachtens unzureichende Regelung. Vorgeschrieben ist die Datenlöschung zum einen in den Fällen, in denen die Speicherung unzulässig ist, zum anderen, wenn die Kenntnis der Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

Ob Daten im Sinne der zweiten Alternative zu löschen sind, darf nicht der Erkenntnis aus Anlaß einer zufälligen Einzelfallbearbeitung überlassen bleiben. Vielmehr halte ich es für geboten, daß der Gesetzgeber selbst regelt - wie das z.B. auch in Art. 45 Abs. 2 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes geschehen ist -, daß innerhalb bestimmter Fristen, die im einzelnen untergesetzlich bestimmt werden können, allgemein geprüft wird, ob nicht die Voraussetzungen für die Datenlöschung bereits erfüllt sind.

In einer gemeinsamen Presseerklärung vom 13.10.1994 haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und von 13 Ländern das StVÄG 1994 als "unverhältnismäßige Ermächtigung zu Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht" kritisiert und die Landesregierungen aufgefordert, dem Gesetzesantrag im Bundesrat nicht zuzustimmen. Zur Begründung wurde im wesentlichen u.a. vorgebracht, der Gesetzentwurf verfehle seinen Anspruch, dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen.

Zusammen mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz von Sachsen und Thüringen habe ich mich in einer gemeinsamen Presseerklärung gegen eine Ablehnung des Einbringens des Entwurfs gewandt. Ich halte es für begrüßenswert, wenn durch einen Einbringungsbeschluß des Bundesrats das Gesetzgebungsverfahren für die dringend erforderlichen bereichsspezifischen Regelungen im Strafverfahren endlich in Gang kommt. Dadurch werden noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag müssen die notwendigen datenschutzrechtlichen Verbesserungen in das Gesetz aufgenommen werden.

Auch im Bereich der Justiz ist es an der Zeit, bereichsspezifische und normenklare Regelungen zum Umgang mit Daten von Beschuldigten, Zeugen und Unbeteiligten so zu fassen, wie das Bundesverfassungsgericht dies schon vor 11 Jahren gefordert hat.

7.2.2 Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

Mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz, das zum 01.12.1994 in Kraft getreten ist, wurden in einem 8. Buch der Strafprozeßordnung (§§ 474 ff. StPO) die gesetzlichen Grundlagen für ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister, das beim Bundeszentralregister geführt wird (sog. Bundes-SISY), geschaffen.

Das Bundes-SISY dient der Speicherung aller im Bundesgebiet anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren. Zweck des Registers ist es, Strafverfolgungsbehörden insbesondere zu ermöglichen, mehrere gegen eine bestimmte Person anhängige Ermittlungsverfahren zusammenzuführen. Die Staatsanwaltschaften erhalten die erforderlichen Informationen, um parallele Ermittlungen bezüglich des gleichen Sachverhalts, die Durchführung mehrerer Hauptverhandlungen nebeneinander und die Notwendigkeit einer nachträglichen Zusammenführung von Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe zu vermeiden. Darüber hinaus erhalten die Staatsanwaltschaften die erforderlichen Informationen, um über die Frage der Verfahrenseinstellung (beispielsweise gemäß §§ 153, 153 a, 154 StPO) sachgerecht entscheiden zu können.

Die gesetzliche Regelung des Bundes-SISY ist auf die wesentlichen Aussagen zu Zweck und Funktion des Registers beschränkt. Die Festlegungen im einzelnen, z.B. zum betroffenen Personenkreis, zu den Arten der zu verarbeitenden Daten und der Datenübermittlung sollen in einer vom Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassenden Errichtungsanordnung getroffen werden. Der Entwurf für eine solche Errichtungsanordnung liegt mir bereits vor. Ich habe gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz auf einzelne Kritikpunkte hingewiesen:

So ist vorgesehen, daß neben den Personendaten stets auch andere auf die Person beziehbare Merkmale wie "besondere körperliche Merkmale, unveränderliche Kennzeichen (Muttermale, Narben, Tätowierungen pp.) oder auch z.B. der Beruf in das Bundes-SISY aufgenommen werden können. Dies findet im Gesetz keine hinreichende Stütze. Gemäß § 474 Abs. 2 Nr. 1 StPO dürfen neben den Personendaten des Beschuldigten andere zur Identifizierung geeignete Merkmale nur soweit erforderlich aufgenommen werden. Eine entsprechende Einschränkung ist auch in die Errichtungsanordnung aufzunehmen.

Ergänzungsbedürftig erscheint mir die Errichtungsanordnung aber insbesondere bezüglich der nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Diese sind in der Errichtungsanordnung konkret zu beschreiben (§ 476 Abs. 5 Ziff. 5 StPO). Dies gilt etwa für Maßnahmen zum Zugangsschutz (durch Identifikations- und Authentisierungsmaßnahmen), zur Datenintegrität insbesondere auf dem Übermittlungsweg (Verschlüsselung des Datensatzes) und zur Protokollierung (Absende- und Empfangsnachweis). Erst wenn eine solche Ergänzung in technischer und organisatorischer Hinsicht erfolgt ist, kann beurteilt werden, ob ausreichende Vorkehrungen zur Datensicherheit getroffen wurden.

Klärungsbedürftig erscheint mir auch, in welchem Umfang Datenübermittlungen von der Registerbehörde an die Staatsanwaltschaften zulässig sind. Der Wortlaut des § 474 Abs. 3 Satz 2 StPO, der den Begriff der "Auskunft" verwendet, setzt ein entsprechendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Auskunft voraus. Spontanübermittlungen der Registerbehörde, das heißt Übermittlungen ohne ein solches Ersuchen an die Staatsanwaltschaften, bei denen ein Verfahren gegen die betroffene Person anhängig ist, wären danach ausgeschlossen. Im Gegensatz dazu sieht der Entwurf einer Errichtungsanordnung Spontanübermittlungen vor.

7.2.3 Aufbau eines zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters in Bayern (BAYSIS)

Im 15. Tätigkeitsbericht (Ziff. 6.4.1) habe ich eingehend über das bei einigen Bayerischen Staatsanwaltschaften im Probebetrieb eingesetzte EDV-Verfahren "SIJUS-STRAF-STA" berichtet. Das Staatsministerium der Justiz hat mir nun eine Konzeption für den Aufbau eines zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters auf Landesebene (BAYSIS) übersandt, das auf dem Datenverarbeitungsverfahren zur Geschäftsstellenautomation SIJUS-STRAF-STA aufbaut.

Dieses bayerische staatsanwaltschaftliche Informationssystem soll selbständig neben dem im Verbrechensbekämpfungsgesetz vorgesehenen länderübergreifenden staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (sog. Bundes-SISY) bestehen. Da die tatsächliche Realisierung eines bundesweiten staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters noch viele Jahre dauern dürfte, hat sich das Staatsministerium der Justiz entschlossen, möglichst rasch ein landesweites bayerisches Informationssystem zu errichten.

7.2.3.1 Grundsätzliche Konzeption des Verfahrens

Aus den Verfahrensregistern der einzelnen Staatsanwaltschaften sollen an das BAYSIS-Register automatisch folgende Daten gemeldet werden:

Noch nicht festgelegt ist, ob neben Strafverfahren weitere Verfahren an BAYSIS gemeldet werden. Ich gehe davon aus, daß Ordnungswidrigkeitenverfahren, AR-Verfahren (das sind solche aus dem allgemeinen Register der Staatsanwaltschaften) oder Verfahren gegen unbekannte Täter nicht gemeldet werden. Nach Auskunft des Justizministeriums soll nach vorheriger Beteiligung der Praxis zu einem späteren Zeitpunkt geregelt werden, ob und in welchem Umfang ein derartiger Ausschluß erfolgt.

7.2.3.2 Datenübermittlung aus BAYSIS

Die Datenübermittlung aus BAYSIS erfolgt weitgehend automatisch. Wird im EDV-System SIJUS-STRAF-STA einer an BAYSIS ausgeschlossenen Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen einen Beschuldigten eingetragen, so wird dieses Verfahren automatisch an BAYSIS gemeldet. Im Gegenzug erhält die meldende Staatsanwaltschaft von BAYSIS eine Liste der dort für den Beschuldigten registrierten Verfahren bzw. eine Fehlanzeige.

Darüber hinaus erhalten alle übrigen Staatsanwaltschaften, bei denen ein - noch unerledigtes - Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten anhängig ist, ebenfalls eine Mitteilung des neuen Verfahrens. Entsprechendes gilt, wenn sich Änderungen der in BAYSIS gespeicherten Daten ergeben, z.B. dadurch, daß ein Verfahren durch Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO erledigt wurde.

Neben dem automatisierten Mitteilungs- und Auskunftsverkehr ist vorgesehen, daß die einzelne Staatsanwaltschaft Anfragen nach Personen und zu Einzelverfahren an BAYSIS richten kann. Für solche Abrufe ist eine Protokollierung vorgesehen. Festgehalten werden dabei die Personennummer der in BAYSIS abgefragten Person, der Zeitpunkt des Abrufs, das Verfahren, zu dem der Abruf vorgenommen wird, und die Namen der anfragenden Behörde und des anfragenden Sachbearbeiters. Die Protokollierung soll aus Kapazitätsgründen möglicherweise nicht alle Anfragen erfassen. Die Aufbewahrungsdauer für die Protokolldaten ist noch nicht bestimmt. Für Anfragen, die zu keinem Treffer führen, ist eine Protokollierung nicht vorgesehen.

7.2.3.3 Löschungsregelungen

Da BAYSIS selbst keine Löschungsfunktionen enthält, muß die Datenlöschung von der für den Datensatz verantwortlichen Staatsanwaltschaft ausgelöst werden. Diese Löschung erfolgt grundsätzlich programmgesteuert durch Eingaben in SIJUS-STRAF-STA.

Als Löschvarianten sind vorgesehen:

Diese findet statt, sofern eine Registereintragung in SIJUS-STRAF-STA etwa wegen Unrichtigkeit gelöscht wird. Eine sofortige Löschung erfolgt auch bei nachträglichen Abgaben, Verbindungen und Abtrennungen innerhalb der Behörde und bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen erwiesener Unschuld.

Diese findet statt, wenn von SIJUS-STRAF-STA mitgeteilt wird, daß eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Gelöscht wird 6 Monate nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Damit soll eine Lücke zwischen der Löschung in BAYSIS und der Aufnahme der Entscheidung in das Bundeszentralregister vermieden werden.

Als Regelfall ist vorgesehen, daß eine BAYSIS-Eintragung 60 Monate nach der staatsanwaltschaftlichen Erledigung zu löschen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn zu dem gleichen Beschuldigten noch weitere, nicht löschungsreife Verfahren in BAYSIS vermerkt sind. In diesem Falle wird die Löschung erst vorgenommen, wenn "Löschungsreife" für alle Verfahren gegeben ist.

Eine sofortige Löschung findet schließlich statt, sobald von SIJUS-STRAF-STA wegen Ablauf der Aufbewahrungsfrist durch eine sog. Folgemitteilung die Löschung des Verfahrensdatensatzes an BAYSIS mitgeteilt wird.

7.2.3.4 Grundsätzliche rechtliche Überlegungen zu BAYSIS

Ich gehe bei der Einführung von BAYSIS von folgenden rechtlichen Überlegungen aus:

Der Einsatz des zentralen Verfahrensregisters der Staatsanwaltschaften in Bayern schränkt das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ein. Solche Einschränkungen sind zwar im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen, bedürfen aber einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar geben und die damit dem Gebot der Normenklarheit entspricht. Eine bereichsspezifische gesetzliche Regelung für die Datenverarbeitung ist erforderlich, wenn eine angemessene Regelung durch das allgemeine Datenschutzrecht (BayDSG) nicht möglich ist. Dies ist der Fall bei der Verarbeitung sensibler Daten durch Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden. Als besonders sensibel gelten personenbezogene Daten, die im Strafverfahren erhoben und zum Zwecke der Strafverfolgung gespeichert werden.

So hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 09.07.1985 zur Führung polizeilicher Aktensammlungen ausgeführt, daß insoweit der Gesetzgeber die erforderlichen Abgrenzungen zwischen den Rechten des Einzelnen und dem Interesse der Allgemeinheit vorzunehmen habe.

Durch BAYSIS soll ein Verfahren geschaffen werden, das nicht - wie bei SIJUS-STRAF-STA - nur behördenintern, sondern behördenübergreifend alle Ermittlungsverfahren in Bayern erfassen soll. Diese Speicherungen dienen nicht nur der "Aktenfindung", sondern der Sachbearbeitung des einzelnen Staatsanwalts, wie der Ausdruck automatisierter Verfahrenslisten zeigt. Mit BAYSIS wird deshalb in erheblich stärkerem Maße in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Dieser Bewertung steht auch nicht entgegen, daß § 161 StPO Anfragen und Auskünfte der Staatsanwaltschaften untereinander über dort geführte Verfahren ermöglicht. Die Möglichkeit konventioneller Anfragen und Auskünfte im Wege der Amtshilfe ist nämlich von geringerer Grundrechtsrelevanz als ein landesweites Verfahrensregister, aus dem automatisch Verfahrenslisten mitgeteilt werden bzw. Direktabfragen möglich sind.

Auch das vom Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen bestätigte Institut des sog. "Übergangsbonus" vermag nach meiner Auffassung ein zentrales Informationssystem der Staatsanwaltschaften in Bayern nicht zu tragen. Die Anwendung dieser Grundsätze setzt nämlich voraus, daß Fälle vorliegen, "in welchen eine verfassungsrechtlich ursprünglich unbedenkliche Maßnahme aufgrund einer gewandelten Rechtsauffassung oder völlig veränderter tatsächlicher Umstände, die der bisherigen Regelung zugrundelagen, verfassungsrechtlich bedenklich geworden ist". Dies bedeutet, daß eine Übergangsfrist nur für solche Maßnahmen gelten kann, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zum Volkszählungsgesetz 1983 bereits bestanden haben und die im nachhinein durch den Wandel der Rechtsauffassung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Nicht erfaßt sind jedoch solche Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, die erst neu geschaffen werden sollen. Solche Eingriffsmaßnahmen bedürfen vielmehr einer ausreichenden Gesetzesgrundlage.

Neben diesen grundsätzlichen Bedenken habe ich gegenüber dem Justizministerium um Überprüfung gebeten, ob tatsächlich eine Vollspeicherung aller Js-Verfahren erforderlich ist. Gerade bei Delikten geringeren Gewichts, wie etwa Fahrlässigkeitsdelikten, könnte eine Meldung an BAYSIS davon abhängig gemacht werden, ob der sachbearbeitende Staatsanwalt dies aufgrund der Beurteilung des Einzelfalles für erforderlich hält. Darüber hinaus habe ich die Auffassung vertreten, daß aus datenschutzrechtlicher Sicht im Hinblick auf den geringen Unrechtsgehalt - darauf verzichtet werden sollte, Ordnungswidrigkeiten an BAYSIS zu melden.

Positiv bewerte ich, daß bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen erwiesener Unschuld eine sofortige Löschung der Speicherung in BAYSIS beabsichtigt ist. Ich habe das Justizministerium jedoch darauf hingewiesen, daß ich es für sachgerecht halte, wenn darüber hinaus auch ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld und eine rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen erwiesener Unschuld zur sofortigen Löschung führen würden.

7.2.3.5 Haltung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

Im Gegensatz zu vorgenannten Ausführungen sieht das Justizministerium bis jetzt in Art. 18, 17 Abs. 1 und 2 Nr. 10 BayDSG i.V.m. §§ 152 Abs. 2 und 161 StPO eine hinreichende Rechtsgrundlage für das Datenverarbeitungssystem BAYSIS. Bereichsspezifische Datenschutzregelungen seien nur dann zwingend erforderlich, wenn die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne solche Regelungen für den Bürger nicht erkennbar seien. Davon könne bei BAYSIS jedoch nicht ausgegangen werden. Aus § 161 StPO ergäbe sich ausdrücklich, daß die Staatsanwaltschaft von allen öffentlichen Behörden zu Zwecken der Strafverfolgung Auskunft verlangen könne. Dies umfasse insbesondere die Auskunft anderer Staatsanwaltschaften über dort geführte Verfahren.

Auch bei Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten gegen namentlich bekannte Beschuldigte sei eine regelmäßige Meldung an BAYSIS gerechtfertigt, ohne daß es einer Entscheidung des sachbearbeitenden Staatsanwalts über die Meldung im Einzelfall bedürfe.

Ich habe meine rechtlichen Überlegungen nochmals dem Staatsministerium der Justiz übermittelt, eine Antwort hierauf steht noch aus.

7.2.4 Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz und EDV-Grundbuch

Bereits im 15. Tätigkeitsbericht (Ziff. 6.2.1) habe ich über das inzwischen (am 25.12.1993) in Kraft getretene Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20.12.1993 berichtet.

Mittlerweile wurde am 26.05.1994 die Neufassung der Grundbuchordnung bekannt gemacht. Dort werden im 7. Abschnitt die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein maschinell geführtes Grundbuch einzuführen. Ergänzend hierzu wurden im 13. Abschnitt der Grundbuchverfügung vorläufige, bis 31.12.1995 befristete nähere Bestimmungen über das maschinell geführte Grundbuch getroffen. Mittlerweile ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts in Kraft getreten. Sie hebt die Befristung des EDV-Teils der Grundbuchverfügung auf.

Am 07.06.1994 wurde das EDV-System "SOLUM-STAR" zur maschinellen Grundbuchführung im Amtsgericht München der Öffentlichkeit vorgestellt. Unabhängig davon habe ich mir bei einem Besuch des Grundbuchamtes einen Eindruck von dem neuen Verfahren verschafft:

Dieses Grundbuchsystem wird von den Landesjustizverwaltungen Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Hamburg entwickelt. In Bayern wird das System SOLUM-STAR zunächst bei dem Amtsgericht München im Probebetrieb eingesetzt. Falls hierbei keine Probleme auftreten, ist der Beginn des Echtbetriebs im Dezember 1994 zu erwarten. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz beabsichtigt, SOLUM-STAR nach Maßgabe der finanziellen Voraussetzungen auch bei den übrigen 103 bayerischen Grundbuchämtern einzuführen.

Die Struktur des Grundbuchs und die Einteilung der Grundbuchblätter ändern sich durch SOLUM-STAR nicht. Die vorhandenen Grundbuchbestände werden durch den Einsatz von Scannern erfaßt und in nichtcodierter Form gespeichert. Eintragungen nach dieser Ersterfassung werden mit dem Programmsystem SOLUM erstellt und vor der Abspeicherung mit einer "elektronischen Unterschrift" versehen, die Authentizität und Integrität der Eintragungen sicherstellt. Die Eintragungen werden sodann im elektronischen Grundbuch in codierter Form gespeichert.

Grundbucheinsicht im Grundbuchamt wird entweder durch Graphikbildschirme, auf denen der Inhalt der Grundbuchblätter seitenweise angezeigt wird, oder durch Einsicht in einen Ausdruck des Grundbuchblatts gewährt.

Der Erleichterung des Grundstückverkehrs dienen soll ein sog. automatisiertes Abrufverfahren:

Damit kann eine bestimmte Gruppe von Einsichtsinteressenten (wie z.B. Notare, Behörden, Banken, Kreditinstitute und Versicherungen) zur Grundbucheinsicht im Online-Verfahren zugelassen werden. Zur Sicherung werden für die Teilnehmer am automatisierten Abrufverfahren besondere systemtechnische Berechtigungen vergeben und vom Programm geprüft.

Banken, Kreditinstitute und Versicherungen in privatrechtlicher Form sind nur eingeschränkt abfrageberechtigt. Sie dürfen nur insoweit Grundbuchdaten abrufen, als sie selbst am betroffenen Grundstück dinglich berechtigt oder von einem dinglich Berechtigten hierzu ermächtigt sind. Die Kontrolle erfolgt durch die Protokollierung.

Sämtliche Datenabrufe im Online-Verfahren werden im System protokolliert. In der Protokolldatei gespeichert werden Datum, abfragende Stelle, Gemarkung, Grundbuchblattnummer und Aktenzeichen. Soweit der Online-Abruf von Einrichtungen vorgenommen wird, die nur eingeschränkt zum automatisierten Abrufverfahren zugelassenen sind, wird ferner in der Protokolldatei durch Angabe einer Schlüsselzahl gespeichert, welchen Grund der Einsichtnehmende für das Vorliegen seines berechtigten Interesses angegeben hat. Grund dafür ist, daß nur eingeschränkt Abrufberechtigte den Einsichtsgrund (etwa: dingliche Berechtigung) konkret dartun müssen.

Gegen die Konzeption des EDV-Grundbuchs SOLUM-STAR habe ich keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken. Erfahrungen im Echtbetrieb bleiben abzuwarten.

Protokollierung der Grundbucheinsicht

Eine Protokollierung ist nur für die Einsichtnahme im automatischen Abrufverfahren vorgesehen. Soweit die Einsicht in das EDV-Grundbuch im Grundbuchamt selbst oder in das Papiergrundbuch stattfindet, sieht das Staatsministerium der Justiz keine Notwendigkeit für eine Protokollierung. Es hat darüber hinaus auf den für eine Protokollierung erforderlichen Aufwand hingewiesen. Eine Protokollierung der Einsichtnahme in das Papiergrundbuch erfordert entweder die Bereitstellung eines datenverarbeitungsgestützten Verfahrens oder die manuelle Führung von Listen. Beides ist mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen und zusätzlichem Zeitaufwand verbunden. Angesichts des Umstands, daß das Papiergrundbuch ohnehin in absehbarer Zeit nicht mehr weitergeführt wird, erscheint es mir vertretbar, die Forderung nach Protokollierung der Einsicht in das Papiergrundbuch zurückzustellen.

Demgegenüber halte ich es aus datenschutzrechtlicher Sicht für wünschenswert, daß alle Einsichtnahmen in das maschinell geführte Grundbuch protokolliert werden, um im Interesse des Betroffenen im Einzelfall feststellen zu können, wer personenbezogene Informationen über ihn erhalten hat und um unberechtigten Einsichtnahmen entgegenzuwirken. Das Justizministerium ist allerdings auch hier der Auffassung, daß der Aufwand für die Protokollierung der Einsichtnahmen zu hoch sei. Vertretbar sei allenfalls die stichprobenartige Protokollierung etwa jedes 10. Einsichtsvorgangs, wenn für die Protokollierung ein zweckmäßiges Verfahren und eine entsprechende EDV-Technik zur Verfügung stehen.

Zumindest eine Auswahlprotokollierung halte ich aus präventiven Gründen für geboten. Damit wird allerdings nicht sichergestellt, daß die einzelne Einsichtnahme bei Bedarf nachvollzogen werden kann. Als Speicherungsdauer für die Protokolldaten sollte mindestens ein Jahr vorgesehen werden. Ich werde mich dafür einsetzen, daß in die Grundbuchverfügung eine ausreichende Protokollierungsverpflichtung aufgenommen wird.

7.2.5 Entwurf einer Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle - Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bei einer Mehrzahl von Drittschuldnern

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen hatten dem Bundesrat einen Gesetzesantrag für ein Zweites Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Danach sollte § 829 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) um folgenden Satz ergänzt werden:

"Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluß ausgesprochen werden."

Dazu hatte ich gegenüber dem Justizministerium wie folgt Stellung genommen:

Die bisherige zwangsvollstreckungsrechtliche Praxis, die die Pfändung von Forderungen gegen mehrere Drittschuldner ohne besondere Rechtsgrundlage in einem Pfändungsbeschluß zusammenfaßt, greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Drittschuldner ein. Diese können dem Pfändungsbeschluß nämlich entnehmen, welche weiteren Drittschuldner aus welchem Rechtsgrund vom Schuldner in Anspruch genommen werden können. Ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Drittschuldners ist jedoch nur zulässig, soweit er - auch unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Betroffenen - sachlich geboten ist. Lediglich geringfügige Verfahrenserleichterungen und Kostengründe können einen solchen Eingriff deshalb nicht rechtfertigen.

Zwischenzeitlich wurde der Gesetzentwurf wie folgt geändert:

"Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluß ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen."

Ich meine, daß mit dieser Formulierung den datenschutzrechtlichen Anforderungen zumindest entgegengekommen wurde. Allerdings sollten die Worte "geboten erscheint" durch die Worte "erforderlich ist" ersetzt werden, um deutlich zu machen, daß die Entscheidung über den Erlaß eines gemeinsamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach einem engen objektiven Maßstab zu erfolgen hat.

7.2.6 Prozeßkostenhilfeänderungsgesetz

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe vorgelegt. Dieser enthält in zwei Punkten eine wesentliche Verbesserung des Datenschutzes.

So soll § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) dahingehend ergänzt werden, daß die dem Antrag der Partei auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe beigefügte Erklärung und die Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) dem Gegner nur mit Zustimmung der

antragstellenden Partei zugänglich gemacht werden.

Darüber hinaus soll § 127 Abs. 1 ZPO, der die Entscheidung über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe regelt, um folgenden Satz ergänzt werden:

"Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden."

Der Bundesrat hat sich gegen die Ergänzung des § 127 Abs. 1 ZPO mit dem Argument gewandt, daß dies zu einer Aufspaltung der Entscheidungsgründe und damit zu einer Mehrbelastung der Gerichte führen würde.

Ich kann diese Kritik nicht teilen, zumal in der Praxis die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe regelmäßig nicht begründet wird und auch bei den Prozeßkostenhilfe versagenden Entscheidungen nur selten die Notwendigkeit einer Aufspaltung der Entscheidungsgründe auftreten dürfte. Ich habe daher gegenüber dem Staatsministerium der Justiz die im Regierungsentwurf enthaltenen Ergänzungen unterstützt und darauf hingewiesen, daß deren praktische Umsetzung wegen der geringen Zahl der Fälle keinen unzumutbaren Mehraufwand für die Gerichte bedeuten dürfte.

Mittlerweile hat der Bundestag am 10.10.1994 das Prozeßkostenhilfeänderungsgesetz mit beiden datenschutzfreundlichen Ergänzungen beschlossen. Die Änderungen treten bereits am 01.01.1995 in Kraft.

7.3 Kontrollen im Justizbereich

7.3.1 Kontrollkompetenz des Landesbeauftragten für den Datenschutz gegenüber der Staatsanwaltschaft (Art. 30 BayDSG)

Nachdem bei der Prüfung einer Staatsanwaltschaft im Jahre 1993 unterschiedliche Auffassungen zum Umfang meiner Kontrollkompetenz festzustellen waren, habe ich im Berichtszeitraum in zwei Besprechungen mit dem Justizministerium diese Frage intensiv diskutiert. Dabei konnte in einzelnen Bereichen Einvernehmen, in anderen eine Annäherung oder die Bereitschaft des Justizministeriums zur nochmaligen Überprüfung der Standpunkte erreicht werden.

  1. Kontrolle bei Datenverarbeitung in Dateien

Übereinstimmung besteht hinsichtlich meiner Befugnis, jederzeit die Rechtmäßigkeit der Speicherungen in Dateien der Staatsanwaltschaften zu überprüfen. Unbestritten ist nunmehr auch, daß ich bei Dateikontrollen die zu überprüfenden Vorgänge selbst auswählen kann. Sind zur Überprüfung die dazugehörigen Akten erforderlich, werden mir diese vollständig zur Einsichtnahme vorgelegt.

Hinsichtlich der Kontrolltiefe scheint das Justizministerium der Ansicht zuzuneigen, ich sei auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die einzelnen Datenspeicherungen im Akt einen Rückhalt finden (z.B. fehlerhafte Übertragung personenbezogener Daten von der Akte in die Datei).

Datenschutzkontrolle im Sinne des Art. 30 BayDSG bedeutet nicht nur (formale) Prüfung des Aktenrückhalts der Datenspeicherungen. Prüfungsgegenstand ist vielmehr die Akte selbst, jedenfalls in dem Umfang, in dem die personenbezogenen Daten sowohl in der Datei/Kartei, als auch in der Akte gespeichert sind. Nach den führenden Kommentaren zum Bundesdatenschutzgesetz und zum Bayerischen Datenschutzgesetz kommt es darauf an, ob die Daten ausschließlich in Akten verarbeitet werden. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt nicht nur der Datenbestand der Datei, sondern auch der entsprechende Datenbestand im Akt der Kontrolle. Das gleiche muß wohl auch für den "überschießenden" Datenteil des Akts jedenfalls insoweit gelten, als dieser eng, unmittelbar und untrennbar mit dem auch in der Datei enthaltenen Datenbestand des Aktes zusammenhängt. Auch für diese Daten besteht nach meiner Auffassung die Prüfungskompetenz des Landesbeauftragten für den Datenschutz, ohne daß ein konkreter Anlaß besteht.

Das bedeutet, daß - entgegen der Ansicht des Justizministeriums - grundsätzlich alle Datenübermittlungen aus Ermittlungsakten oder die Gewährung von Akteneinsicht von mir überprüft werden können. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob alle übermittelten Daten in der Datei gespeichert sind. Es muß genügen, wenn dies jedenfalls für einen Teil der Daten zutrifft. Entscheidend ist auch nicht, ob die Daten tatsächlich aus der Datei oder aus dem Akt übermittelt werden. Dies wird im Einzelfall häufig auch nicht feststellbar sein.

Meiner Überprüfung unterliegt in den Grenzen des Art. 30 Abs. 4 BayDSG auch die Datenerhebung, wie z.B. Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen (§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO) oder der Einsatz verdeckter Ermittler (§ 110 a StPO). Dies gilt jedenfalls, soweit die Maßnahme selbst oder die durch ihren Einsatz erhobenen personenbezogenen Daten Niederschlag in einer Datei gefunden haben. Da dies häufig nicht der Fall sein wird, bin ich bei anlaßunabhängigen Kontrollen dieser verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen, die tief in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, erheblich beschränkt (vgl. auch Ziff. 5.3.2).

  1. Kontrolle bei Datenverarbeitung in Akten (sog. Anlaßkontrolle, Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayDSG)

Einvernehmen mit dem Justizministerium besteht darüber, daß "hinreichende Anhaltspunkte" im Sinne des Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayDSG für eine Datenschutzkontrolle in Akten jedenfalls in folgenden Fällen vorliegen:

Neben der Kontrolle der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten kann ich auch die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren überprüfen. Beschränkungen meiner Prüfungskompetenz bestehen nur insoweit, als eine Überprüfung nicht während eines laufenden Strafverfahrens zulässig ist (Art. 30 Abs. 4 Satz 1 BayDSG) und soweit Datenerhebungen gerichtlich überprüft wurden (Art. 30 Abs. 4 Satz 2 BayDSG). Prüfungsmaßstab sind die jeweiligen Erhebungsvorschriften der Strafprozeßordnung, die als bereichsspezifische Datenschutzbestimmungen die Voraussetzungen der Erhebung personenbezogener Daten im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung regeln.

Bei der Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung der Datenschutzvorschriften findet grundsätzlich eine vollständige Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen des Einsatzes der Datenerhebungsmaßnahme (z.B. Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung) statt. Gleichwohl bin ich bereit, der Natur des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch datenschutzrechtliches "Self-Restraint" Rechnung zu tragen: Soweit nach dem Gesetz Bewertungen oder Einschätzungsprärogativen eine Rolle spielen, werde ich deren besondere Fachkenntnis respektieren. Insoweit werde ich nur auf die Einhaltung der Grenzen der Vertretbarkeit achten.

  1. Einschränkung der Kontrollbefugnis durch Art. 30 Abs. 4 Satz 1 BayDSG

Nach dieser Vorschrift, die in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder kein Vorbild hat, sondern einzig in Bayern anläßlich der Neufassung in das Bayerische Datenschutzgesetz aufgenommen wurde, ist die Kontrolle der Erhebung personenbezogener Daten durch Strafverfolgungsbehörden erst nach Abschluß des Strafverfahrens zulässig. Auf die damit verbundene Problematik für einen effektiven Datenschutz habe ich das Justizministerium hingewiesen:

Mindestens 80 % der polizeilichen verdeckten Datenerhebung findet nicht im Bereich der Gefahrenabwehr, sondern im Rahmen strafrechtlicher Verfolgung statt. Daher bedeutet das Aufschieben der Überprüfung der Datenerhebung bis zum Abschluß des Verfahrens, daß der besonders sensible Bereich verdeckter Erhebungsmaßnahmen - soweit nicht deren gerichtliche Anordnung vorgesehen ist - in großem Umfang zum Teil Monate oder sogar Jahre für eine externe, unabhängige Kontrolle nicht zugänglich ist. Die zur Begründung dieser Einschränkung vorgebrachten Argumente halte ich nicht für stichhaltig.

Das Argument, es bedürfe einer Kontrolle der Datenerhebung durch den Datenschutzbeauftragten während des Verfahrens nicht, da diese Maßnahmen ohnehin später durch das Gericht kontrolliert würden, ist für die Mehrzahl der Ermittlungsverfahren, die durch Einstellung (vor allem gemäß § 170 Abs. 2 StPO) beendet werden, unzutreffend. In diesen Fällen findet gerade keine gerichtliche Kontrolle statt. Die Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten nach Abschluß des Verfahrens ist oftmals angesichts der langen Dauer des Ermittlungsverfahrens nicht mehr zeitnah möglich.

Auch das weitere Argument, eine Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten würde das laufende Ermittlungsverfahren im Fortgang behindern oder die Ermittlungen gefährden, überzeugt nicht. Dies könnte bei entsprechender Gestaltung der Prüfung vermieden werden. Ebenso könnte ausgeschlossen werden, daß der Petent den Fortgang der Ermittlungen gefährdende Erkenntnisse erlangt, indem zum Ergebnis der Kontrolle etwa nur mitgeteilt wird, daß eine Überprüfung keine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften ergeben habe.

7.3.2 Kontrolle einer Staatsanwaltschaft

Im Berichtszeitraum habe ich eine Staatsanwaltschaft geprüft, bei der sowohl das EDV-Verfahren SIJUS-STRAF-StA als auch das für Wirtschaftsstrafsachen vorgesehene EDV-Verfahren COWISTRA eingesetzt wird. Mein besonderes Augenmerk galt bei dieser Prüfung der Durchführung von Mitteilungen in Strafsachen, der Praxis der Gewährung von Einsicht in Strafakten und dem EDV-Verfahren COWISTRA.

Als Ergebnis der Prüfung kann ich feststellen, daß die Staatsanwaltschaft in den geprüften Bereichen dem Datenschutz einen hohen Stellenwert beimißt. Gravierende Verstöße gegen den Datenschutz habe ich nicht festgestellt.

7.3.2.1 Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)

Gegenstand der Überprüfung waren Mitteilungen über Angehörige des öffentlichen Dienstes (MiStra Nr. 15), über Soldaten der Bundeswehr und Zivildienstleistende (MiStra Nr. 20), über Rechtsanwälte (MiStra Nr. 23) und über Ausländer (MiStra Nr. 42). Anhand zahlreicher Fälle habe ich überprüft, ob bei den Mitteilungen an den jeweiligen Dienstvorgesetzten, die Rechtsanwaltskammer und an das Ausländeramt den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen wird.

In allen überprüften Verfahren lagen die Voraussetzungen (z.B. Erhebung der öffentlichen Klage) für die Mitteilung vor.

Leider ist es dem Bundesgesetzgeber aber immer noch nicht gelungen, die Mitteilungen an Dritte, die für den Betroffenen von erheblicher Tragweite sein können, auf eine bereichsspezifische gesetzliche Grundlage zu stellen. Verwaltungsvorschriften (MiStra) sind auf Dauer hierfür nicht ausreichend. Ich habe deshalb, gemeinsam mit den anderen Datenschutzbeauftragten, den Gesetzgeber aufgefordert, das Versäumte nachzuholen (vgl. Ziff. 7.1).

Die Verfügungen, mit denen vom Staatsanwalt die Mitteilung angeordnet wird, bezeichnen die Adressaten zum Teil nur grob (z.B. "an die Stadt" und nicht "an den Oberbürgermeister der Stadt"). Ob die Mitteilungen von der Geschäftsstelle ordnungsgemäß ausgeführt wurden, konnte bei der Staatsanwaltschaft nicht überprüft werden, da kein Entwurf der Mitteilung beim Akt verbleibt. Dafür wäre eine Überprüfung beim Empfänger der Mitteilung erforderlich. Da sich erst vor kurzem ein Bürger in einer Eingabe an mich gewandt hatte, weil ein Strafbefehlsantrag einer bayerischen Staatsanwaltschaft dem falschen Dienstherrn mitgeteilt worden sei, habe ich angeregt, daß in Zweifelsfällen durch den Staatsanwalt klargestellt werden sollte, wer richtiger Adressat der Mitteilung ist.

7.3.2.2 Gewährung von Akteneinsicht

Auch die Gewährung von Akteneinsicht ist bisher nur zum Teil in der Strafprozeßordnung geregelt. Gesetzlich ungeregelt ist nach wie vor die Akteneinsicht durch Personen und Behörden, die am Strafverfahren nicht beteiligt sind. Die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht erfolgt hier auf der Grundlage der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren. Diese setzen voraus, daß der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme besitzt und sonstige Bedenken nicht bestehen.

Bei einer Reihe von Ermittlungsverfahren habe ich die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Akteneinsicht überprüft. Anlaß zu Beanstandungen bestand nicht.

Allerdings bin ich bei der Kontrolle der Akteneinsicht einer AOK als Sozialversicherungsträger, die aufgrund übergegangenen Rechts das Bestehen von Ansprüchen gegen den Schädiger ihrer Versicherten prüfen wollte, auf ein besonderes Problem gestoßen. Der AOK war der komplette Ermittlungsvorgang übersandt worden, in dem mehrere Strafverfahren verbunden waren, obwohl das für die Gewährung der Akteinsicht erforderliche berechtigte Interesse der AOK nur für die Straftat vorlag, die zur Schädigung der Versicherten geführt hatte.

Im konkreten Fall lag dem Beschuldigten zunächst nur eine Körperverletzung zur Last, auf die die AOK die Prüfung von Schadensersatzansprüchen stützte. Das Ermittlungsverfahren wurde, da die Geschädigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Später zeigte die Geschädigte den Beschuldigten auch wegen eines nachfolgenden Sexualdelikts an. Sie machte nunmehr auch hinsichtlich der früheren Körperverletzung Zeugenangaben. Das bereits eingestellte Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung wurde sodann wieder aufgenommen, zur neuen Anzeige hinzuverbunden und zur gleichen Akte genommen.

Die Verbindung von Strafverfahren zur sachentsprechenden Strafverfolgung ist ein häufiger Vorgang. Davon können auch eine Vielzahl von Einzelstraftaten (z.B. bei Serienstraftaten) betroffen sein. Ich verkenne nicht, daß die Entscheidung, welche Aktenteile vom berechtigten Interesse des Antragstellers umfaßt sind, für den sachbearbeitenden Staatsanwalt eine erhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung darstellen würde. Das gleiche gilt für die Geschäftsstelle, die die Akten trennen müßte. Hinzu kommt, daß sich einzelne Aktenbestandteile (z.B. Mitteilungen der Polizei, Protokolle über Zeugenaussagen, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Entscheidungen) auf mehrere Straftaten beziehen können.

Ich habe als Lösungsansatz vorgeschlagen, daß die Akteneinsicht grundsätzlich nur auf den konkreten Vorgang, für dessen Kenntnisnahme durch den Antragsteller ein berechtigtes Interesse vorliege, sowie auf die (vollständigen) Entscheidungen von Staatsanwaltschaft und Gericht beschränkt werden sollte, soweit eine entsprechende Aktentrennung mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Hierzu habe ich das Justizministerium um Prüfung gebeten. Im konkreten Strafverfahren, das Anlaß zur Prüfung gegeben hatte, wäre eine solche Aktentrennung hinsichtlich der einzelnen Tatvorwürfe wegen ihrer engen Verbindung allerdings nicht möglich gewesen.

7.3.2.3 Anwendung des EDV-Systems COWISTRA

Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft nutzt die Wirtschaftsabteilung bisher nur zwei Anwendungsmöglichkeiten von COWISTRA: So werden Mitteilungen über die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen und Mitteilungen in Konkursverfahren nach Verfügung des Oberstaatsanwalts in die Datei aufgenommen. Erfaßt werden der Name bzw. die Firma, der/die Geschäftsführer und der Grund der Speicherung. Die Vorgänge werden beobachtet und bei Bestehen eines Anfangsverdachts in das Js-Register (Register für Strafsachen) eingetragen.

Gegen diesen Einsatz von COWISTRA habe ich keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Da die Anwendung erst seit etwa 6 Monaten bei der Behörde wieder eingesetzt wird, lagen "löschungsreife" Vorgänge noch nicht vor, so daß die Beachtung der Löschungsfristen einer späteren Prüfung vorbehalten bleibt.

Daneben wird die Datenbankfunktion "Gläubigeranfragen" von den Sachverständigen und der Buchhaltungsfachkraft der Wirtschaftsabteilung genutzt. Damit können Gläubigerausstellungen bearbeitet, Anschreiben an Gläubiger erfaßt und Fragebogen erstellt werden. Derzeit sind dort ca. 20 Verfahren gespeichert, das älteste aus dem Jahr 1988.

Nach der Freigabe des Programmsystems COWISTRA sind die im Rahmen von Ermittlungsverfahren gespeicherten Daten nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu löschen. Eine Überprüfung ergab, daß auch personenbezogene Daten aus Ermittlungsverfahren gespeichert sind, die bereits vor längerer Zeit abgeschlossen waren. Die Staatsanwaltschaft hat mir mitgeteilt, daß die Daten dieser Verfahren mittlerweile gelöscht worden sind und die Datenlöschung im Bereich des Programms COWISTRA durch Dienstanweisung geregelt wird.

7.3.3 Kontrolle einer Justizvollzugsanstalt

Wie schon im Jahre 1993 habe ich auch im Berichtszeitraum eine datenschutzrechtliche Prüfung einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt. Als erfreuliches Ergebnis konnte ich feststellen, daß die Justizvollzugsanstalt dem Datenschutz einen hohen Stellenwert beimißt. Gravierende datenschutzrechtliche Mängel konnte ich nicht feststellen.

Folgende Feststellungen sind von allgemeiner Bedeutung:

7.3.3.1 Gefangenenpersonalakten

Mein besonderes Augenmerk galt auch diesmal dem Zugriff auf die Gefangenenpersonalakten. Wie bei den bisher von mir geprüften Justizvollzugsanstalten haben auch in dieser Anstalt alle Vollzugsbediensteten Zugriff auf die Gefangenenpersonalakten aller Gefangenen. Bei Entnahme der Akte verbleibt ein sogenanntes Fehlblatt in der Registratur, in dem der Name des Gefangenen, der Name des die Akte entnehmenden Bediensteten, der Entnahmezweck, das Datum und die Unterschrift des Entnehmenden anzugeben sind. Dieses Fehlblatt wird nach Rückgabe der Akte entfernt, so daß keine Dokumentation darüber gewährleistet ist, wer die Akte eingesehen hat.

Bereits in der Vergangenheit habe ich gefordert, die Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten auf den Umfang zu beschränken, der zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Eine Beschränkung der Zugriffsberechtigung auf bestimmte mit dem Gefangenen befaßte Vollzugsbedienstete hat sich allerdings in der Praxis als nicht durchführbar gezeigt. Auch wenn Stationsbeamten bestimmte Gefangene fest zugewiesen sind, so können doch im Einzelfall auch andere Vollzugsbeamte ein rechtmäßiges Informationsinteresse besitzen. So wird beispielsweise der Nachtdienst nach Auskunft der Anstalt von ständig wechselnden Vollzugsbediensteten verrichtet. Auch diesen Bediensteten muß es im Interesse der Anstaltssicherheit möglich sein, sich etwa über besonders fremd-, flucht- oder selbstgefährliche Gefangene durch Beiziehung der Akten zu unterrichten.

Umso wichtiger erscheint es mir - um einem eventuellen Mißbrauch vorzubeugen -, die Einsichtnahme bzw. Entnahme der Gefangenenpersonalakten schriftlich zu dokumentieren. Damit dürfte kein unzumutbarer Verwaltungsaufwand verbunden sein, zumal das bereits jetzt bei Entnahme der Gefangenenpersonalakten hinterlegte Fehlblatt nur um Einsichtnahmen ergänzt und für eine spätere Überprüfung des Zugriffs auf die Akte aufbewahrt werden müßte. Hierzu habe ich das Staatsministerium der Justiz um Stellungnahme gebeten. Dieses hat eine Dokumentation der Einsichtnahme/Entnahme von Akten abgelehnt, da damit ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Ich werde die Angelegenheit weiter verfolgen.

7.3.3.2 Auskünfte an Vollstreckungsgläubiger

Entsprechend meinen Feststellungen im 15. Tätigkeitsbericht (Ziff. 6.9.2.3) habe ich nochmals überprüft, ob und welche Auskünfte über Gefangene an Gläubiger erteilt werden. In der geprüften Justizvollzugsanstalt besteht hierüber eine Dienstanweisung aus dem Jahre 1987, in der u.a. folgendes bestimmt ist:

Ergänzend wurde die Festlegung getroffen, daß die Anstalt Auskünfte nur dann erteilt, wenn das Geburtsdatum des betroffenen Gefangenen vom Auskunftssuchenden mitgeteilt wird.

In Zweifelsfällen wird nach Angaben der Anstalt beim Gefangenen mittels eines Formblatts angefragt, ob er mit der Erteilung der gewünschten Auskunft einverstanden ist.

Dieses Verfahren berücksichtigt in angemessener Weise die datenschutzrechtlichen Belange des Gefangenen. Eine stichprobenartige Überprüfung der erteilten Auskünfte ergab, daß in einem Falle auch das Entlassungsdatum und die vollständige Entlassungsanschrift eines bereits entlassenen Gefangenen an eine Gläubigerbank mitgeteilt wurde. Die Mitteilung von Daten eines bereits entlassenen Gefangenen, halte ich in diesem Umfang für bedenklich. Dies gilt insbesondere für die Mitteilung der Wohnanschrift, nach der der ehemalige Gefangene entlassen wurde. Der Gläubiger sollte an die Meldebehörden verwiesen werden, da die Justizvollzugsanstalt für Auskünfte über den Gefangenen nach dessen Entlassung aus der Anstalt grundsätzlich nicht mehr zuständig ist.

Vorstehende Problematik war auch Gegenstand einer Eingabe von einer anderen Justizvollzugsanstalt. Die dortige Praxis gibt zu Bemerkungen Anlaß (siehe Ziff. 7.9.1).

7.3.3.3 Anstaltsführungen

Nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt finden derzeit entgegen früherer Praxis - nur noch Führungen für Gruppen mit berufsspezifischen Interessen (etwa für Richter, Staatsanwälte, Schöffen usw.) statt. Für allgemein Interessierte, wie etwa Schulklassen, fänden Vorträge, bei denen auch Lichtbilder gezeigt würden, statt. Wolle man eine Zelle besichtigen, werde der betroffene Gefangene zuvor gefragt, ob er mit der Besichtigung einverstanden sei. Zu diesem Zeitpunkt stehe die Besuchergruppe aber bereits vor der Zellentüre.

Ich habe gegenüber der Justizvollzugsanstalt folgenden Verbesserungsvorschlag gemacht:

Wird der Gefangene erst in dem Moment, in dem die Besuchergruppe bereits vor seiner Zellentüre steht, gefragt, ob er gegen eine Besichtigung seiner Zelle etwas einzuwenden habe, so kann er unter einem nicht unerheblichen psychologischen Druck stehen, sich einer Besichtigung nicht zu widersetzen. Der betroffene Gefangene sollte deshalb bereits einige Zeit vor Beginn der Besichtigung gefragt werden. Im übrigen sollten die Gefangenen bei Anstaltsbesichtigungen im Rahmen des Möglichen vorab darüber in Kenntnis gesetzt werden, wann und in welchem Bereich der Anstalt Führungen stattfinden, so daß es ihnen möglich ist, sich der Besichtigung tatsächlich zu entziehen.

7.4 Offene Versendung von Abgabenachrichten im Strafverfahren

Ein Bürger hat sich an mich gewandt und mir in Ablichtung eine Abgabenachricht übersandt, mit der ihm die Abgabe seiner Strafanzeige durch ein bayerisches Amtsgericht an eine bayerische Staatsanwaltschaft mitgeteilt wird. Aus der Abgabenachricht, die als Postkarte ohne Umschlag zur Post gegeben wurde, ergibt sich neben dem Aktenzeichen des Verfahrens, daß es sich um eine Strafanzeige handelt, wer Beschuldigter ist und wer die Anzeige erstattet hat.

Ich habe das Amtsgericht um Stellungnahme gebeten, weshalb die Abgabenachricht trotz der darin enthaltenen sensiblen personenbezogenen Daten als Postkarte und nicht im verschlossenen Umschlag an den Anzeigeerstatter versandt wurde. Darüber hinaus habe ich das Staatsministerium der Justiz von dem Vorgang in Kenntnis gesetzt.

Das Justizministerium hat mir auf der Grundlage eines Berichts des Direktors des Amtsgerichts mitgeteilt, daß Abgabenachrichten grundsätzlich im verschlossenen Briefumschlag versandt würden. Im vorliegenden Falle habe es sich um ein Versehen des Vertreters des zuständigen Beamten gehandelt. Da die Eingabe jedoch über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben könne, sei sie zum Anlaß genommen worden, die nachgeordneten Behörden darauf hinzuweisen, daß Abgabenachrichten, in denen personenbezogene Daten enthalten sind, aus Datenschutzgründen im verschlossenen Umschlag zu versenden sind.

Das datenschutzrechtlich erforderliche wurde damit veranlaßt.

7.5 Überwachung des Zahlungseingangs bei Verfahrenseinstellung gem. § 153 a StPO

Bereits in meinem 15. Tätigkeitsbericht (Ziffer 6.8.4) habe ich mich dagegen ausgesprochen, daß bei Einstellung eines Verfahrens gegen Erfüllung einer Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung regelmäßig in Kauf genommen wird, daß die gemeinnützige Einrichtung nicht nur von dem Strafverfahren, sondern auch von der Person des Beschuldigten Kenntnis erlangt.

Das Staatsministerium der Justiz hält diese Datenübermittlung weiterhin unter Berufung auf § 153 a Abs. 1 Nr. 2 StPO für gerechtfertigt. Sofern der Beschuldigte der Verfahrenseinstellung zustimme, rechne er auch mit einer Bekanntgabe seines Namens an den Zahlungsempfänger, so daß von seinem Einverständnis zur Datenübermittlung ausgegangen werden könne.

Diese Auffassung kann ich nicht teilen. Auch die Justizverwaltungen selbst sehen hier einen Handlungsbedarf und wollen die bisherige Praxis durch eine Gesetzesänderung absichern.

Zur datenschutzkonformen Lösung des Problems wurden von den Beauftragten für den Datenschutz im wesentlichen zwei Modelle diskutiert:

Zum einen die sogenannte "Pool-Lösung", die offensichtlich bereits von der Freien Hansestadt Bremen praktiziert und auch von einem Teil der Datenschutzbeauftragten befürwortet wird. Danach sollen Zahlungen des Betroffenen an die Gerichtskasse erfolgen und von dort aus die summenmäßig zusammengefaßten Beträge an die jeweiligen gemeinnützigen Organisationen weitergeleitet werden. Wegen des nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwands für die Justizbehörden habe ich Bedenken hinsichtlich der Praktikabilität dieser Lösung.

Ich habe mich deshalb für eine Lösung ausgesprochen, die es dem Beschuldigten freistellt, seinen Namen auf dem Zahlungsbeleg gegenüber der gemeinnützigen Einrichtung anzugeben oder nicht. Schwierigkeiten, die dadurch auftreten können, daß der Beleg für den Zahlungsempfänger nur noch das staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Aktenzeichen trägt und durch Verschreiben oder Zahlendreher Unklarheiten entstehen, sollten durch Rückfragen mit zumutbaren Aufwand beseitigt werden können.

In meiner Auffassung werde ich auch durch die bisherige Praxis bekräftigt. So weist das Justizministerium darauf hin, daß es dem Betroffenen freistehe, eigene Überweisungsformulare zu verwenden und diese so auszufüllen, wie er es für richtig hält. Auch Überweisungsformulare, die von den gemeinnützigen Einrichtungen oder von Staatsanwaltschaft und Gericht zur Verfügung gestellt werden, enthalten noch keine Eintragungen personenbezogener Daten. Eingetragen sind allenfalls die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht, das Aktenzeichen und die Tatsache, daß es sich um eine Geldauflage handelt. Die übrigen Eintragungen, also insbesondere seinen Namen und seine Anschrift nimmt der Beschuldigte selbst vor, so daß er es in der Hand hat, ob er dem Zahlungsempfänger seinen Namen mitteilt oder nicht.

Ich meine, daß damit den datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird.

7.6 Übersendung von Lichtbildern bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten

Der Datenschutzbeauftragte eines anderen Landes hat mir mitgeteilt, daß das Innenministerium seines Landes beabsichtige, bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten - soweit vorhanden - bereits mit der Anhörung des Fahrzeughalters ein Lichtbild des Fahrzeugführers zu übersenden. Dies solle aus Gründen der Verfahrensökonomie und nicht zuletzt zur Verringerung der Einsprüche im Bußgeldverfahren geschehen.

Auf Anfrage hat mir das Staatsministerium des Innern mitgeteilt, daß bei Geschwindigkeitsübertretungen auch in Bayern bereits vor längerer Zeit versuchsweise die Lichtbilder des Fahrers dem Anhörungsbogen beigegeben wurden. Nach der Bewertung des Staatsministeriums des Innern hat der Versuch jedoch kein positives Ergebnis gebracht. So seien nicht nur höhere Kosten dadurch verursacht worden, daß sämtliche Negative mit den Fahrerfotos hätten entwickelt werden müssen. Darüber hinaus habe das Innenministerium auch datenschutzrechtliche Bedenken gehabt, weil Mitinsassen auf den Lichtbildern erkennbar gewesen seien. Ohnehin würde in etwa 90 bis 95 % aller Fälle die Fahrereigenschaft vom Fahrzeughalter nicht bestritten.

Ich bewerte die Übersendung von Lichtbildern an den Fahrzeughalter wie folgt: Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen setzt nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG) u.a. voraus, daß die Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Da nach der Erfahrung jedoch in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Fahrereigenschaft nicht bestritten wird und stets die Gefahr besteht, daß personenbezogene Daten Dritter (Mitinsassen im Fahrzeug) bekannt werden, halte ich die regelmäßige Übersendung von Lichtbildern bereits mit dem Anhörungsbogen mangels Erforderlichkeit datenschutzrechtlich für nicht zulässig. Dies habe ich dem anfragenden Kollegen mitgeteilt.

7.7 Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen durch Gerichtsvollzieher

Die Regierung von Mittelfranken hat mir zur Kenntnis gebracht, daß sich Datenschutzbeauftragte und Personalleiter von Unternehmen darüber beschwert hätten, daß Gerichtsvollzieher Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bei Unternehmen zum Zweck der Zustellung an der Pforte, beim Hausmeister oder sonstigen Beschäftigten offen übergeben würden, statt diese ins Personalbüro zu bringen. Dies sei im Hinblick auf die in den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen enthaltenen sensiblen Informationen über den Betroffenen nicht mit dem Datenschutzrecht vereinbar. Ich teilte diese Ansicht und habe das Staatsministerium der Justiz hierzu um Stellungnahme gebeten.

Das Justizministerium hat mir mitgeteilt, daß die Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher dahingehend geändert worden ist, daß bei der Ersatzzustellung das zuzustellende Schriftstück nur dann nicht verschlossen zu werden braucht, wenn der Ersatzempfänger zur Abgabe der Drittschuldnererklärung befugt ist. Eine offene Übergabe an die oben Genannten scheidet damit regelmäßig aus. Ich begrüße dies als eine deutliche Verbesserung des Datenschutzes bei der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen.

7.8 Vollzugsmitteilungen durch Notare bei Grundstücksveräußerungen

Ein Bürger brachte mir folgenden Sachverhalt zur Kenntnis:

Der Petent veräußerte einen Teil seines Grundstücks zur Errichtung eines Bürgersteigs an eine bayerische Gemeinde. Er erhielt darauf hin sowohl vom zuständigen Grundbuchamt als auch vom beurkundenden Notariat Mitteilungen über die vollzogenen Grundbucheintragungen. Während das Grundbuchamt nur einen Auszug der den jeweiligen Verkäufer betreffenden Eintragungen übersandte, wurden vom Notariat auch Grundbucheintragungen betreffend den Nachbarn, der ebenfalls ein Teilgrundstück an die Gemeinde veräußert hatte, übermittelt. Ersichtlich waren auch die jeweiligen Belastungen des Nachbargrundstücks mit Grundpfandrechten.

Ich halte solche "gemeinschaftliche" Vollzugsmitteilungen, die mehrere gesonderte Erwerbsvorgänge betreffen, für datenschutzrechtlich unzulässig. Auf meine Bitte um Stellungnahme teilte mir das betreffende Notariat mit, daß zwischenzeitlich das dortige Personal angewiesen worden sei, künftig bei zusammengefaßten Vollzugsmitteilungen des Grundbuchamts, die mehrere gesonderte Erwerbsvorgänge betreffen, diese nicht in Kopie an die Beteiligten weiterzugeben, sondern zur Wahrung des Datenschutzes den Urkundenvollzug auf andere geeignete Weise getrennt mitzuteilen.

Ich habe auch die Landesnotarkammer Bayern und das Staatsministerium der Justiz - ohne Personenbezug - vom Sachverhalt unterrichtet und - da diese Praxis möglicherweise auch in anderen bayerischen Notariaten besteht - anheimgestellt, die datenschutzrechtliche Problematik in geeigneter Weise an die Notariate in Bayern heranzutragen. Die Landesnotarkammer Bayern hat in Aussicht gestellt, die Notare auf die Problematik besonders hinzuweisen.

7.9 Gefangeneneingaben

7.9.1 Datenübermittlung durch die Justizvollzugsanstalt an Vollstreckungsgläubiger

Ein Strafgefangener einer bayerischen Justizvollzugsanstalt hat sich an mich gewandt und sich darüber beschwert, daß die Anstalt gegen seinen erklärten Willen ihn betreffende Daten an zwei Gläubiger mitgeteilt habe.

Meine Überprüfung ergab, daß der eine Gläubiger lediglich die Auskunft erhalten hatte, der Petent sitze in der Justizvollzugsanstalt ein und werde in absehbarer Zeit nicht entlassen, dem anderen Gläubiger aber zusätzlich der voraussichtliche Entlassungstermin mitgeteilt worden war. Weitere Auskünfte, insbesondere die Entlassungsanschrift hatte die Anstalt nicht gegeben. Beide Gläubiger hatten ihr Interesse an einer Auskunftserteilung durch Vorlage von Vollstreckungstiteln dargetan.

Die Auskunft an den ersten Gläubiger ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Auch gegen den Willen des Gefangenen war die Justizvollzugsanstalt berechtigt, dem Gläubiger, der ein rechtliches Interesse an einer Auskunftserteilung dargetan hatte, die erteilte Auskunft zu geben. In dieser Auffassung sehe ich mich durch § 113 Abs. 6 des Referentenentwurfs eines Jugendvollzugsgesetzes bestärkt, wonach von der Anstalt mitgeteilt werden darf, ob sich eine Person in der Anstalt befindet und ob die Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht.

Wegen der Mitteilung des voraussichtlichen Entlassungstermins an den zweiten Gläubiger habe ich datenschutzrechtliche Bedenken erhoben. Gerade bei längeren Haftstrafen (ein solcher Fall lag hier offensichtlich vor) dürfen aus der Auskunftserteilung an den Gläubiger keine Rückschlüsse auf die Haftdauer möglich sein. Die Mitteilung des Entlassungstermins halte ich deshalb jedenfalls dann für unzulässig, wenn die Entlassung nicht in absehbarer Zeit bevorsteht.

Da das Staatsministerium der Justiz den Standpunkt vertritt, daß Justizvollzugsanstalten den Gläubigern auf Anfrage auch den voraussichtlichen Entlassungstermin mitteilen dürfen, habe ich die Eingabe zum Anlaß genommen, meinen Standpunkt gegenüber dem Justizministerium nochmals zu bekräftigen.

Dabei habe ich auch darauf hingewiesen, daß ich bei der Prüfung einer anderen Justizvollzugsanstalt festgestellt habe, daß dort aufgrund einer entsprechenden Dienstanweisung der Entlassungszeitpunkt nur dann mitgeteilt wird, wenn er innerhalb des nächsten Monats liegt (siehe Prüfung einer JVA, Ziff. 7.3.3.2). Dieses Verfahren sollte auch bei den anderen Justizvollzugsanstalten möglich sein.

Ich werde die Angelegenheit weiter verfolgen.

7.9.2 Anstaltsführungen

Im Berichtszeitraum haben sich zwei Strafgefangene darüber beschwert, daß bei Führungen in Justizvollzugsanstalten datenschutzrechtliche Belange der Gefangenen nicht ausreichend berücksichtigt würden.

  1. Ein Strafgefangener hat bemängelt, daß die Gefangenen bei Führungen in der Anstalt einer "Besichtigung" durch die Besucher ausgesetzt seien und aufgrund der an den Hafträumen angebrachten Namensschilder, auf denen auch die sog. Gefangenenbuchnummer angebracht ist, die Identität und Haftdauer des Gefangenen erkennbar sei. Darüber hinaus sei aufgrund der an der Zelle angebrachten Schilder "Arrest" oder "Spital" sowohl für Anstaltsbesucher als auch für Mitgefangene ersichtlich, daß ein Gefangener eine Disziplinarmaßnahme verbüße oder in das Anstaltskrankenhaus verlegt worden sei.

Nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt wird bei denjenigen Gefangenen, die dies wünschen, vor Beginn von Anstaltsführungen das Namensschild vom Haftraum entfernt. Falls ein Gefangener Arrest als Disziplinarmaßnahme zu verbüßen habe oder sich im Anstaltskrankenhaus befinde, werde das Namensschild beim Haftraum des Gefangenen abgenommen und anstelle des Namensschildes das Schild "Arrest" oder "Spital" am Haftraum des Gefangenen angebracht. Dadurch sei es den Bediensteten möglich, sofort zu erkennen, wo sich der Gefangene vorübergehend aufhält und z.B. Briefe oder Zeitungen weiterzuleiten sowie insbesondere zu vermeiden, daß die Zelle aus Versehen aufgesperrt wird und die dort befindliche Habe des Gefangenen Dritten zugänglich wird.

Es ist datenschutzrechtlich zu begrüßen, daß auf Wunsch des Gefangenen bei Anstaltsführungen das Haftraumschild entfernt wird. Hinsichtlich der Schilder "Arrest" bzw. "Spital" am Haftraum des Gefangenen habe ich die Justizvollzugsanstalt noch um ergänzende Stellungnahme gebeten, weshalb es zur Unterrichtung der Bediensteten nicht ausreiche, wenn auf dem Geschäftszimmer der betreffenden Station vermerkt wird, welcher Gefangene sich in Arrest oder im Spital befindet. Die Anstalt hält die Schilder am Haftraum für erforderlich: Eine Information der Bediensteten durch die Aufzeichnungen in den Stationszimmern sei nicht ausreichend, da sich täglich zahlreiche Änderungen ergäben, die die Beamten nicht immer zuverlässig "im Kopf" behalten könnten. Es bedürfe daher eines Hinweises "vor Ort", also am Haftraum. Diese Argumentation überzeugt mich.Darüber hinaus habe ich zur Verbesserung des Datenschutzes angeregt, daß die Gefangenen im Falle von Anstaltsbesichtigungen so frühzeitig darüber informiert werden, in welchen Häusern der Anstalt und zu welchem voraussichtlichen Zeitpunkt die Führungen stattfinden, daß sie die Möglichkeit haben, sich einer "Besichtigung" tatsächlich zu entziehen. Die Anstalt hat zugesagt, daß künftig entsprechend meinen Vorschlägen verfahren wird.

  1. Ein Gefangener einer anderen Justizvollzugsanstalt hat sich dagegen gewandt, daß bei Anstaltsführungen nicht vorher die Namensschilder an den Hafträumen der Gefangenen entfernt worden seien. Darüber hinaus habe eine Besuchergruppe den Fernsehraum der Gefangenen, in dem sich auch Gefangene befunden hätten, "in Augenschein genommen".

Die Anstalt hat dahingehend Stellung genommen, daß ein Abdecken oder Entfernen der Haftraumschilder zu einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand führen würde. Außerdem werde darauf geachtet, daß Besichtigungen der Hafträume nur während der Arbeitszeit stattfinden, so daß sich kaum Gefangene in den Zellen aufhalten.

Ich habe auch diese Justizvollzugsanstalt gebeten, Ort und Zeit von Anstaltsbesichtigungen den Gefangenen vorab rechtzeitig mitzuteilen. Darüber hinaus soll ein Abdecken der Namensschilder am Haftraum vor Anstaltsführungen grundsätzlich auf Wunsch des einzelnen Gefangenen ermöglicht werden. Dies könne ggf. auch durch den jeweiligen Gefangenen selbst erledigt werden.

7.9.3 Untersuchungen im Anstaltskrankenhaus

Ein Gefangener hat sich darüber beschwert, daß bei Untersuchungen im Anstaltskrankenhaus die Trennungstüren zweier benachbarter Behandlungsräume nicht geschlossen würden, so daß Personen im Nebenraum vom Gesprächsinhalt (z.B. Untersuchungsbefunden) Kenntnis nehmen könnten.

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt hat dazu mitgeteilt, daß er die Anstaltsärzte gebeten habe, darauf zu achten, daß die Trennungstüre zwischen den beiden Behandlungsräumen während der Untersuchungen nicht geöffnet bleibt.

7.9.4 Briefkontrolle

Im 14. Tätigkeitsbericht (Ziff. 6.8.5.2) habe ich ausführlich über die Praxis bayerischer Justizvollzugsanstalten berichtet, bei auslaufenden Schreiben des Strafgefangenen zur Dokumentation der Briefkontrolle einen Sichtvermerk mit Datumsstempel und Handzeichen des kontrollierenden Bediensteten anzubringen.

Das Justizministerium hat nunmehr mitgeteilt, daß künftig in der Regel auf Sichtvermerke verzichtet wird, außer in Anstalten, in denen aufgrund von Sicherheitserwägungen daran

festzuhalten ist.

Ich begrüße diese Änderung der Praxis. Ich meine jedoch, daß auch in diesen Fällen im Einzelfall von dem Sichtvermerk abgesehen werden sollte, wenn der Gefangene dies unter Darlegung eines berechtigten Interesses beantragt oder aus dem Inhalt des Schreibens ersichtlich ist, daß ein Sichtvermerk untunlich ist (z.B. bei Bewerbungsschreiben des Gefangenen).

7.9.5 Besucherüberprüfung

Bereits im 14. Tätigkeitsbericht (Ziff. 6.8.6) und erneut im 15. Tätigkeitsbericht (Ziff. 6.9.2.4) habe ich Bedenken gegen die Praxis der Justizvollzugsanstalten hinsichtlich der Überprüfung von Besuchern geäußert: Eine polizeiliche Überprüfung der von Gefangenen auf die Besucherliste gesetzten Personen ohne deren Wissen bedarf angesichts des damit verbundenen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, die jedenfalls derzeit nicht besteht.

Ich habe daher gefordert, vorerst wie folgt zu verfahren: Die vom Gefangenen als Besucher benannten Personen werden davon unterrichtet, daß der Gefangene beantragt hat, sie in die Besucherliste aufzunehmen und sie deshalb überprüft werden sollen. Die Besucher können sich sodann entscheiden, ob sie den Gefangenen tatsächlich besuchen wollen und deshalb mit einer Überprüfung einverstanden sind.

Das Justizministerium hat nunmehr zugesagt, daß entsprechend meinen Vorstellungen verfahren wird.