Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; 16. Tätigkeitsbericht, 1994; Stand: 07.02.1995
Auch 11 Jahre nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom
15. Dezember 1983 werden insbesondere im Bereich der Strafrechtspflege - nach wie vor
sensible personenbezogene Daten ohne die vom Bundesverfassungsgericht geforderten
bereichsspezifischen gesetzlichen Grundlagen erhoben und verarbeitet. Zwar sind im Bereich
der Zivilrechtspflege durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das
Schuldnerverzeichnis vom 15. Juli 1994 gesetzliche Grundlagen für die Speicherung im und
Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis geschaffen worden, die datenschutzrechtliche
Forderungen berücksichtigen.
Gravierende Lücken aus der Sicht des Datenschutzes bestehen jedoch weiterhin
insbesondere in folgenden Bereichen:
So ist beispielsweise offen, ob und ggf. mit welchem Inhalt Entwürfe zum
Strafverfahrensänderungsgesetz und zum Justizmitteilungsgesetz in Kraft treten.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben deshalb mit meiner
Stimme in ihrem Beschluß vom 26./27.09.1994 den Gesetzgeber angesichts der mit der
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung verbundenen Rechtseingriffe aufgefordert, zum
Schutz des Rechts des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung unverzüglich
bereichsspezifische Regelungen der materiellen Voraussetzungen sowie die organisatorischen
und verfahrensrechtlichen Vorkehrungen zu schaffen, die der Gefahr einer Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des Bürgers entgegenwirken.
Nachdem der Regierungsentwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes 1989 nur
in Teilbereichen Gesetzeskraft erlangt hat (siehe dazu 15. Tätigkeitsbericht, Ziff.
6.2.3) haben die Länder Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
und Thüringen den Entwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes 1994 (StVÄG 1994) im
Bundesrat eingebracht.
Mit dem Entwurf sollen bereichsspezifische Regelungen über die Verwendung von
personenbezogenen Informationen, die im Strafverfahren erhoben worden sind und über die
Verarbeitung personenbezogener Informationen in Dateien geschaffen werden. Dabei soll die
Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung mit den Erfordernissen
einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in Einklang gebracht werden. Schwerpunkte sind
dabei Regelungen über Akteneinsicht und Dateien in der Strafrechtspflege.
Ich habe zum Gesetzesentwurf gegenüber dem Justizministerium Stellung genommen
und insbesondere folgende Forderungen erhoben:
Unter den Begriff des "berechtigten Interesses" fällt herkömmlicherweise jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse auch nur tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art, das sich nicht auf subjektive Rechte zu gründen oder auf das Verfahren zu beziehen braucht. Dadurch wird einer Vielzahl von nicht am Verfahren beteiligten Personen der Zugriff auf personenbezogene Informationen ermöglicht, die in Strafakten gespeichert sind. Durch die Anknüpfung der Akteneinsicht an das Vorliegen eines rechtlichen Interesses wird die Möglichkeit eines Zugriffs sachgerecht auf diejenigen begrenzt, deren Rechtskreis durch die personenbezogenen Informationen unmittelbar berührt ist, wie dies z.B. bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, Amtshaftungsansprüchen o.ä. der Fall ist.
Im Interesse eines ausreichenden präventiven Schutzes vor Mißbrauch habe ich deshalb vorgeschlagen, § 353 d des Strafgesetzbuchs (StGB) durch folgenden Straftatbestand zu ergänzen:
"entgegen einer gesetzlichen Zweckbindungsregelung personenbezogene Daten, die ihm aus Akten oder Dateien des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder anderer Behörden zur Kenntnis gelangt sind, verwendet."
Ob Daten im Sinne der zweiten Alternative zu löschen sind, darf nicht der Erkenntnis aus Anlaß einer zufälligen Einzelfallbearbeitung überlassen bleiben. Vielmehr halte ich es für geboten, daß der Gesetzgeber selbst regelt - wie das z.B. auch in Art. 45 Abs. 2 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes geschehen ist -, daß innerhalb bestimmter Fristen, die im einzelnen untergesetzlich bestimmt werden können, allgemein geprüft wird, ob nicht die Voraussetzungen für die Datenlöschung bereits erfüllt sind.
In einer gemeinsamen Presseerklärung vom 13.10.1994 haben die
Datenschutzbeauftragten des Bundes und von 13 Ländern das StVÄG 1994 als
"unverhältnismäßige Ermächtigung zu Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht"
kritisiert und die Landesregierungen aufgefordert, dem Gesetzesantrag im Bundesrat nicht
zuzustimmen. Zur Begründung wurde im wesentlichen u.a. vorgebracht, der Gesetzentwurf
verfehle seinen Anspruch, dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts Rechnung
zu tragen.
Zusammen mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz von Sachsen und
Thüringen habe ich mich in einer gemeinsamen Presseerklärung gegen eine Ablehnung des
Einbringens des Entwurfs gewandt. Ich halte es für begrüßenswert, wenn durch einen
Einbringungsbeschluß des Bundesrats das Gesetzgebungsverfahren für die dringend
erforderlichen bereichsspezifischen Regelungen im Strafverfahren endlich in Gang
kommt. Dadurch werden noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Im weiteren
Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag müssen die notwendigen
datenschutzrechtlichen Verbesserungen in das Gesetz aufgenommen werden.
Auch im Bereich der Justiz ist es an der Zeit, bereichsspezifische und
normenklare Regelungen zum Umgang mit Daten von Beschuldigten, Zeugen und Unbeteiligten so
zu fassen, wie das Bundesverfassungsgericht dies schon vor 11 Jahren gefordert hat.
Mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz, das zum 01.12.1994 in Kraft getreten ist,
wurden in einem 8. Buch der Strafprozeßordnung (§§ 474 ff. StPO) die gesetzlichen
Grundlagen für ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister, das beim
Bundeszentralregister geführt wird (sog. Bundes-SISY), geschaffen.
Das Bundes-SISY dient der Speicherung aller im Bundesgebiet anhängigen
Ermittlungs- und Strafverfahren. Zweck des Registers ist es, Strafverfolgungsbehörden
insbesondere zu ermöglichen, mehrere gegen eine bestimmte Person anhängige
Ermittlungsverfahren zusammenzuführen. Die Staatsanwaltschaften erhalten die
erforderlichen Informationen, um parallele Ermittlungen bezüglich des gleichen
Sachverhalts, die Durchführung mehrerer Hauptverhandlungen nebeneinander und die
Notwendigkeit einer nachträglichen Zusammenführung von Einzelstrafen zu einer
Gesamtstrafe zu vermeiden. Darüber hinaus erhalten die Staatsanwaltschaften die
erforderlichen Informationen, um über die Frage der Verfahrenseinstellung (beispielsweise
gemäß §§ 153, 153 a, 154 StPO) sachgerecht entscheiden zu können.
Die gesetzliche Regelung des Bundes-SISY ist auf die wesentlichen Aussagen zu
Zweck und Funktion des Registers beschränkt. Die Festlegungen im einzelnen, z.B. zum
betroffenen Personenkreis, zu den Arten der zu verarbeitenden Daten und der
Datenübermittlung sollen in einer vom Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des
Bundesrates zu erlassenden Errichtungsanordnung getroffen werden. Der Entwurf für eine
solche Errichtungsanordnung liegt mir bereits vor. Ich habe gegenüber dem Bayerischen
Staatsministerium der Justiz auf einzelne Kritikpunkte hingewiesen:
So ist vorgesehen, daß neben den Personendaten stets auch andere auf die Person
beziehbare Merkmale wie "besondere körperliche Merkmale, unveränderliche
Kennzeichen (Muttermale, Narben, Tätowierungen pp.) oder auch z.B. der Beruf in das
Bundes-SISY aufgenommen werden können. Dies findet im Gesetz keine hinreichende Stütze.
Gemäß § 474 Abs. 2 Nr. 1 StPO dürfen neben den Personendaten des Beschuldigten andere
zur Identifizierung geeignete Merkmale nur soweit erforderlich aufgenommen werden.
Eine entsprechende Einschränkung ist auch in die Errichtungsanordnung aufzunehmen.
Ergänzungsbedürftig erscheint mir die Errichtungsanordnung aber insbesondere
bezüglich der nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen. Diese sind in der Errichtungsanordnung konkret zu
beschreiben (§ 476 Abs. 5 Ziff. 5 StPO). Dies gilt etwa für Maßnahmen zum Zugangsschutz
(durch Identifikations- und Authentisierungsmaßnahmen), zur Datenintegrität insbesondere
auf dem Übermittlungsweg (Verschlüsselung des Datensatzes) und zur Protokollierung
(Absende- und Empfangsnachweis). Erst wenn eine solche Ergänzung in technischer und
organisatorischer Hinsicht erfolgt ist, kann beurteilt werden, ob ausreichende
Vorkehrungen zur Datensicherheit getroffen wurden.
Klärungsbedürftig erscheint mir auch, in welchem Umfang Datenübermittlungen
von der Registerbehörde an die Staatsanwaltschaften zulässig sind. Der Wortlaut des §
474 Abs. 3 Satz 2 StPO, der den Begriff der "Auskunft" verwendet, setzt ein
entsprechendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Auskunft voraus. Spontanübermittlungen
der Registerbehörde, das heißt Übermittlungen ohne ein solches Ersuchen an die
Staatsanwaltschaften, bei denen ein Verfahren gegen die betroffene Person anhängig ist,
wären danach ausgeschlossen. Im Gegensatz dazu sieht der Entwurf einer
Errichtungsanordnung Spontanübermittlungen vor.
Im 15. Tätigkeitsbericht (Ziff. 6.4.1) habe ich eingehend über das bei einigen
Bayerischen Staatsanwaltschaften im Probebetrieb eingesetzte EDV-Verfahren
"SIJUS-STRAF-STA" berichtet. Das Staatsministerium der Justiz hat mir nun eine
Konzeption für den Aufbau eines zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
auf Landesebene (BAYSIS) übersandt, das auf dem Datenverarbeitungsverfahren zur
Geschäftsstellenautomation SIJUS-STRAF-STA aufbaut.
Dieses bayerische staatsanwaltschaftliche Informationssystem soll selbständig
neben dem im Verbrechensbekämpfungsgesetz vorgesehenen länderübergreifenden
staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (sog. Bundes-SISY) bestehen. Da die
tatsächliche Realisierung eines bundesweiten staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
noch viele Jahre dauern dürfte, hat sich das Staatsministerium der Justiz entschlossen,
möglichst rasch ein landesweites bayerisches Informationssystem zu errichten.
Aus den Verfahrensregistern der einzelnen Staatsanwaltschaften sollen an das
BAYSIS-Register automatisch folgende Daten gemeldet werden:
Noch nicht festgelegt ist, ob neben Strafverfahren weitere Verfahren an BAYSIS
gemeldet werden. Ich gehe davon aus, daß Ordnungswidrigkeitenverfahren, AR-Verfahren (das
sind solche aus dem allgemeinen Register der Staatsanwaltschaften) oder Verfahren gegen
unbekannte Täter nicht gemeldet werden. Nach Auskunft des Justizministeriums soll nach
vorheriger Beteiligung der Praxis zu einem späteren Zeitpunkt geregelt werden, ob und in
welchem Umfang ein derartiger Ausschluß erfolgt.
Die Datenübermittlung aus BAYSIS erfolgt weitgehend automatisch. Wird im
EDV-System SIJUS-STRAF-STA einer an BAYSIS ausgeschlossenen Staatsanwaltschaft ein
Verfahren gegen einen Beschuldigten eingetragen, so wird dieses Verfahren automatisch an
BAYSIS gemeldet. Im Gegenzug erhält die meldende Staatsanwaltschaft von BAYSIS eine Liste
der dort für den Beschuldigten registrierten Verfahren bzw. eine Fehlanzeige.
Darüber hinaus erhalten alle übrigen Staatsanwaltschaften, bei denen ein -
noch unerledigtes - Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten anhängig ist, ebenfalls
eine Mitteilung des neuen Verfahrens. Entsprechendes gilt, wenn sich Änderungen der in
BAYSIS gespeicherten Daten ergeben, z.B. dadurch, daß ein Verfahren durch Einstellung
gemäß § 170 Abs. 2 StPO erledigt wurde.
Neben dem automatisierten Mitteilungs- und Auskunftsverkehr ist vorgesehen, daß
die einzelne Staatsanwaltschaft Anfragen nach Personen und zu Einzelverfahren an BAYSIS
richten kann. Für solche Abrufe ist eine Protokollierung vorgesehen. Festgehalten werden
dabei die Personennummer der in BAYSIS abgefragten Person, der Zeitpunkt des Abrufs, das
Verfahren, zu dem der Abruf vorgenommen wird, und die Namen der anfragenden Behörde und
des anfragenden Sachbearbeiters. Die Protokollierung soll aus Kapazitätsgründen
möglicherweise nicht alle Anfragen erfassen. Die Aufbewahrungsdauer für die
Protokolldaten ist noch nicht bestimmt. Für Anfragen, die zu keinem Treffer führen, ist
eine Protokollierung nicht vorgesehen.
Da BAYSIS selbst keine Löschungsfunktionen enthält, muß die Datenlöschung
von der für den Datensatz verantwortlichen Staatsanwaltschaft ausgelöst werden. Diese
Löschung erfolgt grundsätzlich programmgesteuert durch Eingaben in SIJUS-STRAF-STA.
Als Löschvarianten sind vorgesehen:
Diese findet statt, sofern eine Registereintragung in SIJUS-STRAF-STA etwa wegen Unrichtigkeit gelöscht wird. Eine sofortige Löschung erfolgt auch bei nachträglichen Abgaben, Verbindungen und Abtrennungen innerhalb der Behörde und bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen erwiesener Unschuld.
Diese findet statt, wenn von SIJUS-STRAF-STA mitgeteilt wird, daß eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Gelöscht wird 6 Monate nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Damit soll eine Lücke zwischen der Löschung in BAYSIS und der Aufnahme der Entscheidung in das Bundeszentralregister vermieden werden.
Als Regelfall ist vorgesehen, daß eine BAYSIS-Eintragung 60 Monate nach der staatsanwaltschaftlichen Erledigung zu löschen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn zu dem gleichen Beschuldigten noch weitere, nicht löschungsreife Verfahren in BAYSIS vermerkt sind. In diesem Falle wird die Löschung erst vorgenommen, wenn "Löschungsreife" für alle Verfahren gegeben ist.
Eine sofortige Löschung findet schließlich statt, sobald von SIJUS-STRAF-STA wegen Ablauf der Aufbewahrungsfrist durch eine sog. Folgemitteilung die Löschung des Verfahrensdatensatzes an BAYSIS mitgeteilt wird.
Ich gehe bei der Einführung von BAYSIS von folgenden rechtlichen Überlegungen
aus:
Der Einsatz des zentralen Verfahrensregisters der Staatsanwaltschaften in Bayern
schränkt das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ein. Solche
Einschränkungen sind zwar im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen, bedürfen
aber einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich Voraussetzungen und
Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar geben und die damit dem
Gebot der Normenklarheit entspricht. Eine bereichsspezifische gesetzliche Regelung
für die Datenverarbeitung ist erforderlich, wenn eine angemessene Regelung durch das
allgemeine Datenschutzrecht (BayDSG) nicht möglich ist. Dies ist der Fall bei der
Verarbeitung sensibler Daten durch Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden. Als
besonders sensibel gelten personenbezogene Daten, die im Strafverfahren erhoben und zum
Zwecke der Strafverfolgung gespeichert werden.
So hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom
09.07.1985 zur Führung polizeilicher Aktensammlungen ausgeführt, daß insoweit der
Gesetzgeber die erforderlichen Abgrenzungen zwischen den Rechten des Einzelnen und dem
Interesse der Allgemeinheit vorzunehmen habe.
Durch BAYSIS soll ein Verfahren geschaffen werden, das nicht - wie bei
SIJUS-STRAF-STA - nur behördenintern, sondern behördenübergreifend alle
Ermittlungsverfahren in Bayern erfassen soll. Diese Speicherungen dienen nicht nur der
"Aktenfindung", sondern der Sachbearbeitung des einzelnen Staatsanwalts, wie der
Ausdruck automatisierter Verfahrenslisten zeigt. Mit BAYSIS wird deshalb in erheblich
stärkerem Maße in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung
eingegriffen. Dieser Bewertung steht auch nicht entgegen, daß § 161 StPO Anfragen und
Auskünfte der Staatsanwaltschaften untereinander über dort geführte Verfahren
ermöglicht. Die Möglichkeit konventioneller Anfragen und Auskünfte im Wege der
Amtshilfe ist nämlich von geringerer Grundrechtsrelevanz als ein landesweites
Verfahrensregister, aus dem automatisch Verfahrenslisten mitgeteilt werden bzw.
Direktabfragen möglich sind.
Auch das vom Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen bestätigte
Institut des sog. "Übergangsbonus" vermag nach meiner Auffassung ein zentrales
Informationssystem der Staatsanwaltschaften in Bayern nicht zu tragen. Die Anwendung
dieser Grundsätze setzt nämlich voraus, daß Fälle vorliegen, "in welchen eine
verfassungsrechtlich ursprünglich unbedenkliche Maßnahme aufgrund einer
gewandelten Rechtsauffassung oder völlig veränderter tatsächlicher Umstände, die der
bisherigen Regelung zugrundelagen, verfassungsrechtlich bedenklich geworden ist".
Dies bedeutet, daß eine Übergangsfrist nur für solche Maßnahmen gelten kann, die zum
Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zum Volkszählungsgesetz 1983
bereits bestanden haben und die im nachhinein durch den Wandel der Rechtsauffassung
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Nicht erfaßt sind jedoch solche
Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, die erst neu
geschaffen werden sollen. Solche Eingriffsmaßnahmen bedürfen vielmehr einer
ausreichenden Gesetzesgrundlage.
Neben diesen grundsätzlichen Bedenken habe ich gegenüber dem Justizministerium
um Überprüfung gebeten, ob tatsächlich eine Vollspeicherung aller Js-Verfahren
erforderlich ist. Gerade bei Delikten geringeren Gewichts, wie etwa
Fahrlässigkeitsdelikten, könnte eine Meldung an BAYSIS davon abhängig gemacht werden,
ob der sachbearbeitende Staatsanwalt dies aufgrund der Beurteilung des Einzelfalles für
erforderlich hält. Darüber hinaus habe ich die Auffassung vertreten, daß aus
datenschutzrechtlicher Sicht im Hinblick auf den geringen Unrechtsgehalt - darauf
verzichtet werden sollte, Ordnungswidrigkeiten an BAYSIS zu melden.
Positiv bewerte ich, daß bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen
erwiesener Unschuld eine sofortige Löschung der Speicherung in BAYSIS beabsichtigt ist.
Ich habe das Justizministerium jedoch darauf hingewiesen, daß ich es für sachgerecht
halte, wenn darüber hinaus auch ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld und eine
rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen erwiesener Unschuld zur
sofortigen Löschung führen würden.
Im Gegensatz zu vorgenannten Ausführungen sieht das Justizministerium bis jetzt
in Art. 18, 17 Abs. 1 und 2 Nr. 10 BayDSG i.V.m. §§ 152
Abs. 2 und 161 StPO eine hinreichende Rechtsgrundlage für das Datenverarbeitungssystem
BAYSIS. Bereichsspezifische Datenschutzregelungen seien nur dann zwingend erforderlich,
wenn die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung ohne solche Regelungen für den Bürger nicht erkennbar seien. Davon
könne bei BAYSIS jedoch nicht ausgegangen werden. Aus § 161 StPO ergäbe sich
ausdrücklich, daß die Staatsanwaltschaft von allen öffentlichen Behörden zu Zwecken
der Strafverfolgung Auskunft verlangen könne. Dies umfasse insbesondere die Auskunft
anderer Staatsanwaltschaften über dort geführte Verfahren.
Auch bei Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten gegen namentlich bekannte
Beschuldigte sei eine regelmäßige Meldung an BAYSIS gerechtfertigt, ohne daß es einer
Entscheidung des sachbearbeitenden Staatsanwalts über die Meldung im Einzelfall bedürfe.
Ich habe meine rechtlichen Überlegungen nochmals dem Staatsministerium der
Justiz übermittelt, eine Antwort hierauf steht noch aus.
Bereits im 15. Tätigkeitsbericht (Ziff. 6.2.1) habe ich über das inzwischen
(am 25.12.1993) in Kraft getretene Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20.12.1993
berichtet.
Mittlerweile wurde am 26.05.1994 die Neufassung der Grundbuchordnung bekannt
gemacht. Dort werden im 7. Abschnitt die Landesregierungen ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ein maschinell geführtes Grundbuch einzuführen. Ergänzend hierzu
wurden im 13. Abschnitt der Grundbuchverfügung vorläufige, bis 31.12.1995 befristete
nähere Bestimmungen über das maschinell geführte Grundbuch getroffen. Mittlerweile ist
die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts in Kraft
getreten. Sie hebt die Befristung des EDV-Teils der Grundbuchverfügung auf.
Am 07.06.1994 wurde das EDV-System "SOLUM-STAR" zur maschinellen
Grundbuchführung im Amtsgericht München der Öffentlichkeit vorgestellt. Unabhängig
davon habe ich mir bei einem Besuch des Grundbuchamtes einen Eindruck von dem neuen
Verfahren verschafft:
Dieses Grundbuchsystem wird von den Landesjustizverwaltungen Bayern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Hamburg entwickelt. In Bayern wird das System SOLUM-STAR zunächst bei
dem Amtsgericht München im Probebetrieb eingesetzt. Falls hierbei keine Probleme
auftreten, ist der Beginn des Echtbetriebs im Dezember 1994 zu erwarten. Das Bayerische
Staatsministerium der Justiz beabsichtigt, SOLUM-STAR nach Maßgabe der finanziellen
Voraussetzungen auch bei den übrigen 103 bayerischen Grundbuchämtern einzuführen.
Die Struktur des Grundbuchs und die Einteilung der Grundbuchblätter ändern
sich durch SOLUM-STAR nicht. Die vorhandenen Grundbuchbestände werden durch den Einsatz
von Scannern erfaßt und in nichtcodierter Form gespeichert. Eintragungen nach dieser
Ersterfassung werden mit dem Programmsystem SOLUM erstellt und vor der Abspeicherung mit
einer "elektronischen Unterschrift" versehen, die Authentizität und Integrität
der Eintragungen sicherstellt. Die Eintragungen werden sodann im elektronischen Grundbuch
in codierter Form gespeichert.
Grundbucheinsicht im Grundbuchamt wird entweder durch Graphikbildschirme, auf
denen der Inhalt der Grundbuchblätter seitenweise angezeigt wird, oder durch Einsicht in
einen Ausdruck des Grundbuchblatts gewährt.
Der Erleichterung des Grundstückverkehrs dienen soll ein sog. automatisiertes
Abrufverfahren:
Damit kann eine bestimmte Gruppe von Einsichtsinteressenten (wie z.B. Notare,
Behörden, Banken, Kreditinstitute und Versicherungen) zur Grundbucheinsicht im
Online-Verfahren zugelassen werden. Zur Sicherung werden für die Teilnehmer am
automatisierten Abrufverfahren besondere systemtechnische Berechtigungen vergeben und vom
Programm geprüft.
Banken, Kreditinstitute und Versicherungen in privatrechtlicher Form sind nur eingeschränkt
abfrageberechtigt. Sie dürfen nur insoweit Grundbuchdaten abrufen, als sie selbst am
betroffenen Grundstück dinglich berechtigt oder von einem dinglich Berechtigten hierzu
ermächtigt sind. Die Kontrolle erfolgt durch die Protokollierung.
Sämtliche Datenabrufe im Online-Verfahren werden im System protokolliert. In
der Protokolldatei gespeichert werden Datum, abfragende Stelle, Gemarkung,
Grundbuchblattnummer und Aktenzeichen. Soweit der Online-Abruf von Einrichtungen
vorgenommen wird, die nur eingeschränkt zum automatisierten Abrufverfahren zugelassenen
sind, wird ferner in der Protokolldatei durch Angabe einer Schlüsselzahl gespeichert,
welchen Grund der Einsichtnehmende für das Vorliegen seines berechtigten Interesses
angegeben hat. Grund dafür ist, daß nur eingeschränkt Abrufberechtigte den
Einsichtsgrund (etwa: dingliche Berechtigung) konkret dartun müssen.
Gegen die Konzeption des EDV-Grundbuchs SOLUM-STAR habe ich keine
grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken. Erfahrungen im Echtbetrieb bleiben
abzuwarten.
Protokollierung der Grundbucheinsicht
Eine Protokollierung ist nur für die Einsichtnahme im automatischen
Abrufverfahren vorgesehen. Soweit die Einsicht in das EDV-Grundbuch im Grundbuchamt
selbst oder in das Papiergrundbuch stattfindet, sieht das Staatsministerium der Justiz
keine Notwendigkeit für eine Protokollierung. Es hat darüber hinaus auf den für eine
Protokollierung erforderlichen Aufwand hingewiesen. Eine Protokollierung der Einsichtnahme
in das Papiergrundbuch erfordert entweder die Bereitstellung eines
datenverarbeitungsgestützten Verfahrens oder die manuelle Führung von Listen. Beides ist
mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen und zusätzlichem Zeitaufwand verbunden.
Angesichts des Umstands, daß das Papiergrundbuch ohnehin in absehbarer Zeit nicht mehr
weitergeführt wird, erscheint es mir vertretbar, die Forderung nach Protokollierung der
Einsicht in das Papiergrundbuch zurückzustellen.
Demgegenüber halte ich es aus datenschutzrechtlicher Sicht für wünschenswert,
daß alle Einsichtnahmen in das maschinell geführte Grundbuch protokolliert werden,
um im Interesse des Betroffenen im Einzelfall feststellen zu können, wer personenbezogene
Informationen über ihn erhalten hat und um unberechtigten Einsichtnahmen
entgegenzuwirken. Das Justizministerium ist allerdings auch hier der Auffassung, daß der
Aufwand für die Protokollierung der Einsichtnahmen zu hoch sei. Vertretbar sei allenfalls
die stichprobenartige Protokollierung etwa jedes 10. Einsichtsvorgangs, wenn für die
Protokollierung ein zweckmäßiges Verfahren und eine entsprechende EDV-Technik zur
Verfügung stehen.
Zumindest eine Auswahlprotokollierung halte ich aus präventiven Gründen für
geboten. Damit wird allerdings nicht sichergestellt, daß die einzelne Einsichtnahme bei
Bedarf nachvollzogen werden kann. Als Speicherungsdauer für die Protokolldaten sollte
mindestens ein Jahr vorgesehen werden. Ich werde mich dafür einsetzen, daß in die
Grundbuchverfügung eine ausreichende Protokollierungsverpflichtung aufgenommen wird.
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen hatten dem Bundesrat einen
Gesetzesantrag für ein Zweites Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher
Vorschriften vorgelegt. Danach sollte § 829 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) um
folgenden Satz ergänzt werden:
"Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner
soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluß ausgesprochen werden."
Dazu hatte ich gegenüber dem Justizministerium wie folgt Stellung genommen:
Die bisherige zwangsvollstreckungsrechtliche Praxis, die die Pfändung von
Forderungen gegen mehrere Drittschuldner ohne besondere Rechtsgrundlage in einem
Pfändungsbeschluß zusammenfaßt, greift in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung der Drittschuldner ein. Diese können dem Pfändungsbeschluß nämlich
entnehmen, welche weiteren Drittschuldner aus welchem Rechtsgrund vom Schuldner in
Anspruch genommen werden können. Ein Eingriff in das informationelle
Selbstbestimmungsrecht des Drittschuldners ist jedoch nur zulässig, soweit er - auch
unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Betroffenen - sachlich geboten
ist. Lediglich geringfügige Verfahrenserleichterungen und Kostengründe können einen
solchen Eingriff deshalb nicht rechtfertigen.
Zwischenzeitlich wurde der Gesetzentwurf wie folgt geändert:
"Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner
soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluß ausgesprochen werden, soweit
dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme
besteht, daß schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen."
Ich meine, daß mit dieser Formulierung den datenschutzrechtlichen Anforderungen
zumindest entgegengekommen wurde. Allerdings sollten die Worte "geboten
erscheint" durch die Worte "erforderlich ist" ersetzt werden, um deutlich
zu machen, daß die Entscheidung über den Erlaß eines gemeinsamen Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses nach einem engen objektiven Maßstab zu erfolgen hat.
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe vorgelegt. Dieser enthält in zwei Punkten eine
wesentliche Verbesserung des Datenschutzes.
So soll § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) dahingehend ergänzt werden, daß die dem Antrag der Partei auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe beigefügte Erklärung und die Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) dem Gegner nur mit Zustimmung der
antragstellenden Partei zugänglich gemacht werden.
Darüber hinaus soll § 127 Abs. 1 ZPO, der die Entscheidung über den Antrag
auf Prozeßkostenhilfe regelt, um folgenden Satz ergänzt werden:
"Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit
Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden."
Der Bundesrat hat sich gegen die Ergänzung des § 127 Abs. 1 ZPO mit dem
Argument gewandt, daß dies zu einer Aufspaltung der Entscheidungsgründe und damit zu
einer Mehrbelastung der Gerichte führen würde.
Ich kann diese Kritik nicht teilen, zumal in der Praxis die Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe regelmäßig nicht begründet wird und auch bei den
Prozeßkostenhilfe versagenden Entscheidungen nur selten die Notwendigkeit einer
Aufspaltung der Entscheidungsgründe auftreten dürfte. Ich habe daher gegenüber dem
Staatsministerium der Justiz die im Regierungsentwurf enthaltenen Ergänzungen
unterstützt und darauf hingewiesen, daß deren praktische Umsetzung wegen der geringen
Zahl der Fälle keinen unzumutbaren Mehraufwand für die Gerichte bedeuten dürfte.
Mittlerweile hat der Bundestag am 10.10.1994 das
Prozeßkostenhilfeänderungsgesetz mit beiden datenschutzfreundlichen Ergänzungen
beschlossen. Die Änderungen treten bereits am 01.01.1995 in Kraft.
Nachdem bei der Prüfung einer Staatsanwaltschaft im Jahre 1993 unterschiedliche
Auffassungen zum Umfang meiner Kontrollkompetenz festzustellen waren, habe ich im
Berichtszeitraum in zwei Besprechungen mit dem Justizministerium diese Frage intensiv
diskutiert. Dabei konnte in einzelnen Bereichen Einvernehmen, in anderen eine Annäherung
oder die Bereitschaft des Justizministeriums zur nochmaligen Überprüfung der Standpunkte
erreicht werden.
Übereinstimmung besteht hinsichtlich meiner Befugnis, jederzeit die Rechtmäßigkeit der Speicherungen in Dateien der Staatsanwaltschaften zu überprüfen. Unbestritten ist nunmehr auch, daß ich bei Dateikontrollen die zu überprüfenden Vorgänge selbst auswählen kann. Sind zur Überprüfung die dazugehörigen Akten erforderlich, werden mir diese vollständig zur Einsichtnahme vorgelegt.
Hinsichtlich der Kontrolltiefe scheint das Justizministerium der Ansicht zuzuneigen, ich sei auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die einzelnen Datenspeicherungen im Akt einen Rückhalt finden (z.B. fehlerhafte Übertragung personenbezogener Daten von der Akte in die Datei).
Datenschutzkontrolle im Sinne des Art. 30 BayDSG bedeutet nicht nur (formale) Prüfung des Aktenrückhalts der Datenspeicherungen. Prüfungsgegenstand ist vielmehr die Akte selbst, jedenfalls in dem Umfang, in dem die personenbezogenen Daten sowohl in der Datei/Kartei, als auch in der Akte gespeichert sind. Nach den führenden Kommentaren zum Bundesdatenschutzgesetz und zum Bayerischen Datenschutzgesetz kommt es darauf an, ob die Daten ausschließlich in Akten verarbeitet werden. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt nicht nur der Datenbestand der Datei, sondern auch der entsprechende Datenbestand im Akt der Kontrolle. Das gleiche muß wohl auch für den "überschießenden" Datenteil des Akts jedenfalls insoweit gelten, als dieser eng, unmittelbar und untrennbar mit dem auch in der Datei enthaltenen Datenbestand des Aktes zusammenhängt. Auch für diese Daten besteht nach meiner Auffassung die Prüfungskompetenz des Landesbeauftragten für den Datenschutz, ohne daß ein konkreter Anlaß besteht.
Das bedeutet, daß - entgegen der Ansicht des Justizministeriums - grundsätzlich alle Datenübermittlungen aus Ermittlungsakten oder die Gewährung von Akteneinsicht von mir überprüft werden können. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob alle übermittelten Daten in der Datei gespeichert sind. Es muß genügen, wenn dies jedenfalls für einen Teil der Daten zutrifft. Entscheidend ist auch nicht, ob die Daten tatsächlich aus der Datei oder aus dem Akt übermittelt werden. Dies wird im Einzelfall häufig auch nicht feststellbar sein.
Meiner Überprüfung unterliegt in den Grenzen des Art. 30 Abs. 4 BayDSG auch die Datenerhebung, wie z.B. Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen (§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO) oder der Einsatz verdeckter Ermittler (§ 110 a StPO). Dies gilt jedenfalls, soweit die Maßnahme selbst oder die durch ihren Einsatz erhobenen personenbezogenen Daten Niederschlag in einer Datei gefunden haben. Da dies häufig nicht der Fall sein wird, bin ich bei anlaßunabhängigen Kontrollen dieser verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen, die tief in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, erheblich beschränkt (vgl. auch Ziff. 5.3.2).
Einvernehmen mit dem Justizministerium besteht darüber, daß "hinreichende Anhaltspunkte" im Sinne des Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayDSG für eine Datenschutzkontrolle in Akten jedenfalls in folgenden Fällen vorliegen:
- Eingaben von Bürgern, sofern durch substantiierten Vortrag eine Rechtsverletzung dargetan wird,
- substantiierte Berichte von Presseorganen über konkrete datenschutzrechtlich relevante Sachverhalte in Bayern,
- substantiierte Berichte von Presseorganen über konkrete datenschutzrechtlich relevante Sachverhalte in anderen Ländern, die auch in Bayern vorstellbar sind,
- Erkenntnisse über datenschutzrechtliche Mängel bei einer öffentlichen Stelle in Bayern (z.B. Staatsanwaltschaft), wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß kein Einzelfall vorliegt.
- Erkenntnisse über datenschutzrechtliche Mängel der Datenverarbeitung in Akten, die bei Gelegenheit einer Dateikontrolle unter Beiziehung der Akte festgestellt wurden (sog. Zufallsfunde).
Neben der Kontrolle der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten kann ich auch die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren überprüfen. Beschränkungen meiner Prüfungskompetenz bestehen nur insoweit, als eine Überprüfung nicht während eines laufenden Strafverfahrens zulässig ist (Art. 30 Abs. 4 Satz 1 BayDSG) und soweit Datenerhebungen gerichtlich überprüft wurden (Art. 30 Abs. 4 Satz 2 BayDSG). Prüfungsmaßstab sind die jeweiligen Erhebungsvorschriften der Strafprozeßordnung, die als bereichsspezifische Datenschutzbestimmungen die Voraussetzungen der Erhebung personenbezogener Daten im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung regeln.
Bei der Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung der Datenschutzvorschriften findet grundsätzlich eine vollständige Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen des Einsatzes der Datenerhebungsmaßnahme (z.B. Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung) statt. Gleichwohl bin ich bereit, der Natur des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch datenschutzrechtliches "Self-Restraint" Rechnung zu tragen: Soweit nach dem Gesetz Bewertungen oder Einschätzungsprärogativen eine Rolle spielen, werde ich deren besondere Fachkenntnis respektieren. Insoweit werde ich nur auf die Einhaltung der Grenzen der Vertretbarkeit achten.
Nach dieser Vorschrift, die in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder kein Vorbild hat, sondern einzig in Bayern anläßlich der Neufassung in das Bayerische Datenschutzgesetz aufgenommen wurde, ist die Kontrolle der Erhebung personenbezogener Daten durch Strafverfolgungsbehörden erst nach Abschluß des Strafverfahrens zulässig. Auf die damit verbundene Problematik für einen effektiven Datenschutz habe ich das Justizministerium hingewiesen:
Mindestens 80 % der polizeilichen verdeckten Datenerhebung findet nicht im Bereich der Gefahrenabwehr, sondern im Rahmen strafrechtlicher Verfolgung statt. Daher bedeutet das Aufschieben der Überprüfung der Datenerhebung bis zum Abschluß des Verfahrens, daß der besonders sensible Bereich verdeckter Erhebungsmaßnahmen - soweit nicht deren gerichtliche Anordnung vorgesehen ist - in großem Umfang zum Teil Monate oder sogar Jahre für eine externe, unabhängige Kontrolle nicht zugänglich ist. Die zur Begründung dieser Einschränkung vorgebrachten Argumente halte ich nicht für stichhaltig.
Das Argument, es bedürfe einer Kontrolle der Datenerhebung durch den Datenschutzbeauftragten während des Verfahrens nicht, da diese Maßnahmen ohnehin später durch das Gericht kontrolliert würden, ist für die Mehrzahl der Ermittlungsverfahren, die durch Einstellung (vor allem gemäß § 170 Abs. 2 StPO) beendet werden, unzutreffend. In diesen Fällen findet gerade keine gerichtliche Kontrolle statt. Die Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten nach Abschluß des Verfahrens ist oftmals angesichts der langen Dauer des Ermittlungsverfahrens nicht mehr zeitnah möglich.
Auch das weitere Argument, eine Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten würde das laufende Ermittlungsverfahren im Fortgang behindern oder die Ermittlungen gefährden, überzeugt nicht. Dies könnte bei entsprechender Gestaltung der Prüfung vermieden werden. Ebenso könnte ausgeschlossen werden, daß der Petent den Fortgang der Ermittlungen gefährdende Erkenntnisse erlangt, indem zum Ergebnis der Kontrolle etwa nur mitgeteilt wird, daß eine Überprüfung keine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften ergeben habe.
Im Berichtszeitraum habe ich eine Staatsanwaltschaft geprüft, bei der sowohl
das EDV-Verfahren SIJUS-STRAF-StA als auch das für Wirtschaftsstrafsachen vorgesehene
EDV-Verfahren COWISTRA eingesetzt wird. Mein besonderes Augenmerk galt bei dieser Prüfung
der Durchführung von Mitteilungen in Strafsachen, der Praxis der Gewährung von Einsicht
in Strafakten und dem EDV-Verfahren COWISTRA.
Als Ergebnis der Prüfung kann ich feststellen, daß die Staatsanwaltschaft in
den geprüften Bereichen dem Datenschutz einen hohen Stellenwert beimißt. Gravierende
Verstöße gegen den Datenschutz habe ich nicht festgestellt.
Gegenstand der Überprüfung waren Mitteilungen über Angehörige des
öffentlichen Dienstes (MiStra Nr. 15), über Soldaten der Bundeswehr und
Zivildienstleistende (MiStra Nr. 20), über Rechtsanwälte (MiStra Nr. 23) und über
Ausländer (MiStra Nr. 42). Anhand zahlreicher Fälle habe ich überprüft, ob bei den
Mitteilungen an den jeweiligen Dienstvorgesetzten, die Rechtsanwaltskammer und an das
Ausländeramt den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen wird.
In allen überprüften Verfahren lagen die Voraussetzungen (z.B. Erhebung der
öffentlichen Klage) für die Mitteilung vor.
Leider ist es dem Bundesgesetzgeber aber immer noch nicht gelungen, die
Mitteilungen an Dritte, die für den Betroffenen von erheblicher Tragweite sein können,
auf eine bereichsspezifische gesetzliche Grundlage zu stellen. Verwaltungsvorschriften
(MiStra) sind auf Dauer hierfür nicht ausreichend. Ich habe deshalb, gemeinsam mit den
anderen Datenschutzbeauftragten, den Gesetzgeber aufgefordert, das Versäumte nachzuholen
(vgl. Ziff. 7.1).
Die Verfügungen, mit denen vom Staatsanwalt die Mitteilung angeordnet wird,
bezeichnen die Adressaten zum Teil nur grob (z.B. "an die Stadt" und nicht
"an den Oberbürgermeister der Stadt"). Ob die Mitteilungen von der
Geschäftsstelle ordnungsgemäß ausgeführt wurden, konnte bei der Staatsanwaltschaft
nicht überprüft werden, da kein Entwurf der Mitteilung beim Akt verbleibt. Dafür wäre
eine Überprüfung beim Empfänger der Mitteilung erforderlich. Da sich erst vor kurzem
ein Bürger in einer Eingabe an mich gewandt hatte, weil ein Strafbefehlsantrag einer
bayerischen Staatsanwaltschaft dem falschen Dienstherrn mitgeteilt worden sei, habe ich
angeregt, daß in Zweifelsfällen durch den Staatsanwalt klargestellt werden sollte, wer
richtiger Adressat der Mitteilung ist.
Auch die Gewährung von Akteneinsicht ist bisher nur zum Teil in der
Strafprozeßordnung geregelt. Gesetzlich ungeregelt ist nach wie vor die Akteneinsicht
durch Personen und Behörden, die am Strafverfahren nicht beteiligt sind. Die Entscheidung
über die Gewährung der Akteneinsicht erfolgt hier auf der Grundlage der Richtlinien für
das Straf- und Bußgeldverfahren. Diese setzen voraus, daß der Antragsteller ein
berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme besitzt und sonstige Bedenken nicht bestehen.
Bei einer Reihe von Ermittlungsverfahren habe ich die Rechtmäßigkeit der
Gewährung von Akteneinsicht überprüft. Anlaß zu Beanstandungen bestand nicht.
Allerdings bin ich bei der Kontrolle der Akteneinsicht einer AOK als
Sozialversicherungsträger, die aufgrund übergegangenen Rechts das Bestehen von
Ansprüchen gegen den Schädiger ihrer Versicherten prüfen wollte, auf ein besonderes
Problem gestoßen. Der AOK war der komplette Ermittlungsvorgang übersandt worden, in dem mehrere
Strafverfahren verbunden waren, obwohl das für die Gewährung der Akteinsicht
erforderliche berechtigte Interesse der AOK nur für die Straftat vorlag, die zur
Schädigung der Versicherten geführt hatte.
Im konkreten Fall lag dem Beschuldigten zunächst nur eine Körperverletzung zur
Last, auf die die AOK die Prüfung von Schadensersatzansprüchen stützte. Das
Ermittlungsverfahren wurde, da die Geschädigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch machte, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Später zeigte die Geschädigte
den Beschuldigten auch wegen eines nachfolgenden Sexualdelikts an. Sie machte nunmehr auch
hinsichtlich der früheren Körperverletzung Zeugenangaben. Das bereits eingestellte
Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung wurde sodann wieder aufgenommen, zur neuen
Anzeige hinzuverbunden und zur gleichen Akte genommen.
Die Verbindung von Strafverfahren zur sachentsprechenden Strafverfolgung ist ein
häufiger Vorgang. Davon können auch eine Vielzahl von Einzelstraftaten (z.B. bei
Serienstraftaten) betroffen sein. Ich verkenne nicht, daß die Entscheidung, welche
Aktenteile vom berechtigten Interesse des Antragstellers umfaßt sind, für den
sachbearbeitenden Staatsanwalt eine erhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung darstellen
würde. Das gleiche gilt für die Geschäftsstelle, die die Akten trennen müßte. Hinzu
kommt, daß sich einzelne Aktenbestandteile (z.B. Mitteilungen der Polizei, Protokolle
über Zeugenaussagen, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Entscheidungen) auf
mehrere Straftaten beziehen können.
Ich habe als Lösungsansatz vorgeschlagen, daß die Akteneinsicht grundsätzlich
nur auf den konkreten Vorgang, für dessen Kenntnisnahme durch den Antragsteller ein
berechtigtes Interesse vorliege, sowie auf die (vollständigen) Entscheidungen von
Staatsanwaltschaft und Gericht beschränkt werden sollte, soweit eine entsprechende
Aktentrennung mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Hierzu habe ich das Justizministerium
um Prüfung gebeten. Im konkreten Strafverfahren, das Anlaß zur Prüfung gegeben hatte,
wäre eine solche Aktentrennung hinsichtlich der einzelnen Tatvorwürfe wegen ihrer engen
Verbindung allerdings nicht möglich gewesen.
Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft nutzt die Wirtschaftsabteilung bisher nur
zwei Anwendungsmöglichkeiten von COWISTRA: So werden Mitteilungen über die Abgabe
eidesstattlicher Versicherungen und Mitteilungen in Konkursverfahren nach Verfügung des
Oberstaatsanwalts in die Datei aufgenommen. Erfaßt werden der Name bzw. die Firma,
der/die Geschäftsführer und der Grund der Speicherung. Die Vorgänge werden beobachtet
und bei Bestehen eines Anfangsverdachts in das Js-Register (Register für Strafsachen)
eingetragen.
Gegen diesen Einsatz von COWISTRA habe ich keine datenschutzrechtlichen
Bedenken. Da die Anwendung erst seit etwa 6 Monaten bei der Behörde wieder eingesetzt
wird, lagen "löschungsreife" Vorgänge noch nicht vor, so daß die Beachtung
der Löschungsfristen einer späteren Prüfung vorbehalten bleibt.
Daneben wird die Datenbankfunktion "Gläubigeranfragen" von den
Sachverständigen und der Buchhaltungsfachkraft der Wirtschaftsabteilung genutzt. Damit
können Gläubigerausstellungen bearbeitet, Anschreiben an Gläubiger erfaßt und
Fragebogen erstellt werden. Derzeit sind dort ca. 20 Verfahren gespeichert, das älteste
aus dem Jahr 1988.
Nach der Freigabe des Programmsystems COWISTRA sind die im Rahmen von
Ermittlungsverfahren gespeicherten Daten nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu
löschen. Eine Überprüfung ergab, daß auch personenbezogene Daten aus
Ermittlungsverfahren gespeichert sind, die bereits vor längerer Zeit abgeschlossen waren.
Die Staatsanwaltschaft hat mir mitgeteilt, daß die Daten dieser Verfahren mittlerweile
gelöscht worden sind und die Datenlöschung im Bereich des Programms COWISTRA durch
Dienstanweisung geregelt wird.
Wie schon im Jahre 1993 habe ich auch im Berichtszeitraum eine
datenschutzrechtliche Prüfung einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt. Als erfreuliches
Ergebnis konnte ich feststellen, daß die Justizvollzugsanstalt dem Datenschutz einen
hohen Stellenwert beimißt. Gravierende datenschutzrechtliche Mängel konnte ich nicht
feststellen.
Folgende Feststellungen sind von allgemeiner Bedeutung:
Mein besonderes Augenmerk galt auch diesmal dem Zugriff auf die
Gefangenenpersonalakten. Wie bei den bisher von mir geprüften Justizvollzugsanstalten
haben auch in dieser Anstalt alle Vollzugsbediensteten Zugriff auf die
Gefangenenpersonalakten aller Gefangenen. Bei Entnahme der Akte verbleibt ein sogenanntes
Fehlblatt in der Registratur, in dem der Name des Gefangenen, der Name des die Akte
entnehmenden Bediensteten, der Entnahmezweck, das Datum und die Unterschrift des
Entnehmenden anzugeben sind. Dieses Fehlblatt wird nach Rückgabe der Akte entfernt, so
daß keine Dokumentation darüber gewährleistet ist, wer die Akte eingesehen hat.
Bereits in der Vergangenheit habe ich gefordert, die Einsichtnahme in
Gefangenenpersonalakten auf den Umfang zu beschränken, der zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Eine Beschränkung der Zugriffsberechtigung
auf bestimmte mit dem Gefangenen befaßte Vollzugsbedienstete hat sich allerdings in der
Praxis als nicht durchführbar gezeigt. Auch wenn Stationsbeamten bestimmte Gefangene fest
zugewiesen sind, so können doch im Einzelfall auch andere Vollzugsbeamte ein
rechtmäßiges Informationsinteresse besitzen. So wird beispielsweise der Nachtdienst nach
Auskunft der Anstalt von ständig wechselnden Vollzugsbediensteten verrichtet. Auch diesen
Bediensteten muß es im Interesse der Anstaltssicherheit möglich sein, sich etwa über
besonders fremd-, flucht- oder selbstgefährliche Gefangene durch Beiziehung der Akten zu
unterrichten.
Umso wichtiger erscheint es mir - um einem eventuellen Mißbrauch vorzubeugen -,
die Einsichtnahme bzw. Entnahme der Gefangenenpersonalakten schriftlich zu dokumentieren.
Damit dürfte kein unzumutbarer Verwaltungsaufwand verbunden sein, zumal das bereits jetzt
bei Entnahme der Gefangenenpersonalakten hinterlegte Fehlblatt nur um Einsichtnahmen
ergänzt und für eine spätere Überprüfung des Zugriffs auf die Akte aufbewahrt werden
müßte. Hierzu habe ich das Staatsministerium der Justiz um Stellungnahme gebeten. Dieses
hat eine Dokumentation der Einsichtnahme/Entnahme von Akten abgelehnt, da damit ein
unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Ich werde die Angelegenheit
weiter verfolgen.
Entsprechend meinen Feststellungen im 15. Tätigkeitsbericht (Ziff. 6.9.2.3)
habe ich nochmals überprüft, ob und welche Auskünfte über Gefangene an Gläubiger
erteilt werden. In der geprüften Justizvollzugsanstalt besteht hierüber eine
Dienstanweisung aus dem Jahre 1987, in der u.a. folgendes bestimmt ist:
Ergänzend wurde die Festlegung getroffen, daß die Anstalt Auskünfte nur dann
erteilt, wenn das Geburtsdatum des betroffenen Gefangenen vom Auskunftssuchenden
mitgeteilt wird.
In Zweifelsfällen wird nach Angaben der Anstalt beim Gefangenen mittels eines
Formblatts angefragt, ob er mit der Erteilung der gewünschten Auskunft einverstanden ist.
Dieses Verfahren berücksichtigt in angemessener Weise die
datenschutzrechtlichen Belange des Gefangenen. Eine stichprobenartige Überprüfung der
erteilten Auskünfte ergab, daß in einem Falle auch das Entlassungsdatum und die
vollständige Entlassungsanschrift eines bereits entlassenen Gefangenen an eine
Gläubigerbank mitgeteilt wurde. Die Mitteilung von Daten eines bereits entlassenen
Gefangenen, halte ich in diesem Umfang für bedenklich. Dies gilt insbesondere für die
Mitteilung der Wohnanschrift, nach der der ehemalige Gefangene entlassen wurde. Der
Gläubiger sollte an die Meldebehörden verwiesen werden, da die Justizvollzugsanstalt
für Auskünfte über den Gefangenen nach dessen Entlassung aus der Anstalt grundsätzlich
nicht mehr zuständig ist.
Vorstehende Problematik war auch Gegenstand einer Eingabe von einer anderen
Justizvollzugsanstalt. Die dortige Praxis gibt zu Bemerkungen Anlaß (siehe Ziff. 7.9.1).
Nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt finden derzeit entgegen früherer Praxis
- nur noch Führungen für Gruppen mit berufsspezifischen Interessen (etwa für Richter,
Staatsanwälte, Schöffen usw.) statt. Für allgemein Interessierte, wie etwa
Schulklassen, fänden Vorträge, bei denen auch Lichtbilder gezeigt würden, statt. Wolle
man eine Zelle besichtigen, werde der betroffene Gefangene zuvor gefragt, ob er mit der
Besichtigung einverstanden sei. Zu diesem Zeitpunkt stehe die Besuchergruppe aber bereits
vor der Zellentüre.
Ich habe gegenüber der Justizvollzugsanstalt folgenden Verbesserungsvorschlag
gemacht:
Wird der Gefangene erst in dem Moment, in dem die Besuchergruppe bereits vor
seiner Zellentüre steht, gefragt, ob er gegen eine Besichtigung seiner Zelle etwas
einzuwenden habe, so kann er unter einem nicht unerheblichen psychologischen Druck stehen,
sich einer Besichtigung nicht zu widersetzen. Der betroffene Gefangene sollte deshalb
bereits einige Zeit vor Beginn der Besichtigung gefragt werden. Im übrigen sollten die
Gefangenen bei Anstaltsbesichtigungen im Rahmen des Möglichen vorab darüber in Kenntnis
gesetzt werden, wann und in welchem Bereich der Anstalt Führungen stattfinden, so daß es
ihnen möglich ist, sich der Besichtigung tatsächlich zu entziehen.
Ein Bürger hat sich an mich gewandt und mir in Ablichtung eine Abgabenachricht
übersandt, mit der ihm die Abgabe seiner Strafanzeige durch ein bayerisches Amtsgericht
an eine bayerische Staatsanwaltschaft mitgeteilt wird. Aus der Abgabenachricht, die als
Postkarte ohne Umschlag zur Post gegeben wurde, ergibt sich neben dem Aktenzeichen des
Verfahrens, daß es sich um eine Strafanzeige handelt, wer Beschuldigter ist und wer die
Anzeige erstattet hat.
Ich habe das Amtsgericht um Stellungnahme gebeten, weshalb die Abgabenachricht
trotz der darin enthaltenen sensiblen personenbezogenen Daten als Postkarte und nicht im
verschlossenen Umschlag an den Anzeigeerstatter versandt wurde. Darüber hinaus habe ich
das Staatsministerium der Justiz von dem Vorgang in Kenntnis gesetzt.
Das Justizministerium hat mir auf der Grundlage eines Berichts des Direktors des
Amtsgerichts mitgeteilt, daß Abgabenachrichten grundsätzlich im verschlossenen
Briefumschlag versandt würden. Im vorliegenden Falle habe es sich um ein Versehen des
Vertreters des zuständigen Beamten gehandelt. Da die Eingabe jedoch über den Einzelfall
hinaus Bedeutung haben könne, sei sie zum Anlaß genommen worden, die nachgeordneten
Behörden darauf hinzuweisen, daß Abgabenachrichten, in denen personenbezogene Daten
enthalten sind, aus Datenschutzgründen im verschlossenen Umschlag zu versenden sind.
Das datenschutzrechtlich erforderliche wurde damit veranlaßt.
Bereits in meinem 15. Tätigkeitsbericht (Ziffer 6.8.4) habe ich mich dagegen
ausgesprochen, daß bei Einstellung eines Verfahrens gegen Erfüllung einer Geldauflage
zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung regelmäßig in Kauf genommen wird, daß die
gemeinnützige Einrichtung nicht nur von dem Strafverfahren, sondern auch von der
Person des Beschuldigten Kenntnis erlangt.
Das Staatsministerium der Justiz hält diese Datenübermittlung weiterhin unter
Berufung auf § 153 a Abs. 1 Nr. 2 StPO für gerechtfertigt. Sofern der Beschuldigte der
Verfahrenseinstellung zustimme, rechne er auch mit einer Bekanntgabe seines Namens an den
Zahlungsempfänger, so daß von seinem Einverständnis zur Datenübermittlung ausgegangen
werden könne.
Diese Auffassung kann ich nicht teilen. Auch die Justizverwaltungen
selbst sehen hier einen Handlungsbedarf und wollen die bisherige Praxis durch eine
Gesetzesänderung absichern.
Zur datenschutzkonformen Lösung des Problems wurden von den Beauftragten für
den Datenschutz im wesentlichen zwei Modelle diskutiert:
Zum einen die sogenannte "Pool-Lösung", die offensichtlich bereits
von der Freien Hansestadt Bremen praktiziert und auch von einem Teil der
Datenschutzbeauftragten befürwortet wird. Danach sollen Zahlungen des Betroffenen an die
Gerichtskasse erfolgen und von dort aus die summenmäßig zusammengefaßten Beträge an
die jeweiligen gemeinnützigen Organisationen weitergeleitet werden. Wegen des nicht
unerheblichen zusätzlichen Aufwands für die Justizbehörden habe ich Bedenken
hinsichtlich der Praktikabilität dieser Lösung.
Ich habe mich deshalb für eine Lösung ausgesprochen, die es dem Beschuldigten
freistellt, seinen Namen auf dem Zahlungsbeleg gegenüber der gemeinnützigen Einrichtung
anzugeben oder nicht. Schwierigkeiten, die dadurch auftreten können, daß der Beleg für
den Zahlungsempfänger nur noch das staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Aktenzeichen
trägt und durch Verschreiben oder Zahlendreher Unklarheiten entstehen, sollten durch
Rückfragen mit zumutbaren Aufwand beseitigt werden können.
In meiner Auffassung werde ich auch durch die bisherige Praxis bekräftigt. So
weist das Justizministerium darauf hin, daß es dem Betroffenen freistehe, eigene
Überweisungsformulare zu verwenden und diese so auszufüllen, wie er es für richtig
hält. Auch Überweisungsformulare, die von den gemeinnützigen Einrichtungen oder von
Staatsanwaltschaft und Gericht zur Verfügung gestellt werden, enthalten noch keine
Eintragungen personenbezogener Daten. Eingetragen sind allenfalls die zuständige
Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht, das Aktenzeichen und die Tatsache, daß es sich um
eine Geldauflage handelt. Die übrigen Eintragungen, also insbesondere seinen Namen und
seine Anschrift nimmt der Beschuldigte selbst vor, so daß er es in der Hand hat, ob er
dem Zahlungsempfänger seinen Namen mitteilt oder nicht.
Ich meine, daß damit den datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen
wird.
Der Datenschutzbeauftragte eines anderen Landes hat mir mitgeteilt, daß das
Innenministerium seines Landes beabsichtige, bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten - soweit
vorhanden - bereits mit der Anhörung des Fahrzeughalters ein Lichtbild des
Fahrzeugführers zu übersenden. Dies solle aus Gründen der Verfahrensökonomie und nicht
zuletzt zur Verringerung der Einsprüche im Bußgeldverfahren geschehen.
Auf Anfrage hat mir das Staatsministerium des Innern mitgeteilt, daß bei
Geschwindigkeitsübertretungen auch in Bayern bereits vor längerer Zeit versuchsweise die
Lichtbilder des Fahrers dem Anhörungsbogen beigegeben wurden. Nach der Bewertung des
Staatsministeriums des Innern hat der Versuch jedoch kein positives Ergebnis gebracht. So
seien nicht nur höhere Kosten dadurch verursacht worden, daß sämtliche Negative mit den
Fahrerfotos hätten entwickelt werden müssen. Darüber hinaus habe das Innenministerium
auch datenschutzrechtliche Bedenken gehabt, weil Mitinsassen auf den Lichtbildern
erkennbar gewesen seien. Ohnehin würde in etwa 90 bis 95 % aller Fälle die
Fahrereigenschaft vom Fahrzeughalter nicht bestritten.
Ich bewerte die Übersendung von Lichtbildern an den Fahrzeughalter wie folgt:
Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen setzt nach dem
Bayerischen Datenschutzgesetz (Art. 19 Abs. 1 Nr.
1 BayDSG) u.a. voraus, daß die Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der
übermittelnden Stelle erforderlich ist. Da nach der Erfahrung jedoch in der ganz
überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Fahrereigenschaft nicht bestritten wird und stets
die Gefahr besteht, daß personenbezogene Daten Dritter (Mitinsassen im Fahrzeug) bekannt
werden, halte ich die regelmäßige Übersendung von Lichtbildern bereits mit dem
Anhörungsbogen mangels Erforderlichkeit datenschutzrechtlich für nicht zulässig. Dies
habe ich dem anfragenden Kollegen mitgeteilt.
Die Regierung von Mittelfranken hat mir zur Kenntnis gebracht, daß sich
Datenschutzbeauftragte und Personalleiter von Unternehmen darüber beschwert hätten, daß
Gerichtsvollzieher Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bei Unternehmen zum
Zweck der Zustellung an der Pforte, beim Hausmeister oder sonstigen Beschäftigten offen
übergeben würden, statt diese ins Personalbüro zu bringen. Dies sei im Hinblick auf die
in den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen enthaltenen sensiblen Informationen über
den Betroffenen nicht mit dem Datenschutzrecht vereinbar. Ich teilte diese Ansicht und
habe das Staatsministerium der Justiz hierzu um Stellungnahme gebeten.
Das Justizministerium hat mir mitgeteilt, daß die Geschäftsanweisung für die
Gerichtsvollzieher dahingehend geändert worden ist, daß bei der Ersatzzustellung das
zuzustellende Schriftstück nur dann nicht verschlossen zu werden braucht, wenn der
Ersatzempfänger zur Abgabe der Drittschuldnererklärung befugt ist. Eine offene Übergabe
an die oben Genannten scheidet damit regelmäßig aus. Ich begrüße dies als eine
deutliche Verbesserung des Datenschutzes bei der Zustellung von Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüssen.
Ein Bürger brachte mir folgenden Sachverhalt zur Kenntnis:
Der Petent veräußerte einen Teil seines Grundstücks zur Errichtung eines
Bürgersteigs an eine bayerische Gemeinde. Er erhielt darauf hin sowohl vom zuständigen
Grundbuchamt als auch vom beurkundenden Notariat Mitteilungen über die vollzogenen
Grundbucheintragungen. Während das Grundbuchamt nur einen Auszug der den jeweiligen
Verkäufer betreffenden Eintragungen übersandte, wurden vom Notariat auch
Grundbucheintragungen betreffend den Nachbarn, der ebenfalls ein Teilgrundstück an
die Gemeinde veräußert hatte, übermittelt. Ersichtlich waren auch die jeweiligen
Belastungen des Nachbargrundstücks mit Grundpfandrechten.
Ich halte solche "gemeinschaftliche" Vollzugsmitteilungen, die mehrere
gesonderte Erwerbsvorgänge betreffen, für datenschutzrechtlich unzulässig. Auf meine
Bitte um Stellungnahme teilte mir das betreffende Notariat mit, daß zwischenzeitlich das
dortige Personal angewiesen worden sei, künftig bei zusammengefaßten
Vollzugsmitteilungen des Grundbuchamts, die mehrere gesonderte Erwerbsvorgänge betreffen,
diese nicht in Kopie an die Beteiligten weiterzugeben, sondern zur Wahrung des
Datenschutzes den Urkundenvollzug auf andere geeignete Weise getrennt mitzuteilen.
Ich habe auch die Landesnotarkammer Bayern und das Staatsministerium der Justiz
- ohne Personenbezug - vom Sachverhalt unterrichtet und - da diese Praxis möglicherweise
auch in anderen bayerischen Notariaten besteht - anheimgestellt, die datenschutzrechtliche
Problematik in geeigneter Weise an die Notariate in Bayern heranzutragen. Die
Landesnotarkammer Bayern hat in Aussicht gestellt, die Notare auf die Problematik
besonders hinzuweisen.
Ein Strafgefangener einer bayerischen Justizvollzugsanstalt hat sich an mich
gewandt und sich darüber beschwert, daß die Anstalt gegen seinen erklärten Willen ihn
betreffende Daten an zwei Gläubiger mitgeteilt habe.
Meine Überprüfung ergab, daß der eine Gläubiger lediglich die Auskunft
erhalten hatte, der Petent sitze in der Justizvollzugsanstalt ein und werde in absehbarer
Zeit nicht entlassen, dem anderen Gläubiger aber zusätzlich der voraussichtliche
Entlassungstermin mitgeteilt worden war. Weitere Auskünfte, insbesondere die
Entlassungsanschrift hatte die Anstalt nicht gegeben. Beide Gläubiger hatten ihr
Interesse an einer Auskunftserteilung durch Vorlage von Vollstreckungstiteln dargetan.
Die Auskunft an den ersten Gläubiger ist datenschutzrechtlich nicht zu
beanstanden. Auch gegen den Willen des Gefangenen war die Justizvollzugsanstalt
berechtigt, dem Gläubiger, der ein rechtliches Interesse an einer Auskunftserteilung
dargetan hatte, die erteilte Auskunft zu geben. In dieser Auffassung sehe ich mich durch
§ 113 Abs. 6 des Referentenentwurfs eines Jugendvollzugsgesetzes bestärkt, wonach von
der Anstalt mitgeteilt werden darf, ob sich eine Person in der Anstalt befindet und ob die
Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht.
Wegen der Mitteilung des voraussichtlichen Entlassungstermins an den zweiten
Gläubiger habe ich datenschutzrechtliche Bedenken erhoben. Gerade bei längeren
Haftstrafen (ein solcher Fall lag hier offensichtlich vor) dürfen aus der
Auskunftserteilung an den Gläubiger keine Rückschlüsse auf die Haftdauer möglich sein.
Die Mitteilung des Entlassungstermins halte ich deshalb jedenfalls dann für unzulässig,
wenn die Entlassung nicht in absehbarer Zeit bevorsteht.
Da das Staatsministerium der Justiz den Standpunkt vertritt, daß
Justizvollzugsanstalten den Gläubigern auf Anfrage auch den voraussichtlichen
Entlassungstermin mitteilen dürfen, habe ich die Eingabe zum Anlaß genommen, meinen
Standpunkt gegenüber dem Justizministerium nochmals zu bekräftigen.
Dabei habe ich auch darauf hingewiesen, daß ich bei der Prüfung einer anderen
Justizvollzugsanstalt festgestellt habe, daß dort aufgrund einer entsprechenden
Dienstanweisung der Entlassungszeitpunkt nur dann mitgeteilt wird, wenn er innerhalb des
nächsten Monats liegt (siehe Prüfung einer JVA, Ziff. 7.3.3.2).
Dieses Verfahren sollte auch bei den anderen Justizvollzugsanstalten möglich sein.
Ich werde die Angelegenheit weiter verfolgen.
Im Berichtszeitraum haben sich zwei Strafgefangene darüber beschwert, daß bei Führungen
in Justizvollzugsanstalten datenschutzrechtliche Belange der Gefangenen nicht
ausreichend berücksichtigt würden.
Nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt wird bei denjenigen Gefangenen, die dies wünschen, vor Beginn von Anstaltsführungen das Namensschild vom Haftraum entfernt. Falls ein Gefangener Arrest als Disziplinarmaßnahme zu verbüßen habe oder sich im Anstaltskrankenhaus befinde, werde das Namensschild beim Haftraum des Gefangenen abgenommen und anstelle des Namensschildes das Schild "Arrest" oder "Spital" am Haftraum des Gefangenen angebracht. Dadurch sei es den Bediensteten möglich, sofort zu erkennen, wo sich der Gefangene vorübergehend aufhält und z.B. Briefe oder Zeitungen weiterzuleiten sowie insbesondere zu vermeiden, daß die Zelle aus Versehen aufgesperrt wird und die dort befindliche Habe des Gefangenen Dritten zugänglich wird.
Es ist datenschutzrechtlich zu begrüßen, daß auf Wunsch des Gefangenen bei Anstaltsführungen das Haftraumschild entfernt wird. Hinsichtlich der Schilder "Arrest" bzw. "Spital" am Haftraum des Gefangenen habe ich die Justizvollzugsanstalt noch um ergänzende Stellungnahme gebeten, weshalb es zur Unterrichtung der Bediensteten nicht ausreiche, wenn auf dem Geschäftszimmer der betreffenden Station vermerkt wird, welcher Gefangene sich in Arrest oder im Spital befindet. Die Anstalt hält die Schilder am Haftraum für erforderlich: Eine Information der Bediensteten durch die Aufzeichnungen in den Stationszimmern sei nicht ausreichend, da sich täglich zahlreiche Änderungen ergäben, die die Beamten nicht immer zuverlässig "im Kopf" behalten könnten. Es bedürfe daher eines Hinweises "vor Ort", also am Haftraum. Diese Argumentation überzeugt mich.Darüber hinaus habe ich zur Verbesserung des Datenschutzes angeregt, daß die Gefangenen im Falle von Anstaltsbesichtigungen so frühzeitig darüber informiert werden, in welchen Häusern der Anstalt und zu welchem voraussichtlichen Zeitpunkt die Führungen stattfinden, daß sie die Möglichkeit haben, sich einer "Besichtigung" tatsächlich zu entziehen. Die Anstalt hat zugesagt, daß künftig entsprechend meinen Vorschlägen verfahren wird.
Die Anstalt hat dahingehend Stellung genommen, daß ein Abdecken oder Entfernen der Haftraumschilder zu einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand führen würde. Außerdem werde darauf geachtet, daß Besichtigungen der Hafträume nur während der Arbeitszeit stattfinden, so daß sich kaum Gefangene in den Zellen aufhalten.
Ich habe auch diese Justizvollzugsanstalt gebeten, Ort und Zeit von Anstaltsbesichtigungen den Gefangenen vorab rechtzeitig mitzuteilen. Darüber hinaus soll ein Abdecken der Namensschilder am Haftraum vor Anstaltsführungen grundsätzlich auf Wunsch des einzelnen Gefangenen ermöglicht werden. Dies könne ggf. auch durch den jeweiligen Gefangenen selbst erledigt werden.
Ein Gefangener hat sich darüber beschwert, daß bei Untersuchungen im
Anstaltskrankenhaus die Trennungstüren zweier benachbarter Behandlungsräume nicht
geschlossen würden, so daß Personen im Nebenraum vom Gesprächsinhalt (z.B.
Untersuchungsbefunden) Kenntnis nehmen könnten.
Der Leiter der Justizvollzugsanstalt hat dazu mitgeteilt, daß er die
Anstaltsärzte gebeten habe, darauf zu achten, daß die Trennungstüre zwischen den beiden
Behandlungsräumen während der Untersuchungen nicht geöffnet bleibt.
Im 14. Tätigkeitsbericht (Ziff. 6.8.5.2) habe ich ausführlich über die Praxis
bayerischer Justizvollzugsanstalten berichtet, bei auslaufenden Schreiben des
Strafgefangenen zur Dokumentation der Briefkontrolle einen Sichtvermerk mit Datumsstempel
und Handzeichen des kontrollierenden Bediensteten anzubringen.
Das Justizministerium hat nunmehr mitgeteilt, daß künftig in der Regel auf Sichtvermerke verzichtet wird, außer in Anstalten, in denen aufgrund von Sicherheitserwägungen daran
festzuhalten ist.
Ich begrüße diese Änderung der Praxis. Ich meine jedoch, daß auch in diesen
Fällen im Einzelfall von dem Sichtvermerk abgesehen werden sollte, wenn der Gefangene
dies unter Darlegung eines berechtigten Interesses beantragt oder aus dem Inhalt des
Schreibens ersichtlich ist, daß ein Sichtvermerk untunlich ist (z.B. bei
Bewerbungsschreiben des Gefangenen).
Bereits im 14. Tätigkeitsbericht (Ziff. 6.8.6) und erneut im 15.
Tätigkeitsbericht (Ziff. 6.9.2.4) habe ich Bedenken gegen die Praxis der
Justizvollzugsanstalten hinsichtlich der Überprüfung von Besuchern geäußert: Eine
polizeiliche Überprüfung der von Gefangenen auf die Besucherliste gesetzten Personen ohne
deren Wissen bedarf angesichts des damit verbundenen Eingriffs in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, die
jedenfalls derzeit nicht besteht.
Ich habe daher gefordert, vorerst wie folgt zu verfahren: Die vom Gefangenen als
Besucher benannten Personen werden davon unterrichtet, daß der Gefangene beantragt hat,
sie in die Besucherliste aufzunehmen und sie deshalb überprüft werden sollen. Die
Besucher können sich sodann entscheiden, ob sie den Gefangenen tatsächlich besuchen
wollen und deshalb mit einer Überprüfung einverstanden sind.
Das Justizministerium hat nunmehr zugesagt, daß entsprechend meinen Vorstellungen verfahren wird.