Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; 17.
Tätigkeitsbericht, 1996; Stand: 13.12.1996
Anlage 5: Entschließung der 50. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder vom 09./10. November 1995:
Forderungen an den Gesetzgeber
zur Regelung der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Ermittlungsbehörden an
die Medien (außerhalb der Öffentlichkeitsfahndung der Ermittlungsbehörden)
- Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Justiz und Polizei an
die Medien sollte eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage geschaffen werden. Die Regelung
sollte für den betroffenen Bürger den Umfang des Eingriffs in sein Recht auf
informationelle Selbstbestimmung erkennbar machen.
- Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Medien ist nur ausnahmsweise
gerechtfertigt, wenn das Verfahren gerade im Hinblick auf die Person des Betroffenen oder
die besonderen Umstände der Tat für die Öffentlichkeit von überwiegendem Interesse
ist.
- Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang personenbezogene Daten an die
Medien übermittelt werden, sind die schutzwürdigen Belange der Betroffenen zu
berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere die privaten und beruflichen Folgen für das
Opfer, den Beschuldigten/Angeklagten und deren Angehörige, die Schwere, die Umstände und
die Folgen des Delikts.
Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten über Beschuldigte/Angeklagte
sind auch der Grad des Tatverdachts und der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen. Vor
Beginn der öffentlichen Hauptverhandlung ist ein besonders strenger Maßstab an das
Vorliegen eines "überwiegenden Interesses" der Öffentlichkeit anzulegen.
Bis zur rechtskräftigen Verurteilung ist die Unschuldsvermutung zugunsten des
Beschuldigten oder Angeklagten zu beachten. Zu unterlassen sind alle Auskünfte oder
Erklärungen, die geeignet sind, die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten zu
beeinträchtigen. Akteneinsicht durch Medienvertreter kommt nicht in Betracht.
- Grundsätzlich sind in Auskünfte und Erklärungen über das Ermittlungs- und
Strafverfahren keine Namen und sonstige personenbezogene Angaben, die Opfer von
Straftaten, Zeugen, Beschuldigte und Angeklagte bestimmbar machen, aufzunehmen. Vor allem
bei Hinweisen auf den Wohnort, das Alter, den Beruf und die familiären Verhältnisse oder
sonstigen sozialen Bindungen (z.B. Partei- oder Vereinsmitgliedschaft) ist zu prüfen,
inwieweit dadurch eine Identifizierung des Betroffenen möglich wird.
- Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden, wenn besondere
bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
- Ist die Bekanntgabe der Person des Beschuldigten oder Angeklagten wegen des
überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt, muß auch bei der Übermittlung
sonstiger personenbezogener Daten abgewogen werden, ob diese Informationen für die
Berichterstattung über die Tat selbst oder die Hintergründe, die zu der Tat geführt
haben, erforderlich sind, und in welchem Umfang der Betroffene dadurch in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
- Die Bekanntgabe von Vorstrafen ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie setzt voraus,
daß die frühere Verurteilung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt und ihre
Kenntnis für eine nachvollziehbare Berichterstattung über eine schwerwiegende Straftat -
auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und des
Resozialisierungsgedankens - erforderlich ist. Besondere Zurückhaltung ist bei
Auskünften und Erklärungen über Sachverhalte geboten, die der früheren Verurteilung
zugrunde liegen.
- Wegen des überragenden Schutzes von Minderjährigen und Heranwachsenden ist bei
Auskünften und Erklärungen über Verfahren gegen diesen Personenkreis besondere
Zurückhaltung hinsichtlich der Bekanntgabe personenbezogener Daten zu wahren.
- Opfer, Zeugen und Familienangehörige haben in der Regel keine Veranlassung
gegeben, daß ihre persönlichen Lebensumstände in der Öffentlichkeit bekannt gemacht
werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten über diesen Personenkreis an die Medien
kommt deshalb grundsätzlich nicht in Betracht.
- Bildveröffentlichungen greifen wegen der damit verbundenen sozialen
Prangerwirkung besonders tief in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Eine
Bildherausgabe kommt daher für Zwecke der Medienberichterstattung nicht in Betracht.
