Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; 17.
Tätigkeitsbericht, 1996; Stand: 13.12.1996
Anlage 6: Entschließung der 49. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder vom 09./10. März 1995:
Aufbewahrungsbestimmungen und
Dateiregelungen im Justizbereich
Bisher ist der Gesetzgeber im Bereich der Justiz den verfassungsrechtlichen
Forderungen nach ausreichenden normenklaren Regelungen über die Aufbewahrung von Akten
und die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien nicht nachgekommen. So enthalten
z.B. die bislang bekannt gewordenen Entwürfe zu einem Strafverfahrensänderungsgesetz nur
unzureichende Generalklauseln. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und
der Länder erklärt deshalb:
- Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung der Akten und die Speicherung
personenbezogener Daten in Dateien im Bereich der Justiz müssen nach den Grundsätzen des
Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil für die Gerichte, Staatsanwaltschaften
und Strafvollzugsbehörden gesetzlich geregelt werden, wobei sich die Aufbewahrungsdauer
am Recht auf informationelle Selbstbestimmung und am Zweck der Speicherung zu orientieren
hat.
Hierbei hat der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen zur
Aufbewahrungsdauer selbst zu treffen. Aufgrund einer hinreichend konkreten
Verordnungsermächtigung können die Einzelheiten durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
- Die derzeit bestehenden Aufbewahrungsfristen sind konsequent zu vereinfachen und
zu verkürzen. Soweit geboten, sind Verkürzungen vorzunehmen.
- Die derzeit geltende generelle 30-jährige Aufbewahrungsfrist für Strafurteile
und Strafbefehle mit der Folge der umfassenden Verfügbarkeit der darin enthaltenen
Informationen ist nicht angemessen. Bei der Bemessung der Aufbewahrungsfrist von
Strafurteilen und Strafbefehlen sowie für die Bestimmung des Zeitpunkts der
Einschränkung der Verfügbarkeit ist vielmehr nach Art und Maß der verhängten
Sanktionen zu differenzieren.
Bei der Festlegung des Beginns der Aufbewahrungsfrist sollte - abweichend von
der bisherigen Praxis, nach der es auf die Weglegung der Akte ankommt - regelmäßig auf
den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der ergangenen gerichtlichen Entscheidung
abgestellt werden.
Ergeht keine rechtskräftige Entscheidung, so sollte die Aufbewahrungsfrist mit
dem Erlaß der Abschlußverfügung beginnen.
- Wird der Akteninhalt auf Bild- oder Datenträgern, die an die Stelle der
Urschrift treten, aufbewahrt, so sind gleichwohl unterschiedliche Löschungsfristen für
einzelne Aktenteile zu beachten. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind Datenträger zu
wählen, die eine differenzierte Löschung gewährleisten. Ist bei Altbeständen eine
teilweise Aussonderung technisch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand zu bewerkstelligen, so hat eine Sperrung der an sich auszusondernden Teile zu
erfolgen.
- Sind in einer Akte Daten mehrerer beteiligter Personen gespeichert, so ist eine
Sperre hinsichtlich solcher Aktenteile, die einzelne beteiligte Personen betreffen,
vorzusehen, wenn diese Aktenteile eigentlich ausgesondert werden müßten, aus praktischen
Gründen aber keine Vernichtung erfolgen kann.
- Bei Freisprüchen und Einstellungen des Verfahrens wegen Wegfalls des
Tatverdachts ist dafür Sorge zu tragen, daß ein Zugriff auf die automatisiert
gespeicherten Daten nur noch zu Zwecken der Aktenverwaltung erfolgen kann.
- Für die Daten von Nebenbeteiligten (z.B. Anzeigeerstatter, Geschädigte) ist
eine vorzeitige Löschung vorzusehen. Hinsichtlich der Hauptbeteiligten sollte eine
Teillöschung der Personen- und Verfahrensdaten stattfinden, sobald die vollständigen
Daten zur Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich sind.
- Soweit Daten verschiedener Gerichtszweige oder verschiedener speichernder Stellen
in gemeinsamen Systemen verarbeitet werden, ist durch rechtliche, technische und
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Zweckbindung der gespeicherten Daten
beachtet wird.
