Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; 17. Tätigkeitsbericht, 1996; Stand: 13.12.1996
Bemühungen um einen datenschutzgerechten Einsatz von freiwilligen Gesundheitskarten der verschiedensten Art sind heute weltweit in allen Industriestaaten zu verzeichnen. So hat der Datenschutzbeauftragte aus Quebec bereits auf der Internationalen Datenschutzkonferenz in Den Haag im Herbst 1994 ein Pilotprojekt "Gesundheitskarte von Quebec" ("Rimonski Health Smartcard Project") vorgestellt, das den Informationsfluß zwischen den Kartenbenutzern und den Angehörigen der medizinischen Berufe verbessern soll. Das Projekt geht von einer freiwilligen Beteiligung der Betroffenen aus. Wie ich bei der Präsentation des Vorhabens und aus dem inzwischen vorliegenden Abschlußbericht des Projekts feststellen konnte, nahmen Überlegungen zu Datenschutzfragen bei der Konzeption des Vorhabens und seiner Durchführung erheblichen Raum ein. So sind die Zugriffsberechtigungen auf die gespeicherten Daten sehr differenziert nach Berufssparten und Datengruppen behandelt und die Datenschutzbehörde von Quebec hat z.B. gefordert, daß die Karten nicht für Zwecke des Arbeitgebers verwendet werden dürfen. Gerade dieser Punkt spielt auch bei der Datenschutzdiskussion in Deutschland eine wichtige Rolle.
Die Europäische Kommission und die Gruppe der G 7-Staaten befassen sich
gleichfalls mit dem Einsatz von freiwilligen Gesundheitskarten und berücksichtigen dabei
auch die damit verbundenen Datenschutzfragen.
Wie im 16. Tätigkeitsbericht vermerkt, hat die
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bereits am 9./10. März
1994 einen Beschluß zu der Thematik gefaßt. Wegen der seitdem zu verzeichnenden
dynamischen Entwicklung befaßte sich die Konferenz am 9./10. November 1995 in einem
zweiten umfangreichen Beschluß nochmals mit dem Thema. Er ist in der Anlage
4 zu diesem Tätigkeitsbericht abgedruckt. Die wesentlichen Punkte dieser
Entschließung sind folgende:
Die Entschließung hat eine lebhafte Diskussion ausgelöst. Dies zeigt sich etwa
an einer umfangreichen Stellungnahme der Bundesärztekammer. Ferner war die Entschließung
Gegenstand von Gesprächen mit der Arbeitsgemeinschaft "Karten im
Gesundheitswesen", in der Verbände, Institutionen und Unternehmen vertreten sind,
die sich mit Chipkarten im Gesundheitswesen befassen. Die Gespräche dauern noch an. In
Übereinstimmung mit meinen Kollegen beim Bund und den anderen Ländern trete ich dabei
dafür ein, daß die oben genannten wesentlichen Punkte ausreichend berücksichtigt
werden. Hinreichende Datenschutzvorkehrungen liegen nicht zuletzt im Interesse der
Anbieter und Anwender von Chipkarten. Ohne hinreichende Datenschutzmaßnahmen dürfte die
Akzeptanz solcher Karten bei den Betroffenen nur gering sein.
Die Telemedizin eröffnet durch den schnellen Austausch von Patientendaten
wesentliche, teilweise faszinierende Möglichkeiten, die Patientenbehandlung qualitativ zu
verbessern. Im Rahmen der Initiative Bayern Online fördert das Bayerische Arbeits- und
Sozialministerium die Entwicklung eines Bayerischen Gesundheitsnetzes. An dem
entsprechenden Arbeitskreis wirke ich beratend mit. Zu den rechtlichen Voraussetzungen der
Telemedizin habe ich darauf hingewiesen, daß sie nichts an den Voraussetzungen ändert,
unter denen bisher die Übermittlung von Patientendaten zulässig ist. Das heißt, für
die ärztliche Datenverarbeitung gegenüber dem Patienten sind maßgebend der
Behandlungsvertrag, die Zustimmung des Patienten im Einzelfall, das ärztliche Berufs- und
Standesrecht, die Krankenhausgesetze, in Bayern das Bayerische Krankenhausgesetz, und die
Datenschutzgesetze; für das Verhältnis zwischen Arzt und gesetzlicher Krankenkasse das
SGB V, und nicht zuletzt das strafrechtlich geschützte ärztliche Berufsgeheimnis.
Hieraus ergeben sich folgende Grundprinzipien:
Zu den technisch-organisatorischen Anforderungen für telemedizinische
Anwendungen verweise ich auf meine Ausführungen unter Nr.
18.1.2 dieses Berichts hin.
Nach den neuen gesetzlichen Vorschriften dürfen die Einnahmen aus
Schwangerschaftsabbrüchen ein Viertel der Einnahmen aus der gesamten Tätigkeit
einer Einrichtung nicht übersteigen, die Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Um die
Einhaltung dieses Gebotes im erforderlichen Umfang kontrollieren zu können, müssen bei
den Einrichtungen Daten erhoben werden. Die gesetzliche Regelung konnte jedoch so
abgefaßt werden, daß dabei keine patientenbezogenen Daten und arztbezogene Daten
nur im unvermeidlichen Umfang erhoben werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.05.1993 dem Gesetzgeber
aufgegeben zu prüfen, ob - nach dem französischen Beispiel - der Entstehung von
Einrichtungen, die sich auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisieren, durch Begrenzung der
Anzahl der Abbrüche auf einen bestimmten Anteil der insgesamt vorgenommenen ärztlichen
Verrichtungen entgegengetreten werden kann. Um reine Abtreibungskliniken zu verhindern,
legt das französische Gesundheitsrecht fest, daß der Anteil von
Schwangerschaftsabbrüchen jährlich maximal ein Viertel der in der Einrichtung erbrachten
chirurgischen Eingriffe und Entbindungen erreichen darf. Im Bayerischen
Schwangerenhilfeergänzungsgesetz vom 09. August 1996 ist nach diesem Beispiel festgelegt
worden, daß die Einnahmen aus den in der Einrichtung vorgenommenen
Schwangerschaftsabbrüchen ein Viertel der aus der gesamten Tätigkeit der Einrichtung
erzielten Einnahmen nicht übersteigen dürfen.
Zur Überprüfung, ob diese Grenze eingehalten wird, müssen Daten erhoben
werden. Das Gesetz schreibt daher vor, daß die Einrichtungen der zuständigen Regierung
für jedes Jahr die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche und die Summe der
für die Schwangerschaftsabbrüche vereinnahmten Vergütungen melden müssen. Insoweit
findet keine patientenbezogene Datenerhebung statt. Als Nachweis zur Verifizierung dieser
Angaben sieht das Gesetz die Vorlage von Belegen, insbesondere Honorar- und
Abrechnungsbelegen von Sozialleistungsträgern, Krankenkassen und der Kassenärztlichen
Vereinigung vor (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2). Bei patientenbezogener Leistungsabrechnung
sind jedoch nicht die patientenbezogenen Unterlagen, sondern nur nicht
patientenbezogene Bescheinigungen des jeweiligen Leistungsträgers vorzulegen (Art. 5
Abs. 4 Satz 1 a.E.).
Nach der Festlegung der Befugnisse der Gesundheitsämter und Regierungen in Art.
7 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3 des Gesetzes können nur Auskünfte nicht
patientenbezogener Art verlangt werden und Einsichtnahmen nur in nicht
patientenbezogene Unterlagen genommen werden. Die Wahrung der ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber den Patientinnen, auch in dem Verfahren zur Überprüfung der
Einhaltung des 25-%-Anteils, halte ich damit für sichergestellt.
Zur Frage des Datenschutzes in bezug auf den betreffenden Arzt selbst wurde in
intensiven Gesprächen mit dem Bayerischen Sozialministerium darüber Einigung erzielt,
daß die Ärzte anstelle von Angaben über vereinnahmte Vergütungen die Bescheinigung
eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters,
Steuerbevollmächtigten oder eines Organs oder eines Mitglieds eines Organs einer
Wirtschaftsprüfungs-, Buchführungs- oder Steuerberatungsgesellschaft vorlegen können,
aus der sich ergibt, daß aufgrund einer Prüfung der Buchführung die 25-%-Grenze im
Kalenderjahr nicht überschritten worden ist (Art. 5 Abs. 3 Satz 4). Ich bin der
Ansicht, daß durch diese Regelung die Intensität des Eingriffs durch Datenerhebung über
Einkommensverhältnisse von Ärzten unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend eingeschränkt wurde.
Im übrigen weise ich auf die Ausführungen in meinem 16. Tätigkeitsbericht
hin. Dort habe ich dargestellt, daß ich mich dafür eingesetzt habe, daß Ärzte, die
Schwangerschaftsabbrüche durchführen, nicht die dargelegten Gründe für den
Abbruch der Schwangerschaft dokumentieren müssen, sondern sich auf Aufzeichnungen
über die Tatsache der Darlegung der Gründe zu beschränken haben. Dies entspricht
den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Begründung des Urteils vom 28. Mai
1993 (16. TB, Nr. 2.5, Seite 21). Art. 18 Abs. 2 Satz 3
Nr. 2 des bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes beschränkt sich nun auf die Dokumentation
der Tatsache der Darlegung der Gründe anstelle der Dokumentation der Gründe selbst.
Im letzten Tätigkeitsbericht habe ich mich für die Schaffung eines
Forschungsgeheimnisses - "wie beim Arzt" - mit Zeugnisverweigerungsrecht
und Beschlagnahmeschutz durch Bundesgesetz eingesetzt. Seit dem letzten Bericht
waren verschiedene Äußerungen zu dieser Thematik zu verzeichnen:
So wurde von rechtswissenschaftlicher Seite vor einer völligen Freigabe von
Patientendaten nach Einrichtung eines solchen Forschungsgeheimnisses gewarnt, aber auch
darauf hingewiesen, daß sich die "unabhängige Forschung" als Institution nicht
leicht definieren läßt.
Dem ist gegenüberzustellen, daß die von mir geforderte rechtliche Absicherung
von Patientendaten, die für wissenschaftliche Forschungsprojekte gespeichert werden,
nicht automatisch die Freigabe der personenbezogenen Patientendaten gegenüber der
Forschung zur Folge hat. Vielmehr müßte zunächst der Bundes- bzw. der Landesgesetzgeber
unter Abwägung der Forschungsinteressen auf der einen und der Interessen der Patienten an
der Geheimhaltung ihrer Befunde auf der anderen Seite eine entsprechende
Verarbeitungsbefugnis schaffen, soweit der Patient nicht selbst einwilligt.
Die Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften
- AWMF - vertritt in ihrer Resolution vom Sommer 1995, mit der sie eine Verbesserung des
gesetzlichen Geheimnisschutzes für personenbezogene medizinische Forschungsdaten fordert,
die Ansicht, daß bereits mit Einrichtung eines medizinischen Forschungsgeheimnisses
automatisch eine Zustimmung des Patienten zur Forschungsnutzung seiner
geheimnisgeschützten persönlichen Daten nicht mehr erforderlich sei und daß er
lediglich ein Widerspruchsrecht haben solle. Ein solcher Schluß würde aber der gebotenen
Abwägung zwischen Forschungsinteresse und Wahrung des Patientengeheimnisses nicht
gerecht, weil pauschal jede Art von Patientendaten ohne Rücksicht auf Sensibilität
freigegeben würde.
Im Rahmen der Diskussion des Forschungsgeheimnisses wurde auch die Ansicht
vertreten, daß dieses überflüssig sei, weil alle Landesdatenschutzgesetze
Forschungsklauseln mit Zweckbindungsgeboten enthielten und die Forschungsdatennutzung
"zumindest, soweit es medizinische Forschung durch ärztliches Personal
betrifft", durch Beschlagnahmeverbot und Zeugnisverweigerungsrecht bereits
abgesichert sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß landesrechtliche Forschungsklauseln
gegen Inanspruchnahme personenbezogener Patientendaten aufgrund bundesrechtlichen
Prozeßrechts (StPO) wirkungslos sind, und daß durchaus nicht alle Daten im Bereich
medizinischer Forschung durch ärztliches Personal verarbeitet werden. Außerdem erscheint
es höchst zweifelhaft, ob allein der Arzt-Status (eines Forschers, der nicht auch
behandelnder Arzt der Betroffenen ist) bei Verarbeitung von personenbezogenen
Patientendaten für Zwecke wissenschaftlicher Forschung das Beschlagnahmeverbot und das
Zeugnisverweigerungsrecht zur Folge hat. Beschlagnahmefrei sind nämlich Unterlagen nur im
Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten (§ 97 Abs. 2 StPO). Zur
Verweigerung des Zeugnisses sind Ärzte nur über das berechtigt, "was ihnen in
dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist" (§ 53 Abs. 1 Nr. 3
StPO). Auch die Sanktion der ärztlichen Schweigepflicht in § 203 StGB gilt für Ärzte
nur, soweit ihnen Geheimnisse "als Arzt" anvertraut oder sonst bekanntgeworden
sind. Höchstrichterliche Entscheidungen zur Frage, wann Daten, die ein wissenschaftliches
Institut zu Forschungszwekken erhalten hat, dortigen Ärzten "als Arzt"
anvertraut oder bekanntgeworden sind, sind nicht ersichtlich. Dazu kommt, daß auch für
die wissenschaftliche Auswertung immer mehr statistische und Datenverarbeitungskenntnisse
gebraucht werden, so daß oft die betreffenden Daten in den Händen eines Teams von
Informatikern, Statistikern und Ärzten liegen. Nach meiner Auffassung kann deshalb ein
Patient nur dann sichergehen, daß seine personenbezogenen Daten bei Forschern "wie
beim Arzt" geschützt sind, wenn der Beschlagnahme- und Zeugnisverweigerungsschutz
eindeutig auf den Bereich unabhängiger wissenschaftlicher Forschung erstreckt wird. Um
dieses Patienteninteresse geht es mir, wenn ich die Einführung des medizinischen
Forschungsgeheimnisses fordere.
Fehlbildungs-Registrierung durch mitbehandelnde Ärzte, Registrierung
von Nierenbehandlungen zur Qualitätssicherung
Im Raum München ist vorgesehen, Fehlbildungen bei Neugeborenen nach dem Vorbild eines in Mainz entwickelten Dokumentationsverfahrens ("Mainzer Modell") ärztlich zu dokumentieren. Bei der Konzeption des Münchner Vorhabens wurden meine Mitarbeiter um Beratung gebeten.
Ein wesentliches Moment des Schutzes der personenbezogenen Daten von Kind und Eltern im "Mainzer Modell" ist, daß die Daten dort von einer mitbehandelnden Ärztin gesammelt und ausgewertet werden, die ihrerseits von den geburtshilflichen Kliniken konsultiert wird. Die Daten stehen daher - auch nach Ansicht des Datenschutzbeauftragten von Rheinland-Pfalz - bei der mitbehandelnden Ärztin wie beim behandelnden Arzt unter dem Schutz der ärztlichen Schweigepflicht.
Die Daten werden in der Dokumentation ohne Namen, jedoch mit vollständigem Geburtsdatum des Kindes registriert. Auch die Klinik ist festgehalten. Da die dokumentierten Daten bei mitbehandelnden Ärzten durch Schweigepflicht, Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz nach StGB und StPO geschützt sind, wurde dieser Anonymisierungsgrad auch für die Einführung im Münchner Raum für ausreichend erachtet. Die Anonymität der Dokumentation wird im übrigen auch dadurch verbessert, daß die örtliche Zuordnung nicht mit der Postleitzahl der elterlichen Anschrift, sondern in stärker aggregierter, mehrere Stadtbezirke umfassender Form festgehalten wird.
Auch im Münchner Raum ist vorgesehen, daß bestimmte, besonders sachkundige Ärzte zweier großer Pädiatrischer Kliniken, die von den Entbindungskliniken konsiliarisch als (mit-)behandelnde Ärzte bei den Geburten zu Fehlbildungsfragen eingeschaltet werden, ihre Dokumentation führen und wissenschaftlich auswerten. Diese Münchner Version des "Mainzer Modells" trägt daher auch den Namen "Münchner Fehlbildungskonsil". Eine Herausgabe von personenbezogenen bzw. nicht ausreichend anonymisierten Angaben oder Unterlagen durch diese Ärzte an andere Personen oder Stellen ist nicht vorgesehen.
Das Sozialministerium hat darauf hingewiesen, daß die Finanzierung/Realisierung des "Münchner Fehlbildungskonsils" zur Zeit noch offen ist.
Um die Qualität von Nierenersatztherapien (z.B. von Behandlungen mit der sog. "künstlichen Niere") zu sichern, soll ein bundesweites Nierenbehandlungsregister aufgebaut werden, das den Projektnamen "QuaSi-Niere" trägt. Dabei ist folgendes Vorgehen geplant: Die einzelnen Behandlungseinrichtungen (z.B. Dialysezentren) liefern patientenbezogene Daten, die für die Qualitätssicherung bedeutsam sind, mittels eines Formblatts an einen "Datentreuhänder". Dieser verschlüsselt die Daten, indem an die Stelle der Patientendaten ein Pseudonym tritt, das nur dem Datentreuhänder bekannt ist. Unter diesem Pseudonym werden die Daten an eine Projektgeschäftsstelle übermittelt, die derzeit bei der Ärztekammer Berlin angesiedelt ist. Dort werden die pseudonymisierten Daten gespeichert und verarbeitet. Dadurch sollen Parameter für die Qualitätssicherung ermittelt werden, zum Beispiel, wie sich bei bestimmten Ausgangssituationen spezifische Behandlungsmethoden auf die Überlebensdauer von Patienten auswirken. Im Mittelpunkt des Interesses steht also nicht das Schicksal eines konkreten einzelnen Patienten, sondern das Schicksal von Patientengruppen. Dementsprechend sollen von der Projektgeschäftsstelle an die Behandlungseinrichtungen keine Daten zurückfließen, die sich auf konkrete einzelne Patienten beziehen, sondern nur aggregierte Daten, die Aussagen über Patientengruppen ermöglichen, z.B. Aussagen darüber, wie sich die in einer Behandlungseinrichtung übliche Behandlungsdosis auf die Behandlungsdauer auswirkt.
Ob es zur Durchführung des Projekts einer Einwilligung der Betroffenen bedarf, wird derzeit noch diskutiert. Zum Teil wird die Meinung vertreten, daß in § 137 SGB V, wonach insbesondere Krankenhäuser verpflichtet sind, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen, eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage vorhanden ist. Da es hierzu jedoch auch Gegenmeinungen gibt, gehe ich einstweilen davon aus, daß eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich ist. Im übrigen würde auch das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage nichts daran ändern, daß eine möglichst frühzeitige Anonymisierung angestrebt werden muß.
Telefonumfragen - Daten Verstorbener - Anonymisierung
Aufgrund der Anfrage eines Universitätsklinikums hatte ich mich mit datenschutzrechtlichen Aspekten von Telefonumfragen für eine wissenschaftliche Fragestellung zu befassen. Ich habe für die Telefoninterviews u.a. folgende Ratschläge gegeben:
- Es muß eindeutig feststehen, für welche Stelle die Daten erhoben werden - im betreffenden Fall war dies das Hochschulklinikum.
- Vor der Datenerhebung muß dem Betroffenen der Zweck der Erhebung ausreichend verdeutlicht werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 BayDSG).
- Die Befragten müssen vorab auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hingewiesen werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 BayDSG).
- Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden um der Gefahr zu begegnen, daß Dritte, die von der telefonischen Datenerhebung erfahren, unter Vorspiegelung eines Anrufes der Universitätsklinik Personen über gesundheitliche Verhältnisse ausfragen - z.B. Rückruf der Betroffenen.
- Die Vorschriften des Art. 23 BayDSG über die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen müssen beachtet werden (u.a. Zweckänderung für Forschung, Anonymisierung).
Bei einer internationalen Fallkontrollstudie stellte sich die Frage nach der rechtlichen Befugnis zur Nutzung personenbezogener Daten von verstorbenen Patienten der Klinik für wissenschaftliche Zwecke der Klinik. Das Bayerische Krankenhausgesetz, das für alle bayerischen Krankenhäuser gilt, auf die das Bundeskrankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet, sieht in Art. 27 ("Datenschutz") in Abs. 4 vor, daß u.a. Krankenhausärzte die im Gewahrsam des Krankenhauses befindlichen Patientendaten auch nutzen dürfen, soweit dies zu Forschungszwecken im Krankenhaus oder im Forschungsinteresse des Krankenhauses erforderlich ist. Insofern kommt es bei den bayerischen Krankenhäusern, auf die das Bayerische Krankenhausgesetz Anwendung findet, auf die Wirksamkeit einer Einwilligung nicht an.
Zur Absicherung der beteiligten Personen im Krankenhaus habe ich jedoch empfohlen, in der Klinik ausdrücklich schriftlich zu dokumentieren,
- daß es sich um eine Nutzung von Patientendaten "zu Forschungszwecken im Krankenhaus", oder "im Forschungsinteresse des Krankenhauses" handelt und
- daß und weshalb es im Einzelfall erforderlich war, andere Personen als Personal des Krankenhauses selbst zu beauftragen.
Diese Befugnis aus Art. 27 Abs. 4 BayKrG kann auch für noch lebende Patienten einer Klinik in Anspruch genommen werden, wenn ihre Daten für Forschungszwecke der Klinik benötigt werden.
Sollen im Rahmen der Forschungsarbeit Daten aus dem behandelnden Krankenhaus nach außen übermittelt werden, so müssen sie ausreichend anonymisiert sein (Art. 27 Abs. 4 BayKrG). Zu einer ausreichenden Anonymisierung gehört nicht nur das Weglassen von Namen, Anschrift und Geburtsdatum der Betroffenen, sondern auch der Verzicht auf andere Hinweise, die mit Zusatzwissen eine Identifikation der Betroffenen durch Dritte erlauben (z.B. seltene Berufe, seltene Staatsangehörigkeiten, etwa in Kombination mit anderen selteneren Merkmalen). Problematisch wegen des im Einzelfall hohen Reidentifikationsrisikos ist in diesem Zusammenhang auch die Angabe einer vollständigen 5-stelligen Postleitzahl. Im Zuge unserer Beratung für ein Forschungsprojekt wurden daher anstelle der Postleitzahl andere regionale Merkmale gewählt, die eine solche Identifizierung nicht erlauben. Eine Verkürzung der Postleitzahl auf die ersten beiden Ziffern, die nur für die 97 Postleitzahl-Regionen stehen, wird im Regelfall zu einer ausreichenden Anonymisierung beitragen. 3-stellige oder gar noch längere Postleitzahlen müßten im Einzelfall (von Projektseite) auf ihr Reidentifikationsrisiko untersucht werden. Dabei ist auf die Kombination mit den anderen Angaben zu achten, die zusammen mit einer auch verkürzten Postleitzahl eine Reidentifikation erleichtern.
Outsourcing berührt die Vertraulichkeit des Arzt-Patienten-Verhältnisses.
Der rechtliche und technische Schutz der Patientendaten muß daher erweitert
werden!
Gerade in Krankenhäusern wurden traditionell nahezu alle
Unternehmensfunktionen, vom Erbringen ärztlicher Leistungen für den Patienten bis hin
zur Durchführung von Putzarbeiten, hausintern durch eigenes, fest angestelltes Personal
wahrgenommen. Das Hinzuziehen externer Unternehmen (etwa zur Vornahme von Wartungsarbeiten
an medizinischen Geräten) kam zwar vor, war aber insgesamt gesehen die Ausnahme.
Dies hat sich gerade in den letzten beiden Jahren teilweise grundlegend
geändert. Vor allem aus wirtschaftlichen Gründen werden zahlreiche, zum Teil fachlich
durchaus anspruchsvolle Aufgaben "ausgelagert" und einem außenstehenden
(typischerweise privaten) Unternehmen übertragen. Dieses nimmt diese Aufgaben entweder
räumlich außerhalb des Krankenhauses in eigenen Geschäftsräumen wahr oder es entsendet
Personal in das Krankenhaus, um die Aufgaben dort erledigen zu lassen.
Beide Varianten der "Nutzung externer Ressourcen" (outside resources
using, abgekürzt Outsourcing) werfen erhebliche datenschutzrechtliche Fragen auf. Sie
ergeben sich in erster Linie aus der Pflicht des Krankenhauses gegenüber dem Patienten,
die ärztliche Schweigepflicht strikt zu wahren. Nach der Rechtsprechung, beispielsweise
des Bundesgerichtshofs, ist auch bei durchaus berechtigten eigenen wirtschaftlichen
Interessen eines Krankenhauses auf das Geheimhaltungsbedürfnis des Patienten möglichst
weitgehend Rücksicht zu nehmen. Rücksicht zu nehmen ist auch darauf, daß die Sicherheit
von Patientendaten vor Beschlagnahme durch Herausgabe der Patientendaten nach außerhalb
des Krankenhauses an Auftragnehmer verloren gehen kann, weil diese Sicherheit nach § 97
StPO nur "im Gewahrsam einer Krankenanstalt" besteht.
Im folgenden zeige ich Lösungsansätze für einige Problemkreise auf, die im
weitesten Sinn dem Begriff des Outsourcing zugerechnet werden können und mit denen ich im
Berichtszeitraum konfrontiert war. Ich muß dabei betonen, daß hier vielfach rechtliches
Neuland vorliegt, so daß ich nicht immer abschließende Lösungen anbieten kann.
Um die tarifliche Einstufung des Krankenhauspersonals korrekt durchführen zu
können, beauftragte ein Krankenhausträger eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der
Durchführung einer Organisationsuntersuchung. Dabei wurden Fragebögen verwendet, auf
denen "für evtl. Rückfragen" auch Namen des jeweiligen Patienten vermerkt
waren.
Ich habe den Krankenhausträger darauf hingewiesen, daß ich keinen Grund dafür
sehe, wieso der Name des Patienten für Rückfragen benötigt werde. Eine fortlaufende
Nummer auf dem Erhebungsbogen oder ähnliche Daten, über die im Bedarfsfall ermittelt
werden kann, um welchen Patienten es ging, könnten denselben Zweck erfüllen. In der
Weitergabe der Patientennamen an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft lag somit eine
Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 SGB, die mangels
Erforderlichkeit der Datenweitergabe auch durch Art. 27 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches
Krankenhausgesetz nicht gerechtfertigt war. Daran ändert auch die gesetzliche
Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer nichts. In der Rechtsprechung zur
ärztlichen Schweigepflicht ist es seit jeher unbestritten, daß auch zwischen Personen,
von denen jede selbst der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt, Daten nicht ohne
weiteres weitergegeben werden dürfen. Ich habe daher die Weitergabe der
Patientennamen an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beanstandet.
Ein Inkassounternehmen hatte einem Krankenhausträger angeboten, für diesen das
vorgerichtliche Inkasso von Forderungen aus Behandlungsverträgen mit Selbstzahlern
zu übernehmen. Der Krankenhausträger wandte sich deswegen an mich mit der Bitte um
Beratung, die ergab, daß dies nur unter engsten Voraussetzungen in Betracht kommt.
Die Tatsache, der ärztlichen Behandlung als solche gehört ebenso wie
Behandlungsdaten (z.B. Diagnoseangaben) zu den Daten, die der ärztlichen Schweigepflicht
gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterliegen. Insofern stellt die Mitteilung jeglicher
Angaben über das Behandlungsverhältnis an ein Inkassounternehmen eine Offenbarung von
Daten dar, für die eine Befugnis im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen muß.
Eine solche Befugnis kann sich nach den konkreten Umständen entweder aus einer
rechtswirksamen Einwilligung des Patienten oder aus Art. 27 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches
Krankenhausgesetz ergeben.
Eine Einwilligung des Patienten dürfte dann, wenn die Zahlungsschwierigkeiten
bereits aufgetreten sind, ausscheiden. Sofern eine entsprechende Einwilligungsklausel in
die allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen wird, die der Patient bei seiner
Aufnahme in das Krankenhaus schriftlich anerkennt, sind die Vorgaben des Gesetzes über
allgemeine Geschäftsbedingungen zu beachten. Dabei wird insbesondere eine Rolle spielen,
daß rein wirtschaftliche Interessen normalerweise hinter dem Geheimhaltungsinteresse des
Patienten zurücktreten müssen.
Da in dem mir vorgelegten Fall eine entsprechende Klausel in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht enthalten war, stellte sich die Frage nach der Reichweite der
Befugnis aus Art. 27 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Krankenhausgesetz. Nach dieser Bestimmung
ist die Übermittlung von Patientendaten an Dritte unter anderem zulässig zur
verwaltungsmäßigen Abwicklung des Behandlungsverhältnisses. Diese Vorschrift kann vom
Grundsatz her die Weitergabe von Daten an ein Inkassounternehmen zum Zwecke des
vorgerichtlichen Forderungseinzugs rechtfertigen. Allerdings müßte der
Krankenhausträger dabei unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so schonend
wie möglich vorgehen, um das Arztgeheimnis möglichst weitgehend zu wahren. Hieraus
müssen insbesondere folgende Konsequenzen gezogen werden:
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß ein reines Inkassounternehmen nicht der
Schweigepflicht gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterliegt, so daß ein entsprechender
strafrechtlicher Schutz von Patientendaten in einem solchen Unternehmen ebenso wenig
gewährleistet wäre wie der daraus resultierende strafprozessuale Beschlagnahmeschutz.
Auch deshalb muß die Weitergabe von Daten an ein Inkassounternehmen auf das unbedingt
erforderliche Maß beschränkt werden.
Ein Krankenhaus übertrug die Verpflegung der Patienten einem selbständigen
Privatunternehmen. Das externe Catering-Unternehmen erhält jeweils folgende Daten: Name
und Vorname des Patienten, Patientenaufnahmenummer, Station, Angaben zu besonderen
Verpflegungsformen (etwa Diät).
Zumindest einzelne Patienten wünschen, daß ihre Daten nicht in dieser Weise
weitergegeben werden, da sie fürchten, ihr Aufenthalt im Krankenhaus könnte in einer
unerwünschten Weise Dritten bekannt werden.
Ich habe gegen die Einschaltung eines externen Catering-Unternehmens aus
datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken erhoben, sofern im Verhältnis zwischen
Patient und Krankenhaus folgende Bedingungen erfüllt werden:
Im Vertrag zwischen dem Krankenhaus und dem Catering-Unternehmen müssen
zumindest folgende Festlegungen getroffen werden:
Nach meinen Erfahrungen stehen Catering-Unternehmen den vorstehend aufgezeigten
Anforderungen aufgeschlossen gegenüber und sind zu entsprechenden Vereinbarungen bereit.
Um sich ein eigenes Archiv ganz oder teilweise zu ersparen, beabsichtigte ein
Krankenhaus, die Archivierung von Krankenunterlagen durch ein externes Privatunternehmen
durchführen zu lassen. Dabei war daran gedacht, daß die Firma dem Krankenhaus
verschließbare Behälter für die Krankenunterlagen zur Verfügung stellt, die nur das
jeweilige Krankenhaus öffnen kann. Diese Behälter sollten nicht mit dem Namen des
Krankenhauses versehen sein, sondern mit einem Code. Für den Fall, daß eine bestimmte
Unterlage benötigt wird, sollte das Krankenhaus die Codenummer des Behälters angeben.
Das Archivunternehmen hätte den Behälter daraufhin zum Krankenhaus transportiert. Das
Krankenhaus hätte die Unterlage entnehmen, den Behälter wieder verschließen und an das
Archivunternehmen zurückgeben können.
Erhebliche Bedenken gegen eine solche Lösung ergeben sich insbesondere daraus,
daß die Daten in einem solchen Fall voraussichtlich keinen Beschlagnahmeschutz gemäß §
97 StPO genießen. Auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung ist nämlich davon
auszugehen, daß das Krankenhaus bei dieser Konzeption an den Archivbehältern keinen
"Gewahrsam" mehr im Sinne dieser Vorschrift hat. Ich muß mich deshalb gegen
diese Vorgehensweise aussprechen.
Der Einsatz von WORM-Platten als Archivmedium für Krankenakten erfordert
eine intelligente Lösung des Löschungsproblems. Dabei muß auf die
Beweismittel-Qualität der Speicherung Rücksicht genommen werden.
Angesichts der wachsenden Menge von Krankenakten erwägen immer mehr
Krankenhäuser, Krankenakten digital zu archivieren (beispielsweise unter Einsatz von
WORM-Platten). Die Ziele dieser Bemühungen gehen bisher offensichtlich weniger dahin,
Ablageraum zu sparen, als vielmehr dahin, den Zugriff auf die Krankenakten zu erleichtern.
Ablauforganisatorisch erscheint der Einsatz optischer Speicherplattensysteme vor
allem in folgenden beiden Formen denkbar:
Bei dieser Variante wird das Patientenarchiv wie bisher konventionell in Papierform geführt. Daneben tritt das optische Speichermedium, das meist nur einige wenige Schriftstücke je Patient enthält, die von besonderer Bedeutung sind und auf die erfahrungsgemäß besonders häufig zurückgegriffen werden muß (z.B. Anamnese-Bögen und Entlaßberichte).
Bei dieser Variante fällt das konventionell in Papierform geführte Archiv völlig weg. Alle Unterlagen, die sonst dort aufzubewahren wären, sind auf einem optischen Speichermedium festgehalten. Vorhandene Originalunterlagen werden nach dem Einscannen vernichtet.
Mit der Variante des optischen Zusatzarchivs war ich im Rahmen meiner
Prüftätigkeit im Gegensatz zu optischen Alleinarchiven mehrfach befaßt.
Die digitale Archivierung von Krankenakten wirft eine Reihe von Fragen in
verschiedenen Rechtsgebieten auf. Zu nennen sind hier einmal die Fragen im Zusammenhang
mit der gegenüber dem Patienten bestehenden Dokumentationspflicht. In prozeßrechtlicher
Hinsicht, insbesondere im Zivilprozeßrecht, stellt sich die Frage, welchen
Beweismittelwert ein optisches Speichermedium hat. Schließlich besteht keine einheitliche
Auffassung darüber, ob die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten auch
dadurch erfüllt werden können, daß nicht Originale (insbesondere in Papierform),
sondern optische Speichermedien bereitgehalten werden. Im Rahmen dieses Tätigkeitsbericht
ist auf diese Fragen nicht näher einzugehen.
In datenschutzrechtlicher Hinsicht ergeben sich vor allem bei der Erfüllung von
Löschungspflichten Schwierigkeiten.
Das Problem bei der digitalen Archivierung besteht darin, wie die speichernde
Stelle Löschungsverpflichtungen gemäß Art. 12
Abs. 1 BayDSG nachkommen kann. Dabei ist zu beachten, daß das Bayerische
Datenschutzgesetz ein "Löschen" nur dann annimmt, wenn die betreffenden Daten
unlesbar gemacht werden (vgl. Art. 4 Abs. 6 Satz 2 Nr. 5
BayDSG). Die Daten müssen also letztlich vernichtet werden. Genau dies war bei optischen
Speicherplatten bisher regelmäßig nicht möglich. Die üblicherweise eingesetzten
Platten konnten nur einmal beschrieben werden; ein nachträgliches Überschreiben
einzelner darauf enthaltener Daten oder ein nachträgliches Entfernen war nicht möglich.
Somit konnte die speichernde Stelle einer Löschungsverpflichtung nach Art. 12 Abs. 1 BayDSG nicht nachkommen.
Die zur Lösung bisher denkbaren zwei Wege, nämlich das Umschreiben der nicht
zu löschenden Daten auf eine neue Platte, oder das Anlegen einer Indexdatei, in der
vermerkt wird, welche Daten eigentlich gelöscht werden müßten, warfen entweder
zivilrechtliche Probleme auf (Inhalt der umgeschriebenen Platte nicht unmittelbar, sondern
quasi durch Kopieren gewonnen) oder es entstehen datenschutzrechtliche Probleme (das
Anlegen einer Indexdatei mit Hinweisen auf zu löschende Daten bedeutet gerade keine
Löschung, sondern lediglich eine Sperrung, die zudem mit geringem Aufwand umgangen werden
kann).
Eine Lösung der Frage könnte sich durch den Fortschritt der Technik
abzeichnen, nämlich dadurch, daß neuerdings optische Speicherplatten zur Verfügung
stehen, die ein Wiederbeschreiben erlauben. Es erscheint daher zweifelhaft, ob es sich
noch hinreichend begründen läßt, anstelle einer Löschung lediglich eine Sperrung
vorzunehmen. Dabei sei nicht verschwiegen, daß sich bei dieser Variante der optischen
Speichermedien im Bereich des Zivilprozesses ähnliche Fragen stellen wie bei der oben
erwähnten Möglichkeit, die nicht zu löschenden Daten auf eine neue Platte
umzuschreiben, denn die Möglichkeit, Daten nachträglich zu verändern, mindert die
Beweisqualität, da Manipulationen zumindest möglich sind.
In jedem Fall darf das Einscannen von Originalbelegen nicht außerhalb von
Krankenhäusern erfolgen. Die Regelung des Art. 27 Abs. 4 Satz 6 Bayerisches
Krankenhausgesetz ist auch hier anzuwenden. Der hinter dieser Regelung stehende Gedanke
(insbesondere das Bestreben, durch Aufrechterhaltung des Gewahrsams der Klinik im Sinne
von Art. 97 StPO die Beschlagnahmefreiheit von Krankenunterlagen auch während des
Vorgangs der Verfilmung zu sichern) gilt auch für das Einscannen von Dokumenten. Diesem
Aspekt werde ich bei Prüfungen besonderes Augenmerk widmen.
Das neue BayDSG, das am 01.03.1994 in Kraft getreten ist, hat für die
öffentlichen Krankenhäuser Änderungen beim Freigabeverfahren und bei der Pflicht
gebracht, ein Verzeichnis der eingesetzten Anlagen und Verfahren zu führen.
Öffentliche Krankenhäuser sind - mit Ausnahme von Hochschulkliniken und
Bezirkskrankenhäusern - Stellen, die gemäß Art.
3 Abs. 1 BayDSG am Wettbewerb teilnehmen. Während das frühere BayDSG für solche
Wettbewerbsunternehmen weder datenschutzrechtliche Freigaben noch das Führen von Anlagen-
und Verfahrensverzeichnissen vorschrieb, gilt nach dem neuen BayDSG folgendes:
Auch Altverfahren, für die nach den obigen Ausführungen keine Pflicht zur (nachträglichen) Freigabe besteht, sind in das Verfahrensverzeichnis aufzunehmen.
Entsprechende Verzeichnisse mußten bereits zum 01.03.1995 eingerichtet sein (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 4 BayDSG). Stellen, die dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, müssen bei einer datenschutzrechtlichen Prüfung mit einer Beanstandung rechnen. Es ist nicht erkennbar, wie eine Stelle ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung gemäß Art. 25 BayDSG gerecht werden kann, wenn keine Übersicht über die eingesetzten Anlagen und Verfahren vorliegt.
Wie Anfragen von Krankenhausträgern zeigen, bestehen Unsicherheiten, inwieweit
Listen von Patienten, die einer bestimmten Pfarrei angehören, an Besuchsdienste
weitergegeben werden dürfen, die aus ehrenamtlich tätigen Laien bestehen und die im
Auftrag der Heimatpfarrei des Patienten Besuche im Krankenhaus durchführen.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Weitergabe dieser häufig sprachlich
etwas mißverständlich als "Pfarrerlisten" bezeichneten Unterlagen, ist der
(ggf. mutmaßliche) Wille des Patienten. Einerseits muß eine derartige Betreuung
ermöglicht werden, wenn der Patient dies wünscht. Andererseits muß zuverlässig
vermieden werden, daß Angaben über einen Krankenhausaufenthalt eines Patienten an einen
Besuchsdienst seiner Heimatpfarrei weitergegeben werden, wenn er damit nicht einverstanden
ist.
Mit der Übermittlung einer "Pfarrerliste" an eine Kirchengemeinde zur
Weitergabe an deren Besuchsdienst wird gleichzeitig die Tatsache offenbart, daß die in
der Liste aufgeführten Patienten in das Krankenhaus aufgenommen wurden. Diese Tatsache
unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Die Durchbrechung der ärztlichen
Schweigepflicht setzt eine rechtliche Befugnis voraus, das heißt regelmäßig eine
Einwilligung des Patienten. Sofern (wie vielerorts üblich) nur das Einverständnis des
Patienten mit einem eventuellen Besuch eines Seelsorgers eingeholt wird, kann nicht
unterstellt werden, daß damit auch der Weitergabe der Daten an Mitglieder eines
Besuchsdienstes zugestimmt wurde. Mir sind Fälle bekannt geworden, in denen Patienten,
beispielsweise aus Sorge um ihren Arbeitsplatz, nicht wünschen, daß ihre Aufnahme in ein
Krankenhaus am Heimatort bekannt wird. Teilweise lassen sich die Patienten aus diesem
Grund sogar in ihrem Urlaub im Krankenhaus behandeln. In solchen Fällen wäre ein Patient
keineswegs damit einverstanden, daß ein Besuchsdienst seiner Heimatpfarrei Angaben zu
seinem Aufenthalt im Krankenhaus erhält.
Um auch solchen Konstellationen gerecht zu werden, halte ich es für
erforderlich, den Patienten klar darauf hinzuweisen, daß eine solche Weitergabe erfolgt
und daß er ihr widersprechen kann. Die Weitergabe von Daten an Pfarreien muß zeitlich so
gestaltet sein, daß ein Widerspruch, der entweder bei der Aufnahme selbst oder
spätestens am Tag danach erklärt wird, noch effektiv berücksichtigt werden kann.
Aus der Angabe der Konfession im Aufnahmeformular kann nicht geschlossen werden,
daß der Patient auch mit dem Besuch eines ehrenamtlich tätigen Besuchsdienstes seiner
Heimatpfarrei einverstanden ist. Meines Erachtens kann eine solche Angabe lediglich dahin
interpretiert werden, daß der Patient mit der Verständigung eines haupt- oder
nebenamtlich am Krankenhaus tätigen Seelsorgers einverstanden ist. Da kirchliche
Besuchsdienste vielfach erst in den letzten Jahren eingerichtet wurden, ist es nämlich
vielen Patienten noch nicht bewußt, daß solche Dienste existieren.
Keine Frage des Datenschutzes ist es, wenn ein Krankenhausseelsorger nach seinem
Ermessen Patienten in ihrem Zimmer aufsucht und sich dort als Seelsorger vorstellt. Ein
solches Handeln gehört zum rein innerkirchlich zu regelnden Bereich der
Krankenhausseelsorge. Eine datenschutzrechtlich relevante Mitwirkung des Krankenhauses
erfolgt dabei nicht. Sie läge nur vor, wenn der Krankenhausseelsorger vorher seitens des
Krankenhauses Listen von Patienten erhält. In diesem Fall wäre bei der Weitergabe dieser
Liste an den Seelsorger nach den oben dargestellten Grundsätzen zu verfahren.
Wer - als Selbstzahler - die Krankenhausrechnung nicht innerhalb von
zwei Monaten seit Aufnahme bezahlt, riskiert, dem Sozialamt gemeldet zu werden - auch wenn
er die Rechnung gerade erst erhalten hat:
Bei Personen, die im Krankenhaus als Selbstzahler auftreten, stellt sich nach
der Rechnungstellung bisweilen heraus, daß sie die Rechnung nicht mit eigenen Mitteln
begleichen können. Das Krankenhaus hat in diesem Fall die Möglichkeit, beim zuständigen
Sozialamt einen Antrag auf Kostenübernahme gemäß § 121 BSHG zu stellen. In § 121 BSHG
ist allerdings festgelegt, daß dies binnen einer "angemessenen Frist" geschehen
muß. Die angemessene Frist beträgt laut Rechtsprechung 2 Monate und beginnt mit dem
Datum der Behandlung bzw. dem Datum der Aufnahme in das Krankenhaus. Sie wird von der
Rechtsprechung als Ausschlußfrist gewertet, weshalb die Krankenhäuser darauf achten,
entsprechende Anträge vor Ablauf der Frist zu stellen.
Durch die Eingabe einer Bürgerin wurde ich darauf aufmerksam gemacht, daß ein
bayerisches Krankenhaus alle Selbstzahler routinemäßig unter Angabe der Diagnose an das
zuständige Sozialamt meldet, sofern der Betroffene die Behandlungskosten nicht vor Ablauf
von 2 Monaten nach dem Behandlungsdatum bzw. dem Datum der Aufnahme in das Krankenhaus
beglichen hat. Dabei nimmt das Krankenhaus nach eigenem Bekunden ausdrücklich keine
Rücksicht darauf, ob das Zahlungsziel der dem Patienten zugesandten Rechnung bereits
erreicht ist oder nicht.
Im konkreten Fall führte diese Verfahrensweise dazu, daß bereits am 4. Tag
nach Absendung der Rechnung an die Patientin ein Antrag gemäß § 121 BSHG beim
zuständigen Sozialamt gestellt wurde. Die Patientin, eine Frau in gesicherter Stellung,
war sehr überrascht, als sie vom zuständigen Sozialamt umgehend vorgeladen wurde, um mit
ihr die Kostentragung zu besprechen.
Das Vorgehen des Krankenhauses habe ich gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayDSG beanstandet. Es
verstößt gegen Art. 27 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Krankenhausgesetz und dürfte auch im
Widerspruch zu § 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch stehen. Zwar kann das Stellen eines Antrags
gemäß § 121 BSHG beim zuständigen Sozialamt grundsätzlich zur verwaltungsmäßigen
Abwicklung eines Behandlungsverhältnisses erforderlich sein und rechtfertigt dann die
Übermittlung der zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Patientendaten an das
zuständige Sozialamt. Entscheidend sind jedoch stets die Umstände des Einzelfalles.
Sofern der betroffene Patient den Umständen nach die Rechnung noch überhaupt nicht
bezahlt haben kann, weil er sie entweder noch überhaupt nicht in Händen hält, oder sie
ihm erst vor wenigen Tagen zugegangen ist, ist die Einschaltung des Sozialamts nicht
erforderlich.
Es obliegt dem Krankenhaus, die Rechnung so rechtzeitig zu stellen,
daß dem Patienten noch vor Ablauf der 2-Monats-Frist gemäß § 121 BSHG hinreichend Zeit
für das Begleichen der Rechnung bleibt. Die im geschilderten Fall gewählte
Vorgehensweise, schematisch alle Selbstzahler kurz vor Ablauf der 2-Monats-Frist dem
zuständigen Sozialamt zu melden, ist als unzulässiges Stellen von
"Vorratsanträgen" zu werten. Dieses Vorgehen führt dazu, daß den
Sozialämtern Daten über eine Vielzahl von Personen übermittelt werden, die in ihrer
überwiegenden Mehrheit die entstandenen Kosten ordnungsgemäß begleichen. Ein solches
Vorgehen vernachlässigt die Interessen der Betroffenen in unvertretbarer Weise.
Durch Beschluß vom 29.04.1996 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden,
eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, die sich mit der
Einsichtnahme eines Landesrechnungshofs in Patientenunterlagen einer psychiatrischen
Klinik befaßte. Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung, daß Regelungen
in der Art von Art. 95 BayHO als ausreichende Befugnis im Sinne von § 203 StGB anzusehen
sind, wurde vom Bundesverfassungsgericht "angesichts der damaligen Aktenführung und
Abrechnungsweise" in der überprüften Klinik nicht beanstandet.
Nach meiner Auffassung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahin
zu verstehen, daß keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Einsichtnahme des
Rechnungshofs in Behandlungsunterlagen bestehen, sofern nach den konkreten
Umständen eine solche Einsichtnahme zur Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofs
erforderlich ist. Dies schließt nicht aus, sondern setzt im Gegenteil voraus, daß
der Rechnungshof auf die Sensibilität dieser Unterlagen Rücksicht nimmt und auf sie im
Sinne eines stufenweisen Vorgehens erst dann zugreift, wenn die Einsichtnahme in weniger
sensible Unterlagen (beispielsweise in bloße Abrechnungsunterlagen statt in die
Behandlungsunterlagen selbst) zur Aufgabenerfüllung nicht ausreicht.
Sicherung der ärztlichen Schweigepflicht im eingegliederten Gesundheitsamt:
Akten- und Registraturorganisation, gemeinsamer Außendienst, diskrete Beratung,
Posteinlaufbehandlung
Seit am 01.01.1996 das "Gesetz über die Eingliederung der staatlichen
Gesundheitsämter und der staatlichen Veterinärämter in die Landratsämter" vom
23.12.1995 (GVBl. S. 843) in Kraft getreten ist, sind die staatlichen Gesundheits- und
Veterinärämter keine selbständigen staatlichen Behörden mehr, sondern Teile des
jeweils örtlich zuständigen Landratsamtes.
Dabei ergibt sich folgende Problematik:
Bei den in Art. 6 i.V.m. Art. 11 Gesundheitsdienstgesetz (GDG) genannten
Aufgaben sind besondere Geheimhaltungspflichten und Verwertungsverbote zu beachten. Dabei
handelt es sich im wesentlichen um freiwillige Beratung (z.B. Ehe- und Familienberatung,
Beratung Drogensüchtiger, psychisch Kranker oder Behinderter, Aids-Beratung) und
freiwillige Begutachtung. Es gibt aber auch weitere Fälle, die einen besonderen
Vertrauensschutz notwendig machen, z.B. ärztliche Mitteilungen an den Amtsarzt,
Datenerhebungen zur Schulgesundheitsuntersuchung, im Einzelfall unter Umständen auch
vertrauliche ärztliche Mitteilungen im Rahmen einer Datenerhebung für den Vollzug des
Bundesseuchengesetzes.
Aufgrund meiner Erfahrungen aus Prüfungen bei Gesundheitsämtern in den letzten
Jahren gebe ich folgende Hinweise zur Wahrung der Geheimhaltungspflichten und
Verwertungsverbote:
Für die organisatorische Umsetzung bedeutet das:
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat diese Hinweise allen Regierungen
und Landratsämtern bekanntgegeben. Bei künftigen Prüfungen von Landratsämtern werde
ich ein besonderes Augenmerk darauf richten, ob diese Maßstäbe eingehalten werden und ob
möglicherweise zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die Einhaltung der
Geheimhaltungspflichten und Verwertungsverbote sicherzustellen. Leitlinie muß dabei nach
meiner Auffassung sein, daß die Eingliederung der staatlichen Gesundheits- und
Veterinärämter in die Landratsämter für die Betroffenen nicht zu einer
Verschlechterung ihrer datenschutzrechtlichen Position gegenüber dem bisherigen Zustand
führen darf.
Wieviel darf das Gesundheitsamt nach der Untersuchung eines Beamten
dem Dienstherrn über den Gesundheitszustand mitteilen?
Teilt ein Beamter seiner Beschäftigungsbehörde mit, daß er erkrankt sei, so
hat er auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen (s.
§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Richter und Beamten).
Ferner ist ein Beamter anläßlich der Entscheidung über eine mögliche Versetzung in den
Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung seines
Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen (s. Art. 56 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches
Beamtengesetz). In einem Fall, der mir durch eine Eingabe bekanntgeworden ist, hatte ein
Beamter den Chefarzt eines Krankenhauses von der Schweigepflicht gegenüber dem
zuständigen Gesundheitsamt entbunden. Der Chefarzt übersandte dem Gesundheitsamt
einen detaillierten Abschlußbericht über die durchgeführte Behandlung.
Den Inhalt dieses Berichts gab das Gesundheitsamt vollständig an den
Dienstvorgesetzten weiter.
Ich habe die Weitergabe dieses Berichts durch das Gesundheitsamt gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches
Datenschutzgesetz beanstandet. Maßgebend waren dafür folgende Gründe:
Der materielle Grund für diese gesetzliche Regelung liegt darin, daß auch derartige amtsärztliche Untersuchungen ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen dem Untersuchten und dem Arzt des Öffentlichen Gesundheitsdienstes voraussetzen, weil der Untersuchte dem Arzt nur dann das Erforderliche anvertrauen wird. Nur so ist eine objektive, ärztlich gesicherte Beurteilung möglich.
Die gegenteilige Auffassung müßte sich mit dem Problem auseinandersetzen, daß die Rechtsordnung an anderer Stelle (etwa zur Durchsetzung von Vorschriften zur Bekämpfung von Seuchen oder Geschlechtskrankheiten) durchaus ausdrückliche Befugnisse zur Durchführung von zwangsweisen Untersuchungen enthält, während im Beamtenrecht keine derartige Befugnis gegeben ist.
Sofern eine Untersuchung im Rahmen eines Antrags auf Ruhestandsversetzung gemäß Art. 57 Abs. 1 BayBG erfolgt, könnte der betreffende Beamte seinen Antrag jederzeit zurücknehmen; dies hätte zur Folge, daß die Befugnis des Arztes zur Mitteilung der Untersuchungsergebnisse an den Dienstherrn ab diesem Zeitpunkt entfiele.
Das Staatsministerium der Finanzen ist dagegen der Auffassung, daß die ärztliche Schweigepflicht zurücktritt, soweit die Weitergabe ärztlicher Erkenntnisse für die vom Dienstherrn zu treffende Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlich ist. Der begutachtende Amtsarzt, der aufgrund seiner gesetzlich in den Art. 56 und 57 BayBG verankerten Gutachtenspflicht tätig werde, handele dann im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB nicht unbefugt. Diese gesetzliche Gutachtenspflicht bestehe unabhängig davon, ob der Beamte selbst die Versetzung in den Ruhestand beantragt habe (Art. 57 BayBG) oder ob die Behörde die Zwangspensionierung (Art. 58 BayBG) betreibe. Zur Begründung seiner Auffassung beruft sich das Staatsministerium der Finanzen auf hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums.
Aus den oben dargelegten Gründen vermag ich diese Auffassung nicht zu teilen.
Diese Grundsätze wurden im wesentlichen bereits in einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19.01.1993 (Az.: IE1-5111/10-1/93) den Gesundheitsämtern zur Kenntnis gegeben. Die Gesundheitsämter sind gehalten, weiterhin nach diesen Vorgaben zu verfahren.