Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; 17. Tätigkeitsbericht, 1996; Stand: 13.12.1996

5. Polizei

5.1 Schwerpunkte

Schwerpunkte meiner Tätigkeit im Polizeibereich waren

5.2 Allgemeine Prüfungen

Allgemeine Querschnittsprüfungen habe ich bei folgenden Polizeibehörden vorgenommen:

Die Prüfungen lassen erkennen, daß die datenschutzrechtlichen Vorschriften von der Polizei grundsätzlich beachtet werden und Mängel sowie Verstöße gegen den Datenschutz nach wie vor die Ausnahme bilden. Dies ist auch deshalb hervorzuheben, weil die technische Ausstattung bei den Polizeidienststellen vorangeschritten ist und die zu verarbeitende Datenmenge nach Angaben der Polizei hohe Zuwächse verzeichnet. Auch diesmal konnte ich eine große Bereitschaft der Polizei feststellen, mich bei meinen Prüfungen aktiv zu unterstützen.

5.2.1 Kriminalaktennachweis (KAN)

Bei meinen Prüfungen habe ich festgestellt, daß die Auflösung des Regional-KAN (vgl. 15. Tätigkeitsbericht, Nr. 4.1.4 und 16. Tätigkeitsbericht, Nr. 5.2.1) zwischenzeitlich abgeschlossen ist. Die von mir geprüften Dienststellen hatten die Regional-KAN-Bestände aufgelöst und die entsprechenden Nachweise in der Datei gelöscht. Besonders habe ich darauf geachtet, daß frühere Regional-KAN-Bestände nur dann in den Landes-KAN überführt wurden, wenn die Voraussetzungen für eine landesweite Speicherung vorlagen. Gravierende Fehler waren im Zusammenhang mit der Neuordnung des KAN-Konzeptes nicht festzustellen:

Die Prüfung des Landes-KAN und der dort nachgewiesenen Vorgänge hat im übrigen erneut bestätigt, daß die datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Datei- und Aktenführung weitgehend beachtet werden. Stichproben haben aber auch in Einzelfällen Mängel erkennen lassen:

So konnte bei verschiedenen Kriminalakten die Erforderlichkeit einer Speicherung nicht nachvollzogen werden, da nach Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 Strafprozeßordnung kein ausreichender Tatverdacht verblieben war. So wurde in einem Fall weiterhin vom Tatverdacht der Beleidigung ausgegangen, obwohl die während des Vorfalls anwesende Zeugin bekundete keine Beleidigungen gehört zu haben. In anderen Akten fehlte die Mitteilung über den Verfahrensausgang gänzlich, obwohl nach dem Zeitablauf der Abschluß des Verfahrens angenommen werden konnte.

Für gravierender halte ich jedoch die Feststellung, daß im Rahmen der Fristvergabe in Fällen von geringerer Bedeutung, bei denen Jugendliche von der Speicherung betroffen waren, Speicherungsfristen von 5 Jahren vergeben wurden, obwohl Art. 38 Abs. 2 Satz 4 PAG die Vergabe kürzerer Fristen verbindlich vorschreibt. Da die Regelfrist bei Jugendlichen bereits 5 Jahre beträgt, müssen hier kürzere Aussonderungsprüfdaten vergeben werden.

Auch diesmal habe ich die Polizei wieder auf Mängel bei der Vergabe des besonders sensiblen personengebundenen Hinweises (PHW) "geisteskrank" aufmerksam gemacht. Wie bereits in den Vorjahren (vgl. 16. Tätigkeitsbericht, Nr. 5.2.1) enthielten die überprüften Kriminalakten nicht die in der Errichtungsanordnung sowie in internen polizeilichen Dienstanweisungen geforderten ärztlichen Bestätigungen.

Auf meine Anregung hin hat das Innenministerium folgende Änderung der Errichtungsanordnung vorgenommen:

Danach darf der PHW "geisteskrank" - dessen Vergabe insbesondere der Eigensicherung der einschreitenden Polizeibeamten und dem Schutz des Betroffenen dienen soll - nur gespeichert werden, wenn ärztlich festgestellt ist, daß der Betroffene an einer Geisteskrankheit leidet. Hierzu ist zwingend eine ärztliche Feststellung notwendig. Liegt diese schriftlich nicht vor, genügt auch die mündliche Aussage des Arztes oder die mündliche Übermittlung einer solchen ärztlichen Feststellung durch eine Behörde, die jedoch umgehend schriftlich zu bestätigen ist. Die mündliche Übermittlung ist in der Kriminalakte formlos zu dokumentieren. Mündliche Aussagen anderer Personen (einschließlich engster Angehöriger), die nicht durch eine schriftlichen ärztliche Feststellung belegt werden können, reichen für eine Vergabe nicht aus.

Ich hoffe, daß diese Präzisierung der Errichtungsanordnung zu einer besseren Nachvollziehbarkeit der Vergabe des PHW "geisteskrank" führen wird. Eine entsprechende Nachprüfung habe ich vorgesehen.

5.2.2 Datenerhebungen durch "Verdeckte Ermittler" oder "sonstige nicht offen ermittelnde Polizeibeamte"

Als Reaktion auf die qualitativen Veränderungen der Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität hat der Gesetzgeber im Jahre 1992 in der Strafprozeßordnung (StPO) bereichsspezifische Regelungen zum Einsatz Verdeckter Ermittler durch die Strafverfolgungsbehörden geschaffen. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, sollte daneben der Einsatz eines gelegentlich verdeckt auftretenden Polizeibeamten, insbesondere eines Scheinaufkäufers weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften zulässig sein (Bundestags-Drs. 12/989, S. 41 ff).

Die Unterscheidung von Verdeckten Ermittlern und nicht offen ermittelnden Polizeibeamten bereitet Schwierigkeiten, denn in beiden Fällen offenbart der Polizeibeamte während seines Einsatzes gegenüber Dritten weder seine berufliche Aufgabe noch seine wahre Identität. Gerade die zutreffende rechtliche Einordnung des eingesetzten Beamten durch die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei ist aber von erheblicher Bedeutung, da sich die gesetzlichen Voraussetzungen für den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers bzw. eines nicht offen ermittelnden Polizeibeamten wesentlich unterscheiden:

Im Ermittlungsverfahren darf ein Verdeckter Ermittler nur zur Aufklärung bestimmter Straftaten nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts eingesetzt werden. Zur Gefahrenabwehr kommt der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers nach Art. 33 Abs. 3 Nr. 2 Polizeiaufgabengesetz (PAG) nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung nach Zustimmung der im Gesetz vorgesehenen Entscheidungsträger in Betracht. Dagegen kann sich der Einsatz eines sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten nur auf die allgemeinen Bestimmungen der Strafprozeßordnung und des Polizeiaufgabengesetzes stützen, die dem Beamten zwar keine besonderen Befugnisse einräumen, allerdings auch keine besonderen Schranken für seinen Einsatz vorsehen.

Die richtige Einordnung stellt sicher, daß Polizeibeamte nicht als "nicht offen ermittelnde Polizeibeamte" eingesetzt werden, wenn sie wegen der besonderen Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen als Verdeckte Ermittler zu qualifizieren sind, deren Einsatz nur in den gesetzlich gezogenen engen Grenzen zulässig ist. Daß diese Schwierigkeiten auch praktischer Natur sind, zeigen Entscheidungen bayerischer Instanzgerichte, die den Einsatz nicht offen ermittelnder Polizeibeamter als den Einsatz verdeckter Ermittler bewertet haben.

Es ist deshalb notwendig, Hilfestellung bei der Anwendung der gesetzlichen Definition des Verdeckten Ermittlers (vgl. § 110 a StPO) und seiner Abgrenzung zum nicht offen ermittelnden Polizeibeamten zu geben. Dies sollte in den entsprechenden Richtlinien des Innenministeriums geschehen.

Anhaltspunkte für eine Regelung gibt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie geht davon aus, daß die innerdienstliche Bezeichnung des Beamten für die Unterscheidung zwischen Verdecktem Ermittler und nicht offen ermittelndem Polizeibeamten unerheblich ist. Entscheidend sei die Qualität des Einsatzes des Beamten. Diese sei anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere anhand der Dauer des Einsatzes, der Zahl der zu täuschenden Personen, dem Erfordernis, die Identität des Beamten geheimzuhalten, und der Intensität der Beeinträchtigung der Beschuldigtenrechte zu beurteilen (Urteil des BGH vom 06. Februar 1996, Neue Juristische Wochenzeitschrift 1996, S.2108).

Dagegen ist nicht entscheidend, ob es sich bei dem verdeckt eingesetzten Beamten um einen Scheinaufkäufer handelt oder nicht. Sowohl der nicht offen ermittelnde Polizeibeamte als auch der Verdeckte Ermittler können mit dem Ziel eingesetzt werden, einen Scheinkauf zu tätigen. Gerade beim Scheinkauf größerer Mengen illegaler Waffen, Drogen oder Falschgeld muß der verdeckt operierende Beamte gegebenenfalls durch mehrere Treffen über einen Zeitraum von Monaten ein gewisses Vertrauensverhältnis zu einem oder mehreren Tatverdächtigen aufbauen. In manchen Fällen benötigt auch der Scheinkäufer eine ausgearbeitete Legende.

Eine verdeckte Datenerhebung durch einen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten - auf der Grundlage der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen - sollte nach meiner Auffassung auf kurzfristige, "punktuelle" Einsätze beschränkt werden. Greift der Beamte intensiver in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen ein, indem er unter Verwendung einer falschen Identität über einen längeren Zeitraum gegen ihn ermittelt (z.B. auch im Rahmen von Scheinkaufverhandlungen), sollte dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers der Vorzug gegeben werden.

In den Richtlinien sollte klargestellt werden, daß nicht jeder Scheinaufkäufer als bloßer "nicht offen ermittelnder Polizeibeamter" auftritt, sondern daß je nach Intensität der Einsatztiefe durchaus auch das Vorliegen eines Verdeckten Ermittlers in Frage kommen kann, für dessen Einsatz dann die entsprechenden Voraussetzungen der Strafprozeßordnung bzw. des Polizeiaufgabengesetzes gegeben sein müssen.

Ich habe mich in diesem Sinne an das Staatsministerium des Innern gewandt.

Das Innenministerium hat hierzu mitgeteilt, daß es die aktuelle Rechtsprechung unter Beteiligung der Justiz durch eine Analyse zur Abgrenzung von Verdeckten Ermittlern und nicht offen ermittelnden Polizeibeamten habe untersuchen lassen. Die Abgrenzungsprobleme seien in mehreren Besprechungen mit den Polizeipräsidenten und dem Bayerischen Landeskriminalamt erörtert worden.

Ich begrüße diese Diskussion, halte aber eine Umsetzung im Sinne der oben geforderten Klarstellung für erforderlich.

5.2.3 Dateien/Karteien

5.2.3.1. Dateien zur Gefahrenabwehr und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten - GAST-Dateien

GAST-Dateien stellen mittlerweile ein wichtiges Hilfsmittel der Polizei bei der Bewältigung der Informationsverarbeitung dar. Aufgrund der stetig verbesserten Ausstattung der Polizeidienststellen mit sog. Arbeitsplatzcomputern (APC) nahm die Zahl der bei mir eingegangenen Dateimeldungen stark zu. Ich konnte feststellen, daß bei der Polizei manuell geführte Datensammlungen verstärkt aufgelöst und als GAST-Anwendungen weitergeführt werden.

Die automatisierte Verarbeitung der Daten erleichtert einerseits die Datenpflege, wie beispielsweise die Überwachung von Speicherungsfristen, andererseits erleichtert sie aber auch die Zugriffs- und Auswertungsmöglichkeiten. Einer datenschutzgerechten Anwendung von GAST-Dateien kommt deshalb in diesem Bereich hohe Priorität zu. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil aufgrund der Vielzahl der Anwendungen in ganz Bayern nur ein geringer Teil unmittelbar vor Ort kontrolliert werden kann. Aus diesem Grunde habe ich alle bei mir eingegangenen Dateimeldungen einer sorgfältigen Prüfung unterzogen.

Anhand der mir übersandten polizeiinternen Genehmigungen der einzelnen GAST-Dateien habe ich die Erforderlichkeit der Dateien, die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -verarbeitung überprüft.

Beispielhaft sind folgende Dateien zu nennen:

Bei einigen Dateien fiel auf, daß unzureichende Festlegungen zur

getroffen waren.

Gerade bei der Bezeichnung des von der Speicherung betroffenen Personenkreises haben verschiedene Polizeidienststellen die Rahmenvorgaben der GAST-Errichtungsanordnung übernommen, ohne sich auf die Personengruppen zu beschränken, deren Speicherung im konkreten Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

So waren z.B. "Mitteiler, Anzeigeerstatter, Geschädigte, Verletzte" zur suchfähigen Speicherung vorgesehen, ohne daß eine Notwendigkeit hierfür erkennbar war.

Ohne nähere Konkretisierung wurde vereinzelt die Gruppe "sonstige Personen" in die Dateigenehmigung aufgenommen.

Überprüfungsfristen/Speicherungsdauer waren für einzelne Dateien nur durch Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen und die Richtlinien für die Speicherung polizeilicher personenbezogener Sammlungen festgelegt. Entsprechend dem oftmals differenzierten von einer Speicherung betroffenen Personenkreis (z.B. Beschuldigte, Geschädigte), wäre es aus datenschutzrechtlicher Sicht notwendig gewesen, differenzierte Fristen für die einzelnen Personengruppen zu vergeben, damit der gesetzlichen Forderung nach Transparenz der Speicherung genügt wird.

Ich habe in solchen Fällen mit der Polizei zusammen nach vertretbaren Lösungen gesucht und in der Regel auch gefunden.

5.2.3.1.1 Datei "GAST-SEKTEN"

Eine Polizeidienststelle hat mir eine Errichtungsanordnung für eine Datei "GAST-SEKTEN" übersandt.

Gemäß Ziff. 3 der Errichtungsanordnung ist Zweck der Datei die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die von Sekten, okkultischen Gruppen u.ä. Organisationen ausgehen. Die Datei soll insbesondere der Lagedarstellung über ansässige Gruppierungen, der inhaltlichen Gliederung der Informationssammlung über Sekten für die Sachbearbeitung und der Darstellung personeller Verbindungen, organisatorischer und wirtschaftlicher Zusammenhänge einzelner Gruppierungen und Unterorganisationen dienen. Darüber hinaus sollen Erkenntnisse für Strategien und ermittlungstaktisches Vorgehen gewonnen werden. Gespeichert werden u.a. Angehörige dieser Organisationen, die Schlüsselpositionen einnehmen. Was unter dem Begriff der "Sekte" oder "okkultischen Gruppierungen" verstanden wird, ist nicht näher ausgeführt.

Ich habe der Polizei mitgeteilt, daß ich aus datenschutzrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken gegen die Führung einer solchen Datei habe. Nach meiner Auffassung ist die Errichtungsanordnung zu unbestimmt und damit zu weit gefaßt.

Als Sekte kann man jeden Zusammenschluß von Personen mit einem gemeinsamen religiösen Selbstverständnis außerhalb der anerkannten, insbesondere christlichen Glaubensrichtungen bezeichnen. Auf der Grundlage der Errichtungsanordnung könnten folglich Angehörige aller religiöser Gruppierungen, die nicht zu den anerkannten Religionen gehören, gespeichert werden. Eine Beschränkung auf Sekten, von denen im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden kann, daß von ihnen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, ist nicht vorgesehen. Eine solche Beschränkung halte ich aber für eine grundlegende Voraussetzung der Speicherung.

Zwar kann die Polizei nach Art. 31 Polizeiaufgabengesetz auch personenbezogene Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erheben, eine rein vorsorgliche Speicherung von Anhängern religiöser Glaubensrichtungen im Vorfeld polizeilicher Gefahrenlagen ohne Erkenntnisse für eine entsprechende Gefahrenprognose halte ich jedoch für unzulässig. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Art. 4 Grundgesetz (Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit). Danach steht jedem das Recht auf ungestörte Religionsausübung zu. Dieses Grundrecht umfaßt sowohl die individuelle als auch die kollektive Glaubensfreiheit, also das Recht, sich zu einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft zusammenzuschließen. Die Glaubensfreiheit wird faktisch beeinträchtigt, wenn der einzelne befürchten muß, allein wegen seiner Aktivitäten in einer religiösen Gruppierung in einer polizeilichen Datei gespeichert zu werden.

Ich habe die Polizei aufgefordert, diesen Bedenken Rechnung zu tragen und mich darüber zu unterrichten.

Die Polizei hat inzwischen einen Vorschlag zur Begrenzung der Datei auf Sekten und okultistische Organisationen vorgelegt, von denen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Damit wurde mein Anliegen im Grundsatz aufgegriffen. Über die genaue Formulierung der Abgrenzung bin ich mit der Polizei noch im Gespräch.

5.2.3.1.2 GAST-Datei "Lagebild Fabrikschloß"

Bei einer von mir geprüften Polizeidirektion habe ich festgestellt, daß dort eine Datei geführt wird, in der aus polizeilicher Sicht relevante Bewohner und Besucher einer Unterkunft für Asylbewerber gespeichert werden. Nach Auskunft der Polizei sollen die in dieser Datei gespeicherten Daten einsatztaktischen und logistischen Zwecken dienen und sind für die Erstellung eines Lagebildes erforderlich. Als Grund für diese Maßnahme wurde von der Polizei ein überproportionaler Anstieg der Kriminalität in und um die Unterkunft angegeben. So sei die Unterkunft wie auch das Umfeld nach polizeilichen Erkenntnissen zu einem bedeutenden Drogenumschlagplatz geworden.

Nach der Errichtungsanordnung dürfen in der Datei personenbezogene Daten von Verdächtigen gespeichert werden, von denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte (verdeckte Ermittlungen oder offene Kontrollen) feststeht bzw. anzunehmen ist, daß sie sich in der Unterkunft nur zur Begehung von Straftaten treffen bzw. sich dort aufhalten.

Meine Prüfung hat ergeben, daß in einer Reihe von Fällen auch Personen in der Datei gespeichert waren, die nicht die in der Errichtungsanordnung genannten Voraussetzungen für eine Speicherung (u.a. besondere Intensität des kriminellen Verhaltens) erfüllten. So hatte die Polizei z.B. Personen erfaßt, die wegen Leistungserschleichung oder Ladendiebstahl in Erscheinung getreten waren.

Die Polizei hat aufgrund meiner Einwände die von mir kritisierten Vorgänge überprüft und aus der Datei gelöscht.

5.2.3.2 SPUDOK-Datei "Gewaltbereite Personen aus den Bereichen Rechts- und Links-extremismus, politisch motivierte Skinheads und Ausländergruppen - OFR-GEPE-S"

Die Datei wurde zur Unterstützung polizeilicher Ermittlungs- und Fahndungsmaßnahmen bei der Bekämpfung des politisch motivierten gewalttätigen und gewaltbereiten Extremismus eingesetzt.

Für die Datei, die von den Polizeidirektionen eines Polizeipräsidiums geführt wird, fehlt die erforderliche Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Innenministeriums bedarf und mir mitzuteilen ist und aus der sich insbesondere konkrete Festlegungen zum betroffenen Personenkreis sowie zu Löschungs- und Aussonderungsfristen ergeben.

Wie ich festgestellt habe, wurde die Datei im Gegensatz dazu ohne Errichtungsanordnung auf der Grundlage einer generellen Freigabe für SPUDOK-Einzelermittlungsverfahren von dem zuständigen Polizeipräsidium genehmigt, obwohl es sich bei der Datei nicht um eine Datei zur Bearbeitung einzelner Ermittlungsverfahren, sondern um eine nicht ermittlungsverfahrenbezogene, deliktsgruppenspezifische Arbeitsdatei handelt.

Wie mir das Polizeipräsidium nunmehr mitgeteilt hat, wurde die Datei inzwischen gelöscht und Speicherungen nach entsprechender Prüfung in die Staatsschutzdatei Bayern (SDBY) (vgl. Nr. 5.2.3.3) übernommen. Ich werde diese Übernahme prüfen, sobald meine Verhandlungen mit dem Innenministerium über die von mir für erforderlich gehaltenen Änderungen der Errichtungsanordnung für die Staatsschutzdatei abgeschlossen sind.

5.2.3.3 Errichtung einer bayerischen Staatsschutzdatei (SDBY)

Das Staatsministerium des Innern hat eine Errichtungsanordnung für eine bayernweite Staatsschutzdatei vorgelegt. Durch die Schaffung einer eigenständigen Landesdatei sollen staatsschutzrelevante personenbezogene Erkenntnisse auf Landesebene zentral gespeichert werden, die durch die Staatsschutzdienststellen der bayerischen Polizei abgerufen werden können. Die Staatsschutzdatei Bayern, die beim Bayerischen Landeskriminalamt geführt wird, soll die bislang bei den Dienststellen der bayerischen Polizei geführten manuellen Staatsschutzkarteien ablösen. Während in den manuellen Staatsschutzkarteien bislang nur Daten zur Verhütung und Verfolgung von Staatsschutzdelikten gesammelt und ausgewertet wurden, sollte die Staatsschutzdatei daneben auch der Verhütung und Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten und verfassungsfeindlichen Handlungen sowie "sonstiger Verhaltensweisen im Sinne der Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Staatsschutzsachen" dienen.

Ich habe in meiner Stellungnahme zu der Errichtungsanordnung gegenüber dem Staatsministerium des Innern auf folgende Punkte hingewiesen:

Die Einrichtung der Staatsschutzdatei Bayern führt zu einer erheblichen räumlichen (landesweite Abfragemöglichkeit) und sachlichen Erweiterung der Datenverarbeitung in dem besonders sensiblen Bereich des Staatsschutzes. Dabei ist besonders darauf zu achten, daß die Polizei nur die Aufgaben wahrnimmt, die ihr vom Gesetzgeber übertragen wurden, und nicht die Grenzen überschreitet, die sie von dem Bereich des Verfassungsschutzes trennt. Die Gefahr, die Trennung zwischen Polizei und Verfassungsschutz zu verletzen, besteht vor allem dort, wo weder Straftaten noch Ordnungswidrigkeiten in Frage stehen und sich der Aufgabenbereich der Polizei und die Zuständigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Verhütung verfassungsfeindlicher Handlungen berühren.

Die Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Vorfeld rechtswidriger Handlungen ist Aufgabe des Verfassungsschutzes. Die Polizei ist im Bereich der Prävention einmal auf die vorbeugende Kriminalitätsbekämpfung, zum anderen auf die Verhütung verfassungsfeindlicher Handlungen beschränkt. Dabei muß die Begehung der verfassungsfeindlichen Handlungen in naher Zukunft zu befürchten sein, weil sonst eine Abgrenzung zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes nicht mehr gewährleistet wäre.

Außerdem muß die Errichtungsanordnung zu einer bayernweiten Staatsschutzdatei dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch ausgewogene und verhältnismäßige Regelungen Rechnung tragen.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht habe ich zusammengefaßt folgendes gefordert:

Das Staatsministerium des Innern hat mir zwischenzeitlich den Entwurf einer geänderten Errichtungsanordnung übersandt. Darin sind meine datenschutzrechtlichen Forderungen zu einem wesentlichen Teil berücksichtigt, insbesondere ist der Zweck der Datei jetzt klar entsprechend der polizeilichen Aufgaben und Befugnisse auf die Verhütung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, verfassungsfeindlichen Handlungen und Gefährdungen von Personen beschränkt. Der unklare Hinweis auf "sonstige Verhaltensweisen im Sinn des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Staatsschutzsachen" ist entfallen. Wegen der Speicherungsdauer der Daten von Personen, die weder Beschuldigte noch Verdächtige sind, stehe ich mit dem Innenministerium noch in Kontakt.

Ich werde die Angelegenheit weiterverfolgen.

5.2.3.4 Speicherungen in der Lichtbildvorzeigekartei

Die Lichtbildvorzeigekartei (LVK) dient der Ermittlung unbekannter tatverdächtiger Personen. In die LVK können nach den landesweit geltenden Richtlinien für die Führung der Lichtbildvorzeigekartei Lichtbilder von Personen aufgenommen werden, die

Die stichprobenartige Prüfung gab nur in einem Fall Anlaß zu datenschutzrechtlicher Kritik:

Zu einem Lichtbild in der Kartei konnte keine Kriminalakte gefunden werden. Meine Nachforschungen ergaben, daß die Kriminalakte zu der Person bereits vernichtet worden war, es jedoch versäumt wurde, auch die LVK entsprechend zu bereinigen. Dies wurde umgehend nachgeholt.

Ich habe diese Feststellung zum Anlaß genommen, die Polizeidirektion aufzufordern, den übrigen Bestand der LVK auf gleichartige Fälle zu überprüfen und sicherzustellen, daß für die Zukunft entsprechende Mängel abgestellt werden.

5.3 Bayerisches Landeskriminalamt (BLKA)

Im Berichtszeitraum habe ich das Automatische FingerabdruckIdentifizierungssystem (AFIS), die Ausschreibungen zur Polizeilichen Beobachtung im Schengener Informationssystem (SIS) und die Speicherung von Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) geprüft.

Darüber hinaus habe ich mich beim BLKA über die Maßnahmen zur verdeckten Datenerhebung durch sog. verdeckte Ermittler und nicht offen ermittelnde Polizeibeamte (vgl. Nr. 5.2.2) informiert.

5.3.1 Automatisches Fingerabdruck-Identifizierungssystem - AFIS

Nach dem Asylverfahrensgesetz vom 30. Juni 1993 sind grundsätzlich alle Asylbewerber erkennungsdienstlich zu behandeln.

Zur erkennungsdienstlichen Behandlung gehört auch die Abnahme der Fingerabdrücke, die eine sichere Identifizierung des Betroffenen ermöglichen. Dazu werden die Fingerabdrücke bei der Polizei abgenommen, vom Bundeskriminalamt (BKA) verformelt, gespeichert und ggf. mit anderen Fingerabdrücken verglichen.

Seit Dezember 1992 werden die Fingerabdrücke von Asylbewerbern durch das BKA mit AFIS verarbeitet. Für die Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung (Spurenvergleich) wird AFIS seit Ende 1993 genutzt.

Beim Landeskriminalamt wurden sog. Erfassungsstationen installiert. Von dort werden zur Spurenverursacheridentifizierung Tatortspuren (Fingerabdrücke oder Fingerabdruckfragmente) automatisiert an das BKA übermittelt. Dort werden die Tatortspuren mit den in AFIS vorhandenen Fingerabdrücken verglichen. "Treffer" werden dem polizeilichen Sachbearbeiter am Bildschirm aufgezeigt. Wird ein Spurenverursacher ermittelt, können seine Personalien anhand der daktyloskopischen Nummer des verarbeiteten Fingerabdrucks über die Datei Informationssystem für die Polizei (INPOL) festgestellt werden. Bis zur Feststellung des Spurenverursachers läuft der Spurenvergleich anonym, d.h. ohne die Verwendung von Personalien ab.

Ein Vergleich von Tatortspuren mit Fingerabdrücken von Asylbewerbern (AFIS-Asyl) ist unter den Voraussetzungen des Asylverfahrensgesetzes (§ 16 Abs. 5) zur

wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß dies zur Aufklärung einer Straftat führen wird oder es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

Meine Prüfung sollte klären, ob diese Grenzen beachtet werden. Durch Einsichtnahme in ausgewählte Unterlagen zu Recherchen im sog. Gesamtbestand der Datei (einschließlich AFIS-Asyl) habe ich mich vom

überzeugt.

Die von mir geprüften Fälle ließen deutliche Hinweise auf eine Tatbeteiligung von bzw. Zusammenhänge mit Asylbewerbern erkennen, die eine Recherche im Gesamtbestand rechtfertigen. Die Dokumentation der Verdachtsgründe war in den meisten Fällen vorgenommen worden.

Einen gravierenden Mangel stellt allerdings das Fehlen einer Errichtungsanordnung für AFIS und einer fallbezogenen Protokollierung der Anfragen im sog. Asylbestand von AFIS dar. Dies gilt umso mehr, da AFIS bereits seit Jahren ohne die erforderliche Grundlage vom BKA betrieben wird.

Darauf habe ich das Innenministerium nachdrücklich hingewiesen.

5.3.2 Speicherung von Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

In meinem 16. Tätigkeitsbericht (Nr. 5.11) habe ich ausführlich über das Inkrafttreten des GwG sowie über die Speicherung sog. Verdachtsanzeigen von Banken und bestimmten anderen Gewerbetreibenden bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft berichtet.

Wie mir das BLKA mitgeteilt hat, gehen beim zuständigen Sachgebiet derzeit ca. 600 Verdachtsanzeigen pro Jahr ein. Diese wurden zum Zeitpunkt der Prüfung ausnahmslos in einer Arbeitsdatei gespeichert, die das BLKA neu eingerichtet hatte. Bezüglich der Speicherungsdauer wurde unterschieden in Fälle

Daneben werden Fälle, bei denen ein sog. OK-Hintergrund wahrscheinlich ist, in der Arbeitsdatei APOK (OK-Datei des Bundes) gespeichert.

Eine Speicherung im Kriminalaktennachweis (KAN) erfolgt dann, wenn das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft nicht eingestellt, sondern an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zur weiteren Ermittlung abgegeben wird.

Wie für jede andere DV-Anwendung der Polizei mit der personenbezogene Daten verarbeitet werden, muß auch für diese Datei eine Errichtungsanordnung vorliegen.

Wie ich festgestellt habe, bestand zwar zum Prüfungszeitpunkt eine Errichtungsanordnung für eine Arbeitsdatei Geldwäsche, die mir entgegen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 PAG aber erst im Zuge meiner Prüfungsvorbereitungen mitgeteilt wurde. Darüber hinaus war die Datei auch nicht in die Dateien- und Karteienübersicht des BLKA aufgenommen worden. Das BLKA hatte aber bereits vor der Zustimmung des Innenministeriums zur Errichtungsanordnung (vgl. Art. 47 Abs. 2 PAG) die Datei in Betrieb genommen und personenbezogene Daten gespeichert. Mit Vorlage der Errichtungsanordnung wurde die Datei nicht auf diese Grundlage umgestellt und entsprechend weitergeführt, vielmehr erfolgen die Speicherungen datenschutzfreundlicher (kürzere Speicherungsdauer), aber abweichend von den Vorgaben der Errichtungsanordnung.

Zwischenzeitlich hat mir das Innenministerium - aufgrund meiner Prüfungsfeststellungen - die überarbeitete Fassung der Errichtungsanordnung übersandt. Bezüglich des von der Speicherung betroffenen Personenkreises wie auch bezüglich der Dauer der Überprüfungsfristen, die teilweise zu einer Verschlechterung des Datenschutzes gegenüber der Praxis des BLKA führen, habe ich mich erneut an das Innenministerium gewandt und datenschutzrechtliche Verbesserungen gefordert.

5.3.3 Ablage von geklärten Spurenfällen beim Bayerischen Landeskriminalamt (BLKA)

Beim BLKA als polizeilicher Zentralstelle in Bayern werden alle von bayerischen Polizeidienststellen gesicherten Tatortspuren gespeichert und auf sog. Spurenkarten aufbewahrt. Im Rahmen meiner Prüfung habe ich festgestellt, daß in der Dienststelle "daktyloskopischer Erkennungsdienst" die dem BLKA übersandten Spurenkarten von geklärten Fällen, nach Jahrgängen geordnet, aufbewahrt werden. Wie das BLKA erläuterte, handelt es sich dabei sowohl um Fälle, die in kriminalistischer Hinsicht (Spur stammt von identifiziertem Täter) als auch aus daktyloskopischer Sicht (Spur stammt vom Berechtigten) geklärt sind.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht unbefriedigend war die Tatsache, daß die Spurenkarten sowie die dazugehörigen Unterlagen (Originalspur, Gutachten) 10 Jahre aufbewahrt werden und bei der Speicherungsfrist keine Unterscheidung nach Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen vorgenommen wurde.

Das BLKA hat aufgrund meiner Feststellung folgende Neuregelung getroffen:

5.4 Polizeipräsidium München

Beim Polizeipräsidium München habe ich in mehrtägigen Prüfungen folgende Bereiche kontrolliert:

Im Ergebnis konnte ich feststellen, daß, abgesehen von einzelnen Mängeln, die Vorschriften des Datenschutzes beachtet werden.

5.4.1 Speicherungen im Zusammenhang mit den Vorkommnissen beim Münchner Weltwirtschaftsgipfel 1992

Aus Anlaß des Weltwirtschaftsgipfels im Juli 1992 in München richtete das Polizeipräsidium München eine Datei ein, in der zur Bewältigung der polizeilichen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Großereignis Daten gespeichert wurden. Diese Datei wurde zum 01. März 1993 aufgelöst. Personenbezogene Daten wurden aber - soweit nach Einschätzung der Polizei zur Aufgabenerfüllung erforderlich - in andere polizeiliche Dateien übernommen.

Dies betraf 479 Personen, gegen die die Polizei im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Straftaten anläßlich des Weltwirtschaftsgipfels Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte (vgl. meinen 16. Tätigkeitsbericht, Nr. 5.4.7). Den Beschuldigten wurde vorgeworfen, versucht zu haben, durch lautes Schreien und Pfeifen mit mitgebrachten Trillerpfeifen den Abbruch der Begrüßungszeremonie für den Weltwirtschaftsgipfel zu erzwingen (Vorwurf der versuchten Nötigung und der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole). Gegen einen Teil der Beschuldigten wurde außerdem wegen Widerstandshandlungen, Körperverletzung, Beleidigung u.a. im Zusammenhang mit der polizeilichen Festnahme ermittelt.

Die Staatsanwaltschaft hat zwischenzeitlich sämtliche Ermittlungsverfahren abgeschlossen. In 287 Fällen hat sie nach Mitteilung des Polizeipräsidiums München die Verfahren nach § 170 Abs. 2 Strafprozeßordnung (StPO) eingestellt, da den Beschuldigten weder eine Teilnahme an Störhandlungen beim Weltwirtschaftsgipfel noch an Delikten anläßlich der polizeilichen Ingewahrsamnahme nachgewiesen werden konnte. In 188 Fällen stellte die Staatsanwaltschaft die Verfahren nach § 153 StPO wegen geringer Schuld ein. In einer Reihe von Fällen erfolgte daneben eine Teilverfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn beispielsweise die Ermittlungen nur Anhaltspunkte für die Teilnahme an Widerstandshandlungen bei der Festnahme, nicht jedoch an Störungen bei der Begrüßungszeremonie des Weltwirtschaftsgipfels ergaben. In weiteren 4 Fällen hat das Polizeipräsidium München den Verfahrensausgang nicht mitgeteilt. Hierzu habe ich eine ergänzende Stellungnahme angefordert.

Das Polizeipräsidium München hat nach eigenen Bekundungen in allen 287 Fällen, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, zwischenzeitlich eine Löschung der gespeicherten Daten durchgeführt. Außerdem wurden die der Speicherung zugrundeliegenden polizeilichen Unterlagen aus den Kriminalakten der Beschuldigten entnommen und vernichtet. Ich habe dies stichprobenartig überprüft. In einem Fall habe ich festgestellt, daß sich die entsprechende Unterlage nach wie vor in der Kriminalakte eines Beschuldigten befand, obwohl das Verfahren zwischenzeitlich eingestellt worden war. Eine Vernichtung der Unterlagen war jedoch nicht möglich, da in der Unterlage nicht nur das Verhalten des Beschuldigten beim Weltwirtschaftsgipfel, sondern - in enger räumlicher und sachlicher Verbindung - auch ein weiterer Vorfall zwei Tage später dokumentiert war.

In den 188 Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft die Verfahren nach § 153 StPO wegen geringer Schuld (ggf. in Verbindung mit § 170 Abs. 2 StPO) eingestellt hatte, speichert die Polizei die erhobenen personenbezogenen Daten weiterhin im KAN. Für die Speicherungen wurde eine 5-jährige Aussonderungsprüffrist festgesetzt.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht kann die weitere Speicherung in diesen Fällen nicht beanstandet werden. Nach Art. 38 Abs. 2 PAG kann die Polizei insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die Daten sind zu löschen, wenn der der Speicherung zugrundeliegende Verdacht entfällt.

Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungsverfahren wegen geringer Schuld eingestellt. Sie ist danach bei ihrer Entscheidung offensichtlich davon ausgegangen, daß die Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Weltwirtschaftsgipfel strafbare Handlungen begangen haben. Auch das Oberlandesgericht München hat in seiner Entscheidung über Schmerzensgeldforderungen ausgeführt, daß die von der Polizei Festgenommenen jedenfalls eines Vergehens der versuchten Nötigung verdächtig gewesen sind (Urteil des OLG München vom 8.8.1996, Az. 1 U 3098/94).

Meine datenschutzrechtliche Prüfung ist eine Rechtmäßigkeitskontrolle. Trifft die Polizei eine Entscheidung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums, kann ich dies nicht beanstanden. Im Hinblick auf die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des OLG München muß die Annahme der Polizei, der Tatverdacht bestehe fort, auch von mir als vertretbar angesehen werden.

In einigen Fällen hat meine datenschutzrechtliche Prüfung allerdings ergeben, daß die im KAN festgelegten Aussonderungsprüffristen nicht auf die vorgesehene Dauer von 5 Jahren begrenzt waren. Dies hat die Polizei zwischenzeitlich korrigiert.

Korrekturbedürftig erscheint mir allerdings noch die Festsetzung einer Aussonderungsprüffrist von 5 Jahren in den Fällen, in denen die Beschuldigten zum Zeitpunkt des Weltwirtschaftsgipfels noch Jugendliche waren. Da für die erwachsenen Beschuldigten die Aussonderungsprüffrist von 10 Jahren auf 5 Jahre verkürzt wurde, sollte auch bei den Jugendlichen eine entsprechende Verkürzung der im Gesetz vorgesehenen Höchstfrist von 5 Jahren erfolgen. Dies habe ich dem Polizeipräsidium München mitgeteilt.

Neben den Speicherungen im KAN hat die Polizei im Zusammenhang mit dem Weltwirtschaftsgipfel auch Speicherungen in der Staatsschutzdatei Bayern (vgl. Nr. 5.2.3.3) vorgenommen. In Einzelfällen erfolgte außerdem die Vergabe des sog. KAN-Merkers 6 (Handeln zur Verfolgung extremistischer Ziele und fremdenfeindliche Straftaten), der eine bundesweite Speicherung bewirkt.

Ich habe die Polizei darauf hingewiesen, daß nach meiner Auffassung allein die Teilnahme an Störhandlungen beim Weltwirtschaftsgipfel oder an geringfügigen Widerstandshandlungen, Beleidigungen und ähnlichen Delikten im Zusammenhang mit der Festnahme der Betroffenen ohne sonstige einschlägige Vorerkenntnisse die Speicherung in einer Staatsschutzdatei oder die Vergabe des KAN-Merkers 6 nicht rechtfertigt. Ich sehe in einem solchen Verhalten noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß sich die Betroffenen damit gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung wenden.

Die Diskussion mit der Polizei in diesem Punkt ist noch nicht abgeschlossen.

5.4.2 Speicherungen in der Haftanstalt des Polizeipräsidiums

Beim Polizeipräsidium besteht aus organisatorischen und arbeitstechnischen Gründen eine Polizeihaftanstalt. Die dort eingelieferten und untergebrachten Personen sind im sog. Haftbuch zu dokumentieren. Neben dem Haftbuch wird auch eine alphabetische Schnellübersicht (sog. Renner) geführt.

Bei meiner Prüfung habe ich festgestellt, daß insgesamt 10 Haftbücher mit Renner aufbewahrt wurden, bei denen teilweise die letzten Eintragungen aus dem Jahr 1984 stammten.

Dies entspricht nicht den Vorgaben der Haftvollzugsordnung der Polizei (HVOPol). Danach ist der Aufnahmenachweis (Haftbuch) 5 Jahre - gerechnet vom Zeitpunkt des letzten Eintrags - aufzubewahren.

Auf meinen entsprechenden Hinweis hat das Polizeipräsidium die Bücher umgehend vernichtet.

Außerdem befanden sich in einem separaten, für Vollzugsbeamte aber zugänglichen Raum in einem verschlossenen Rollschrank (Schlüssel beim Dienststellenleiter)

Ferner befanden sich im sog. Sanitätsraum die aktuell geführten Exemplare der o.g. Bücher. Zugriff auf diese Bücher hatten neben dem Polizeisanitäter auch der Dienststellenleiter und der diensthabende Schichtleiter der Polizeihaftanstalt.

Spezielle gesetzliche Vorschriften für die Dauer der Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen bestehen nicht. Jedoch schreibt § 11 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns vor, daß ärztliche Aufzeichnungen 10 Jahre nach Abschluß der Behandlung aufzubewahren sind. Nicht zustimmen konnte ich der Auffassung des Polizeipräsidiums, die Frist sei ab Abschluß des jeweiligen - unter Umständen sehr umfangreichen - Buches zu berechnen. Ich halte es für zumutbar, daß auch das Polizeipräsidium für jedes Jahr ein neues Buch beginnt, welches zum Jahresende abgeschlossen und dann für 10 Jahre aufbewahrt wird.

Das Polizeipräsidium München hat aufgrund meiner Prüfung das Gefangenen-Krankenbuch abgeschafft. Das zuletzt geführte Gefangenen-Krankenbuch wird - wie die anderen o.g. Bücher - noch 5 Jahre nach dem letzten Eintrag aufbewahrt und dann vernichtet bzw. an den Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei (Arzt-Buch) abgegeben.

Wegen des Abschlusses der Bücher zum Ende des Jahres bin ich mit dem Polizeipräsidium München noch im Gespräch.

5.4.3 Datei "AFB-Anhaltedatei"

Bei der Polizeiinspektion 11 des Polizeipräsidiums, die für den gesamten Altstadtbereich in München zuständig ist, wird zur Unterstützung der polizeilichen Aufgabenerfüllung, insbesondere im Altstadt-Fußgänger-Bereich (AFB), dem sog. Stachus-Bauwerk und dem Marienplatz-Untergeschoß eine Datei geführt, in die von polizeilichen Anhaltungen Betroffene gespeichert werden können. Die Datei soll der Unterstützung des polizeilichen Einschreitens und der schnellen Informationsgewinnung bei der Bearbeitung von Ermittlungsvorgängen (insbesondere Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen) dienen.

Hintergrund für die Einrichtung der Datei sind Sicherheitsprobleme im Altstadtbereich, die durch das schwerpunktmäßige Auftreten insbesondere von Betäubungsmittelkonsumenten und -dealern, Jugendbanden, männlichen und weiblichen Prostituierten sowie Obdachlosen verursacht werden. Ich habe mich durch Einblick in die entsprechenden Unterlagen von der besonderen Kriminalitätslage und der konkreten Bedrohungssituation und von der grundsätzlichen Erforderlichkeit der Datei zur polizeilichen Aufgabenerfüllung überzeugt.

Unbefriedigend sind aus datenschutzrechtlicher Sicht aber die Festlegungen des "betroffenen Personenkreises" und der "Überprüfungsfristen" in der Errichtungsanordnung:

Das Polizeipräsidium München ist meiner Anregung gefolgt.

5.4.4 Datei "Kfz.-Fahndung-Anhaltemitteilung - AHM

Die Datei dient der Unterstützung polizeilicher Fahndungsmaßnahmen bei der Bekämpfung der internationalen Kfz-Verschiebung. Mit der Datei wurde ein seit Jahren bestehendes Formblattverfahren durch ein automatisiertes Verfahren abgelöst.

Zum Zeitpunkt der datenschutzrechtlichen Kontrolle waren sechs Personen gespeichert. Bei drei Speicherungen habe ich festgestellt, daß auch Rechercheversuche in der Datei und das Ausfüllen einer Leermaske mit Schulungsdaten zu einer Datenspeicherung führen.

Ich habe das Polizeipräsidium aufgefordert, die fehlerhaften Daten zu löschen.

5.4.5 Presseberichte

Beim Polizeipräsidium München habe ich die Presseberichte für einen bestimmten Zeitraum anhand der Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zur Übermittlung personenbezogener Daten der Strafverfolgungsbehörden an die Medien (vgl. Anlage 5) überprüft.

Ich habe gegenüber dem Polizeipräsidium deutlich gemacht, daß dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel ohne Namensnennung entsprochen werden kann und Namen und Berufsbezeichnung der als Täter ermittelten Person nur in begründeten Ausnahmefällen und nur bekanntgegeben werden darf, wenn die Bekanntgabe einem überwiegenden öffentlichen Interesse entspricht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß nicht nur durch die vollständige Bekanntgabe des Namens des Betroffenen eine Identifizierung ermöglicht wird. Auch durch Hinweis auf sonstige personenbezogene Angaben, wie Wohnort, Alter, Beruf oder familiäre Verhältnisse usw. können Rückschlüsse auf die Person des Täters oder Opfers möglich sein. In zwei Fällen werden nach meiner Auffassung Presseberichte des Polizeipräsidiums München diesen datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht. So können Personen, gegen die ermittelt wird oder die Opfer einer Straftat geworden sind, von Nachbarn oder Arbeitskollegen anhand der in der Presseerklärung enthaltenen Hinweise identifiziert werden, ohne daß ich für die Bekanntgabe der Daten der Betroffenen im konkreten Fall das erforderliche überwiegende öffentliche Interesse erkennen kann.

Wegen der von mir angesprochenen grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit polizeilichen Presseerklärungen hat sich das Polizeipräsidium München an das Innenministerium gewandt.

Eine Äußerung des Staatsministeriums des Innern steht noch aus.

Zur ähnlich liegenden Problematik der Übermittlung von Anklagesätzen und Sitzungslisten für Pressevertreter vgl. den Beitrag Nr. 7.6.3.

5.5 Anwendung des Polizeiaufgabengesetzes (PAG)

5.5.1 Übermittlung personenbezogener Daten gewalttätiger Fußballfans durch die Polizei an Fußballvereine

Mit der Einführung eines "Nationalen Konzeptes Sport und Sicherheit" sollen als eine Maßnahme gegen die Gewalt rund um den bezahlten Fußball sog. "bundesweite Stadionverbote" für auffällig gewordene Fußballfans ermöglicht werden. Zur Erteilung eines bundesweit wirksamen Stadionverbotes kommt es dann, wenn der jeweils örtliche Fußballverein beim Deutschen Fußballbund ein solches Verbot gegen eine bestimmte Person beantragt und der Deutsche Fußballbund das Stadionverbot ausspricht. Anlaß für einen derartigen Antrag des örtlichen Fußballvereins sind Informationen über evtl. Fehlverhalten eines Fußballfans im Rahmen der Sportveranstaltung oder in deren erweiterten Umfeld (Anfahrtswege, Gastronomie im Umfeld, öffentliche Verkehrsmittel). Diese Informationen erhält der Fußballverein entweder durch einen eigenen Ordnungsdienst oder durch die Polizei.

Wie mir das Bayerische Staatsministerium des Innern sowie das Innenministerium Nordrhein-Westfalen als Geschäftsstelle des nationalen Ausschusses Sport und Sicherheit mitgeteilt haben, übermittelt die bayerische Polizei entsprechend den Vorschlägen der Arbeitsgruppe "Nationales Konzept Sport und Sicherheit" Fußballvereinen bei Straftaten die Personalien von Tatverdächtigen sowie die Bezeichnung der zugrundeliegenden Straftat von sich aus, wenn Motivation und Art der Ausführung des Delikts den für Fußballrowdies typischen Charakter aufweisen. Dies gilt sowohl für Straftaten, die im Hausrechtsbereich des Veranstalters begangen werden, als auch für Straftaten außerhalb des Stadions, soweit ein Zusammenhang mit dem Fußballspiel besteht.

Die Datenübermittlung erfolgt auf der Grundlage des Art. 41 Abs. 1 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz zu Recht. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei von sich aus personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs u.a. dann übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.

Zweck der Datenübermittlung ist nicht nur, dem geschädigten Verein die Gelegenheit zu geben, seine zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber einem Schädiger geltend machen zu können. Das gesamte Konzept zielt vielmehr darauf ab, durch die Erteilung von Stadionverboten für gewalttätige Fußballfans Ausschreitungen bei zukünftigen Spielen zu verhindern. Auf diese Weise werden zum einen friedliche Zuschauer vor potentiellen gewaltbereiten Personen geschützt. Zum anderen wird verhindert, daß Dritte während eines Fußballspiels zu Straftaten angestiftet werden. Die Polizei hat selbst nicht die rechtliche Möglichkeit, einem gewalttätigen Fußballfan den Besuch weiterer Veranstaltungen zu untersagen. Das Ziel, Ausschreitungen im Zusammenhang mit Fußballspielen mit Hilfe von Stadionverboten zu verhindern, kann nur dadurch erreicht werden, daß die betroffenen Fußballvereine von den Personalien gewalttätiger Fans in Kenntnis gesetzt werden und Stadionverbote verhängen. Die Datenübermittlung ist damit erforderlich zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe, nämlich der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei künftigen Fußballspielen. Anlaß hierfür können nicht nur Straftaten im Stadionbereich, sondern auch Delikte außerhalb des Stadions im Zusammenhang mit dem Fußballspiel sein.

5.5.2 Meldung über Drogen- und Rauschmittelkonsum durch die Polizei an das Gesundheitsamt und die Führerscheinstelle

Eine Stadtverwaltung hat sich mit folgendem Anliegen an mich gewandt:

Eine Polizeidienststelle hatte sowohl das Gesundheitsamt als auch die Führerscheinstelle der Stadt darüber informiert, daß nach den polizeilichen Ermittlungen eine im Stadtgebiet wohnhafte, namentlich benannte Person gelegentlich Drogen konsumiert.

Auf meine Nachfrage hat das Staatsministerium des Innern mitgeteilt, daß die Polizei Führerscheinstellen personenbezogene Erkenntnisse über Drogen- und Rauschmittelkonsum mitteilt, wenn bei Fahrerlaubnisinhabern Anhaltspunkte für eine Rauschmittelabhängigkeit oder zumindest für einen regelmäßigen Konsum von Rauschmitteln bestehen. Beim Verdacht auf Drogenabhängigkeit sowie bei Erkenntnissen über intravenösen Drogenkonsum einer Person erfolgt außerdem eine polizeiliche Meldung an die Gesundheitsämter.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht beurteile ich die Datenübermittlung wie folgt:

Nach Art. 40 Abs. 3 Polizeiaufgabengesetz kann die Polizei von sich aus die ihr bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen personenbezogenen Daten an andere Behörden oder öffentliche Stellen übermitteln, soweit diese für die Gefahrenabwehr zuständig sind und die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint.

Führerscheinstellen haben nach § 15 Straßenverkehrszulassungsordnung die Aufgabe, zur Wahrung der Verkehrssicherheit Personen auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Hat die Polizei konkrete Anhaltspunkte dafür, daß eine Person nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, kann sie diese Anhaltspunkte der Führerscheinbehörden mitteilen. Ein Indiz für einen Eignungsmangel eines Führerscheininhabers kann der regelmäßige Konsum von Drogen sein. Auch der Hinweis auf die gewohnheitsmäßige Einnahme sog. "weicher" Drogen kann die ernsthafte Besorgnis begründen, daß der Betroffene zur Führung eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist.

Nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst beraten die Gesundheitsämter Personen, die drogensüchtig sind oder regelmäßig Rauschmittel konsumieren. Außerdem haben die Gesundheitsämter die Aufgabe, Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Immunschwächekrankheit AIDS zu ergreifen (§ 31 ff Bundesseuchengesetz). Hierzu zählt auch die körperliche Untersuchung von Personen, die im Verdacht stehen, aidsinfiziert zu sein. Personen, die intravenös Drogen einnehmen, erkranken überdurchschnittlich häufig an AIDS und zählen deshalb nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 19. Mai 1987 zum Bundesseuchengesetz zu den ansteckungsverdächtigen Personen (MABl 1987, S. 246). Hat die Polizei Anhaltspunkte für einen intravenösen Drogenkonsum eines Verdächtigen, muß sie dies der Gesundheitsbehörde mitteilen, damit das Gesundheitsamt nach dem Bundesseuchengesetz tätig werden kann.

Die vom Innenministerium dargelegte Praxis der polizeiliche Datenübermittlung von Hinweisen auf den gewohnheitsmäßigen bzw. intravenösen Drogenkonsum einer Person an die zuständigen Führerschein- und Gesundheitsbehörden dient damit der Gefahrenabwehr und erscheint zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlich. Sie ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

5.5.3 Mitteilungen und Auskünfte der Polizei gegenüber der Deutschen Telekom

Die Polizei hat sich mit der Frage an mich gewandt, ob die Deutsche Telekom AG nach ihrer Umstrukturierung nunmehr als privates Unternehmen oder als öffentliche Stelle bzw. Behörde im Sinne der Übermittlungsvorschriften des Polizeiaufgabengesetzes anzusehen sei.

Ich habe der Polizei hierzu folgende Auskunft erteilt:

Art. 40 PAG regelt die Datenübermittlung der Polizei innerhalb des öffentlichen Bereichs. Nachdem das Polizeiaufgabengesetz keine Definition des Begriffs "öffentliche Stelle" enthält, ist bei der Auslegung die Legaldefinition des Bayerischen Datenschutzgesetzes heranzuziehen. Gem. Art. 4 Abs. 2 BayDSG zählen zu den öffentlichen Stellen bei Datenübermittlungen auch die öffentlichen Stellen des Bundes nach § 2 BDSG. Dazu gehören auch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen zusteht. Dies ist bei der Telekom noch bis zum 31.12.1997 der Fall (vgl. meinen 16. Tätigkeitsbericht, Nr. 5.6.2).

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, daß nach Art. 143 b Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. dem Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost die Telekom nunmehr grundsätzlich privatrechtlich tätig wird. Sie erbringt nicht nur Leistungen im Monopolbereich des Fernmeldeanlagengesetzes, sondern auch Leistungen, bei denen sie mit privaten Unternehmen konkurriert, etwa beim Verkauf von Telefonanlagen. Es besteht kein sachlicher Grund, die Telekom in diesem Bereich gegenüber privaten Konkurrenzunternehmen zu privilegieren. Trotz der grundsätzlichen Einordnung der Telekom als öffentliche Stelle sind deshalb die Vorschriften zur Datenübermittlungen an nicht-öffentliche Stellen entsprechend anwendbar, soweit die Telekom wie andere privatrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnimmt.

Diese differenzierte Auffassung zur Rechtsstellung der Telekom wird vom Innenministerium geteilt.

5.5.4 Dokumentation der Datenübermittlungen der Polizei an andere öffentliche Stellen

Im täglichen Verwaltungsvollzug kommt es in einer Vielzahl von Fällen zu Übermittlungen personenbezogener Daten von Polizeibehörden an andere öffentliche Stellen. So bitten beispielsweise regelmäßig die Kreisverwaltungsbehörden um Übermittlung von polizeilichen Erkenntnissen, um für die Entscheidung über die Erteilung eines Waffenscheines, einer Gaststättenerlaubnis o.ä. die Zuverlässigkeit des Antragstellers überprüfen zu können.

Allerdings darf die Polizei bei einer allgemein gehaltenen Anfrage nach "Erkenntnissen" nicht wahllos jedes von ihr in den verschiedenen polizeilichen Dateien und Akten gespeicherte personenbezogene Datum übermitteln. Vielmehr hat sie vor der Datenübermittlung eine Auswahl unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Daten für die Aufgabenerfüllung durch die anfragende Behörde zu treffen.

Im Interesse der Nachvollziehbarkeit polizeilichen Handelns, insbesondere die notwendigen Grundlagen zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung sicherzustellen, hat die Polizei nach innerdienstlichen Richtlinien, die datenschutzrechtliche Forderungen berücksichtigen, festzuhalten, an wen sie Erkenntnisse weitergegeben hat, wenn Auskünfte aus polizeilichen personenbezogenen Sammlungen an Berechtigte außerhalb der aktenführenden Dienststelle erteilt wurden. Soweit nichts Abweichendes in der Akte vermerkt wird, gilt der zu diesem Zeitpunkt bestehende Umfang an Sachverhalten als übermittelt.

Zur Überprüfung der vorgeschriebenen Dokumentation bei einer Polizeidirektion wurde, mangels entsprechender Auswertungsmöglichkeiten polizeilicher Dateien, von einer Sicherheitsbehörde (Landratsamt) eine Liste mit Namen solcher Personen erbeten, zu denen in einem bestimmten Zeitraum Erkenntnisanfragen bei einer Polizeiinspektion gestellt worden waren.

Nur in einem Fall konnte ich in diesem Zusammenhang in der Vorgangsverwaltung der Polizeiinspektion eine Speicherung feststellen, die sich offenbar auf eine Erkenntnisanfrage des Landratsamtes in einer Waffensache bezog. Der Speicherung konnte aber nicht entnommen werden, ob und in welchem Umfang die Polizei in diesem Fall personenbezogene Daten an das Landratsamt übermittelt hatte. Es stellte sich heraus, daß die Dienststellen innerhalb der Polizeidirektion nur bestimmte Anfragen in der Vorgangsverwaltung dokumentieren. So dokumentiert die Polizeiinspektion beispielsweise Erkenntnisanfragen im Zusammenhang mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, die Kriminalpolizei beispielsweise Anfragen betreffend die Erteilung von Waffenerlaubnissen. Ferner entstand der Eindruck, daß bei beiden Dienststellen nicht sichergestellt ist, daß die Übermittlung von Erkenntnissen entsprechend den Vorgaben in den Richtlinien dokumentiert wird.

Aufgrund meiner Prüfungsfeststellungen hat die Polizeidirektion für ihre Dienststellen eine Dienstanweisung erlassen, die eine ausreichende Dokumentation sicherstellen soll. Dazu wurde auch der entsprechende Dateibildschirm der Vorgangsverwaltung überarbeitet und den Notwendigkeiten im Rahmen der Dokumentation angepaßt.

5.5.5 Polizeiliche Beobachtung

Bei einer Polizeidirektion habe ich erneut den Einsatz der polizeilichen Beobachtung (PB) überprüft. Bei allen von mir kontrollierten Einzelvorgängen waren die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme gegeben. Ich habe aber festgestellt, daß die Dauer der Maßnahme stets auf 1 Jahr angeordnet wurde, obwohl die Jahresfrist im Gesetz (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 PAG) als Höchstfrist konzipiert ist. Auch war offensichtlich keine Überprüfung der Notwendigkeit der Fortführung der Maßnahme während des Laufs der Jahresfrist erfolgt. Gerade im Hinblick auf die besondere Eingriffsintensität der Maßnahme sollten nicht pauschal die gesetzlichen Möglichkeiten ausgenutzt, sondern fallbezogen eingesetzt werden. Dazu gehört auch eine begleitende polizeiliche Kontrolle der Maßnahme um ggf. zu erkennen, daß die Löschung der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung veranlaßt ist, etwa weil der Zweck der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann.

Bemängelt habe ich auch die Führung der PB-Unterlagen. So war in einem Fall der Vorgang nach fast 1 Jahr nach Abschluß der Ausschreibung noch nicht der Kriminalakte beigegeben worden. In einem anderen Fall wurden Unterlagen bei zwei verschiedenen Dienststellen aufbewahrt. Dadurch war eine zeitgerechte Aussonderung und Vernichtung der Unterlagen, die nicht der entsprechenden Kriminalakte beigegeben waren, gefährdet.

Ich habe die Polizei auf diese Überlegungen hingewiesen und werde mich durch eine erneute Kontrolle davon überzeugen, ob die Maßnahme von einer fallbezogenen Erforderlichkeitsprüfung abhängig gemacht wird.

5.5.6 Zusatzprotokollierung bei Abfragen im Informationssystem der Bayerischen Polizei

Auf die Notwendigkeit der Zusatzprotokollierung (Zweck der Abfrage, ggf. Aktenzeichen des bearbeiteten Vorgangs) bei Abfragen im Informationssystem der Bayerischen Polizei habe ich eingehend im 16. Tätigkeitsbericht (Nr. 5.5.3) hingewiesen. Das Staatsministerium des Innern lehnt die von mir angeregte Zusatzprotokollierung mit der Begründung ab, es sei damit ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand sowie eine unzumutbare Mehrbelastung der Rechneranlagen verbunden. Außerdem sei nicht in allen Fällen, in denen Abfragen aus polizeilichen Informationssystemen erforderlich sind, ein Aktenzeichen vorhanden.

Ich bedauere diese Entscheidung und habe darauf hingewiesen, daß eine Zusatzprotokollierung nach meiner Ansicht eine wesentliche Verbesserung des Datenschutzes darstellen würde. Meine bisherigen Erfahrungen anläßlich praktischer Kontrollen haben gezeigt, daß die nach dem Polizeiaufgabengesetz zum Zwecke des Datenschutzes zulässige Auswertung der Protokollbestände ohne die Protokollierung zusätzlicher Angaben regelmäßig nicht für die datenschutzrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Abfragen ausreicht. Folgerichtig ist für polizeiliche Abfragen im Zentralen Verkehrsinformationssystem in Flensburg auch der Anlaß der Abfrage zu protokollieren. Dies - ergänzt durch das Aktenzeichen des Vorgangs, soweit vorhanden - sollte auch für Abfragen im Informationssystem der Bayerischen Polizei (IBP), in Bundesdateien (INPOL) sowie in den über IBP erschließbaren Dateien möglich sein.

5.6 Übersendung von TÜ-Protokollen per Fax

Von der Presse wurde ich informiert, daß eine Firma seit Jahren Unterlagen per Fax erhalten hat, die für ein Amtsgericht bestimmt waren. Zuletzt erhielt die Firma ein 40-seitiges Telefonabhörprotokoll per Fax, das die Polizei dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht übersenden wollte. Ursache für die zahlreichen Fehlleitungen war eine große Ähnlichkeit der Faxnummer des Amtsgerichts mit der Faxnummer der betroffenen Firma. So war es auch im vorliegenden Fall nach Mitteilung der Polizei zu einer fehlerhaften Eingabe der Faxnummer und damit zu einem Fehlversand gekommen.

Ich habe den Vorfall zum Anlaß genommen, beim Direktor des Amtsgerichts die Änderung der Fax-Nummer des Amtsgerichts anzuregen. Nach Mitteilung des Amtsgerichtsdirektors ist eine solche Änderung nicht mehr erforderlich, da die betreffende Firma ihren Geschäftssitz verlegt und eine neue Faxnummer erhält. Er werde sich darum bemühen, daß die bisherige Faxnummer der Firma nicht mehr vergeben werde. Die Polizei hat die Beamten im Hinblick auf die fehlerhafte Eingabe der Faxnummer ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei der Versendung von Dokumenten per Fax besondere Sorgfalt geboten ist.

Unabhängig von dem konkreten Einzelfall habe ich gegenüber den Amtschefs der Staatskanzlei und der Ressorts auf die grundsätzliche Problematik der Übersendung von vertraulichen Unterlagen per Fax aufmerksam gemacht.

Gegenüber den Staatsministerien des Innern und der Justiz habe ich in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf die besondere Sensibilität der durch eine Telefonüberwachung gewonnenen personenbezogenen Daten hingewiesen. Das Abhören und Aufzeichnen von Telefongesprächen durch die Strafverfolgungsbehörden stellt nicht nur einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, sondern auch einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis dar. Betroffen sind regelmäßig nicht nur Verdächtige, sondern auch unbeteiligte Dritte, wie beispielsweise Gesprächspartner oder Familienangehörige verdächtiger Personen. Die erfaßten Gespräche können einen vertraulichen oder darüber hinaus intimen Inhalt haben.

Protokolle über eine Telefonüberwachung sind daher besonders schutzbedürftig. Die Gefahr, daß unbefugte Dritte vom Inhalt solcher Telefonüberwachungsprotokolle Kenntnis erlangen, muß im Rahmen der Verhältnismäßigkeit möglichst gering gehalten werden. Eine Versendung solcher Unterlagen per Fax halte ich deshalb aus datenschutzrechtlicher Sicht im Regelfall für problematisch, sofern nicht durch sonstige Maßnahmen - etwa durch den Einsatz von Verschlüsselungstechniken - der besonderen Sensibilität der Daten Rechnung getragen wird.

Das Justizministerium hat dahingehend Stellung genommen, daß es sich bei Protokollen über eine Telefonüberwachung in der Regel um besonders schutzwürdige Unterlagen handele, bei denen im Einzelfall stets sehr sorgfältig geprüft werden müsse, ob unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Belange eine Übermittlung der Unterlagen per Fax erfolgen könne.

Das Innenministerium hat mein Schreiben zum Anlaß genommen, die nachgeordneten Behörden und Dienststellen auf die Gefahren von Fehlübertragungen beim Datentransport mit Telefax hinzuweisen und darauf aufmerksam zu machen, daß vor dem Versand von schutzwürdigen Daten mit dem Telefaxdienst die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Versandart zu prüfen ist.

Das Innenministerium wird die Problematik in einer gemeinsamen Dienstbesprechung mit den Polizeipräsidenten, an der auch Vertreter des Justizministeriums und der Staatsanwaltschaften teilnehmen sollen, erörtern.

Ich begrüße die vom Staatsministerium des Innern ergriffenen Maßnahmen als einen ersten notwendigen Schritt zur Verbesserung der Sicherheit beim Versand sensibler personenbezogener Daten über Telefax. Gleichwohl bin ich der Auffassung, daß dies nur der Anfang in der Verbesserung des Datenschutzes in diesem Bereich sein kann. Für möglichst zuverlässige Sicherheit bei der Übermittlung sensibler Daten sind wegen der Fehlerempfindlichkeit der Faxverwendung und des Abhör- und Eingriffsrisikos auch technische Maßnahmen notwendig, insbesondere die Verschlüsselung. Ich bin deshalb der Auffassung, daß zumindest mittelfristig das Sicherheitssystem durch Verschlüsselung vervollständigt werden sollte, wenn sensible Daten über offene Netze übermittelt werden. Auf die Ausführungen im technisch-organisatorischen Teil meines Berichts (Nr. 18.3.6) weise ich hin.

5.7 Errichtungsanordnung für die polizeilichen Dateien "Polizeiliche Sachbearbeitung/Vorgangsverwaltung - Verbrechensbekämpfung" (PSV) und für die "Personen- und Fall-Auskunftsdatei" (PFAD)

Das Innenministerium hat mir mit Schreiben vom 20.7.1995 die oben genannte Errichtungsanordnung, die seit 1.1.1996 bei den Dienststellen der Bayerischen Polizei Anwendung findet, übersandt. Die Datei PFAD ist als landesweite Datei zentraler Bestandteil des Informationssystems der Bayerischen Polizei (IBP).

Die bisherigen separaten Errichtungsanordnungen für landesweite Einzeldateien

werden in PFAD zusammengefaßt und mit dem Begriff "Bereich" als eigene Anwendung kenntlich gemacht. Den Regelungen zu PFAD wurden in der gemeinsamen Errichtungsanordnung die Regelungen zur PSV vorangestellt.

Gegen die Konzeption der Errichtungsanordnung, insbesondere die Zusammenfassung bisher selbständiger Dateien, habe ich keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken, da sich Speicherungsumfang und -dauer sowie der Kreis der Zugriffsberechtigten dadurch nicht erweitern. Die Zusammenfassung führt auch nicht zu einer Erweiterung der Abfragemöglichkeiten. Geplant ist allerdings die Einrichtung einer landesweiten Recherche bei Straftaten mit bekanntem und unbekanntem Täter. Recherchen in polizeilichen Dateien anhand von personenbezogenen Daten (z.B. Personenmerkmale, Tatbegehungsweise), die der Polizei im konkreten Fall bekannt geworden sind, halte ich grundsätzlich für datenschutzrechtlich zulässig. Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen an das Verfahren im einzelnen zu stellen sind, etwa wegen einer evtl. Nähe zur Rasterfahndung, kann ich erst nach genauer Kenntnis der geplanten Maßnahme beurteilen.

Im einzelnen habe ich das Innenministerium aber insbesondere zu folgenden Punkten um Stellungnahme gebeten:

Diese Verfahrensweise trägt meines Erachtens den gesetzlichen Vorgaben (Löschung der personenbezogenen Daten, wenn der zugrundeliegende Tatverdacht entfallen ist) nicht ausreichend Rechnung, da die Vergabe von Z-Personalien mit der zusätzlichen Kennung "E" die frühere Beschuldigteneigenschaft weiter erkennen läßt, da die zusätzliche Kennung nur für diesen Personenkreis vergeben wird.

5.8 Prüfung der Erforderlichkeit von erkennungsdienstlichen Behandlungen durch die Polizei

Anläßlich meiner datenschutzrechtlichen Prüfung beim Polizeipräsidium München habe ich auch die Erforderlichkeit einzelner erkennungsdienstlicher Behandlungen geprüft. Die Polizei hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, daß sich meine Kontrollbefugnis nur auf die Einhaltung der formalen Regelungen über die Art und Weise der Erhebung beziehe. Die Befugnisnormen im Polizeiaufgabengesetz und in der Strafprozeßordnung seien keine datenschutzrechtlichen Vorschriften, sondern die Rechtsgrundlage für die Maßnahmen der Polizei. Es obliege den Gerichten, die Rechtmäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen zu überprüfen. Eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften käme dagegen in Betracht, wenn unzulässige Erhebungsmethoden angewandt oder wenn personenbezogene Daten vermeidbar an Unberechtigte preisgegeben wurden.

Dieser einschränkenden Auffassung zum Umfang meiner Kontrollkompetenz bin ich entgegengetreten. Gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) ist es meine Aufgabe, bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz zu kontrollieren. § 81 b Strafprozeßordnung bzw. Art. 14 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz sind Normen, die die Zulässigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen und damit die Voraussetzungen der Erhebung personenbezogener Daten regeln. Sie eröffnen nicht nur die Möglichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung, sondern legen auch die Grenzen für die Durchführung der Maßnahme fest. Sie zählen deshalb zu den Vorschriften des Datenschutzes. Auf ihrer Grundlage kann von mir geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Behandlung vorlagen und ob die weitere Speicherung der dabei gewonnenen Informationen und Unterlagen zulässig ist (vgl. auch Nr. 5.12). Meine Kontrollbefugnis besteht unabhängig von der Möglichkeit des Betroffenen, derartige Maßnahmen im Wege verwaltungsgerichtlicher oder strafprozessualer Rechtsmittel überprüfen zu lassen. Nach Art. 30 Abs. 4 Satz 1 BayDSG ist meine Prüfkompetenz lediglich insoweit eingeschränkt, als ich die Erhebung personenbezogener Daten der Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten erst nach Abschluß des Strafverfahrens kontrollieren kann. Wurde die Datenerhebung der Strafverfolgungsbehörden gerichtlich überprüft, findet eine weitere Kontrolle gemäß Art. 30 Abs. 4 Satz 2 BayDSG nicht statt. Auch daraus läßt sich ableiten, daß allein die Möglichkeit des Betroffenen, verwaltungsgerichtliche oder strafprozessuale Rechtsmittel gegen eine Maßnahme zu ergreifen, meine Kontrollkompetenz nicht tangiert.

Das Innenministerium hat sich meiner Rechtsauffassung ausdrücklich angeschlossen und gegenüber die Polizei darauf hingewiesen, daß die Frage der Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung einen spezifischen datenschutzrechtlichen Bezug hat und von mir in vollem Umfang überprüft werden kann.

5.9 Videoaufnahmen der Polizei bei Versammlungen/Veranstaltungen

5.9.1 Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern öffentlicher Versammlungen

In meinem 16. Tätigkeitsbericht (Nr. 5.15) habe ich, ausgelöst durch eine Bürgerbeschwerde, zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen die Polizei bei Versammlungen Bild- und Tonaufnahmen anfertigen darf.

Das Innenministerium hatte die Auffassung vertreten, daß das rein vorsorgliche Aufnehmen von Teilnehmern auch friedlicher Versammlungen auf Video rechtlich zulässig sei, wenn die Polizei Anhaltspunkte für bevorstehende Störungen habe, aber nicht feststellbar sei, von welchen Teilnehmern im einzelnen Störungen zu erwarten sind. Bei dieser Fallgestaltung könne die Polizei jeden Teilnehmer der Versammlung filmen. Aus polizeitaktischen Gründen könne auf diese Verfahrensweise nicht verzichtet werden.

Ich habe in mehreren Gesprächen mit dem Innenministerium und Herrn Staatsminister Dr. Beckstein nachhaltig darauf hingewiesen, daß ich diese Auffassung für unvereinbar mit § 12 a Versammlungsgesetz halte. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen nur von solchen Teilnehmern einer Versammlung angefertigt werden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

Im einzelnen bedeutet dies:

Kommt die Polizei aufgrund einer umfassenden Einzelfallprüfung zu der Erkenntnis, daß im Zusammenhang mit der geplanten Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bevorstehen, sind nach meiner Auffassung folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:

Können einzelne Personen als potentielle Störer identifziert werden, dürfen von diesen Personen Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden, sofern nicht ohnehin weitergehende polizeiliche Maßnahmen zur Abwehr der prognostizierten Gefahr erforderlich sind.

Bei Veranstaltungen homogener Gruppierungen kann je nach den Umständen die Annahme gerechtfertigt sein, daß von allen Teilnehmern eine erhebliche Gefahr ausgeht. Die Annahme einer homogenen Gruppe kann sich auf Erkenntnisse über die Versammlungsteilnehmer, das Thema bzw. Ziel der Veranstaltung und die Person des Veranstalters stützen. Bei solchen Gruppen ist dann eine individualisierte Gefahrenprognose als Voraussetzung für die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen nicht erforderlich.

Anders zu beurteilen sind jedoch die Vielzahl von heterogen zusammengesetzten Veranstaltungen, an denen neben friedlichen Teilnehmern nach Erkenntnissen der Polizei auch nicht identifizierte gewaltbereite Personen teilnehmen. Art. 8 Grundgesetz schützt die personenbezogenen Daten des Betroffenen bei der Vorbereitung von Demonstrationen und Versammlungen und während ihrer Durchführung vor staatlicher Ausspähung. Derjenige, der sich im Rahmen des Schutzbereiches des Art. 8 Grundgesetz friedlich versammelt, muß nicht dulden, daß er bei Ausübung seines Grundrechts auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit gefilmt wird. Wer damit rechnen muß, daß er als Versammlungsteilnehmer behördlich registriert wird, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts ganz verzichten. Die Polizei ist vielmehr gehalten, durch Ergreifung sonstiger zulässiger Maßnahmen (z.B. verstärkte Kontrollen nach Waffen oder gefährlichen Gegenständen, erhöhter Personaleinsatz etc.) die friedlichen Versammlungsteilnehmer vor Störungen durch radikale Personen oder Gruppierungen zu schützen.

Die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen auch der friedlichen Teilnehmer solcher Versammlungen ist nicht von § 12 a Versammlungsgesetz gedeckt.

Keine durchgreifenden Bedenken habe ich gegen den Einsatz von Kameras zur Bildübertragung ohne Aufzeichnung des Geschehensablaufs auf einen Datenträger zum Zwecke der Einsatzleitung. Einer solchen Vorgehensweise steht § 12 a Versammlungsgesetz nicht entgegen, da keine Bild- und Tonaufnahmen gefertigt werden. Insoweit ist der Einsatz einer Videokamera vergleichbar mit der Verwendung sonstiger "technischer Sehhilfen" wie z.B. Ferngläsern. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß die gezielte Beobachtung einzelner Versammlungsteilnehmer - sei es mit Hilfe von Videokameras oder mit Hilfe sonstiger technischer Geräte - ebenfalls die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Grundgesetz tangieren kann. Einzelne Demonstranten dürfen nur dann gezielt beobachtet werden, wenn man aufgrund ihres Verhaltens oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse mit Störungen durch diese Teilnehmer rechnen muß und wenn eine solche Beobachtung unter Berücksichtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zur Abwehr der bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich und verhältnismäßig ist.

Um vor Ort einen Eindruck über die praktischen Probleme zu erhalten, habe ich den polizeilichen Einsatz bei einer Versammlung verfolgt. Hierbei hat sich gezeigt, daß die von mir aufgezeigten Schranken des § 12 Versammlungsgesetz auch unter Berücksichtigung der polizeitaktischen Erfordernisse durchaus eingehalten werden können.

Das Innenministerium hat sich nunmehr grundsätzlich meiner Auffassung angeschlossen. Es hat die nachgeordneten Polizeidienststellen angewiesen, in Zukunft die von mir geforderten Vorgaben bei der Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern öffentlicher Versammlungen zu beachten.

5.9.2 Videoaufzeichnungen der Polizei bei der Feststellung der Personalien von Fußballfans anläßlich eines Fußballspiels

Aufgrund einer Eingabe habe ich von folgendem Sachverhalt Kenntnis erlangt:

Die Polizei hat anläßlich eines Fußballspiels die Personalien von Fußballfans, die aus einer bestimmten Gegend angereist waren, festgestellt. Hierzu hat die Polizei die Namen und die Anschrift der kontrollierten Personen aus den Ausweispapieren vorgelesen und gleichzeitig Videoaufzeichnungen von den Betroffenen gefertigt. Anlaß für die polizeiliche Maßnahme waren Hinweise, daß zu dem Fußballspiel mit der Anreise von ca. 150 gewaltbereiten und 20 gewaltsuchenden Fans zu rechnen war. Bereits in der vorangegangenen Saison hatten bei einem Fußballspiel Fans einer bestimmten Mannschaft aus dem Schutz der Menge heraus Straftaten verübt.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht beurteile ich das Vorgehen der Polizei wie folgt:

Unter den gegebenen Umständen lagen zwar die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 Polizeiaufgabengesetz (PAG) für eine Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr vor. Dagegen war die Polizei nicht befugt, von der Identitätsfeststellung Videoaufzeichnungen zu fertigen, soweit die davon betroffenen Personen Ausweispapiere bei sich führten. Bei diesen Personen konnte die Identität bereits anhand ihrer Papiere festgestellt werden.

Nach Art. 14 Abs. 3 Ziff. 2 PAG zählt die Aufnahme von Lichtbildern von einer Person durch die Polizei zu den erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Für die Qualifizierung einer polizeilichen Maßnahme als erkennungsdienstliche Maßnahme ist es nicht erforderlich, daß die Polizei alle in Art. 14 Abs. 3 PAG genannten Maßnahmen (z.B. auch Abnahme von Fingerabdrücken) durchgeführt hat. Zu den erkennungsdienstlichen Maßnahmen zählen vielmehr alle Feststellungen über Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes einer bestimmten Person, die ihre Wiedererkennung ermöglichen, also auch Videoaufnahmen einer Person. Zum Zwecke der Gefahrenabwehr kann die Polizei nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 PAG nur dann erkennungsdienstliche Maßnahmen bei einer Person vornehmen, wenn eine nach Art. 13 PAG zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.

Zwar kann die Polizei auch von den für eine Gefahr Verantwortlichen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen Bild- und Tonaufnahmen anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß dabei Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden (Art. 32 Abs. 1 PAG). Diese Vorschrift ermächtigt die Polizei, einen Geschehensablauf auf Video aufzuzeichnen, der sich nach den polizeilichen Erkenntnissen zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entwickeln könnte (z.B. Fan-Kurven eines Fußballstadions). Kommt es im Verlauf einer Veranstaltung oder Ansammlung dann zu Ausschreitungen, dient die Videoaufzeichnung als Beweismittel zur Dokumentation der Situation und erleichtert die Feststellung von Straftatenverdächtigen.

Im vorliegenden Fall hatte die Polizei aber nicht eine gefahrenträchtige Situation gefilmt, sondern gezielt einzelne Personen auf Video aufgezeichnet und gleichzeitig deren Personalien festgehalten. Ebensogut hätte die Polizei die kontrollierten Personen fotografieren und die Fotos anschließend mit den Personalien der Betroffenen versehen können. Bei dieser Sachlage können die Videoaufzeichnungen nicht als Datenerhebung nach Art. 32 PAG, sondern nur als Identitätsfeststellung verbunden mit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme (Aufnahme von Bildern) eingestuft werden. Die polizeiliche Maßnahme habe ich deshalb förmlich beanstandet.

5.10 Polizeiliches Formblatt "Einwilligung zur Weitergabe personenbezogener Daten"

Die bayerische Polizei verwendet in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren seit längerem Formblätter, mit denen Beschuldigte oder Zeugen ihre Einwilligung zur Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten durch einzelne oder mehrere der dort aufgelisteten Personen, Behörden oder Stellen an die Polizei oder Staatsanwaltschaft erklären können. Berufsgeheimnisträger (z.B. Arzt, Rechtsanwalt) sollen damit von ihrer gesetzlichen Schweigepflicht entbunden werden, Sozialbehörden und Finanzämter insoweit vom Sozialgeheimnis und vom Steuergeheimnis befreit werden. Auf der Grundlage der Erklärung soll die Polizei ohne die wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit vom Gesetz vorgesehenen Einschränkungen personenbezogene Auskünfte erhalten können.

Ich habe das Staatsministerium des Innern auf die grundsätzlichen Bedenken gegen eine formularmäßig erklärte Einwilligung zur Weitergabe personenbezogener Daten im Ermittlungsverfahren, insbesondere durch den Beschuldigten, hingewiesen und Änderungen des Formblattes gefordert.

Auf meine Anregung hin hat das Staatsministerium des Innern das polizeiliche Formblatt überarbeitet und in folgenden Punkten meinen datenschutzrechtlichen Forderungen Rechnung getragen:

Das überarbeitete polizeiliche Formblatt zur Erteilung einer Einwilligung zur Weitergabe personenbezogener Daten im Ermittlungsverfahren wird den datenschutzrechtlichen Anforderungen wesentlich besser gerecht. Allerdings sind die "Datenschutzhinweise" im Formblatt nach meiner Auffassung nach wie vor nicht geeignet, den Betroffenen hinreichend darüber aufzuklären, daß ohne sein Einverständnis eine Datenerhebung bei Geheimnisträgern durch die Ermittlungsbehörden häufig durch gesetzliche Regelungen ausgeschlossen oder zumindest erheblich eingeschränkt wird. Der Hinweis in dem Formular, daß die genannten Behörden und Geheimnisträger ohne Einwilligung des Betroffenen nur unter den in verschiedenen Gesetzen näher bestimmten Voraussetzungen zur Auskunft an die Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichte berechtigt oder verpflichtet sind, reicht nicht aus. Das gilt insbesondere dann, wenn im folgenden darauf hingewiesen wird, daß die Polizei bei Abgabe der Einwilligungserklärung in der Regel nicht gezwungen sei, die erforderlichen Daten durch Vernehmung von Nachbarn, Bekannten oder Freunden zu erheben und auf die Einholung gerichtlicher Anordnungen verzichtet werden könne.

Im übrigen fehlt der Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung.

Das Innenministerium hat eine weitere Nachbesserung des Formblattes leider abgelehnt.

5.11 Paßeintragungen "Homo-Szene" und "Homo-Strich" bei polizeilichen Kontrollen

Wie in mehreren Tageszeitungen berichtet wurde, haben Polizeibeamte bei der Kontrolle zweier Ausländer die Tatsache der polizeilichen Kontrolle, die Kontrollzeitpunkte sowie Zusatzvermerke "Homo-Szene" und "Homo-Strich" in die Pässe eingetragen. Auf meine Anfage hat die Polizei mitgeteilt, daß die betreffenden Beamten in sechs bis sieben Fällen vergleichbare Eintragungen in die Ausweise kontrollierter Ausländer vorgenommen haben.

Ich habe die Polizei darauf hingewiesen, daß die Eintragungen über eine polizeiliche Kontrolle sowie über die Tatsache, daß die Betroffenen im homosexuellen Milieu angetroffen wurden, in die Ausweise der Betroffenen als Speicherung personenbezogener Daten zu qualifizieren ist. Weder das Polizeiaufgabengesetz noch andere Rechtsvorschriften enthalten eine Rechtsgrundlage für die Speicherung der Vermerke "HomoSzene" oder "Homo-Strich". Die Eintragung dieser Vermerke in die Ausweise kontrollierter Ausländer durch die Polizei war somit rechtswidrig und wurde von mir beanstandet.

5.12 Datenschutzrechtliche Kontrolle bei der Erhebung personenbezogener Daten durch Strafverfolgungsbehörden (Verhältnis Datenschutzkontrolle/Dienstaufsicht)

In meinem 16. Tätigkeitsbericht habe ich berichtet, daß zum Umfang meiner Kontrollkompetenz im Bereich der Staatsanwaltschaft unterschiedliche Auffassungen festzustellen waren (siehe Nr. 7.3.1 des 16. Tätigkeitsberichts).

Ich habe dies zum Anlaß genommen, mich grundsätzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und ggf. in welchem Umfang die Strafverfolgungsbehörden bei strafrechtlichen Erhebungsmaßnahmen einer datenschutzrechtlichen Kontrolle unterworfen sind und in welchem Verhältnis die Datenschutzkontrolle zur Dienstaufsicht steht.

1. Verhältnis Datenschutz/allgemeine Dienstaufsicht

Meiner Prüfung unterliegt nur die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Normen der Strafprozeßordnung zur Datenerhebung bei strafrechtlichen Ermittlungen sind einerseits Befugnisnormen, die festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Betroffene Eingriffe in seine Privatsphäre zum Zwecke der Aufklärung von Straftaten dulden muß. Andererseits schützen sie den einzelnen vor einer unzulässigen Beeinträchtigung seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung durch die Erhebung personenbezogener Daten, indem sie die Grenzen staatlicher Eingriffsbefugnisse normieren. Es handelt sich damit um typische Vorschriften über den Datenschutz im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BayDSG, deren Einhaltung ich grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen kann. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften kann unabhängig davon auch von der Dienstaufsicht überprüft werden.

Von der Dienstaufsicht unterscheidet sich die Datenschutzkontrolle hinsichtlich des Kontrollumfangs in folgenden wesentlichen Punkten:

Die Datenschutzkontrolle ist eine Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie entspricht der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Ermessensentscheidungen, Beurteilungsspielräume und Prognosen sind zu akzeptieren, wenn sie vertretbar sind. Die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen kann dagegen in vollem Umfang nachgeprüft werden.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Datenerhebung nicht vor oder handelt die Strafverfolgungsbehörde nicht mehr im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums bzw. Ermessens, kann der Datenschutzbeauftragte die Datenerhebung beanstanden. Bei folgenden Fallgruppen werden beispielsweise die Grenzen der zulässigen Datenerhebung überschritten:

2. Verhältnis Datenschutzkontrolle / Gerichtliche Kontrolle

Eine wesentliche Beschränkung der datenschutzrechtlichen Kontrolle bei strafverfolgenden Datenerhebungen folgt aus dem Grundsatz, daß bereits richterlich überprüfte Erhebungsmaßnahmen nicht mehr datenschutzrechtlich geprüft werden können (Art. 30 Abs. 4 Satz 2 BayDSG). Hierzu zählen Maßnahmen, die gerichtlich angeordnet wurden oder deren Rechtmäßigkeit gerichtlich im Wege einer Beschwerde oder inzident im Rahmen des Strafverfahrens bei der Frage der Verwertbarkeit der gewonnenen Beweise überprüft wurde.

Eine Reihe von Datenerhebungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden werden jedoch weder gerichtlich angeordnet (z.B. unaufschiebbare Ermittlungen bei Gefahr im Verzug) noch im Verlauf eines Verfahrens gerichtlich überprüft. So stellt die Staatsanwaltschaft in der Praxis eine Vielzahl von Verfahren mangels hinreichendem Tatverdachts nach § 170 StPO ein, ohne daß ein Gericht über die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Maßnahme entscheidet. In diesem Fall kann ich nach Abschluß des Strafverfahrens im Rahmen des Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayDSG in vollem Umfang überprüfen, ob die Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren die gesetzlichen Beschränkungen bei der Datenerhebung eingehalten haben.

Unerheblich für das Bestehen meiner Kontrollkompetenz ist, ob eine Maßnahme gerichtlich überprüft werden kann. Eine datenschutzrechtliche Kontrolle ist nur ausgeschlossen, wenn und soweit über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gerichtlich entschieden wurde. Aber auch in diesen Fällen kann datenschutzrechtlich überprüft werden, ob beim Vollzug der Maßnahme die gesetzlichen und gerichtlichen Vorgaben gewahrt wurden, etwa ob die Polizei bei einer Durchsuchung Unterlagen beschlagnahmt hat, die im gerichtlichen Beschluß nicht aufgeführt waren.

Das Staatsministerium der Justiz, dem ich meine Überlegungen mitgeteilt habe, hat sich dazu noch nicht geäußert.

5.13 Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften - Erfolgskontrolle bei verdachtsunabhängigen polizeilichen Kontrollen

Am 01.01.1995 wurde durch das Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften u.a. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Polizeiaufgabengesetz (PAG) geändert. Danach besteht nunmehr die Möglichkeit verdachtsunabhängiger polizeilicher Personenkontrollen im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahn, Europastraßen und an deren Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität.

Die gesetzliche Regelung, die als Ausgleich für den Wegfall der bisherigen Kontrollmöglichkeiten an den Binnengrenzen geschaffen wurde, erweitert Eingriffsmöglichkeiten der Polizei in erheblichem Umfang. Während bislang verdachtsunabhängige Identitätsfeststellungen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG auf die Bekämpfung unerlaubter Grenzübertritte und auf den Grenzbereich sowie auf Flugplätze beschränkt waren, kann diese polizeiliche Maßnahme nunmehr auf große Teile des Straßennetzes des gesamten Staatsgebietes ausgeweitet, auf sämtliche Anlagen des internationalen Verkehrs, also auch auf entsprechende Bahnhöfe und Verkehrsmittel erstreckt und allgemein auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität ausgedehnt werden.

Ich habe gegenüber dem Innenministerium darauf hingewiesen, daß gerade bei einer polizeilichen Befugnis, die sich hinsichtlich ihrer Voraussetzungen grundlegend von den bisherigen Befugnissen der Art. 13, 21, 22 PAG zur Identitätsfeststellung und zur Durchsuchung von Personen und Sachen unterscheidet, und die vor dem Hintergrund "rasch angewachsener, international verflochtener Kriminalität" gefordert wurde, die Erfahrungen, die bei ihrer Anwendung gemacht wurden, erfaßt, bewertet und dargestellt werden sollten. Eine solche Erfolgskontrolle, die insbesondere Zahl und Ort der getroffenen Maßnahmen sowie ihre Ergebnisse (Erfolge) beinhalten sollte, ist für die Beurteilung dieser zusätzlichen polizeilichen Eingriffsbefugnis von erheblicher Bedeutung.

Ich habe deshalb angeregt, eine begleitende Erhebung und Auswertung durchzuführen.

Vom Innenministerium wurde meine Anregung einer Erfolgskontrolle verdachtsunabhängiger polizeilicher Kontrollen leider abgelehnt. Das Innenministerium hat darauf verwiesen, daß eine statistische Erfassung der Kontrolltätigkeit/-erfolge nach der neu geschaffenen Rechtsgrundlage mit einem unvertretbar hohen zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden sei. Davon abgesehen könne die Notwendigkeit und Wirksamkeit polizeilicher Befugnisse nicht in einer "Erfolgsstatistik" erfaßt werden. Fraglich sei bereits, wie man den Begriff "Erfolg" definiere. Die verdachtsunabhängige Personenkontrolle sei außerdem keine isolierte Befugnis. Regelmäßig seien weitere Ermittlungshandlungen zur Sachverhaltsaufklärung nötig, so daß sich die Frage der Zurechnung eines "Erfolgs" stellen würde. Im übrigen würden die bislang vorgelegten Tätigkeitsberichte der Fahndungs- und Kontrollgruppen ausreichend die Erforderlichkeit der neu geschaffenen polizeilichen Eingriffsbefugnis dokumentieren.

Die Argumentation des Innenministeriums zur Problematik einer Definition des Erfolges einer polizeilichen Maßnahme und der Zuordnung der Erfolge zu konkreten polizeilichen Maßnahmen halte ich nicht für stichhaltig. Gerade bei verdachtsunabhängigen polizeilichen Kontrollen sollte es möglich sein, die Zahl der durchgeführten polizeilichen Kontrollen (getrennt nach Bundesautobahn, Europastraßen und anderen Straßen) der Zahl der Fälle gegenüberzustellen, bei denen Anhaltspunkte für grenzüberschreitende Kriminalität weitere polizeiliche Maßnahmen notwendig gemacht haben. Hierzu enthalten die allgemeinen Berichte der Polizei zu verdachtsunabhängigen Identitätskontrollen nicht die erforderlichen Informationen.

Ich werde weiterhin aufmerksam beobachten, wie sich der Vollzug des Gesetzes in der Praxis gestaltet und ggf. auf meine Forderungen zurückkommen.

5.14 Gesetzentwürfe zur Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung (Lauschangriff)

Zur Zeit wird innerhalb der Bundesregierung eine Verfassungsänderung mit einem Gesetzentwurf diskutiert, der die akustische Überwachung von Wohn- und Geschäftsräumen zum Zweck der Beweismittelgewinnung im Strafverfahren (sog. Großer Lauschangriff) vorsieht. Eine solche Änderung des Art. 13 Grundgesetz und der dazugehörigen gesetzlichen Regelungen würde einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen darstellen, der von der Mehrheit der Datenschutzbeauftragten aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt wird. Sollten die Pläne der Bundesregierung zur Einführung des Großen Lauschangriffs trotzdem weiterverfolgt werden, erfordert der Schutz der Privatsphäre eine klare Begrenzung und verfahrensmäßige Sicherung der Maßnahme. Solche Beschränkungen und Sicherungen sollten vom Grundsatz her im Grundgesetz selbst und nicht erst im ausführenden Gesetz festgelegt sein.

Bereits im Vorfeld der endgültigen Entscheidungsfindung auf Bundes- und Länderebene habe ich - in Übereinstimmung mit der Konferenz der Datenschutzbeauftragten - für den Fall einer derartigen Regelung in einem Schreiben an den Bayerischen Ministerpräsidenten die Berücksichtigung folgender Punkte gefordert:

  1. Im Grundgesetz selbst ist festzulegen,
  2. Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. Erfolgt ein Lauschangriff in der Wohnung eines Dritten, müssen konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß sich der Beschuldigte in der Wohnung aufhält. In allen Fällen muß die durch Tatsachen begründete Erwartung vorliegen, daß in der überwachten Wohnung zur Strafverfolgung relevante Gespräche geführt werden.
  3. Das Mittel der Wohnungsüberwachung darf nur angewandt werden, wenn andere Methoden zur Erforschung des Sachverhalts erschöpft oder untauglich sind. Bei einem Lauschangriff in Wohnungen dritter Personen bedeutet dies auch, daß die Maßnahme nur durchgeführt werden darf, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß ihre Durchführung in der Wohnung des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters führen wird.
  4. Das Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern und Personen, die aus persönlichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, muß gewahrt werden.
  5. Die Dauer der Maßnahme wird zeitlich eng begrenzt. Auch die Möglichkeit der Verlängerung der Maßnahme ist zu befristen.
  6. Eine anderweitige Verwendung der erhobenen Daten (Zweckänderung) ist weder zu Beweiszwecken noch als Ermittlungsansatz für andere als Katalogtaten zulässig. Personenbezogene Erkenntnisse aus dem Lauschangriff dürfen zur Abwehr von konkreten Gefahren für gewichtige Rechtsgüter verwendet werden.
  7. Wenn sich der ursprüngliche Verdacht nicht bestätigt, sind die durch den Lauschangriff erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.
  8. Die Betroffenen müssen unverzüglich und vollständig über die Durchführung der Maßnahme informiert werden, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungsverfahrens möglich ist.
  9. Eine Verfahrenssicherung durch den Zwang zur eingehenden Begründung und detaillierte jährliche Berichtspflichten der Staatsanwaltschaft für die Öffentlichkeit ähnlich den gerichtlichen Wire-Tap-Reports in den USA einschließlich einer Erfolgskontrolle ist vorzusehen. Anhand der Berichte ist jeweils - wegen der Schwere des Eingriffs - in entsprechenden Fristen zu überprüfen, ob die gesetzliche Regelung weiterhin erforderlich ist.
  10. Die effektive Kontrolle der Abhörmaßnahmen und der Verarbeitung und Nutzung der durch sie gewonnenen Erkenntnisse durch Gerichte und Datenschutzbeauftragte ist sicherzustellen.

Das Gesetzesvorhaben war bei Redaktionsschluß noch nicht abgeschlossen.

5.15 Entwurf eines Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) wurde zwischenzeitlich in den Bundesratsausschüssen und im Plenum des Bundesrates beraten. Es liegt nunmehr ein überarbeiteter Regierungsentwurf vor (Bundestags-Drucksache 13/1550).

Aus der Sicht des Datenschutzes ist es zu begrüßen, daß die seit langem überfälligen bereichsspezifischen Regelungen zur bundesweiten polizeilichen Datenverarbeitung, insbesondere im polizeilichen Informationssystem (INPOL) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Der Gesetzesentwurf enthält im Vergleich zu den Vorentwürfen eine Reihe von Vorschriften, die datenschutzrechtlich positiv zu werten sind. So dürfen nach dem aktuellen Entwurf beispielsweise personenbezogene Daten über Zeugen und mögliche Opfer nur mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden. Die von mir in meinem 16. Tätigkeitsbericht (Nr. 5.10.3) kritisierte Möglichkeit einer flächendeckenden Speicherung ganzer Personengruppen scheidet damit aus. Aufgenommen wurden außerdem Übermittlungsverbote bei überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Betroffenen oder bei entgegenstehenden gesetzlichen Verwendungsregelungen sowie Regelungen, die die Beachtung landesgesetzlicher Löschungsfristen sicherstellen.

Andererseits begegnet der Gesetzentwurf jedoch nach wie vor gewichtigen Bedenken, da er tiefe Eingriffe in die Rechte von Betroffenen ermöglicht, deren Voraussetzungen und Reichweite unklar oder nicht durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt sind. Dies gilt insbesondere für folgende Punkte:

Hierauf haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in ihrer Entschließung der 49. Konferenz hingewiesen. Sie haben darüber hinaus klare verfassungskonforme Regelungen zur Auskunftserteilung an Betroffene und der Prüfrechte von INPOL-Daten dahingehend gefordert, daß die Datenschutzkontrollrechte bei der datenschutzrechtlichen Verantwortung der Stellen anknüpfen, die die Speicherung im INPOL-System selbst vornehmen oder veranlassen.

Das Gesetzesvorhaben war bei Redaktionsschluß noch nicht abgeschlossen.

5.16 Polizeiliche Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Union - Europäisches Polizeiamt (Europol)

Am 26.07.1995 haben die ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Brüssel die Konvention zur Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol) gezeichnet. Offen blieb zunächst noch die Frage möglicher Entscheidungskompetenzen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Über die Frage der Zuständigkeit des EuGH wurde auf dem Europäischen Rat in Florenz am 21./22.06.1996 Einigkeit erzielt. Die Vertragsstaaten haben sich auf eine sog. "Vorabentscheidungskompetenz" des EuGH geeinigt. Die Konvention ermöglicht dem betroffenen Bürger, Europol wegen vertraglicher oder außervertraglicher Haftungsansprüche vor den nationalen Gerichten zu verklagen. Hält es das nationale Gericht für erforderlich, für seine Entscheidung die Auslegung der Europol-Konvention hinsichtlich der im konkreten Fall anstehenden Frage vom EuGH klären zu lassen, ist es befugt, dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Eine Klage eines Bürgers gegen Europol vor dem EuGH ist dagegen nicht vorgesehen.

Zum Inkrafttreten der Konvention bedarf es nunmehr der Ratifizierung. Dazu liegt mir ein Entwurf eines Europol-Ratifizierungs- und Ausführungsgesetzes des Bundesministeriums des Innern vor. Darin ist der aus der Sicht des Datenschutzes wichtige Grundsatz der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Länder für die von ihnen übermittelten Daten und die Sicherstellung der Beteiligung der Landesbeauftragten an der Kontrolle der bei Europol verarbeiteten Daten nur zum Teil berücksichtigt. Ich habe deshalb gegenüber dem Staatsministerium des Innern folgende Ergänzungen gefordert:

Das Gesetzesvorhaben war bei Redaktionsschluß noch nicht abgeschlossen.

Daneben müssen noch eine Reihe von Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen zur Konvention erlassen werden, da Europol seine Tätigkeit erst aufnehmen kann, wenn bestimmte vorgesehene Rechtsakte in Kraft getreten sind. Besonders umstritten sind in diesem Zusammenhang die Durchführungsbestimmungen zu den sog. Arbeitsdateien zu Analysezwecken. Diese Arbeitsdateien sind nach Art. 10 der Europol-Konvention ein wesentlicher Bestandteil der Informationsverarbeitung durch Europol. In einem ersten Entwurf zu den Durchführungsbestimmungen war u.a. die Speicherung besonders sensibler personenbezogener Daten aus dem Privat- und Intimleben, wie z.B. die politische Anschauung, religiöse Überzeugungen sowie nähere Angaben zum Sexualleben, vorgesehen. Durch eine solche Regelung könnten in den Analysedateien umfassende Persönlichkeitsbilder einer Vielzahl von Personen erstellt werden. Dies ist aus datenschutzrechtlichen Gründen entschieden abzulehnen. Nach Mitteilung des Staatsministerium des Innern wurden diese Bestimmungen von allen Innenministerien der Länder und auch vom Bundesinnenministerium von Anfang an in Frage gestellt. Die Verhandlungen auf europäischer Ebene dauern an.

5.17 Bürgereingaben

Auch in diesem Berichtszeitraum wandten sich wieder zahlreiche Bürger an mich, die eine rechtswidrige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch die Polizei befürchteten.

In den meisten Fällen erwiesen sich diese Befürchtungen als unbegründet. Ich habe jedoch in Einzelfällen die Löschung bzw. Berichtigung von Daten und die Vernichtung polizeilicher Unterlagen durch die Polizei oder auch die Verkürzung von Speicherfristen gefordert sowie die Weitergabe von Daten gerügt.

Einzelne Bürger baten um Überprüfung, ob Polizeibeamte ihre zur Aufgabenerfüllung bestehende Möglichkeit des Zugriffs auf polizeiliche Informationssysteme für private Interessen genutzt hatten. So wurde beispielsweise folgender Sachverhalt an mich herangetragen:

Ein Polizeibeamter hatte die personenbezogenen Speicherungen aus polizeilichen Dateien abgefragt und sich bei meiner Überprüfung auf dienstliche Gründe berufen. Zum Zeitpunkt der Abfrage bestand zwischen dem Polizeibeamten und dem Betroffenen, die im selben Anwesen wohnen, allerdings eine private Konfliktlage. Ich habe das Polizeipräsidium München darauf aufmerksam gemacht, daß bei dieser Sachlage eine objektive und unparteiische Amtsausübung nicht mehr sichergestellt ist. In solchen Fällen besteht die Gefahr der Vermischung privater und beruflicher Interessen. Statt sich auf die formale "Allzuständigkeit" eines Polizeivollzugsbeamten zu stützen, sollten in vergleichbaren Fällen Abfragen aus polizeilichen Dateien - entsprechend dem Gedanken der Art. 20, 21 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz ( Ausschluß wegen Besorgnis der Befangenheit) - von anderen Polizeibeamten durchgeführt werden, die keinen privaten Kontakt zu dem Betroffenen haben.

Ich habe allerdings von einer förmlichen Beanstandung gemäß Art. 31 BayDSG abgesehen, da eine dienstliche Veranlassung der Datenabfrage vom Polizeipräsidium angenommen wurde und von mir jedenfalls nicht auszuschließen war.

Wegen zweier weiterer Bürgeranfragen, in denen der Verdacht geäußert wurde, daß Polizeibeamte polizeiliche Informationssysteme ohne dienstlichen Anlaß abgefragt haben könnten, habe ich die Protokolldatei ausgewertet. Dabei stellte ich fest, daß zwar personenbezogene Daten der Betroffenen abgefragt worden waren, jedoch nur die Stammnummer (Personalkennziffer) des Abfragenden, nicht aber auch die Kennung des die Abfrage Veranlassenden protokolliert war.

Eine solche Teilprotokollierung ist unzureichend. Sie ermöglicht keine ausreichende Datenschutzkontrolle und entspricht nicht den bestehenden innerdienstlichen Richtlinien.

Ist der Abfragende (Bediener) nur Datenmittler für einen anderen berechtigten Auskunftbegehrenden (überwiegend Beschäftigte der Einsatzzentralen), so ist verpflichtend die Zusatzprotokollierung mit den Identifizierungsdaten des auskunftbegehrenden Bediensteten vorgeschrieben. Welche zusätzlichen Identifizierungsdaten zu verwenden sind, richtet sich nach den tatsächlichen Möglichkeiten, dem verwendeten Kommunikationsmittel des Auskunftbegehrenden und den zu beachtenden Sicherheitsvorschriften.

Ich habe die Polizei aufgefordert auf die Einhaltung dieser Vorgaben zu achten.