Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; 17. Tätigkeitsbericht, 1996; Stand: 13.12.1996

7. Justiz

7.1 Gesetzgebungsverfahren

7.1.1 Gesetzgebungsarbeiten zu einem Strafverfahrensänderungsgesetz

Im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten zu einem Strafverfahrensänderungsgesetz (siehe dazu die ausführliche Darstellung in meinem 16. Tätigkeitsbericht, Nr. 7.2.1) habe ich mich zu drei Themenbereichen nochmals an das Staatsministerium der Justiz gewandt:

  1. In einem Forderungspapier zur "Stärkung der Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten bei der Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft" habe ich für die Zeit bis zu einer ausreichenden Regelung der Gewährung von Akteneinsicht in der Strafprozeßordnung am Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Grundsätze für die Gewährung von Akteneinsicht während einer Übergangszeit aufgestellt. Wesentlich erscheinen mir dabei folgende Punkte:

Zu der dringend notwendigen gesetzlichen Regelung des Akteneinsichtsrechts habe ich anstatt des der bisherigen Praxis entsprechenden "berechtigten Interesses" ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme gefordert. D.h., es soll nicht mehr jedes anzuerkennende wirtschaftliche oder sonstige Interesse zur Gewährung der Einsichtnahme ausreichen; notwendig ist vielmehr ein rechtliches Interesse, z.B. zur Begründung eines Schadensersatz- oder sonstigen Anspruchs.

  1. Auch ein von der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zustimmend zur Kenntnis genommenes Forderungspapier zur Regelung der Öffentlichkeitsfahndung im Strafverfahren habe ich dem Justizminister übersandt mit der Bitte um Berücksichtigung bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsfahndung. Kernpunkte des Papiers sind Forderungen nach

Der Justizminister sieht die bestehenden Verwaltungsvorschriften für die öffentliche Fahndung als ausreichend an und hält eine gesetzliche Regelung nicht für erforderlich. Die Angelegenheit wurde auf der letzten Sitzung des Ausschusses der Justizministerkonferenz "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren" erörtert. Eine Änderung der Richtlinien wurde leider nicht für erforderlich gehalten.

Ich werde mich dafür einsetzen, daß die o.g. datenschutzrechtlichen Anliegen im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu einem Strafverfahrensänderungsgesetz berücksichtigt werden.

  1. Schließlich habe ich normenklare gesetzliche Regelungen für die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung von Akten und die Speicherung personenbezogener Daten durch Gerichte, Staatsanwaltschaften und Strafvollzugsbehörden gefordert. Ich habe dazu dem Staatsministerium der Justiz die Entschließung der 49. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 09./10. März 1995 zu "Aufbewahrungsbestimmungen und Dateiregelungen im Justizbereich" (vgl. Anlage 6) übersandt.

Die Entschließung geht zurück auf den datenschutzrechtlichen Befund, daß der Gesetzgeber im Bereich der Justiz den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach ausreichenden normenklaren Regelungen über die Aufbewahrung von Akten und die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien bisher nicht nachgekommen ist. Notwendig erscheint es, die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung der Akten und die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien im Bereich der Justiz nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts im sog. Volkszählungsurteil für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Strafvollzugsbehörden gesetzlich zu regeln, wobei sich die Aufbewahrungsdauer am Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und am Zweck der Speicherung andererseits zu orientieren hat. Dabei sollte der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen zur Aufbewahrungsdauer selbst treffen. Einzelheiten können durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die bestehenden Aufbewahrungsfristen sind konsequent zu vereinfachen und soweit sachlich vertretbar zu verkürzen.

Vorsorglich habe ich darauf hingewiesen, daß es nicht akzeptabel wäre, wenn eine gesetzliche Regelung wegen Fragen der Gesetzgebungszuständigkeit (Bundeskompetenz für Strafverfahrensrecht/Landeskompetenz für Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) zurückgestellt würde.

Mittlerweile sind die Aufbewahrungsbestimmungen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, die derzeit maßgebliche Verwaltungsvorschrift für die Aufbewahrung des Schriftguts, in zahlreichen Punkten geändert worden. Vielfach wurden dabei auch Verkürzungen der Aufbewahrungsdauer vorgenommen. Das Anliegen einer gesetzlichen Regelung der Aufbewahrung besteht jedoch unverändert fort.

Das Gesetzesvorhaben war bei Redaktionsschluß noch nicht abgeschlossen.

7.1.2 Justizmitteilungsgesetz

Nach längeren Vorarbeiten hatte die Bundesregierung am 31. August 1992 den Entwurf eines Gesetzes über Mitteilungen der Justiz von Amts wegen in Zivil- und Strafsachen (Justizmitteilungsgesetz - JuMiG) in den Bundestag eingebracht (siehe dazu 14. Tätigkeitsbericht 1992, Nr. 6.1.1). Dieser Gesetzentwurf sollte endlich die Rechtsgrundlage für die zahlreichen Übermittlungen sensibler personenbezogener Daten schaffen, die bisher lediglich auf der Grundlage bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften (Anordnungen über Mitteilungen in Zivilsachen - MiZi - und Mitteilungen in Strafsachen - MiStra) vorgenommen werden. Da der Entwurf nicht weiterbehandelt wurde, ist er zwischenzeitlich der Diskontinuität verfallen. Mittlerweile wurde der Entwurf - in veränderter Form - am 13. Dezember 1995 erneut von der Bundesregierung beschlossen.

Ich habe meine Auffassung zu den vorgesehenen gesetzlichen Regelungen gegenüber dem Staatsministerium der Justiz in zwei ausführlichen Schreiben zum Ausdruck gebracht und dabei ausdrücklich den Fortgang der Gesetzgebungsarbeiten begrüßt. Darüber hinaus hat sich auf meine Initiative hin die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder mit einem Schreiben vom 13. November 1995 an die Vorsitzende der Justizministerkonferenz gewandt und zentrale datenschutzrechtliche Anliegen formuliert.

Der Gesetzentwurf bleibt vor allem in folgenden Punkten hinter den datenschutzrechtlichen Anforderungen zurück:

7.1.2.1 Anordnungskompetenz

Die Regelung des Entwurfs 1992, nach der die Anordnungskompetenz für Mitteilungen in bestimmten Fällen dem Richter, Staatsanwalt oder Rechtspfleger vorbehalten war, wurde ersatzlos gestrichen.

Dies halte ich nicht für sachgerecht. In Fällen, in denen es einer besonders sorgfältigen Abwägung und/oder juristischen Bewertung bedarf, sollte die Entscheidung über die Vornahme einer Mitteilung dem Richter, Staatsanwalt oder Beamten des gehobenen Justizdienstes vorbehalten bleiben. Da solche Mitteilungen erhebliche Auswirkungen für den Betroffenen haben können und schwierige Abwägungsvorgänge voraussetzen, sehe ich in der Streichung des o.g. Entscheidungsvorbehalts einen deutlichen Rückschritt im Hinblick auf die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Darüber hinaus findet sich im Entwurf keine Regelung mehr, in welchen Fällen auch die Begründung einer Entscheidung übermittelt werden darf. Aus meiner Sicht sollte diese Bestimmung als Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes, daß Mitteilungen nur im Rahmen des Erforderlichen statthaft sind, wieder aufgenommen werden.

7.1.2.2 Benachrichtigung des Betroffenen

Im Entwurf 1992 war vorgesehen, daß der von der Datenübermittlung Betroffene gleichzeitig mit der Übermittlung von Amts wegen über deren Inhalt und Adressaten zu unterrichten ist. Demgegenüber soll dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter nunmehr - von Ausnahmen abgesehen - lediglich auf Antrag Auskunft darüber erteilt werden.

In diesem Zusammenhang habe ich nachdrücklich darauf hingewiesen, daß auf eine Benachrichtigung von Amts wegen nur verzichtet werden kann, wenn für den Bürger aufgrund der Rechtsnormen zu ersehen ist, daß und welche Daten zu welchen Zwecken übermittelt werden. Dazu müßten die Übermittlungspflichten im Gesetz so konkret geregelt sein, daß der Bürger im Einzelfall erkennen kann, ob und in welchem Umfang er von einer Datenübermittlung betroffen sein kann. Diese Voraussetzungen sehe ich durch den vorliegenden Entwurf nicht erfüllt, da die vorgesehenen Bestimmungen lediglich einen Rahmen abstecken, innerhalb dessen Mitteilungen erfolgen dürfen. Zur Regelung der Frage, in welchen Fällen oder für welche Fallgruppen Mitteilungen tatsächlich zu erfolgen haben, sollen ergänzend Verwaltungsvorschriften erlassen werden. Dies genügt jedoch nicht, da der Bürger aus dem Gesetz selbst nicht entnehmen kann, ob in seinem Fall eine Mitteilung erfolgt.

Es sollte deshalb an einer Unterrichtung des Betroffenen von Amts wegen festgehalten werden.

7.1.2.3 Datenübermittlung im Bereich besonderer Schutzvorschriften

Zur Lösung des Spannungsverhältnisses zwischen Steuergeheimnis, Sozialgeheimnis, ärztlicher Schweigepflicht und Mitteilungen, vor allem an den Dienstherrn bzw. die Anstellungsbehörde habe ich datenschutzkonforme gesetzliche Regelungen gefordert, die der Bedeutung der speziellen Geheimhaltungsvorschriften in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Insoweit sehe ich noch Nachbesserungsbedarf:

So erklärt der Entwurf die Offenbarung von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten bei Beamten ausdrücklich für zulässig. Demgegenüber enthält der Entwurf für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst eine solche Befugnis nicht. Eine Übermittlung von geschützten Steuerdaten wäre bei dieser Personengruppe daher nur nach den strengeren Kriterien des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Abgabenordnung (AO), das heißt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses, zulässig. Ein solches "zwingendes öffentliches Interesse" dürfte allerdings nur in Fällen schwerer Kriminalität angenommen werden können.

Mir erscheint es fraglich, ob diese Ungleichbehandlung von Beamten und Angestellten/Arbeitern, deren Tätigkeit vielfach vergleichbar ist, allein aufgrund ihres unterschiedlichen Status (besondere Treuepflicht des Beamten nach §§ 35, 36 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) gerechtfertigt ist. Dieselbe Problematik stellt sich bei der vorgesehenen Regelung der Übermittlung von Sozialdaten. Nach dem Entwurf ist die Übermittlung lediglich bei Beamten zulässig, nicht jedoch bei Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes.

Das Gesetzesvorhaben war bei Redaktionsschluß noch nicht abgeschlossen.

7.1.3 Viertes Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Nachdem ein Vorentwurf aus dem Jahre 1991 nicht weiterverfolgt worden war, liegt nunmehr ein überarbeiteter Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vor.

Der Gesetzentwurf verfolgt entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im sog. Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 in erster Linie das Ziel, im Strafvollzugsgesetz bereichsspezifische Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu schaffen.

Ich habe gegenüber dem Staatsministerium der Justiz zu dem Referentenentwurf Stellung genommen. Zwar konnte ich feststellen, daß der nunmehr vorliegende, überarbeitete Entwurf im Vergleich zu dem Vorentwurf datenschutzrechtliche Verbesserungen aufweist, die aber in einzelnen Punkten noch nicht ausreichend sind:

Das Gesetzesvorhaben war bei Redaktionsschluß noch nicht abgeschlossen.

7.1.4 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts

Im Zusammenhang mit diesem Gesetzentwurf habe ich mich mit folgendem an das Staatsministerium der Justiz gewandt:

In Art. 6 Ziff. 2 des Entwurfs ist vorgesehen, § 35 a des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit dahingehend zu ergänzen, daß Gerichte und Behörden dem Vormundschafts- oder Familiengericht personenbezogene Daten übermitteln dürfen, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für vormundschafts- oder familiengerichtliche Maßnahmen erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung soll dann unterbleiben, wenn besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Insoweit sehe ich ein Schutzbedürfnis vor allem in Fällen, in denen der Betroffene den Träger eines Berufsgeheimnisses nur für ein bestimmtes gerichtliches oder behördliches Verfahren von der Schweigepflicht entbunden hat und gerade diese Daten an das Familiengericht oder Vormundschaftsgericht übermittelt werden sollen.

Da Art. 22 Bayerisches Datenschutzgesetz und § 39 Bundesdatenschutzgesetz nicht als "besondere Verwendungsregelungen" des Entwurfs anzusehen sein dürften, sollte der Gesetzgeber klarstellen, daß personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und dem Gericht bzw. der Behörde vom Verschwiegenheitsverpflichteten befugt übermittelt wurden, einer besonderen Zweckbindung unterliegen.

Das Gesetzesvorhaben war bei Redaktionsschluß noch nicht abgeschlossen.

7.1.5 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (strafrechtlicher Bereich)

Nach Ziff. 45 des Entwurfs sollen die Straftatbestände des § 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) in den Katalog der Privatklagedelikte des § 374 StPO aufgenommen werden. Das Privatklageverfahren ist nach § 374 Abs. 1 StPO bei bestimmten leichten Vergehen zulässig, die die Allgemeinheit in der Regel wenig berühren. Die Staatsanwaltschaft verfolgt Privatklagedelikte nur, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO).

Aus datenschutzrechtlicher Sicht kommt der unbeobachteten Kommunikation, der Vertraulichkeit des Wortes ein hoher Stellenwert zu. Ihr Schutz verdient - auch im Interesse der Allgemeinheit und nicht zuletzt wegen der verbesserten technischen Abhörmöglichkeiten - besondere Beachtung. Die Einbeziehung in den Katalog der Privatklagedelikte wird dem nicht gerecht. Dagegen spricht auch die Höhe der Strafdrohung, die immerhin eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren beträgt.

Ich habe das Staatsministerium der Justiz gebeten, mein diesbezügliches Anliegen zu unterstützen.

Das Gesetzesvorhaben war bei Redaktionsschluß noch nicht abgeschlossen.

7.2 Automatisierte Datenverarbeitung bei Staatsanwaltschaften

7.2.1 Geschäftsstellenautomationsverfahren für Staatsanwaltschaften SIJUS-STRAF-STA

In meinem 15. Tätigkeitsbericht (Nr. 6.4.1) habe ich ausführlich über das bislang im Probebetrieb (mit Echtdaten) eingesetzte Geschäftsstellensystem für Staatsanwaltschaften SIJUS-STRAF-STA berichtet.

Zwischenzeitlich hat das Staatsministerium der Justiz mit Datum vom 26. April 1995 die Freigabe des automatisierten Verfahrens gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayDSG verfügt. Darüber hinaus hat das Justizministerium mir im Frühjahr 1996 den Entwurf einer Dienstanweisung für das Verfahren SIJUS-STRAF-STA mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.

Ich habe zum Entwurf der Dienstanweisung eingehend Stellung genommen und dabei neben Anforderungen zur Datensicherheit vor allem darauf hingewiesen, daß

Mittlerweile hat das Staatsministerium der Justiz die Dienstanweisung als Verwaltungsvorschrift erlassen und dabei meine Anregungen in einigen Punkten aufgegriffen, in anderen ein Erfordernis für Änderungen nicht gesehen:

So soll das vom Systemverwalter geführte sog. Logbuch als Nachweis für Tätigkeit und Eingaben des Systemverwalters ausreichen, eine systemtechnische Protokollierung der einzelnen Aktivitäten des Systemverwalters wird (weiterhin) nicht für erforderlich gehalten. Hinsichtlich einer Protokollierung der Zugriffe auf den SIJUS-Datenbestand weist das Justizministerium darauf hin, daß automatisch der jeweils letzte Zugriff auf einen Datensatz mit Datum und Benutzerkennung im jeweiligen Datensatz aufgezeichnet wird. Eine Dokumentation früherer Zugriffe sei nicht geboten. Darüber hinaus machten Aufzeichnungen aller Einzelzugriffe auf jeden Datensatz und die Aufbewahrung entsprechender Daten zusätzliche Festplatten- und Hauptspeicherkapazitäten sowie zusätzliche Auswertungsprogramme erforderlich, deren Kosten die "Wirtschaftlichkeit des Gesamtverfahrens" stark beeinträchtigen würden. Auch je nach Funktion und Zuständigkeit differenzierte Zugriffs- bzw. Bearbeitungsrechte werden vom Justizministerium abgelehnt. Dabei wird u.a. darauf verwiesen, daß im Justizbereich zur Steigerung der Effizienz sog. Service-Teams mit Mischarbeitsplätzen eingerichtet würden. Generelle Aussagen über Zugriffs- und Bearbeitungsrechte bestimmter Mitarbeitergruppen würden eine wünschenswerte Änderung der Organisation im vorgenannten Sinne mit dem Ziel einer Steigerung der Leistungsfähigkeit einer Behörde erschweren oder gar unmöglich machen. Über eine - technisch mögliche - Einschränkung von Rechten müsse deshalb die jeweilige Behörde anhand der konkreten Ablauforganisation entscheiden.

Eine Arbeitsgruppe der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum Thema "Datenschutzrechtliche Forderungen zum Einsatz von staatsanwaltschaftlichen Informationssystemen" hat sich unter meiner Mitwirkung mit grundlegenden datenschutzrechtlichen Forderungen aus juristischer und technischer Sicht befaßt. Ich werde mich nach Vorliegen entsprechender Ergebnisse erneut mit dem Justizministerium in Verbindung setzen.

7.2.2 Aufbau eines zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters in Bayern (STARIS - vormals: BAYSIS)

Bereits in meinem 16. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.2.3) habe ich ausführlich über die Konzeption des Staatsministeriums der Justiz für den Aufbau eines zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters auf Landesebene berichtet. Dieses Register soll nunmehr unter der Bezeichnung "STARIS" realisiert werden.

Das Staatsministerium der Justiz hält weiterhin an der Auffassung fest, daß die allgemeinen Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes i.V.m. dem Strafverfolgungsauftrag der Strafprozeßordnung eine hinreichende Rechtsgrundlage für das beabsichtigte Datenverarbeitungssystem darstellen und hat dazu eine unterstützende Stellungnahme des Staatsministeriums des Innern vorgelegt.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts halte ich nach wie vor daran fest, daß vor Inbetriebnahme eines solchen landesweiten Verfahrensregisters eine bereichsspezifische gesetzliche Grundlage erforderlich ist, in der der Gesetzgeber gerade diese Art der Datenverarbeitung für zulässig erklärt.

Nachdem der Bundesgesetzgeber im Verbrechensbekämpfungsgesetz die rechtlichen Grundlagen für ein bundesweites staatsanwaltschaftliches Informationssystem geschaffen hat, in dem auch die dort vorgesehenen personenbezogenen Daten "bayerischer Verfahren" eingestellt und entsprechende Auskünfte u.a. an die Staatsanwaltschaften erteilt werden, habe ich dem Justizministerium mitgeteilt, daß ich von einer förmlichen Beanstandung für den Fall einer Aufnahme des Betriebs von STARIS mit Echtdaten absehen werde, soweit Art und Umfang der in STARIS gespeicherten personenbezogenen Daten und die Auswertungsmöglichkeiten in diesem System nicht über das bundesweite Informationssystem hinausgehen.

Mittlerweile hat mir das Justizministerium dargelegt, daß Art und Umfang der in STARIS gespeicherten Daten nicht über den in § 474 Abs. 2 Strafprozeßordnung für das bundesweite Register vorgegebenen Rahmen hinausgehen. Es hat mir nach einem längeren Schriftwechsel nunmehr auch mitgeteilt, daß jedenfalls vorläufig in Anlehnung an § 476 Abs. 2 Satz 2 Strafprozeßordnung statt der bislang für STARIS vorgesehenen Regellöschungsfrist von fünf Jahren von einer zwei-jährigen Löschungsfrist ausgegangen wird.

7.3 Kontrollen im Justizbereich

7.3.1 Kontrolle einer Staatsanwaltschaft

Im Berichtszeitraum habe ich eine Staatsanwaltschaft geprüft, bei der das automatisierte Geschäftsstellenverfahren SIJUS-STRAF-STA eingesetzt wird. Schwerpunkte dieser Prüfung waren die Aktualisierung des Tatvorwurfs entsprechend dem Ermittlungsfortgang und die Übernahme von Altverfahren in SIJUS-STRAF-STA, sowie die Gewährung von Akteneinsicht an Nichtverfahrensbeteiligte und die Mitteilungen in Strafsachen.

Gravierende Verstöße gegen den Datenschutz habe ich nicht festgestellt. Folgende Punkte habe ich jedoch gegenüber dem Staatsministerium der Justiz und der Staatsanwaltschaft aufgegriffen:

7.3.1.1 Aktualisierung des Tatvorwurfs in SIJUS-STRAF-STA entsprechend dem Ermittlungsfortgang

In SIJUS-STRAF-STA wird im Bereich der sog. personenbezogenen Verfahrensdaten u.a. der Tatvorwurf gegen den Beschuldigten unter Angabe der Strafvorschrift aufgeführt. Anhand zahlreicher Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung, Totschlags und räuberischen Diebstahls wurde überprüft, ob bei einer wesentlichen Änderung des Tatvorwurfs im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eine entsprechende Korrektur der Speicherung stattgefunden hat.

In einem der Verfahren lautete der Tatvorwurf bei Abschluß der polizeilichen Ermittlungen "versuchte Vergewaltigung". Anklage war wegen "sexueller Nötigung" erhoben worden. Eine solche Änderung halte ich nicht für so wesentlich, daß eine Berichtigung des Tatvorwurfs in SIJUS-STRAF-STA erforderlich gewesen wäre.

Anderes gilt im Falle eines weiteren Ermittlungsverfahrens. Hier wurde dem Beschuldigten in der polizeilichen Anzeige "räuberischer Diebstahl" vorgeworfen. Angeklagt wurde er in der Folge jedoch nur wegen "einfachen Diebstahls". In SIJUS-STRAF-STA war weiterhin "räuberischer Diebstahl" als Tatvorwurf erfaßt. Insoweit bin ich der Auffassung, daß es einer Korrektur des Tatvorwurfs bedurft hätte, da sich die vorgenannten Straftatbestände erheblich unterscheiden: Während der Diebstahl nach § 242 Strafgesetzbuch (StGB) ein Vergehen ist, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert ist, stellt der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB ein Verbrechen dar, das mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bedroht ist. Neben einer Änderung des Tatvorwurfs in SIJUS-STRAF-STA sollte in solchen Fällen auch der auf dem Aktendeckel angebrachte Tatvorwurf (zumindest handschriftlich) entsprechend korrigiert werden.

Mittlerweile hat mir das Staatsministerium der Justiz eine Dienstanweisung für den Einsatz des Programmsystems SIJUS-STRAF-STA übermittelt, die hierzu vorschreibt, daß bei wesentlichen Änderungen des Tatvorwurfs im Zuge des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens die ursprüngliche Bezeichnung in SIJUS-STRAF-STA unverzüglich, spätestens zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Erledigung (z.B. bei Anklageerhebung), zu berichtigen ist. Damit verbunden ist nach Mitteilung des Justizministeriums eine Aktualisierung des auf dem Aktendeckel vermerkten Tatvorwurfs.

Damit ist den datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen.

7.3.1.2 Überprüfung von Mitteilungen in Strafsachen

Anhand von etwa 20 Ermittlungsverfahren gegen "Lehrer", "Beamte" und "Soldaten" wurden die Mitteilungen an den Dienstherrn überprüft. In allen Fällen waren die Voraussetzungen der Nr. 15 bzw. Nr. 20 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) vom 15. März 1985 erfüllt. Die gesetzliche Grundlage für die derzeit noch aufgrund von Verwaltungsvorschriften vorgenommenen Mitteilungen wird derzeit im Zuge der Gesetzgebungsarbeiten zu einem Justizmitteilungsgesetz geschaffen.

Ob die gefertigten Mitteilungen den Voraussetzungen der Nr. 15 Abs. 3 MiStra (Adressierung an den Leiter der Behörde oder seinen Vertreter im Amt und Kennzeichnung als "Vertrauliche Personalsache") entsprachen, konnte nur überprüft werden, soweit der sachbearbeitende Staatsanwalt selbst die genaue Adressierung und Kennzeichnung verfügt hatte. Dies war bei den überprüften Akten jedoch häufig nicht der Fall.

Angesichts der Sensibilität der Mitteilung erscheint es aus datenschutzrechtlicher Sicht wünschenswert, wenn zum Zwecke der späteren Nachvollziehbarkeit eine Durchschrift der Mitteilung bei den Ermittlungsakten verbliebe oder doch zumindest die genaue Adressierung aus der Akte ersichtlich wäre.

Das Justizministerium hat dazu mitgeteilt, daß es grundsätzlich meinem Anliegen offen gegenübersteht. Es verweist in diesem Zusammenhang auf die mögliche Einführung EDV-gestützter Mitteilungen, bei denen in den Textbausteinen standardisierte Empfängerangaben vorgegeben werden, wodurch die Adressierung nachvollziehbar und damit überprüfbar würde.

Die Umsetzung dieser Verbesserungen bleibt abzuwarten. Ich werde den Fortgang der Angelegenheit im Auge behalten.

7.3.2 Kontrolle von Justizvollzugsanstalten

Im Berichtszeitraum habe ich in zwei Justizvollzugsanstalten eine datenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. In beiden Fällen konnte ich feststellen, daß sich die Anstalten der hohen Bedeutung des Datenschutzes bewußt sind. Schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel konnten nicht festgestellt werden.

Schwerpunkt meiner Kontrollen waren folgende Bereiche:

7.3.2.1 Aktenverwaltung

Im Hinblick auf meine Ausführungen im 16. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.3.3.1) und die Erfahrungen von Kollegen bei der Prüfung außerbayerischer Justizvollzugsanstalten galt mein besonderes Augenmerk der Frage, inwieweit personenbezogene Daten aus der Gefangenenpersonalakte bzw. dem sog. A-Bogen den Vollzugsangehörigen allgemein zugänglich sind bzw. nur übermittelt bzw. zugänglich gemacht werden, soweit dies zur konkreten Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

7.3.2.2 Gefangenenpersonalakten

In beiden Anstalten mußte ich feststellen, daß die Gefangenenpersonalakten in der Vollzugsgeschäftsstelle zwar sicher in verschließbaren Aktenschränken verwahrt werden, jedoch (weiterhin) undifferenziert jedem Vollzugsbediensteten zugänglich sind, ohne daß der Datenzugriff dokumentiert wird. Das von den Anstalten im Interesse der Aktenkontrolle geführte Fehlblatt, in das nur die Mitnahme der Akte eingetragen wird, stellt keine ausreichende Dokumentation dar.

Ich halte diesbezüglich an meiner Auffassung fest, daß zur Vorbeugung vor mißbräuchlichen Zugriffen, aber auch im Interesse einer späteren Nachvollziehbarkeit sowohl die Entnahme von als auch die Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten auf der Geschäftsstelle unter Angabe von Datum, Handzeichen bzw. Unterschrift und Entnahme-/Einsichtsgrund dokumentiert werden, sofern der Zugriff nicht durch die Anstaltsleitung oder das Geschäftsstellenpersonal erfolgt. Da das Justizministerium eine solche Dokumentation weiterhin u.a. wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands ablehnt, habe ich den Beirat (nochmals) mit der Problematik befaßt. Der Beiratsvorsitzende hat die im Beirat vertretenen Landtagsabgeordneten gebeten, das Thema mit den Anstaltsbeiräten zu erörtern.

7.3.2.3 Behandlung "sensibler" Unterlagen

Angehaltene Briefe des Gefangenen werden in verschlossenem Umschlag zum Personalakt des Gefangenen genommen, falls sie Bedeutung als Beweismittel haben können. Ansonsten werden die Briefe zur Habe des Gefangenen genommen. Die Leiter beider Anstalten gaben dazu an, daß solche Briefanhaltungen jedoch mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Schutz der Privatsphäre auch bei Briefüberwachung, bei Beleidigungen weniger Kundgabecharakter als Akt der Selbstentfaltung) sehr selten vorkämen.

Von einer der Anstalten wurde darüber hinaus mitgeteilt, daß Berichte von Fachdiensten (Sozialarbeiter, Psychologen, Lehrer, Psychiater) grundsätzlich nicht zur Gefangenenpersonalakte genommen, sondern beim jeweiligen Fachbediensteten aufbewahrt würden. Dies gelte insbesondere für die sog. Sozialberichte, die zu den Krankenakten des Gefangenen genommen würden.

Datenschutzrechtliche Einwendungen sind hiergegen nicht zu erheben. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß die Unterlagen der Fachdienste - soweit sie nicht zur Gefangenenpersonalakte genommen werden - spätestens nach Entlassung des Gefangenen vernichtet werden.

7.3.2.4 Übermittlung der Daten des sog. A-Bogens

Nach Mitteilung einer Anstalt werden sämtliche im Personalblatt (sog. A-Bogen) enthaltenen Daten an insgesamt 16 verschiedene Stellen der Anstalt (beispielsweise Sozialarbeiter, Psychologen, Psychiater, Anstaltsgeistlicher, Arbeitsbetrieb usw.) übermittelt.

Es wurde nicht dargetan, weshalb jede der angesprochenen Stellen der Justizvollzugsanstalt sämtliche Daten des A-Bogens (wie beispielsweise Bekenntnis, Name und Wohnung der nächsten Angehörigen, erlernter Beruf bzw. ausgeübte Tätigkeit, Zahl der Vorstrafen bzw. früheren Maßregeln) für die jeweilige Aufgabenerfüllung benötigt. Die zahlreichen Daten des A-Bogens sollten an die einzelnen Stellen der Anstalt nur in dem Umfang übermittelt werden, in dem sie für die Sachbearbeitung tatsächlich benötigt werden.

7.3.2.5 Führung einer "Sicherheitsliste" und besondere Vermerke auf dem Personalblatt

In einer der Anstalten wird eine sog. "Sicherheitsliste" geführt, die monatlich fortgeschrieben wird. Ablichtungen dieser Sicherheitsliste befinden sich auf den Stationen und beim Hausdienstleiter. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Gefangenen in die Sicherheitsliste trifft der Anstaltsleiter (bei Zugang des Gefangenen) oder der Abteilungsleiter. Unmittelbare Folge der Aufnahme eines Gefangenen in die Liste sei lediglich das Gebot besonderer Vorsicht für die Bediensteten. Weitere Folgen, z.B. verstärkte oder häufigere Haftraumkontrollen, seien damit nicht verbunden. Kriterien für die Aufnahme in die Sicherheitsliste seien etwa vorangegangene Entweichungen, Entweichungsversuche oder Suizidgefährdung. Die Vorexemplare der monatlich neu aufgelegten Sicherheitsliste würden noch zwei Jahre lang aufbewahrt. Dies habe den Zweck, auch im nachhinein noch nachvollziehen zu können, ob beispielsweise zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einem Gefangenen erkennbar Selbstmordgefahr bestanden habe oder bei späteren besonderen Vorkommnissen festzustellen, wann und weshalb der Gefangene von der Sicherheitsliste gestrichen worden sei.

Gegen die Führung einer solchen Sicherheitsliste bestanden nach Grund und Umfang keine Bedenken. Eine stichprobenartige Überprüfung von Eintragungen in der Sicherheitsliste anhand der Gefangenenpersonalakten ergab stets den erforderlichen Aktenrückhalt. Die Notwendigkeit der Aufbewahrung der alten Sicherheitslisten für etwa zwei Jahre wurde von der Anstalt nachvollziehbar begründet.

7.3.2.6 Datenübermittlungen an Dritte

Der praktisch wichtigste Fall betrifft Anfragen von Vollstreckungsgläubigern die wissen wollen, ob der Vollstreckungsschuldner in der Anstalt einsitzt und wann er entlassen wird.

In beiden Justizvollzugsanstalten wird zunächst der Strafgefangene befragt, ob er mit der Erteilung einer Auskunft einverstanden ist. Ist dies der Fall oder hat der Vollstrekkungsgläubiger ein berechtigtes Interesse nachgewiesen, so wird ihm Auskunft erteilt. Dabei wird der voraussichtliche Entlassungstermin nur angegeben, wenn die Entlassung binnen eines Monats bevorsteht. Von einer Anstalt wurde ergänzend mitgeteilt, daß bei bereits entlassenen Gefangenen lediglich der neue Wohnort (falls bekannt) und nicht die vollständige Entlassungsanschrift angegeben werde. Wegen weiterer Daten werde an die Meldebehörde verwiesen. Bei beiden Anstalten werden die Unterlagen des Auskunftsvorgangs sodann zum Gefangenenpersonalakt genommen.

Es ist datenschutzrechtlich zu begrüßen, daß grundsätzlich vor einer Auskunftserteilung der Gefangene wegen seines Einverständnisses gefragt wird, daß bei entlassenen Gefangenen wegen der genauen Anschrift auf die zuständigen Meldebehörden verwiesen wird und daß die erteilte Auskunft durch Beinahme eines Doppels zur Akte dokumentiert bleibt. Ich gehe dabei davon aus, daß vor einer Übermittlung von Schuldnerdaten ohne Einverständnis des Schuldners geprüft wird, ob dieser kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG). Soweit von einer der geprüften Anstalten bei entlassenen Gefangenen der neue Wohnort bekanntgegeben wird, habe ich um Prüfung und Stellungnahme gebeten, ob nicht auch insoweit auf die Meldebehörde verwiesen werden kann. Eine Antwort hierzu liegt mir noch nicht vor.

Eine stichprobenartige Überprüfung der erteilten Auskünfte ergab keinen Anlaß zur Beanstandung.

Nach Mitteilung des Leiters einer Anstalt gehen dort in unregelmäßigen Abständen Anfragen von in der Anstalt als Kind einer Strafgefangenen geborenen Personen ein, die nähere Einzelheiten zu ihrer Abstammung wissen wollen. Auf Vorlage von Personalausweis und Geburtsurkunde werde dem Abkömmling beispielsweise dahingehend Auskunft erteilt, wie alt die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes gewesen sei, wann die Mutter geboren sei, ob das Kind selbst im Krankenhaus oder in der Anstalt geboren sei, ob es getauft sei und schließlich auch, weshalb die Mutter eingesessen sei. Soweit daneben nach dem Vater gefragt würde, sei beispielsweise mitgeteilt worden, daß es sich bei ihm nach Angaben der Mutter um einen amerikanischen Soldaten gehandelt habe.

Datenschutzrechtlich sind solche Vorgänge wie folgt zu bewerten:

Soweit nicht nur Daten des anfragenden Kindes, sondern auch personenbezogene Daten der Eltern, insbesondere der Mutter, übermittelt werden, richtet sich die Zulässigkeit der Datenübermittlung mangels spezialgesetzlicher Regelungen nach Art. 19 Abs. 1 BayDSG. Dabei wird eine Übermittlung nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG in der Regel nur zulässig sein, wenn (hier) die anfragende Person ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.

Demnach kann die Übermittlung von Daten eines Elternteils mangels entgegenstehenden schutzwürdigen Interesses dann in Betracht kommen, wenn dieser Elternteil bereits gestorben ist. Lebt hingegen der von einer Datenübermittlung betroffene Elternteil noch, so wird man nicht ohne weiteres annehmen können, daß er kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Datenübermittlung hat. Insbesondere werden häufiger Fälle vorkommen, in denen der von einer Datenübermittlung Betroffene bewußt den Kontakt zu seinem Abkömmling abgebrochen hat oder seine Vergangenheit ihm gegenüber nicht offenbaren will. In solchen Fällen sollten daher ohne das Einverständnis des Betroffenen keine personenbezogenen Daten übermittelt werden.

7.3.2.7 Anstaltsführungen

Nach Mitteilung einer Anstalt werden Führungen im wesentlichen nur noch für beruflich interessierte Personen durchgeführt. Derzeit fänden ca. 15 solcher Führungen pro Jahr statt. Diese würden vorher angekündigt, die Gefangenen der von der Führung möglicherweise betroffenen Häuser bzw. Arbeitsstätten würden zuvor informiert und könnten sich dadurch der Führung entziehen. Es werde stets ein im voraus bestimmter Haftraum besichtigt und die betroffenen Gefangenen bereits vor der Führung gefragt, ob sie mit einer solchen Besichtigung einverstanden sind. Die Bitte um Entfernung des Haftraumschildes vor einer Anstaltsführung habe noch kein Gefangener vorgebracht. Es sollte den Gefangenen - jedenfalls auf Wunsch - die Möglichkeit eingeräumt werden, die Haftraumschilder bei Besuchen abzudecken oder abdecken zu lassen.

In der anderen Anstalt finden Führungen nach Mitteilung des Leiters vor allem für beruflich Interessierte wie z.B. Rechtsreferendare, Polizeianwärter, Staatsanwälte, Richter usw. statt. Darüber hinaus würden in Einzelfällen auch Schulklassen (vor allem im Zusammenhang mit dem Sozialkundeunterricht) zum Besuch zugelassen. Für Schulklassen werde allerdings in der Regel nur ein kurzer Gang durch eines der Häuser angeboten, daran schließe sich eine Diskussion im Vortragsraum der Anstalt an. Das Verfahren bei Anstaltsführungen gehe dahin, daß Führungen nur während der Arbeitszeit der Gefangenen durchgeführt werden, weil sich die Gefangenen in dieser Zeit entweder im Arbeitsbetrieb aufhalten oder eingeschlossen seien. Ein Kontakt zwischen Besuchern und Gefangenen sei daher nur im Arbeitsbereich oder bei einzelnen Gefangenen, die in der Anstalt unterwegs sind, möglich. Die Besucher dürften nicht in belegte Hafträume sehen. Mit Rücksicht auf diese Form der Führungen erfolge keine vorherige allgemeine Information über die anstehende Führung im Haus, zumal sich Begegnungen im Einzelfall ohnehin nicht vermeiden ließen. Bei Besichtigung eines Arbeitsbetriebs werde der dort Diensthabende bei Eintreffen der Besuchergruppe informiert.

Soweit die Führungen nur während der Arbeitszeit stattfinden, erscheint es aus Datenschutzsicht hinnehmbar, wenn die Gefangenen des betroffenen Hauses nicht vorab informiert werden. Anderes gilt jedoch hinsichtlich der Gefangenen in den Arbeitsbetrieben. Nach den Bekundungen einer dort Diensthabenden ist eine Vorab-Information bei Führungen in der Vergangenheit nicht immer erfolgt. Künftig sollten die in den Arbeitsbetrieben dieser Anstalt eingesetzten Strafgefangenen so rechtzeitig vor Eintreffen einer Besuchergruppe informiert werden, daß sie die Möglichkeit haben, sich den Blicken der Besucher zu entziehen bzw. sich zumindest abzuwenden.

7.3.2.8 Belehrung nach § 86 Abs. 3 Satz 2 Strafvollzugsgesetz

Nach § 86 Abs. 3 Satz 2 Strafvollzugsgesetz sind die Gefangenen spätestens bei der Entlassung über ihr Recht auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nach Vollstreckung der richterlichen Entscheidung zu belehren. Nachdem eine solche Belehrung bislang einheitlich nur beim Zugang der Gefangenen erfolgt ist, habe ich gegenüber dem Justizministerium zur Verbesserung des Datenschutzes vorgeschlagen, daß jedenfalls bei Gefangenen mit nicht nur kurzen Haftstrafen eine erneute Belehrung vor bzw. bei Entlassung aus dem Strafvollzug stattfinden sollte. Eine diesbezügliche Anweisung an die bayerischen Justizvollzugsanstalten hat mir das Justizministerium mit Schreiben vom 04.10.1995 mitgeteilt.

Gleichwohl mußte ich bei der Prüfung einer Anstalt feststellen, daß dort nur bei der Zugangsverhandlung über den Vernichtungsanspruch belehrt wird. Die Anstaltsleitung hat diesbezüglich Abhilfe zugesagt.

7.3.2.9 Nicht zeitgerechte Aktenaussonderung

Nach den Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden sind Gefangenenbücher und Gefangenenkarteien 30 Jahre, Personalakten der Gefangenen über den Vollzug von Untersuchungshaft, Zivilhaft, Strafarrest, Erzwingungshaft sowie von Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten 15 Jahre lang und Personalakten der Gefangenen im übrigen 30 Jahre lang aufzubewahren.

Daran gemessen bestanden in beiden geprüften Justizvollzugsanstalten erhebliche Rückstände bei der Aussonderung. Im einen Fall waren Gefangenenbücher bis ca. 1905/1906 und die Gefangenenkartei bis ins Jahr 1941 noch aufbewahrt, im anderen Falle wurden Gefangenenpersonalakten der Jahrgänge 1933 bis 1945 erst im Jahre 1993 dem Staatsarchiv angeboten. Beide Anstalten habe ich daher angehalten, künftig um eine zeitgerechte Aussonderung besorgt zu sein.

7.3.2.10 Besucherüberprüfung

Im 16. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.9.5) habe ich darüber berichtet, daß eine polizeiliche Überprüfung der von Gefangenen auf die Besucherliste gesetzten Personen ohne deren Wissen nicht mehr stattfindet.

Mittlerweile verwenden die bayerischen Justizvollzugsanstalten ein Formblatt "Erklärung für die Zulassung zum Besuch", in dem die vom Gefangenen benannten Personen ihre Besuchsabsicht erklären können. Darüber hinaus ist die Angabe der Personalien mit evtl. ergänzenden Bemerkungen, wie beispielsweise die Art der Beziehung zum Gefangenen möglich. Schließlich kann in dem Formblatt das Einverständnis mit der Einholung von Auskünften über die Eignung als Besucher bei der zuständigen Polizeidienststelle/Staatsanwaltschaft/Verwaltungsbehörde und mit deren Verwertung im Rahmen des Verfahrens über die Genehmigung des Besuchsantrags erfolgen. Ziff. 4 des Formblatts endet mit den Worten: "Die Erteilung des Einverständnisses ist eine Voraussetzung für die Genehmigung eines Besuchsantrages."

Bei der Beurteilung dieses Verfahrens bin ich bisher davon ausgegangen, daß das Formblatt nur solchen Personen vorgelegt wird, bei denen Anlaß zur Überprüfung besteht und eine solche Überprüfung nur durchgeführt wird, sofern die benannte Person den Gefangenen auch besuchen will. Mittlerweile ist mir jedoch die Stellungnahme der betroffenen Justizvollzugsanstalt zur Eingabe eines Strafgefangenen zugegangen, aus der sich ergibt, daß das Formblatt grundsätzlich allen vom Gefangenen als Besucher benannten Personen zugeleitet wird. Eine Entscheidung darüber, ob der Besucher tatsächlich zu überprüfen ist, werde nach Rücklauf des Formblatts und Prüfung des konkreten Einzelfalles getroffen, wobei auch die Angaben auf dem Formblatt, wie z.B. die Art der Beziehung zum Gefangenen, berücksichtigt würden. Nahe Angehörige des Gefangenen und Personen, bei denen aufgrund sonstiger Erkenntnisse keine Zweifel an ihrer Eignung als Besucher bestehen, werden nach Mitteilung der Anstalt grundsätzlich nicht überprüft. Trotzdem wird auch ihnen das Formblatt zugeleitet.

Ich habe datenschutzrechtliche Bedenken, das Einverständnis mit der Erholung und Verwertung von Auskünften bei der Polizei/Staatsanwaltschaft/Verwaltungsbehörde zu verlangen und das Einverständnis als "Voraussetzung für die Genehmigung des Besuchsantrages" zu bezeichnen, obwohl erst die spätere Prüfung durch die Justizvollzugsanstalt ergeben soll, ob eine Überprüfung des Besuchers tatsächlich notwendig ist.

In diesem Sinne habe ich mich an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die Leitung der betroffenen Justizvollzugsanstalt gewandt.

7.3.2.11 Namensschilder im Arbeitsbetrieb einer Justizvollzugsanstalt

Ein Strafgefangener hat sich an mich gewandt und vorgetragen, daß sich für jeden sichtbar im Eingangsbereich des Arbeitsbetriebs seiner Anstalt Standtafeln mit den Namensschildern der dort eingesetzten Strafgefangenen befänden. Diese Tafeln würden auch vor Anstaltsführungen durch diesen Arbeitsbetrieb nicht entfernt, so daß auch "justizfremde" Personen die Namensschilder der Inhaftierten lesen könnten und ein "Mißbrauch" nicht auszuschließen sei. Hierdurch sieht sich der Strafgefangene in seinen Rechten verletzt und fordert Abhilfe durch Entfernung der Namensschilder vor einer Anstaltsführung.

Die Leitung der Justizvollzugsanstalt nahm zunächst dahingehend Stellung, daß die auf den Schildern angebrachten Namen einem konkreten Strafgefangenen nicht zugeordnet werden könnten und ein Abhängen der Schilder vor jeder Führung einen nicht unerheblichen Aufwand verursachen würde.

Daraufhin habe ich die Anstalt um Prüfung gebeten, ob dem datenschutzrechtlichen Anliegen dadurch entsprochen werden könnte, daß die Standtafeln vor einer Besichtigung des Arbeitsbetriebs - etwa durch Verhängen mit einem Tuch - abgedeckt werden.

Inzwischen hat mir der Leiter der Justizvollzugsanstalt mitgeteilt, daß entsprechend meiner Anregung künftig die Standtafeln vor einer Besichtigung des Arbeitsbetriebs abgedeckt werden.

7.3.2.12 Auskünfte einer Justizvollzugsanstalt über einen Strafgefangenen nach dessen Haftentlassung

Ein ehemaliger Strafgefangener einer Justizvollzugsanstalt bat mich um Überprüfung des folgenden Sachverhalts:

Ein Rechtsanwalt hatte sich im Jahre 1989 schriftlich an die Justizvollzugsanstalt gewandt und mitgeteilt, daß sein Mandant in Mietvertragsverhandlungen mit dem Petenten stehe. Der Petent habe erklärt, er sei gut situiert und im Ostblockhandel tätig, andererseits habe er jedoch die fällige Mietkaution und eine Monatsmiete nicht bezahlt. Darüber hinaus habe ein unbekannter Anrufer seinem Mandanten erklärt, daß es sich beim Petenten um einen "erst vor kurzem aus der Haftanstalt entlassenen Hochstapler" handele. Mit dieser Begründung hatte der Rechtsanwalt des Vermieters um Mitteilung gebeten, ob der Petent in der betreffenden Justizvollzugsanstalt in Haft gewesen sei, bzw. wann er entlassen worden sei. Die betreffende Justizvollzugsanstalt teilte dem Rechtsanwalt des Vermieters mit Kurznachricht mit, wann der Petent aus der Strafhaft entlassen worden war.

Die Erteilung der Auskunft widersprach dem Datenschutzrecht. Nach Art. 18 Abs. 1 BayDSG in der 1989 noch geltenden alten Fassung durfte die Justizvollzugsanstalt Auskunft nur erteilen, "soweit der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden". Auch die Neufassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes enthält im wesentlichen die gleiche Regelung (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 2). Die Voraussetzungen für die hier vorgenommene Datenübermittlung waren nicht erfüllt. Zwar kann auch das Interesse eines Vermieters, seinen Mietzins pünktlich und vollständig zu erhalten, ein berechtigtes Interesse im Sinne der vorgenannten Bestimmung darstellen. Jedoch wurde durch die Mitteilung des Entlassungszeitpunkts und die damit verbundene Bestätigung, daß der Petent in Haft war, dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Bei Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters an der Kenntnis, ob sich der Petent tatsächlich in Haft befunden hatte, und dem Interesse des Petenten an der Geheimhaltung des Haftaufenthalts durfte die Anstalt nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß das Informationsinteresse des Vermieters überwog. Vielmehr hätte sich der Vermieter durch Vorlage von Einkommensnachweisen oder ähnlichen Unterlagen von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Petenten ein Bild machen und die ihm aufgrund der konkreten Situation erforderlich erscheinenden Entscheidungen treffen können.

Diese Beurteilung habe ich der Justizvollzugsanstalt mitgeteilt, wegen der seit der Auskunft verstrichenen Zeit und der hier nicht einfach zu ziehenden Zulässigkeitsgrenze aber von einer Beanstandung abgesehen.

7.3.3 Informations- und Prüfungsbesuch bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

Die Neufassung der Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis in der Zivilprozeßordnung (§§ 915 ff. ZPO) und das Inkrafttreten der Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO) vom 15. Dezember 1994 habe ich zum Anlaß genommen, im Berichtszeitraum der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern als Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Industrie- und Handelskammern einen Informations- und Prüfungsbesuch abzustatten. Dieser sollte der Feststellung dienen, ob die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern ihren datenschutzrechtlichen Verpflichtungen als Bezieherin von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis und verantwortliche Erstellerin von Schuldnerlisten nachkommt. Der Schwerpunkt lag dabei auf der Beurteilung der

7.3.3.1 Auftragsdatenverarbeitung durch den Verband der Vereine Creditreform e.V. in Neuss

Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern hat - auch in Vertretung der übrigen bayerischen Industrie- und Handelskammern - Erstellung und Vertrieb der sog. Schuldnerlisten vertraglich auf den Verband der Vereine Creditreform e.V. in Neuss übertragen.

Eine solche Übertragung der Erstellung von Schuldnerlisten auf Dritte wird in § 915 e Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz ZPO für zulässig erklärt, die hier getroffene Auswahl des Auftragnehmers entspricht den Erfordernissen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSG.

7.3.3.2 Beurteilung des schriftlichen Vertrags über die Auftragsdatenverarbeitung

In dem von der Industrie- und Handelskammer vorgelegten schriftlichen Vertrag, der den datenschutzrechtlichen Anforderungen im übrigen entspricht, waren weder die zu treffenden technisch-organisatorischen Maßnahmen geregelt, noch Regelungen über eine Begründung bzw. den Ausschluß von Unterauftragsverhältnissen enthalten. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSG müssen jedoch solche Regelungen im Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung selbst getroffen werden.

Die Industrie- und Handelskammer hat das Fehlen von vorgeschriebenen Regelungsinhalten damit erklärt, daß die vorgenannten Fragen einvernehmlich bereits vor Vertragsabschluß besprochen worden seien und daher gleichsam als "Geschäftsgrundlage" vorausgesetzt worden seien. Mittlerweile hat die Industrie- und Handelskammer eine Ergänzung der vertraglichen Regelungen zugesagt und mir dazu den Entwurf einer "Ergänzungsvereinbarung" vorgelegt, der den datenschutzrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang entspricht.

7.3.3.3 Kontrolle der Auftragsdatenverarbeitung

Nach § 915 e Abs. 3 Satz 2 ZPO hat im Falle der Erstellung der Schuldnerlisten durch Dritte der Auftraggeber den Dritten zu beaufsichtigen. Nach Auskunft der Industrie- und Handelskammer seien dazu Kontrollbesuche beim Verband der Vereine Creditreform e.V. in Neuss beabsichtigt.

Eine Überprüfung der vom Verband der Vereine Creditreform e.V. an die Industrie- und Handelskammer übersandten Listen bzw. Löschungsmitteilungen ist nach der derzeitigen Verfahrensgestaltung nur sehr eingeschränkt möglich, da die zuständige Mitarbeiterin alle eingehenden Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis im Original sofort an den Auftragnehmer nach Neuss zur Bearbeitung übersendet. Ablichtungen werden nicht zurückbehalten. Die Sachbearbeiterin bei der Industrie- und Handelskammer kann daher nur eine Durchsicht der erstellten Listen und Löschungsmitteilungen nach formalen Kriterien vornehmen.

Im Interesse einer effektiven Beaufsichtigung des Auftragnehmers habe ich gefordert, daß neben Kontrollbesuchen beim Verband der Vereine Creditreform e.V. in Neuss die übersandten Listen bzw. Löschungsmitteilungen als Produkt der Auftragsdatenverarbeitung zumindest stichprobenartig daraufhin überprüft werden sollten, ob die personenbezogenen Schuldnerdaten richtig verarbeitet wurden.

Die Industrie- und Handelskammer führt nunmehr entsprechend meinem Anliegen stichprobenartige Überprüfungen der übersandten Schuldnerlisten durch. Die Sachbearbeiterin kopiert dazu einige der von den Amtsgerichten übersandten Mitteilungen. Anhand dieser Kopien wird die richtige Bearbeitung der personenbezogenen Daten in der jeweiligen Schuldnerliste überprüft. Die von den Mitteilungen der Amtsgerichte gefertigten Kopien werden nach der Überprüfung vernichtet.

Hiermit wird den gesetzlichen Vorgaben entsprochen.

7.4 Zugriffe der Strafverfolgungsbehörden im Bereich der Telekommunikation

7.4.1 Staatliche Eingriffsbefugnisse in der modernen Informationsgesellschaft

Die tiefgreifende Entwicklung der modernen Telekommunikation (insbesondere durch Privatisierung der Netze, weite Verbreitung von Mobilfunkgeräten, Digitalisierung der Kommunikation), die rasche Fortentwicklung und weltweit vernetzte Nutzung der Informationstechnologie zu Kommunikationszwecken (z.B. Mailboxen, Internet) und Zwecken der Informations- und Güterbeschaffung (z.B. Online-Datenbanken, Tele-Shopping) sowie die neuen Medien lassen die traditionellen Grenzen zwischen Medien-, Kommunikations- und Informationstechnik verschwinden und führen - jedenfalls tendenziell - zu einem grundlegend veränderten Kommunikationsverhalten des Bürgers. Traditionelle Büroarbeiten werden über Tele-Working Gegenstand digitalisierter Übertragungen und damit überwachbar, Tele-Banking begründet die Überwachbarkeit von Banktransaktionen, Tele-Shopping kann zu einem transparenten Konsumverhalten führen, die Nutzung von Fernsehen mit Rückkanal oder der Informationsangebote von Rundfunk und Fernsehen im Internet führen zur Nachvollziehbarkeit der Mediennutzung.

Mit der Entwicklung hin zur "Informationsgesellschaft" gehen jedoch auch Gefahren durch die Nutzung der neuen Technik zu kriminellen Zwecken einher.

Es ist deshalb nicht nur legitim, sondern geboten, daß die Strafverfolgungsbehörden in die Lage versetzt werden, ihre gesetzlichen Überwachungs- und Zugriffsrechte wahrzunehmen.

Die dahingehenden gesetzgeberischen und technischen Anstrengungen dürfen jedoch aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zur Folge haben, daß in die Grundrechte der Bürger, insbesondere in ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht, aber auch in das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf unbeobachtete Kommunikation mehr eingegriffen wird, als unabdingbar erforderlich.

Die 52. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat am 22./23. Oktober 1996 Thesen beschlossen, deren Beachtung notwendig ist, damit auch bei Nutzung der neuen Techniken die verfassungsrechtlich garantierten Freiräume des einzelnen erhalten bleiben. Dabei geht es im wesentlichen um folgende Forderungen:

  1. Keine ungeprüfte Übertragung der herkömmlichen Eingriffsbefugnisse unter wesentlich veränderten Bedingungen auf die neuen Formen der Individual- und Massenkommunikation.
  2. Vorrang der "spurenlosen Kommunikation", das heißt Wahl von Verfahren, die den Telekommunikationsteilnehmern ein Höchstmaß an Anonymität gegenüber Netzbetreibern und Dienstleistungsanbietern sichern.
  3. Ersetzung des § 12 Fernmeldeanlagengesetz durch eine neue normenklare gesetzliche Regelung in der Strafprozeßordnung, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch unter den neuen Bedingungen, insbesondere der zunehmenden Bedeutung von Verbindungs- und Bestandsdaten für das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen Rechnung trägt.
  4. Dem Grundsatz der unbeobachteten Information kommt zur Sicherung eines demokratischen Gemeinwesens besondere Bedeutung zu. Ein Eingriff in dieses Grundrecht wäre nur im überwiegenden Allgemeininteresse unter besonderer Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Seiner Bedeutung muß auch durch restriktive Anwendung der Eingriffsbefugnisnormen Rechnung getragen werden.
  5. Strafprozessuale Zugriffsbeschränkungen zum Schutz besonderer Vertrauensverhältnisse (z.B. Arztgeheimnis, anwaltliches Vertrauensverhältnis usw.) dürfen - bei einer digitalisierten Informationsverarbeitung wie etwa bei "ausgelagerten" digitalisierten Speicherungen - nicht dadurch entwertet werden, daß die Anwendbarkeit der Beschlagnahme und Durchsuchungsverbote der Strafprozeßordnung vom traditionellen "Gewahrsam" des Zeugnisverweigerungsberechtigten abhängig gemacht wird.
  6. Die Möglichkeit, Kommunikation durch geeignete Maßnahmen (z.B. Verschlüsselung) vor fremden Zugriffen zu schützen, ist ein herkömmliches Freiheitsrecht des Bürgers. Andererseits muß das Interesse des Staates anerkannt werden, sich rechtlich zulässige Zugriffsmöglichkeiten nicht dadurch versperren zu lassen, daß Verschlüsselungen zur Anwendung kommen, zu denen er keinen Zugriff hat. Ein umfassendes, den privaten Nutzer bindendes Verschlüsselungsverbot der digitalisierten Kommunikation ist aus Datenschutzsicht nicht akzeptabel.
  7. Die Kommunikation innerhalb von privat, nichtwirtschaftlich genutzten lokalen Netzen, die über öffentliche Leitungen zu erreichen sind (z.B. die familiäre häusliche Kommunikation zwischen Nebenstellen) ist wie bisher von Überwachungsmaßnahmen auszunehmen.
  8. Aufzeichnung der sog. "Aktivmeldungen" von Mobiltelefonen nur, soweit dies zum Zwecke der Strafverfolgung unerläßlich sein sollte. Eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende gesetzliche Regelung, die auch den besonders geregelten Vertrauensverhältnissen (Arztgeheimnis, Anwaltsgeheimnis usw.) Rechnung trägt, ist erforderlich (siehe dazu im einzelnen den folgenden Beitrag).

7.4.2 Erstellung sog. "Bewegungsprofile" auf der Grundlage von "Aktivmeldungen" der Funktelefone

Bei Mobilfunktelefonen ist es - entsprechende technische Ausgestaltung vorausgesetzt - wie oben angedeutet möglich, den Aufenthaltsbereich eines Mobilfunkteilnehmers nicht nur in den Fällen festzustellen, in denen ein Telefongespräch geführt wird, sondern bereits dann, wenn der Anschluß durch Einstecken der Chipkarte in den Mobilfunkapparat "aktiv gemeldet" ist. Aufgrund so gewonnener Aufenthaltsdaten läßt sich ein sog. "Bewegungsbild" erstellen.

Auf entsprechende Anfrage hat das Staatsministerium der Justiz die Auffassung vertreten, eine Erfassung und Auswertung der "Aktivmeldungen" zum Zwecke der Strafverfolgung sei - unbeschadet einer künftigen gesetzlichen Klarstellung - bereits jetzt durch § 100 c Abs. 1 Ziff. 1 b StPO (Einsatz technischer Mittel) gedeckt.

Im Gegensatz dazu besteht meiner Auffassung nach eine gesetzliche Grundlage für einen solchen strafprozessualen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht. Die Zulässigkeit ihres Einsatzes ist deshalb derzeit höchst fraglich. Sowohl § 100 a StPO als auch § 12 Fernmeldeanlagengesetz setzen voraus, daß "Fernmeldeverkehr" stattfindet. Demgegenüber findet bei bloßen Bereitschaftsmeldungen der Funktelefone gerade noch kein Fernmeldeverkehr statt. Die Aktivmeldungen dienen vielmehr lediglich der Aufrechterhaltung der Gesprächsbereitschaft. Auch von § 100 c Abs. 1 Ziff. 1 b StPO ist die Erfassung von Aufenthaltsdaten m.E. nicht gedeckt. Wie bereits der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, sind davon nur "besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel" wie etwa Peilsender, Nachtsichtgeräte, Bewegungsmelder u.ä. erfaßt. Demgegenüber dienen die Aktivmeldungen der Mobilfunktelefone nicht Observationszwecken, sondern der Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistung.

Diese Auffassung habe ich dem Justizministerium mitgeteilt.

7.4.3 Verbesserung der Praxis der Telefonüberwachung

Im Berichtszeitraum habe ich mich durch einen mehrstündigen Informationsbesuch bei einem Großstadtpräsidium der Polizei über die Praxis der Überwachung des Fernmeldeverkehrs informiert. Nach eingehenden Beratungen mit Vertretern anderer Datenschutzbeauftragter habe ich mich mit den folgenden Möglichkeiten zu datenschutzrechtlichen Verbesserungen in diesem Bereich an das Staatsministerium der Justiz gewandt:

1. Anordnung der Telefonüberwachung durch ein Kollegialgericht

Entscheidung über Anträge auf Telefonüberwachung statt - wie bisher - durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht - durch ein Kollegialgericht. Dadurch würde eine gründlichere, vor allem aber kontroversere Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen gewährleistet.

2. Begründungszwang

Aufnahme von Vorgaben für die Begründung der Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs in § 100 b StPO (Darstellung der Tatsachen, die den Verdacht nach § 100 a Abs. 1 StPO begründen; Darlegung, warum die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre; bei Verlängerungen: Darlegung, warum unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse eine Verlängerung weitere oder erstmalige Erfolge verspricht).

3. Beginn und Ende der Aufzeichnung

Sicherstellung, daß die Aufzeichnung nicht schon beginnt, wenn der Hörer des überwachten Telefonanschlusses abgehoben wird (Abhören sog. Raumgespräche), sondern erst dann, wenn zwischen den Teilnehmern Telekommunikation stattfindet. Dies ist erst dann der Fall, wenn beide Gesprächsteilnehmer den Telefonhörer abgehoben haben.

4. Dauer der Telefonüberwachung

Verkürzung der Höchstfrist des § 100 b Abs. 2 StPO von drei Monaten auf einen Monat. Dadurch würden Staatsanwaltschaft und Gericht gezwungen, öfter zu prüfen, ob die Fortführung der Maßnahme noch erforderlich ist. Nach meinen Erkenntnissen wird bisher regelmäßig die Höchstfrist angeordnet.

5. Schutz von Verteidigergesprächen

Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes von sog. Verteidigergesprächen (§ 148 StPO) entweder durch elektronische Unterdrückung oder Kennzeichnung von Gesprächsbeginn und Gesprächsende und Sperrung dieser Gespräche.

6. Benachrichtigung der Beteiligten

Klarstellung in § 101 StPO, daß "Beteiligte" im Sinne des Abs. 1 nicht nur der Beschuldigte und die in § 100 a Abs. 2 genannten Personen sind, sondern auch diejenigen, die die überwachten Fernmeldegespräche geführt haben und deren Identität bekannt ist.

7. Erfolgskontrolle

Auswertung der Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf ihren Erfolg. In einen entsprechenden Bericht könnten insbesondere Angaben über den Anlaß der Telefonüberwachung, die Dauer der Maßnahme, die Anzahl der überwachten Anschlüsse, den betroffenen Personenkreis sowie die Anzahl der ermittelten, verurteilten, aber auch der entlasteten Personen einbezogen werden.

8. Präventive Nutzung von Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung

Gesetzliche Regelung der Verwendung von Erkenntnissen aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu präventiven Zwecken in der Strafprozeßordnung.

Das Staatsministerium der Justiz sieht im wesentlichen keinen Anlaß für Änderungen der Praxis der Telefonüberwachung. Zu der von mir vorgeschlagenen Auswertung der Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf deren Erfolg vertritt das Justizministerium die Auffassung, daß eine solche Erfolgskontrolle mit den für die Strafverfolgung zur Verfügung stehenden Ressourcen keinesfalls zu leisten sei und verweist darüber hinaus auf "methodische Probleme" (u.a.: Schwierigkeiten bei der Zuordnung des Erfolgs zu einer bestimmten Ermittlungsmaßnahme). Zwischenzeitlich wurden die vom Strafrechtsausschuß der Justizministerkonferenz erarbeiteten statistischen Erhebungsformulare für Telefonüberwachungsmaßnahmen von den Landesjustizverwaltungen ohne die unterbreiteten datenschutzrechtlichen Vorschläge zur Ergänzung in Kraft gesetzt. Darüber hinaus sieht das Telekommunikationsgesetz nunmehr vor, daß die nach den §§ 100 a, 100 b der Strafprozeßordnung verpflichteten Betreiber von Telekommunikationsanlagen eine Jahresstatistik über die nach diesen Vorschriften durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu erstellen und der Regulierungsbehörde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen haben.

Ich würde eine Umsetzung meiner weitergehenden Vorschläge aus Gründen der Verbesserung des Schutzes des Rechts auf Privatheit nach wie vor begrüßen.

Bezüglich einer gesetzlichen Regelung der präventiv-polizeilichen Nutzung von Erkenntnissen aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs verweist das Justizministerium darauf, daß diese "sehr komplexe Angelegenheit" im Zusammenhang mit dem Bundesratsentwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes 1994 erörtert werde.

7.4.4 Mitteilung von weiteren Betroffenen einer Telefonüberwachungsmaßnahme

Ein Petent hat sich an mich gewandt mit der Bitte um Überprüfung einer gegen ihn durchgeführten Telefonüberwachungsmaßnahme. U.a. hat mir der Petent eine an ihn gerichtete Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft über die getroffene Maßnahme in Ablichtung übersandt. In diesem Schreiben sind die Nachnamen und Telefonnummern von zwei weiteren Personen aufgeführt, gegen die eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs stattgefunden hatte.

Die betroffene Staatsanwaltschaft hat eingeräumt, daß es fehlerhaft war, in der Benachrichtigung die Daten weiterer von der Telefonüberwachung betroffener Personen aufzuführen und dies mit einem Versehen der Geschäftsstelle begründet.

Meine Überprüfung ergab, daß offensichtlich die Verfügung des sachbearbeitenden Staatsanwalts (getrennte Mitteilungen an die von der Telefonüberwachung betroffenen Personen) dahingehend mißverstanden worden war, daß in den Mitteilungen jeweils alle drei betroffenen Telefonanschlüsse aufgeführt werden sollten. Ich habe die Staatsanwaltschaft auf diesen Fehler hingewiesen und sie aufgefordert, darum besorgt zu sein, daß künftig solche überschießenden Datenübermittlungen unterbleiben. Einen Abdruck dieses Schreibens habe ich dem Staatsministerium der Justiz übersandt.

7.5 Ordnungswidrigkeitenverfahren

7.5.1 Keine Erkennung von Mehrfachtätern in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren durch "Verkehrssünderdateien bzw. -karteien" der Gemeinden

Ein Bürger hat vorgetragen, in einer kreisfreien Stadt würden vom gemeindlichen Verkehrsüberwachungsdienst "Parksünder" zur Erkennung von Mehrfachtätern in Dateien bzw. Karteien gespeichert.

Nach einer von mir angeforderten Stellungnahme der betroffenen kreisfreien Stadt besteht dort keine sog. "Verkehrssünderkartei". Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten werden dort nur die für die Verfahrensabwicklung unabdingbar notwendigen Daten erfaßt. Zugriff auf diese Daten haben nur die mit der Sachbearbeitung beauftragten Personen.

Nach dem Abschluß des Verfahrens bei der städtischen Verkehrsüberwachung werden die vorhandenen Daten für weitere Arbeiten noch vier Monate lang gespeichert. Dies geschieht, um Nachermittlungen in Zahlungsangelegenheiten und die Bearbeitung von Einsprüchen nach Erlaß von Bußgeldbescheiden durch die Zentrale Bußgeldstelle zu ermöglichen. Nach Ablauf dieser vier-monatigen Frist haben die Mitarbeiter der Fachdienststelle keinen Datenzugriff mehr.

Diese Verfahrensweise entspricht den datenschutzrechtlichen Anforderungen. Die Unzulässigkeit örtlicher "Verkehrssünderkarteien" bzw. sonstiger Listen oder Dateien zur Erkennung von Mehrfachtätern ergibt sich bereits daraus, daß die Speicherung von Sanktionen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts bereichsspezifisch und abschließend in den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes über das Verkehrszentralregister geregelt ist. Eine Speicherung der Personen- und Verfahrensdaten bis zu vier Monate nach Abschluß des Ordnungswidrigkeitenvorgangs halte ich aber im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Beantwortung evtl. Nach- bzw. Rückfragen oder um verspätet eingehende Verwarnungsgeldüberweisungen zuordnen zu können für noch hinnehmbar.

Ich habe das Staatsministerium des Innern gebeten, allgemein sicherzustellen, daß eine gezielte Auswertung der personenbezogenen Daten zum Zweck der Erkennung von Mehrfachtätern bei abgeschlossenen Verfahren während der kurzfristigen Weiterspeicherung unterbleibt.

7.5.2 Einbeziehung von privaten Unternehmen in die kommunale Verkehrsüberwachung

Die Problematik der Beteiligung Privater bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben stellt sich gleichermaßen im Bereich der Parkraumüberwachung wie auch im Bereich der Überwachung des fließenden Verkehrs.

7.5.2.1 Gemeindliche Geschwindigkeitskontrollen

Aufgrund einer entsprechenden Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht vom 05. Juli 1994 haben zahlreiche Städte und Gemeinden in Bayern auf Antrag die Befugnis erhalten, selbst Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen und Verstöße zu verfolgen. Dabei sollen bestimmte Tätigkeiten, wie beispielsweise die technische Abwicklung der Geschwindigkeitsmessung und Entwicklung der aufgenommenen Filme unter Einschaltung privater Unternehmen erfolgen. Dazu wurde vom Staatsministerium des Innern eine Verwaltungsvorschrift über die "Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen durch Gemeinden" erlassen.

Meinen Standpunkt zur Einbeziehung privater Unternehmen in die kommunale Geschwindigkeitsüberwachung habe ich gegenüber dem Staatsministerium des Innern im wesentlichen wie folgt dargelegt:

Ausgangspunkt für diese Forderungen ist der Rechtscharakter der Geschwindigkeitsüberwachung. Dabei handelt es sich nämlich um eine hoheitliche Tätigkeit, die von den Gemeinden selbst zu erledigen ist und nicht auf Private übertragen werden darf. Lediglich unselbständige Hilfstätigkeiten dürfen in diesem Zusammenhang im Auftrag der Gemeinden von Privaten zur Entlastung der Gemeinden wahrgenommen werden. Eine sog. Funktionsübertragung auf Private wäre unzulässig.

Dabei halte ich bis zu einer grundsätzlichen Klärung durch die Rechtsprechung die Auffassung für vertretbar, daß zum Ausschluß einer solchen Funktionsübertragung auf Private nicht eine ständige Überwachung des Meßvorgangs durch einen qualifizierten gemeindlichen Bediensteten notwendig ist, sondern häufige Stichproben hierfür genügen.

Nach Presseberichten hat mittlerweile ein bayerisches Amtsgericht einen Betroffenen vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen mit der Begründung, daß die Geschwindigkeitsmessung im zu entscheidenden Fall allein von einem Mitarbeiter einer Privatfirma im Auftrag der Gemeinde durchgeführt worden sei. Gegen das Urteil hat nach dem Bericht die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt, über die nun das Bayerische Oberste Landesgericht zu befinden hat.

Mittlerweile hat das Staatsministerium des Innern in einer Neufassung der Verwaltungsvorschrift über die "Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen durch Gemeinden" meinen datenschutzrechtlichen Hinweisen Rechnung getragen.

7.5.2.2 Einbeziehung Privater bei der gemeindlichen Parkraumüberwachung

Diese Thematik ist bereits seit geraumer Zeit Gegenstand von Erörterungen verschiedener Gremien auf Bund-Länder-Ebene im Bereich der Innenminister- und Verkehrsministerkonferenz, wobei bislang eine Entscheidung nicht getroffen wurde.

Nach meinen Feststellungen werden in vier bayerischen Städten bereits seit mehreren Jahren im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs private Überwachungsunternehmen eingesetzt.

Dazu wurde von drei Städten der sog. Außendienst (Feststellung des Verkehrsverstoßes) auf Mitarbeiter eines privaten Überwachungsunternehmens übertragen, in einem Falle zusätzlich auch die "Innendienstabwicklung" "in Abstimmung und unter Verantwortung der Stadt". Die Mitarbeiter der privaten Überwachungsfirma verpflichten sich in Nebenabreden zum jeweiligen Arbeitsvertrag, eine Erklärung nach dem Verpflichtungs- und Datenschutzgesetz gegenüber der Stadt abzugeben und unterwerfen sich ausdrücklich im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit den Weisungen der jeweiligen Stadt.

Diesen Sachverhalt bewerte ich vorläufig wie folgt:

Ich habe erhebliche Bedenken, sofern den "Außendienstmitarbeitern" hoheitliche Tätigkeiten wie insbesondere die Verwarnung eines Verkehrsteilnehmers zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

Die Nutzung der personenbezogenen Daten über den Verkehrsverstoß zum Zwecke der Verwarnung setzt als hoheitliche Ordnungsmaßnahme aus verfassungsrechtlichen Gründen das Tätigwerden eines Angehörigen der Verwaltungsbehörde voraus. Auch aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz ergibt sich, daß eine Verwarnung nur durch "die Verwaltungsbehörde" erfolgen darf. Diese handelt im Einzelfall durch ihre Verwaltungsangehörigen (Beamten oder Angestellten), die nach der innerdienstlichen Behördenorganisation dazu befugt sind. Da die Mitarbeiter einer privaten Überwachungsfirma nicht dadurch Verwaltungsangehörige der Stadt werden, daß sie sich deren Weisungen unterwerfen, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von Verwarnungen durch die Mitarbeiter der privaten Überwachungsfirma nicht vor.

Problematisch erscheint die Mitwirkung von Privaten auch, soweit sie über die Sachverhaltsschilderung hinaus bereits eine rechtliche Beurteilung des Verkehrsverstoßes abgeben. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit bereits vom Außendienstmitarbeiter durch Eingabe in ein Datenerfassungsgerät rechtlich qualifiziert würde (z.B. Parken/Halten mit Verkehrsbehinderung).

Ich habe das Staatsministerium des Innern um Stellungnahme gebeten. Eine Antwort des Innenministeriums steht noch aus.

Zwischenzeitlich liegt mir ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. April 1996 vor, in dem bereits der systematische Einsatz von Privatpersonen zur Tatsachenfeststellung bei der Parkraumüberwachung für unzulässig erklärt und mit einem Beweisverwertungsverbot für das nachfolgende Bußgeldverfahren sanktioniert wird. Das Gericht verwirft darin nachdrücklich einen Vergleich mit Anzeigen durch sonstige "private" Zeugen, da der "private" Anzeigeerstatter oder Zeuge "nicht systematisch und in eigener Kompetenz" Ordnungswidrigkeiten verfolge.

7.5.3 Beinahme von Geschwindigkeitsmeßlisten zum Ordnungswidrigkeitenakt

Ein Petent sah sich durch die folgende Verfahrensweise in seinen Rechten verletzt:

In der Akte eines gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit war eine zweiseitige Liste abgelegt, in der mindestens Verkehrsverstöße durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von zwanzig anderen Personen mit Angabe der amtlichen Kennzeichen, Fahrzeugart und Marke der Fahrzeuge sowie der festgestellten Geschwindigkeit aufgeführt waren. Er (der Petent) gehe davon aus, daß sich dieselbe Liste in sämtlichen anderen Ordnungswidrigkeitenakten, die wegen der in der Liste aufgeführten Geschwindigkeitsverstöße angelegt wurden, befinde und damit seine Daten auch in anderen Verfahren gespeichert seien.

Das zuständige Polizeipräsidium hat auf Anfrage die Beinahme der Meßlisten zu den jeweiligen Verfahrensakten damit gerechtfertigt, daß bei Geschwindigkeitskontrollen mit LaserHandgeschwindigkeitsmeßgeräten und Kleinradargeräten die Meßlisten zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Meßergebnisse mit allen bei einem Einsatz durchgeführten "ahndungsrelevanten" Messungen aufbewahrt und ggf. dem Gericht oder Sachverständigen komplett vorgelegt werden müßten, weil sich auch aus der Gesamtheit der Messungen ein Indiz für die Fehlerfreiheit der Messung ergebe.

Ich beurteile diese Praxis wie folgt:

Gegen eine Beinahme der Liste aller festgestellten Verkehrsverstöße, die bei demselben Meßeinsatz festgestellt wurden, zum jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorgang - sofern zur Sachbehandlung erforderlich - erhebe ich dem Grunde nach keine Einwendungen. Insbesondere erkenne ich an, daß der Verteidiger eines Betroffenen bei Akteneinsicht ein legitimes Interesse daran haben kann, sich durch Einsicht in alle Meßergebnisse ein Bild von der Plausibilität der Messung machen zu können.

Allerdings halte ich es für unerläßlich, daß die Daten der nicht den konkreten Ordnungswidrigkeitenvorgang betreffenden anderen Messungen soweit wie möglich anonymisiert werden. In diesem Zusammenhang vermag ich keine Gesichtspunkte zu ersehen, weshalb die Kfz-Kennzeichen der übrigen Fahrzeuge im Ordnungswidrigkeitenvorgang gegen einen bestimmten Betroffenen gespeichert werden müssen. Mögen Fahrzeugtyp und Fahrzeugfarbe noch für die Plausibilitätsüberprüfung der gesamten Messung von Bedeutung sein, so ist mir jedenfalls nicht einsichtig, weshalb die Kraftfahrzeugkennzeichen der anderen Fahrzeuge bei der Frage der Plausibilität der Meßergebnisse von Bedeutung sein könnten. Da die Kfz-Kennzeichen der übrigen gemessenen Fahrzeuge als Einzelangaben über die jeweiligen Fahrzeughalter personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 BayDSG darstellen und die Speicherung dieser Daten im Rahmen des jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorgangs zur Sachbearbeitung nicht erforderlich ist, habe ich das Polizeipräsidium gebeten, künftig die Kennzeichen der jeweils anderen gemessenen Fahrzeuge unkenntlich zu machen. Da die Originalliste ohnehin für die Beinahme zu den jeweiligen Einzelvorgängen abgelichtet werden muß, kann dies ohne großen Verwaltungsaufwand unschwer mit einer Schablone bewerkstelligt werden, die jeweils nur das Kennzeichen des konkret betroffenen Fahrzeugs offenläßt.

Mittlerweile hat mir das Polizeipräsidium mitgeteilt, daß künftig entsprechend meinen Forderungen verfahren wird.

7.5.4 Nutzung von Paßbildern der Meldebehörden in Ordnungswidrigkeitenverfahren

Es haben sich mehrere Bürger an mich gewandt mit der Frage, ob die Übermittlung von Paß- bzw. Personalausweisfotos aus dem Melderegister an die Polizei zum Zwecke der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (in der Regel Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) zulässig war.

Dazu ist folgendes anzumerken:

Nach § 53 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes die Aufgabe, nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelungen der Sache zu verhüten. Zur Erforschung der Ordnungswidrigkeit kann die Beiziehung eines Lichtbilds des Betroffenen erforderlich sein, denn durch den Vergleich eines anläßlich des Verkehrsverstoßes gefertigten Lichtbilds des Fahrers mit dem Lichtbild aus dem Personalausweis oder Reisepaß des Betroffenen kann die Behörde die Identität des Betroffenen mit dem Fahrer des Kraftfahrzeugs überprüfen.

Paßausweisdaten dürfen nach § 22 Abs. 2 Paßgesetz unter der Voraussetzung übermittelt werden, daß

  1. die ersuchende Behörde aufgrund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten,
  2. die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen und
  3. die Daten beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwand erhoben werden können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muß.

Entsprechendes gilt für die Übermittlung des Lichtbildes aus einem Personalausweis (§ 2 b Personalausweisgesetz).

Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 3 Paßgesetz dürfen allzu hohe Anforderungen an den Grundsatz der Direkterhebung der Daten nicht gestellt werden. Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand kann auch bereits dann angenommen werden, wenn nach Anhörung des Fahrzeughalters mehrere Betroffene abgeklärt werden müßten. Kommt jedoch nach den Erkenntnissen der Polizei nur eine bestimmte andere Person als Fahrer in Betracht, so ist diese zunächst anzuhören und ein Lichtbildvergleich erst hernach zulässig.

Insgesamt ist festzustellen, daß der Vergleich eines Lichtbilds aus dem Reisepaß bzw. Personalausweis mit dem gelegentlich des Verkehrsverstoßes gefertigten Frontfoto des Fahrers häufig im Vergleich mit den ansonsten erforderlichen Ermittlungen (etwa: Bildbefragung von Nachbarn, Arbeitskollegen usw.) zur Feststellung der für den Verkehrsverstoß in Betracht kommenden Personen als geringerer Eingriff anzusehen ist.

7.5.5 Datenschutz für Beifahrer bei Vorhalt von Lichtbildern an Dritte in Ordnungswidrigkeitenverfahren

Zur Feststellung, ob in Bayern bei der Vorlage von Lichtbildern (Beweisfotos) an Dritte in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren der Datenschutz für den neben dem Fahrer abgelichteten Beifahrer gewährleistet ist, habe ich mich an das Staatsministerium des Innern gewandt.

Das Ministerium hat nunmehr - entsprechend einer bereits verbreiteten Verfahrensweise - angeordnet, daß Lichtbilder unbeteiligten Dritten im Rahmen der Fahrerermittlung zur Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Form vorzulegen sind, daß unbeteiligte Personen (Beifahrer, ggf. sonstige Mitfahrer) grundsätzlich abgedeckt werden. Nur soweit es im Interesse der Fahrerermittlung im Einzelfall erforderlich sei, (zunächst) den Beifahrer zu identifizieren, dürfte das Beweisfoto unbeteiligten Dritten vollständig zur Ansicht vorgelegt werden.

Das nunmehr angeordnete Verfahren berücksichtigt in angemessener Weise das Datenschutzrecht von Mitfahrern.

7.5.6 Nicht datenschutzkonforme Ausgestaltung eines Anhörungsformblatts im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ein Bürger hat sich an mich gewandt und vorgetragen, er sei im Rahmen eines Verfahrens wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz von einer Polizeiinspektion angehört worden, wobei im Anhörungsschreiben hinsichtlich der Angaben zur Person nicht nach Pflichtangaben und freiwilligen Angaben unterschieden worden sei.

Das zuständige Polizeipräsidium hat auf meine Anfragen hin den Mangel der Sache nach eingeräumt und mitgeteilt, daß die Formblätter für die Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren nunmehr so geändert wurden, daß zwischen den Pflichtangaben zur Person und freiwilligen Angaben deutlich unterschieden wird. Der Stellungnahme war das neu gestaltete Formblatt beigefügt. Dieses entspricht nunmehr den datenschutzrechtlichen Anforderungen. Insbesondere sind als Pflichtangaben nur die in § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz enthaltenen Daten aufgeführt, im übrigen wird auf die Freiwilligkeit weiterer Angaben hingewiesen.

7.6 Einzelfragen

7.6.1 Eingaben wegen des Verhaltens bayerischer Justizbehörden

Aufgrund von Bürgereingaben wurden mir verschiedene Sachverhalte bekannt, denen zwar nicht Fehler im System, wohl aber Unaufmerksamkeit oder Fehlverhalten im Einzelfall zugrundelag:

7.6.1.1 Datenübermittlung durch die Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts

Nach Ehescheidung des Petenten und Versteigerung des gemeinsamen Wohnanwesens wurde der Versteigerungserlös beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt. Nach Befriedigung verschiedener Gläubiger wurde der überschießende Betrag an den Petenten ausbezahlt. Hernach rief ein Dritter bei der zuständigen Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts an und teilte mit, daß er neuer Eigentümer des versteigerten Grundstücks sei. Der Petent wolle von ihm das Grundstück zurückkaufen und habe ihm (dem Dritten) per Telefax die Auszahlungsmitteilung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts übersandt, um seine Liquidität nachzuweisen. Im Telefax sei nur der auszuzahlende Betrag unkenntlich gemacht worden. Der Anrufer - der im übrigen vollständig über das Hinterlegungsverfahren informiert war - wollte wissen, ob die vom Petenten angegebene Höhe des Auszahlungsbetrages zutreffend war. Die Rechtspflegerin teilte dem Dritten den tatsächlich ausgekehrten Betrag mit.

Ich bin der Auffassung, daß von dieser fernmündlichen Datenübermittlung an einen - nicht identifizierten - Dritten aus folgenden Gründen hätte abgesehen werden sollen:

Mangels Regelung in der Hinterlegungsordnung galten für die Auskunftsgewährung durch Hinterlegungsstellen die Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Nach Art. 19 Abs. 1 Ziff. 2 BayDSG dürfen personenbezogene Daten an nicht-öffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn die nicht-öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Demnach hätte der Anrufer sein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen müssen. Bei telefonischen Auskünften an unbekannte Dritte sind an eine solche Glaubhaftmachung besondere Anforderungen zu stellen. Allein die Kenntnis über Einzelheiten des Hinterlegungsverfahrens rechtfertigt in diesem Fall noch nicht die Annahme, die Eigentümerstellung des Anrufers, die Absicht des Petenten, das Grundstück zurückzukaufen und die Angaben des Petenten über die Höhe des Auszahlungsbetrags seien glaubhaft gemacht.

Gleichwohl handelt es sich hier um einen Grenzfall, dessen abweichender Beurteilung durch das Amtsgericht sachliche Gesichtspunkte zugrundelagen. Ich habe deshalb von einer förmlichen Beanstandung der Datenübermittlung abgesehen.

7.6.1.2 Unzutreffende Eintragung und Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis eines Amtsgerichts

Der Petent beschwerte sich darüber, daß er durch eine fehlerhafte Mitteilung eines bayerischen Amtsgerichts an die "Schufa" in seinen Rechten verletzt worden sei. Es sei fälschlich mitgeteilt worden, daß gegen ihn (den Petenten) ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen sei. Daraufhin seien ihm Schwierigkeiten bei der Fremdfinanzierung eines Bauvorhabens entstanden.

Die Ermittlungen ergaben, daß die unzutreffende Eintragung in die Schuldnerkartei des Amtsgerichts ihre Ursache darin hatte, daß die zuständige Bedienstete im Zuge des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gegen einen Dritten mit gleichem Familiennamen fehlerhaft den Vornamen abgeändert hatte.

Der Leiter des Amtsgerichts hat dazu mitgeteilt, daß auf entsprechende Beschwerde des anwaltlichen Vertreters des Petenten sofort der Fehler korrigiert, die auf den Namen des Petenten lautende Karteikartei vernichtet und Industrie- und Handelskammer, Gerichtsvollzieher und "Schufa" telefonisch benachrichtigt worden seien. Überdies sei die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle ermahnt worden.

Im Hinblick darauf habe ich zwar den Direktor des Amtsgerichts ausdrücklich auf den Datenschutzverstoß hingewiesen, jedoch von einer förmlichen Beanstandung der fehlerhaften Datenspeicherung und -übermittlung abgesehen.

7.6.1.3 Hinweis auf Verfahrensgegenstand bei Adressierung eines Schreibens im Konkursverfahren

Der Eingabe lag die Adressierung eines durch die Post versandten Schreibens eines Amtsgerichts zugrunde. Daraus war ersichtlich, daß gegen die Empfängerin des Schreibens ein Konkursverfahren anhängig war.

Der Präsident des betroffenen Amtsgerichts hat mitgeteilt, er werde die mit Kostensachen beauftragten Rechtspfleger bitten, in Zukunft personenbezogene Daten, die über die reine Postanschrift des Kostenschuldners hinausgehen, mittels einer Fußnote in einem Bereich anzubringen, der durch das Fensterkuvert für Dritte nicht einsehbar ist. Ich habe den Vorgang auch dem Staatsministerium der Justiz zur Kenntnis gegeben.

7.6.1.4 Zusatz "Justizvollzugsanstalt" bei Schreiben an Strafgefangene

Im Anschriftenfeld eines Schreibens eines Amtsgerichts an einen Strafgefangenen war neben der Postanschrift der Zusatz "JVA" aufgenommen.

Das Staatsministerium der Justiz hat veranlaßt, daß die zuständige Rechtspflegerin in allgemeiner Weise darauf hingewiesen wird, "daß die Aufnahme des Zusatzes "JVA" neben der Zustellanschrift des Adressaten dessen Persönlichkeitsrecht tangieren kann" und daher unterbleiben sollte, wenn auch ohne diesen Zusatz mit einer ordnungsgemäßen Zustellung gerechnet werden kann.

7.6.1.5 Versendung eines Erbscheins im offenen Umschlag

Einer Petentin war der Erbschein von einem Amtsgericht in einem offenen Briefkuvert durch die Post übersandt worden.

Der Präsident des betroffenen Amtsgerichts hat dazu angemerkt, daß dort arbeitstäglich ca. 3000 ausgehende Briefe mit Hilfe von zwei hierzu eingesetzten Maschinen versandfertig gemacht und frankiert würden. Bei einer dieser Maschinen komme es immer wieder einmal vor, daß einzelne Briefe nicht zugeklebt würden. Die Wachtmeister der Poststelle prüften deshalb regelmäßig, ob auch alle Kuverts verschlossen seien, indem sie die versandfertigen Briefe durchblätterten. Im Falle der Petentin sei gleichwohl offenbar ein nicht verschlossenes Kuvert übersehen worden. Der Vorfall sei zum Anlaß genommen worden, an der in Frage stehenden Maschine als "Sofortmaßnahme" eine Generalwartung und Teilerneuerung durchführen zu lassen. Darüber hinaus würden die Mitarbeiter der Poststelle künftig auslaufende Post noch genauer kontrollieren.

Da der hier vorliegende Verstoß gegen datenschutzrechtliche Grundsätze lediglich auf einem Versehen eines Mitarbeiters des Amtsgerichts beruhen dürfte und nicht etwa Ausfluß einer behördlichen Praxis ist und da der Präsident des Amtsgerichts sofortige Maßnahmen in Angriff genommen hat, um künftig solche Vorkommnisse zu vermeiden, habe ich von einer förmlichen Beanstandung abgesehen.

7.6.2 Übermittlung personenbezogener Daten durch die Strafverfolgungsbehörden an die Medien

Die Strafverfolgungsbehörden erheben aufgrund der gesetzlichen Befugnisnormen der Strafprozeßordnung im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eine Vielzahl sensibler personenbezogener Daten. Die Medien, deren tägliche Berichterstattung in erheblichem Umfang laufende Ermittlungs- und Strafverfahren umfaßt, haben - nicht selten auch zur Befriedigung bloßer Sensationslust und Neugier der Öffentlichkeit - ein erhebliches Interesse an möglichst detaillierten Informationen über Täter und Opfer von Straftaten. Demgegenüber hat der Betroffene regelmäßig ein grundlegendes Interesse daran, daß personenbezogene Informationen über ihn nicht an die Öffentlichkeit gelangen.

Jede Bekanntgabe personenbezogener Daten an die Medien durch die Strafverfolgungsbehörden ist eine Datenübermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs. Eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage im Pressegesetz oder in der Strafprozeßordnung, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Bürgers und der freien Berichterstattung der Presse, die grundsätzlich auch das Recht auf Auskünfte durch die Behörden einschließt, angemessen Rechnung trägt, existiert bislang nicht.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben in einer Entschließung den Gesetzgeber aufgefordert, bereichsspezifische Regelungen für die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Strafverfolgungsbehörden an die Medien (außerhalb der Öffentlichkeitsfahndung) zu schaffen (vgl. Anlage 5). Diese Regelungen sollten für den betroffenen Bürger den Umfang des Eingriffs in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung erkennbar machen.

Ich habe gegenüber den Staatsministerien des Innern und der Justiz auf diese Entschließung hingewiesen und angeregt, die darin enthaltenen Grundsätze bei der Auslegung der bestehenden allgemeinen Regelungen heranzuziehen. Beim Polizeipräsidium München habe ich die Presseberichte für einen bestimmten Zeitraum anhand der Grundsätze der Entschließung überprüft (vgl. dazu Nr. 5.4.5).

7.6.3 Bereitstellung von Anklagesätzen und Sitzungslisten für Pressevertreter vor der Hauptverhandlung

Aus gegebenem Anlaß habe ich die Frage der Zulässigkeit der Bereitstellung von Anklagesätzen und Sitzungslisten vor Beginn der Hauptverhandlung für Pressevertreter nochmals aufgegriffen.

Nach Ziff. 3.2 der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 26. Oktober 1978 über das Justizpressewesen kann in Schwurgerichtssachen und in Strafsachen, von denen anzunehmen ist, daß sie in der Öffentlichkeit eine besondere Beachtung finden werden, den Gerichtsberichterstattern der Presse nach Eröffnung des Hauptverfahrens und schon vor Beginn der Hauptverhandlung die Anklageschrift (ohne das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen) zur Einsichtnahme zugänglich gemacht bzw. eine Abschrift der Anklageschrift überlassen werden. Darüber hinaus werden die Sitzungslisten der Strafverhandlungen vor den Landgerichten jeweils für eine Woche am Ende der vorausgehenden Woche zur Einsichtnahme durch die Gerichtsberichterstatter der Presse ausgelegt.

Ich habe mich dazu mit folgenden Überlegungen an das Justizministerium gewandt:

Durch eine Übermittlung des Anklagesatzes nach Zulassung der Anklage, aber noch vor Beginn der Hauptverhandlung werden zwar dem Umfang nach nicht mehr Daten übermittelt als in öffentlicher Sitzung bekannt werden; die Daten werden aber den Pressevertretern bereits vor Verlesung der Anklage in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt.

Die Weitergabe personenbezogener Daten durch Staatsanwaltschaften bzw. Strafgerichte ist als Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen zu qualifizieren. Sie steht im Spannungsfeld zwischen der Informationsfreiheit der Presse (Art. 5 Grundgesetz, Art. 111 Bayerische Verfassung) einerseits und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) des von einer Datenübermittlung an die Presse Betroffenen andererseits. Da sich eine spezialgesetzliche Regelung für solche Datenübermittlungen in der Strafprozeßordnung (noch) nicht findet, kann die Rechtsgrundlage hierfür nur in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayDSG i.V.m. dem Auskunftsrecht der Presse nach § 4 Abs. 1 des Bayerischen Pressegesetzes gesehen werden. Danach bedarf es in jedem Einzelfall einer umfassenden und konkreten Güterabwägung. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und die Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen andererseits sind bestmöglich zum Ausgleich zu bringen.

In Übereinstimmung mit der Entschließung der 50. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (siehe dazu Anlage 5) erscheint mir die Übermittlung personenbezogener Daten an die Medien (jedenfalls vor strafgerichtlicher Verurteilung) nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn das Verfahren gerade im Hinblick auf die Person des Betroffenen oder die besonderen Umstände der Tat für die Öffentlichkeit von überwiegendem Interesse ist. Bei der - abwägenden - Entscheidung, ob und in welchem Umfang personenbezogene Daten an die Medien übermittelt werden, sind die schutzwürdigen Belange der Betroffenen (private und berufliche Folgen für das Opfer, den Angeklagten und deren Angehörige sowie die Schwere, die Umstände und die Folgen der Tat) zu berücksichtigen. Sollen personenbezogene Daten über Beschuldigte/Angeklagte übermittelt werden, so sind auch der Grad des Tatverdachts und der Verfahrensstand zu berücksichtigen. Vor Beginn der öffentlichen Hauptverhandlung ist ein besonders strenger Maßstab an das Vorliegen eines "überwiegenden Interesses" der Öffentlichkeit anzulegen. Eine Übermittlung personenbezogener Daten von Opfern, Zeugen und Familienangehörigen an die Presse kommt regelmäßig nicht in Betracht.

Ich habe erhebliche Zweifel, ob eine "routinemäßige" Bereitstellung und ggf. Übermittlung aller Anklagesätze in Schwurgerichtssachen und öffentlichkeitsträchtigen Strafverfahren an die Presse den o.g. Voraussetzungen genügt. Das gilt auch dann, wenn - wie in der Praxis - auf den für die Presse bestimmten Exemplaren des Anklagesatzes die personenbezogenen Daten anderer Beteiligter mit Ausnahme der Personalien des Angeklagten geschwärzt werden. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer umfassenden Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den Belangen der von der Datenübermittlung Betroffenen.

Der Gedankenaustausch mit dem Justizministerium in diesen Fragen ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

Hinsichtlich der Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Sitzungsliste der Strafverhandlungen der Folgewoche durch die Pressevertreter habe ich das Justizministerium um Mitteilung gebeten, ob dem - grundsätzlich anzuerkennenden - Informationsinteresse der Presse nicht dadurch genügt werden könnte, daß die Sitzungslisten mit geschwärztem Namen der Angeklagten bzw. nur unter Angabe des Vornamens und des Anfangsbuchstabens des Nachnamens bereitgestellt werden. Eine Antwort des Justizministeriums hierzu steht noch aus.

7.6.4 Mißbräuchliche Verwendung von durch Akteneinsicht erlangten personenbezogenen Erkenntnissen

Bereits in meinem 15. Tätigkeitsbericht (Nr. 6.8.2) habe ich mich eingehend mit der Problematik auseinandergesetzt. Zwei neuerliche Eingaben bestätigen mich in meiner Auffassung, daß dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht:

Im einem Fall lag der Eingabe folgender Sachverhalt zugrunde:

In einem Zivilrechtsstreit vor einem Amtsgericht, in dem der Petent Beklagter war, wurde auf Anordnung des Gerichts vom Landgerichtsarzt ein Gutachten zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Beklagten erstattet. Das schriftliche Sachverständigengutachten wurde zu den Gerichtsakten genommen. Der anwaltliche Vertreter der Klageparteien fertigte eine Fotokopie des Sachverständigengutachtens und übergab diese der Klägerin. Die Klägerin wiederum brachte das Sachverständigengutachten ihren Nachbarn zur Kenntnis.

Soweit es um die Gewährung von Akteneinsicht bzw. die Übersendung einer Ablichtung des Gutachtens an den anwaltlichen Vertreter der Klägerin während des laufenden Zivilrechtsstreits ging, mußte ich dem Petenten mitteilen, daß mir nach Art. 2 Abs. 6 BayDSG insoweit eine Prüfungszuständigkeit fehlt. Lediglich ergänzend habe ich auf § 299 Abs. 1 ZPO (Akteneinsicht der Parteien, Abschriften) hingewiesen. Soweit es um das Verhalten der Klägerin ging, mußte ich dem Petenten mitteilen, daß ich gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayDSG nur für die Kontrolle bei öffentlichen Stellen zuständig bin. Weiterhin habe ich den Petenten darauf hingewiesen, daß in Fällen, in denen Privatpersonen Daten, die nicht in oder aus Dateien geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeitet oder genutzt werden, im privaten Rechtsverkehr an Dritte übermitteln, weder die Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes noch diejenigen des Bundesdatenschutzgesetzes anwendbar sind. Es liege daher bei demjenigen, dessen Daten übermittelt wurden, etwaige Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts selbst - ggf. unter Zuhilfenahme der Gerichte - geltend zu machen.

Im anderen Falle wurde der Petent, ein ehemaliger Beamter, im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung von einem Dritten wegen Betrugs angezeigt und erstattete seinerseits Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung, übler Nachrede und Beleidigung. Im Zuge der beiden Ermittlungsverfahren wurde in Bezug auf den Petenten als ärztlicher Befund "Schizophrenie mit depressiver Prägung" in den Akten vermerkt. Durch Akteneinsicht in die wegen der Gegenanzeige geführten Ermittlungsakten erlangte der Anzeigeerstatter hiervon Kenntnis und verwandte diese im Zuge eines gegen ihn geführten Zivilrechtsstreits zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der dort gemachten Zeugenaussagen des Petenten.

Ich habe mich im Hinblick auf diese neuerlichen Eingaben unabhängig von meiner fehlenden Prüfungszuständigkeit im Einzelfall nochmals an das Staatsministerium der Justiz gewandt und dargelegt, daß ein wirksamer Schutz vor zweckwidriger Verwendung der durch Akteneinsicht oder Auskünfte des Gerichts erlangten personenbezogenen Daten nicht nur im Bereich des Strafverfahrens notwendig ist, sondern ein gleiches Schutzbedürfnis auch für personenbezogene Daten in Zivilrechtsstreitigkeiten oder anderen gerichtlichen Verfahren besteht. Angesichts des Spannungsfeldes zwischen dem Grundsatz rechtlichen Gehörs für die gegnerische Partei und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen halte ich es weiterhin für erforderlich, die Verwendung der erlangten personenbezogenen Daten einer Zweckbindung zu unterstellen und die Einhaltung der Zweckbindungsregelung durch eine Strafbewehrung abzusichern. Ich habe um Unterstützung dieses Anliegens, zunächst im Gesetzgebungsverfahren zu einem Strafverfahrensänderungsgesetz, gebeten.

7.6.5 Übermittlung von Entscheidungen an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR)

Im Berichtszeitraum hat sich ein Verwaltungsgericht mit folgender Anfrage an mich gewandt:

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) habe das Verwaltungsgericht gebeten, ihm künftig alle ausländer- und asylrechtlichen Entscheidungen des Gerichts in Abdruck zu übermitteln. Ziel des UNHCR sei es, die asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen aller bayerischen Verwaltungsgerichte auszuwerten, um einen Überblick über die Entscheidungspraxis der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu erhalten. Das Verwaltungsgericht hat bei mir angefragt, ob und ggf. in welcher Form unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Belange der Bitte des UNHCR entsprochen werden kann.

Ich habe gegenüber dem Gericht folgende Stellungnahme abgegeben:

Für die Übersendung von Urteilsabschriften an Nichtverfahrensbeteiligte durch das Gericht fehlt bislang eine spezialgesetzliche Regelung. Heranzuziehen sind daher die allgemeinen Regelungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes zur Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen. Bei dem UNHCR handelt es sich um ein Organ der Vereinten Nationen und damit um eine überstaatliche Stelle im Sinne von Art. 21 BayDSG. Nach Art. 21 Abs. 1 BayDSG sind bei der Übermittlung personenbezogener Daten an überstaatliche Stellen die Vorschriften für die Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen entsprechend anwendbar. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung ist daher Art. 19 BayDSG. Danach ist eine Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen zulässig, wenn die nicht-öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.

Im vorliegenden Falle hat der UNHCR aufgrund seiner Aufgabenstellung und seiner Funktion erkennbar ein berechtigtes Interesse an aktuellen ausländerrechtlichen und asylrechtlichen Entscheidungen der bayerischen Verwaltungsgerichte. Für den vom UNHCR dargelegten Zweck erscheint mir jedoch eine Kenntnis der Namen der Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich. In diesem Sinne hat der UNHCR selbst darauf hingewiesen, daß ein anderes außerbayerisches Verwaltungsgericht Entscheidungen nur in anonymisierter Form übersendet. Ich habe daher gegen eine Übermittlung von Entscheidungen des anfragenden Verwaltungsgerichts an den UNHCR in anonymisierter Form aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.

Da ich davon ausgehe, daß entsprechende Anfragen auch an weitere bayerische Verwaltungsgerichte erfolgt sind bzw. erfolgen werden, habe ich meine Auffassung dem Staatsministerium des Innern mitgeteilt mit der Bitte, die anderen Verwaltungsgerichte in Bayern davon zu unterrichten.

7.6.6 Überwachung des Zahlungseingangs bei Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a Strafprozeßordnung

Im 15. Tätigkeitsbericht (Nr. 6.8.4) und im 16. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.5) habe ich den Umstand, daß bei Einstellung eines Verfahrens bei Erfüllung einer Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung diese nicht nur vom Strafverfahren, sondern auch von der Person des Beschuldigten in Kenntnis gesetzt wird, eingehend gewürdigt. Wegen der Eingabe eines Bürgers habe ich mich an das Staatsministerium der Justiz gewandt.

Dieses hält an seiner Auffassung fest, daß die Übermittlung der Daten des Beschuldigten an die gemeinnützige Einrichtung angesichts des Einverständnisses des Beschuldigten mit einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a Abs. 1 Nr. 2 StPO gerechtfertigt sei. Im übrigen beruft sich das Justizministerium auf praktische Erfordernisse: Es reiche nicht aus, daß sich nur der Beschuldigte selbst mit dem Bußgeldempfänger dadurch in Verbindung setze, daß er bei seiner Zahlung das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen angibt. Die Erfahrung zeige nämlich, daß eine Vielzahl von Beschuldigten ohne Hilfestellung seitens des Bußgeldempfängers Schwierigkeiten damit habe, ordnungsgemäß und fristgerecht die Zahlungsauflage zu erfüllen. Es komme immer wieder zu Unstimmigkeiten bezüglich des Aktenzeichens der Staatsanwaltschaft, der Bankverbindung des Bußgeldempfängers oder zu reinen Fristversäumnissen. Sofern dem Bußgeldempfänger lediglich das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft mitgeteilt werde, führten schon geringfügige Unrichtigkeiten dazu, daß eine Zahlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zugeordnet werden könne. Unterbleibe eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft an den Bußgeldempfänger, so laufe der Beschuldigte Gefahr, trotz Bezahlung der Geldauflage mit einem Strafbefehlsverfahren oder einer Anklage überzogen zu werden. In der Praxis komme es sogar vor, daß hernach erlassene Strafbefehle rechtskräftig würden, weil die Betroffenen offenbar irrtümlich meinten, ihre Zahlung mache einen Einspruch überflüssig.

Auch wenn die vorgetragenen Argumente nicht von der Hand zu weisen sind, gelten meine Bedenken grundsätzlicher Art fort, daß nämlich die Zustimmung zur Verfahrenserledigung nach § 153 a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht automatisch als Einverständnis mit der Übermittlung personenbezogener Daten an den Geldbußenempfänger angesehen werden kann.

Im Interesse eines akzeptablen Ausgleichs zwischen den Beschuldigten und den Erfordernissen der Praxis habe ich das Justizministerium nunmehr um Überprüfung gebeten, ob bei Erholung der Zustimmung des Beschuldigten mit einer Sachbehandlung nach § 153 a StPO gleichzeitig dessen Einverständnis mit der Übermittlung seiner Daten an den Bußgeldempfänger erfragt werden könnte. Ich gehe davon aus, daß in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle der Beschuldigte mit einer solchen Sachbehandlung einverstanden ist. In den übrigen Fällen erscheint es sachgerecht, wenn der Beschuldigte das Risiko einer rechtzeitigen und zuordenbaren Zahlung selbst trägt.

Das Justizministerium hat zugesagt, meinen Vorschlag auf der nächsten Dienstbesprechung mit den Leiterinnen und Leitern der Staatsanwaltschaften zu erörtern.

7.6.7 Registermäßige Behandlung der Anzeigen nach dem Geldwäschegesetz durch die Staatsanwaltschaften

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Geldwäschegesetz haben Kreditinstitute, Finanzinstitute, die Deutsche Bundespost und Spielbanken bei der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, diese unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Auf entsprechende Anfrage hat mir das Staatsministerium der Justiz unter Berufung auf das Ergebnis eines bundesweiten Erfahrungsaustausches der Generalstaatsanwälte zu Fragen der Geldwäsche mitgeteilt, daß solche Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz bundesweit (mit Ausnahme der Freien und Hansestadt Hamburg) als Strafanzeigen im Sinne des § 158 Abs. 1 Strafprozeßordnung angesehen und in das Js-Register (Register für Verfahren gegen namentlich bekannte Personen) eingetragen werden.

Meiner Auffassung nach unterscheiden sich Verdachtsanzeigen im Sinne des Geldwäschegesetzes grundsätzlich von den in § 47 Abs. 1 b Aktenordnung angesprochenen Anzeigen, die sich gegen eine bestimmte Person richten.

Während Strafanzeigen nach § 47 Aktenordnung vom Willen des Anzeigeerstatters getragen sind, daß der von ihm Beschuldigte für ein bestimmtes Verhalten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, sind Institute und Spielbanken von Gesetzes wegen verpflichtet, ihnen verdächtig erscheinende Finanztransaktionen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden unverzüglich anzuzeigen.

Diesem Umstand ist meines Erachtens durch eine differenzierte registermäßige Behandlung Rechnung zu tragen: Leitet die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Verdachtsanzeige nach dem Geldwäschegesetz wegen bestehenden Anfangsverdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren ein und ist der Beschuldigte bekannt, so steht einer Eintragung in das Js-Register nichts entgegen. Besteht jedoch gegen den Beschuldigten kein Anfangsverdacht einer Straftat, so sollte das Verfahren entweder in ein neu zu errichtendes besonderes Register für Verdachtsanzeigen oder nach dem Geldwäschegesetz in das allgemeine (AR-)Register eingetragen werden. Ich habe dem Justizministerium mitgeteilt, daß ich die derzeitige Verfahrensweise - nicht zuletzt im Hinblick auf eine künftige bundesweite Speicherung solcher Anzeigen im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister - aus datenschutzrechtlicher Sicht für nicht unbedenklich erachte. Das Justizministerium hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen, so daß Verdachtsanzeigen weiterhin in Strafakten gespeichert und die entsprechenden personenbezogenen Daten in Zukunft bundesweit von jedem Staatsanwalt für einen bestimmten Zeitraum abgerufen werden können.

7.6.8 Eintragung der Schuldunfähigkeit in das Bundeszentralregister

Bereits im 15. Tätigkeitsbericht 1993 (Nr. 6.8.5) habe ich ausführlich auf die Problematik hingewiesen, daß Verfügungen der Staatsanwaltschaft, mit denen ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung eingestellt wird, in das Bundeszentralregister einzutragen sind, dieser Umstand jedoch häufig dem Betroffenen nicht bekannt wird.

Das Staatsministerium der Justiz hat mir in der Zwischenzeit mitgeteilt, daß das Problem der Information des Beschuldigten bei Verfahrenseinstellungen wegen Schuldunfähigkeit bei der jährlichen Dienstbesprechung mit den Leiterinnen und Leitern der bayerischen Staatsanwaltschaften erörtert worden sei. Dabei sei dargelegt worden, daß die Eintragung in das Bundeszentralregister wegen ihrer Auswirkungen für den Betroffenen ein besonderes Interesse an seiner Unterrichtung über den Verfahrensausgang im Sinne des § 170 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Strafprozeßordnung (StPO) begründen könne. Ferner sei geraten worden, bei einer Einstellung wegen Schuldunfähigkeit in der Mitteilung an den Betroffenen auf diesen Umstand hinzuweisen.

Darüber hinaus sei meine Auffassung erläutert worden, daß der Betroffene im Rahmen der Mitteilung zusätzlich über die Eintragung in das Bundeszentralregister und deren Folgen unterrichtet werden sollte. Da der Gesetzgeber dieses Problem jedoch im Rahmen der beabsichtigten Änderung des Bundeszentralregistergesetzes aufgreifen wolle, sei davon abgesehen worden, die Staatsanwaltschaften anzuweisen, in jedem Fall den Beschuldigten über die Eintragung in das Bundeszentralregister und deren Folgen zu informieren. Das Bundesjustizministerium beabsichtige, in der derzeitigen Legislaturperiode einen konsensfähigen Gesetzentwurf vorzulegen, der einem sachgerechten Ausgleich zwischen den berechtigten Schutzinteressen der Betroffenen und den Informationsinteressen von Rechtspflege und Verwaltung Rechnung trage.

Von einem Kollegen wurde mir mitgeteilt, daß ein außerbayerisches Justizministerium im Erlaßwege eine Übergangsregelung getroffen habe. Diese geht dahin, daß bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung durch die in Vorbereitung befindliche Novellierung des Bundeszentralregistergesetzes in Fällen einer Einstellung wegen Schuldunfähigkeit um Prüfung gebeten wird, ob der Beschuldigte über die Bestimmungen in § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO und Nr. 88 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren hinaus ohne Gefährdung schutzwürdiger Interessen über den Grund der Einstellung des gegen ihn gerichteten Verfahrens in Kenntnis gesetzt werden kann. Eine Unterrichtung werde regelmäßig dann erfolgen können, wenn die Schuldunfähigkeit zur Zeit der Tat nur von vorübergehender Natur gewesen ist oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, daß in absehbarer Zeit ein Antrag auf Entfernung der Eintragung nach § 25 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt werden kann. Es werde sich empfehlen, in solchen Fällen in der Einstellungsnachricht auf dieses Antragsrecht hinzuweisen.

Da der vom Bundesministerium der Justiz angekündigte Entwurf zur Novellierung des Bundeszentralregistergesetzes weiter auf sich warten läßt, bin ich nochmals an das Staatsministerium der Justiz herangetreten: Für die Übergangszeit bis zur Novellierung des Bundeszentralregistergesetzes würde ich es begrüßen, wenn der Betroffene in geeigneten Fällen auf das Recht, einen Antrag auf Entfernung der Eintragung nach § 25 Bundeszentralregistergesetz zu stellen, hingewiesen würde.

7.6.9 Protokollierung der Einsichtnahme in das Grundbuch

Zuletzt in meinem 16. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.2.4) habe ich zum sog. Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz und zum EDV-System "SOLUM-STAR" ausführlich Stellung genommen. Nachdem eine Neuregelung der Grundbucheinsicht aus dem Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz ausgeklammert worden war und im Zuge einer nachfolgenden Überarbeitung der Grundbuchverfügung vorgenommen werden sollte, ging ich davon aus, daß Forderungen nach einer Protokollierung der Einsichtnahme in das maschinell geführte Grundbuch im Verfahren zur Änderung der Grundbuchverfügung zeitnah weiterverfolgt werden könnten.

Zwischenzeitlich wurde zwar die Befristung für die Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch aufgehoben, an eine Neuregelung der Grundbucheinsicht ist offenbar jedoch nicht mehr gedacht. Aus dem Bereich des Bundesministeriums der Justiz war zu erfahren, daß nicht absehbar sei, wann mit einem Entwurf zur Änderung der Vorschriften über die Grundbucheinsicht zu rechnen sei. Damit wird die Berücksichtigung wichtiger Belange des Datenschutzes auf unbestimmte Zeit verschoben.

Das Staatsministerium der Justiz stellt sich auf den Standpunkt, daß selbst für eine Auswahl-Protokollierung eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich sei. Folglich stünden die Vorschriften der Grundbuchordnung als abschließende gesetzliche Regelung einer Protokollierung der Einsichtnahme im Grundbuchamt entgegen.

Demgegenüber vertrete ich die Auffassung, daß die derzeit bestehenden gesetzlichen Regelungen der Grundbuchordnung bezüglich des Datenschutzes gerade nicht als abschließend angesehen werden können. Dies zeigt die Entstehungsgeschichte des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes deutlich. So waren zunächst im Diskussionsentwurf eines Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes (Stand: 17.02.1993) konkrete Neuregelungen zu § 12 Grundbuchordnung, insbesondere zur Frage einer Protokollierung der Einsichtnahme, zum Auskunftsanspruch des Eingetragenen sowie zur Zweckbindung der Daten enthalten. Lediglich aufgrund des Wunsches der Mehrheit der Landesjustizverwaltungen wurde in der Folge die Neuregelung der Einsichtnahme in das Grundbuch - im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes - aus dem Gesetz ausgeklammert und (wie sich aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 15.07.1994 ergibt) einer "Verordnung zur Änderung des Grundbucheinsichtsrechts" vorbehalten, deren Erlaß für Herbst 1994 geplant war. Überdies war vom Bundesministerium der Justiz bei Ergänzung der Grundbuchverfügung um den Abschnitt VIII "Vorläufige Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch" wegen der nicht ausreichenden Berücksichtigung von Belangen des Datenschutzes (insbesondere Protokollierung der Grundbucheinsicht) eine Befristung vorgesehen und darauf verwiesen worden, daß diese Lücke bis zum Erlaß endgültiger Bestimmungen über das maschinell geführte Grundbuch geschlossen werden solle. Im Gegensatz dazu wurde mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts die Befristung des EDV-Teils der Grundbuchverfügung ab 01.12.1994 aufgehoben, obwohl die erforderlichen datenschutzrechtlichen Ergänzungen nicht vorgenommen worden waren.

Da mithin der Bundesgesetzgeber gerade keine abschließende Regelung über den Datenschutz in der Grundbuchordnung bzw. Grundbuchverfügung getroffen hat, sind ergänzend die Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes anwendbar. Das bedeutet, daß die personenbezogenen Daten des Einsichtnehmenden nach Identitätsprüfung nach Art. 16 Abs. 1 BayDSG erhoben und diese Daten nach Art. 17 Abs. 1 BayDSG im Rahmen einer (Auswahl-)Protokollierung auch gespeichert werden dürfen, da die Erhebung und zeitlich begrenzte Speicherung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Grundbuchamts liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ergibt sich aus der Aufgabe des Grundbuchamts, unberechtigten Einsichtnahmen in das Grundbuch entgegenzuwirken. Dem dient die von einer Protokollierung ausgehende Präventivwirkung.

Ich habe daher gegenüber dem Justizministerium nochmals zumindest eine Auswahlprotokollierung gefordert und gebeten, die technischen Voraussetzungen hierfür im EDV-System SOLUM-STAR vorzusehen. Das Justizministerium steht dieser Forderung nach wie vor ablehnend gegenüber.

7.6.10 Datenschutzrechtliche Beurteilung von Forschungsvorhaben im Justizbereich

In jüngerer Zeit wurden mir wiederholt Forschungsvorhaben vor allem aus dem Bereich des Strafvollzugs vom Justizministerium zur datenschutzrechtlichen Beurteilung mitgeteilt. Ich habe dies zum Anlaß genommen, die mir für die datenschutzrechtliche Beurteilung solcher Vorhaben besonders wichtig erscheinenden Gesichtspunkte in einem Papier zusammenzufassen, das ich dem Justizministerium übersandt habe. Danach sind vor allem folgende Forderungen als Konkretisierungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen:

  1. Die Übermittlung personenbezogener Daten muß für die Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich sein. Der Zweck des Forschungsvorhabens darf nicht unter Verwendung anonymisierter Daten oder von Pseudonymen erreicht werden können.
  2. Die Übermittlung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken setzt grundsätzlich die Einwilligung des Betroffenen voraus. Vor seiner Entscheidung, ob er mit der Datenübermittlung einverstanden ist, ist der Betroffene dahingehend aufzuklären, daß seine Teilnahme freiwillig ist, wer Träger und Leiter des Forschungsprojekts ist, welchem Zweck das Forschungsvorhaben dient, daß die erhobenen Daten ausschließlich zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung im Rahmen des konkreten Forschungsvorhabens verarbeitet werden, auf welche Art die Daten verarbeitet werden, welcher Personenkreis Kenntnis von den erhobenen Daten erhält und zu welchem Zeitpunkt die Daten anonymisiert bzw. gelöscht werden.
  3. Eine Ausnahme vom Erfordernis der vorherigen Einwilligung des Betroffenen ist nur zulässig, wenn der Forschungszweck ansonsten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden könnte. In diesem Falle ist jedoch die Übermittlung personenbezogener Daten etwa durch Gewährung von Akteneinsicht nur dann gerechtfertigt, wenn ein öffentliches Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt (vgl. Art. 17 Abs. 2 Nr. 11 BayDSG) und nicht eine Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, entgegensteht.
  4. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Entscheidungspraxis und hoher Entscheidungskompetenz sollte die Genehmigung der Datenübermittlung zu Forschungszwecken der zuständigen obersten Landesbehörde vorbehalten bleiben (siehe zum Inhalt einer solchen Genehmigung z.B. § 75 Abs. 2 SGB X).
  5. Die Gewährung von Akteneinsicht ist gegenüber der Erteilung von Auskünften aus den Akten nachrangig. Kann der Forschungszweck ebensogut durch Auskünfte aus den Akten - falls möglich in anonymisierter Form - erreicht werden, so hat Akteneinsicht zu unterbleiben.
  6. Akteneinsicht ist grundsätzlich bei der speichernden Stelle zu gewähren. Lediglich wenn dies nicht möglich oder mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist, können die Akten zur Einsichtnahme an die forschende Stelle übersandt werden.
  7. Wirken bei einem von einer öffentlichen Stelle durchgeführten Forschungsvorhaben Personen mit, die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind, so sind diese entsprechend § 1 des Verpflichtungsgesetzes zur Geheimhaltung zu verpflichten. Bei privaten Forschungsvorhaben sollten die Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichtet werden (§ 5 BDSG).
  8. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur im Rahmen des konkreten Forschungsvorhabens verarbeitet und genutzt werden, für das sie übermittelt wurden. Die an die forschende Stelle übermittelten personenbezogenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Nicht-öffentliche Stellen sind durch geeignete Auflagen zur Einhaltung dieser Grundsätze zu verpflichten.
  9. Die übermittelten personenbezogenen Daten sind, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, zu anonymisieren.
  10. Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlicht werden, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
  11. Ist der Datenempfänger eine nicht-öffentliche Stelle, so ist sicherzustellen, daß der zuständige Landesbeauftragte für den Datenschutz die Beachtung des Datenschutzes bei Durchführung des Forschungsvorhabens anlaßunabhängig kontrollieren darf. Dies gilt auch, wenn die personenbezogenen Daten nicht in Dateien verarbeitet werden.
  12. Es ist sicherzustellen, daß der Schutz personenbezogener Daten, die zuvor durch ein besonderes Berufs- oder Amtsgeheimnis geschützt waren, bei Forschungseinrichtungen vor Zugriffen staatlicher Stellen - insbesondere durch Strafverfolgungsbehörden - gewährleistet ist.

Im Berichtszeitraum wurde mir ein Forschungsvorhaben zur Fortschreibung der therapeutischen Konzeption einer Justizvollzugsanstalt mitgeteilt. Die bei der Datenerhebung in Betracht kommenden Strafgefangenen konnten über ihre Teilnahme frei entscheiden, für ihre Einwilligungserklärung war ein Formblatt entworfen worden.

Zur Verbesserung des Datenschutzes habe ich vor allem folgende Anregungen gegeben, die vom Staatsministerium der Justiz aufgegriffen wurden:

Wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen wurde eine Reihe von Daten von der Erhebung ausgenommen.

7.6.11 Versendung von Übersichten über die Diensteinnahmen der Gerichtsvollzieher

Ein Gerichtsvollzieher eines Amtsgerichts hat sich an mich gewandt und vorgetragen, mit Schreiben des Staatsministeriums der Justiz vom 18. Juli 1995 seien an die Präsidenten der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg Übersichten über die Diensteinnahmen der Gerichtsvollzieher für das Jahr 1994 übersandt worden. Dabei seien mehrere Gerichtsvollzieher - darunter auch der Petent - namentlich und unter Nennung des jeweiligen Amtsgerichts und des erzielten Einnahmebetrags aufgeführt worden. Dieses Schreiben sei mittlerweile an die Amtsgerichte weitergeleitet worden.

Der Petent hält eine namentliche Nennung der aufgeführten Gerichtsvollzieher für nicht erforderlich und sieht sich dadurch in seinen Rechten verletzt.

Die von mir erbetene Stellungnahme des Staatsministeriums der Justiz bestätigte im wesentlichen den vorgetragenen Sachverhalt, wobei die Daten im Zuge der Auswertung der für das Jahr 1994 vorgelegten Übersichten über die Diensteinnahmen der Gerichtsvollzieher mit Schreiben des Staatsministeriums der Justiz an die Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie Amtsgerichtsdirektoren in Einzelfällen von diesen an Gerichtsvollzieher gelangt waren.

Das Justizministerium ist der Auffassung, daß es sich bei den Gebühren, Wegegeldern und Schreibauslagen einzelner Gerichtsvollzieher nicht um persönliche Daten des jeweiligen Gerichtsvollziehers handele, da die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit anfallenden Kosten vom Gerichtsvollzieher für die Staatskasse eingezogen werden. Dessen ungeachtet sei veranlaßt worden, daß in künftigen Fällen Gerichtsvollzieher über die Diensteinnahmen anderer Gerichtsvollzieher nur ohne Namensangabe unterrichtet werden.

Zwar kann ich die mit dem genannten Schreiben des Staatsministeriums der Justiz vorgenommene Datenübermittlung nicht beanstanden, da keine Daten an die Präsidenten der Oberlandesgerichte übermittelt wurden, die dort nicht ohnehin bereits aufgrund der vorgelegten Übersichten bekannt gewesen wären.

Soweit jedoch die Direktoren einzelner Amtsgerichte im Zuge ihrer Überprüfungen das vorgenannte Schreiben des Justizministeriums mit personenbezogenen Daten einzelner Gerichtsvollzieher (Zahlen über bestimmte Diensteinnahmen) auch anderen Gerichtsvollziehern zur Kenntnis gebracht haben, halte ich diese Datenübermittlung nicht für erforderlich und damit nicht für zulässig. Das Staatsministerium der Justiz räumt selbst ein, daß für die Überprüfungen auch eine Unterrichtung der betroffenen Gerichtsvollzieher über die Diensteinnahmen anderer Gerichtsvollzieher ohne Namensangabe ausgereicht hätte. Das Justizministerium hat daher die Präsidentin und Präsidenten der Oberlandesgerichte gebeten, in künftigen Fällen entsprechend zu verfahren.

Da das Justizministerium das zur künftigen Beachtung des Datenschutzes Erforderliche veranlaßt hat, habe ich von einer förmlichen Beanstandung des Vorgangs abgesehen.

7.6.12 Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch Gerichtsvollzieher

Im Berichtszeitraum hat sich eine Petentin an mich gewandt mit dem Vorbringen, zwei gegen sie erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien in ihrer Arbeitsstelle an eine Aushilfskraft offen zugestellt worden.

Ich habe den zuständigen Amtsgerichtspräsidenten um Stellungnahme gebeten und auf die Neufassung des § 36 Nr. 3 Abs. 3 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher gemäß Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 24.11.1994 hingewiesen. Danach braucht bei der Ersatzzustellung mit der Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung das zuzustellende Schriftstück nur dann nicht verschlossen zu werden, wenn der Ersatzempfänger zur Abgabe der Drittschuldnererklärung befugt ist. Ansonsten verbleibt es bei der Regelung des § 36 Nr. 3 Abs. 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher, wonach der Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück vor der Übergabe oder Niederlegung zu verschließen hat.

Das Justizministerium hat eingeräumt, daß das Verhalten des Gerichtsvollziehers nicht dem vorgeschriebenen Verfahren entsprochen hat. Nicht nur der betroffene Gerichtsvollzieher, sondern auch die anderen bei diesem Amtsgericht tätigen Gerichtsvollzieher seien auf die Bedeutung der besonderen Vorschriften über die Ersatzzustellung hingewiesen worden.