Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; 17. Tätigkeitsbericht, 1996; Stand: 13.12.1996
Im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten zu einem Strafverfahrensänderungsgesetz (siehe dazu die ausführliche Darstellung in meinem 16. Tätigkeitsbericht, Nr. 7.2.1) habe ich mich zu drei Themenbereichen nochmals an das Staatsministerium der Justiz gewandt:
- Voraussetzung für eine Akteneinsicht muß stets ein überwiegendes berechtigtes materielles Interesse sein, weshalb etwa ein Bescheidungsanspruch nach § 171 StPO des nicht verletzten Stellers eines Antrags auf Erhebung einer öffentlichen Klage nicht ausreicht.
- Grundsätzlich muß die Erteilung von Auskünften Vorrang vor der Gewährung von Akteneinsicht haben.
- Der Akteneinsicht Begehrende hat sein berechtigtes Interesse daran so darzulegen und zu begründen, daß erkennbar ist, welche in der Ermittlungsakte enthaltenen Informationen von dem berechtigten Interesse an der Übermittlung umfaßt werden.
- Die Akteneinsicht ist grundsätzlich auf diejenigen Aktenteile zu beschränken, für deren Kenntnisnahme ein berechtigtes Interesse nachvollziehbar dargelegt ist.
- Besonders sensible Daten enthaltende Aktenteile sollten besonders geheftet werden, damit Gericht und Staatsanwaltschaft in die Lage versetzt werden, im Einzelfall die Zulässigkeit der Offenbarung dieser Daten im Wege der Akteneinsicht besonders prüfen zu können.
- Durch strafbewehrte Zweckbindungsregelungen soll Vorsorge dagegen getroffen werden, daß die durch Akteneinsicht gewonnenen Informationen für sachfremde Zwecke mißbraucht werden.
Zu der dringend notwendigen gesetzlichen Regelung des Akteneinsichtsrechts habe ich anstatt des der bisherigen Praxis entsprechenden "berechtigten Interesses" ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme gefordert. D.h., es soll nicht mehr jedes anzuerkennende wirtschaftliche oder sonstige Interesse zur Gewährung der Einsichtnahme ausreichen; notwendig ist vielmehr ein rechtliches Interesse, z.B. zur Begründung eines Schadensersatz- oder sonstigen Anspruchs.
- strikter Ausrichtung der Voraussetzungen einer öffentlichen Fahndung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere bei der Fahndung nach Zeugen,
- grundsätzlichem Richtervorbehalt für Maßnahmen öffentlicher Fahndung bis zum Abschluß des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens,
- Aufnahme von Maßnahmen der öffentlichen Fahndung in den Katalog der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahmen des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen.
Der Justizminister sieht die bestehenden Verwaltungsvorschriften für die öffentliche Fahndung als ausreichend an und hält eine gesetzliche Regelung nicht für erforderlich. Die Angelegenheit wurde auf der letzten Sitzung des Ausschusses der Justizministerkonferenz "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren" erörtert. Eine Änderung der Richtlinien wurde leider nicht für erforderlich gehalten.
Ich werde mich dafür einsetzen, daß die o.g. datenschutzrechtlichen Anliegen im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu einem Strafverfahrensänderungsgesetz berücksichtigt werden.
Die Entschließung geht zurück auf den datenschutzrechtlichen Befund, daß der Gesetzgeber im Bereich der Justiz den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach ausreichenden normenklaren Regelungen über die Aufbewahrung von Akten und die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien bisher nicht nachgekommen ist. Notwendig erscheint es, die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung der Akten und die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien im Bereich der Justiz nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts im sog. Volkszählungsurteil für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Strafvollzugsbehörden gesetzlich zu regeln, wobei sich die Aufbewahrungsdauer am Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und am Zweck der Speicherung andererseits zu orientieren hat. Dabei sollte der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen zur Aufbewahrungsdauer selbst treffen. Einzelheiten können durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die bestehenden Aufbewahrungsfristen sind konsequent zu vereinfachen und soweit sachlich vertretbar zu verkürzen.
Vorsorglich habe ich darauf hingewiesen, daß es nicht akzeptabel wäre, wenn eine gesetzliche Regelung wegen Fragen der Gesetzgebungszuständigkeit (Bundeskompetenz für Strafverfahrensrecht/Landeskompetenz für Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) zurückgestellt würde.
Mittlerweile sind die Aufbewahrungsbestimmungen für das Schriftgut der
ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden,
die derzeit maßgebliche Verwaltungsvorschrift für die Aufbewahrung des Schriftguts, in
zahlreichen Punkten geändert worden. Vielfach wurden dabei auch Verkürzungen der
Aufbewahrungsdauer vorgenommen. Das Anliegen einer gesetzlichen Regelung der Aufbewahrung
besteht jedoch unverändert fort.
Das Gesetzesvorhaben war bei Redaktionsschluß noch nicht abgeschlossen.
Nach längeren Vorarbeiten hatte die Bundesregierung am 31. August 1992 den
Entwurf eines Gesetzes über Mitteilungen der Justiz von Amts wegen in Zivil- und
Strafsachen (Justizmitteilungsgesetz - JuMiG) in den Bundestag eingebracht (siehe dazu 14.
Tätigkeitsbericht 1992, Nr. 6.1.1). Dieser Gesetzentwurf sollte endlich die
Rechtsgrundlage für die zahlreichen Übermittlungen sensibler personenbezogener Daten
schaffen, die bisher lediglich auf der Grundlage bundeseinheitlicher
Verwaltungsvorschriften (Anordnungen über Mitteilungen in Zivilsachen - MiZi - und
Mitteilungen in Strafsachen - MiStra) vorgenommen werden. Da der Entwurf nicht
weiterbehandelt wurde, ist er zwischenzeitlich der Diskontinuität verfallen. Mittlerweile
wurde der Entwurf - in veränderter Form - am 13. Dezember 1995 erneut von der
Bundesregierung beschlossen.
Ich habe meine Auffassung zu den vorgesehenen gesetzlichen Regelungen gegenüber
dem Staatsministerium der Justiz in zwei ausführlichen Schreiben zum Ausdruck gebracht
und dabei ausdrücklich den Fortgang der Gesetzgebungsarbeiten begrüßt. Darüber hinaus
hat sich auf meine Initiative hin die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und
der Länder mit einem Schreiben vom 13. November 1995 an die Vorsitzende der
Justizministerkonferenz gewandt und zentrale datenschutzrechtliche Anliegen formuliert.
Der Gesetzentwurf bleibt vor allem in folgenden Punkten hinter den
datenschutzrechtlichen Anforderungen zurück:
Die Regelung des Entwurfs 1992, nach der die Anordnungskompetenz für
Mitteilungen in bestimmten Fällen dem Richter, Staatsanwalt oder Rechtspfleger
vorbehalten war, wurde ersatzlos gestrichen.
Dies halte ich nicht für sachgerecht. In Fällen, in denen es einer besonders
sorgfältigen Abwägung und/oder juristischen Bewertung bedarf, sollte die Entscheidung
über die Vornahme einer Mitteilung dem Richter, Staatsanwalt oder Beamten des gehobenen
Justizdienstes vorbehalten bleiben. Da solche Mitteilungen erhebliche Auswirkungen für
den Betroffenen haben können und schwierige Abwägungsvorgänge voraussetzen, sehe ich in
der Streichung des o.g. Entscheidungsvorbehalts einen deutlichen Rückschritt im Hinblick
auf die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
Darüber hinaus findet sich im Entwurf keine Regelung mehr, in welchen Fällen
auch die Begründung einer Entscheidung übermittelt werden darf. Aus meiner Sicht sollte
diese Bestimmung als Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes, daß Mitteilungen nur im
Rahmen des Erforderlichen statthaft sind, wieder aufgenommen werden.
Im Entwurf 1992 war vorgesehen, daß der von der Datenübermittlung Betroffene
gleichzeitig mit der Übermittlung von Amts wegen über deren Inhalt und Adressaten zu
unterrichten ist. Demgegenüber soll dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter
nunmehr - von Ausnahmen abgesehen - lediglich auf Antrag Auskunft darüber erteilt
werden.
In diesem Zusammenhang habe ich nachdrücklich darauf hingewiesen, daß auf eine
Benachrichtigung von Amts wegen nur verzichtet werden kann, wenn für den Bürger aufgrund
der Rechtsnormen zu ersehen ist, daß und welche Daten zu welchen Zwecken übermittelt
werden. Dazu müßten die Übermittlungspflichten im Gesetz so konkret geregelt sein, daß
der Bürger im Einzelfall erkennen kann, ob und in welchem Umfang er von einer
Datenübermittlung betroffen sein kann. Diese Voraussetzungen sehe ich durch den
vorliegenden Entwurf nicht erfüllt, da die vorgesehenen Bestimmungen lediglich einen
Rahmen abstecken, innerhalb dessen Mitteilungen erfolgen dürfen. Zur Regelung der
Frage, in welchen Fällen oder für welche Fallgruppen Mitteilungen tatsächlich zu
erfolgen haben, sollen ergänzend Verwaltungsvorschriften erlassen werden. Dies genügt
jedoch nicht, da der Bürger aus dem Gesetz selbst nicht entnehmen kann, ob in seinem Fall
eine Mitteilung erfolgt.
Es sollte deshalb an einer Unterrichtung des Betroffenen von Amts wegen
festgehalten werden.
Zur Lösung des Spannungsverhältnisses zwischen Steuergeheimnis,
Sozialgeheimnis, ärztlicher Schweigepflicht und Mitteilungen, vor allem an den
Dienstherrn bzw. die Anstellungsbehörde habe ich datenschutzkonforme gesetzliche
Regelungen gefordert, die der Bedeutung der speziellen Geheimhaltungsvorschriften in
ausreichendem Maße Rechnung tragen. Insoweit sehe ich noch Nachbesserungsbedarf:
So erklärt der Entwurf die Offenbarung von dem Steuergeheimnis unterliegenden
Daten bei Beamten ausdrücklich für zulässig. Demgegenüber enthält der Entwurf für
Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst eine solche Befugnis nicht. Eine
Übermittlung von geschützten Steuerdaten wäre bei dieser Personengruppe daher nur nach
den strengeren Kriterien des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Abgabenordnung (AO), das heißt bei
Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses, zulässig. Ein solches
"zwingendes öffentliches Interesse" dürfte allerdings nur in Fällen schwerer
Kriminalität angenommen werden können.
Mir erscheint es fraglich, ob diese Ungleichbehandlung von Beamten und
Angestellten/Arbeitern, deren Tätigkeit vielfach vergleichbar ist, allein aufgrund ihres
unterschiedlichen Status (besondere Treuepflicht des Beamten nach §§ 35, 36
Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) gerechtfertigt ist. Dieselbe Problematik stellt sich bei
der vorgesehenen Regelung der Übermittlung von Sozialdaten. Nach dem Entwurf ist die
Übermittlung lediglich bei Beamten zulässig, nicht jedoch bei Angestellten und Arbeitern
des öffentlichen Dienstes.
Das Gesetzesvorhaben war bei Redaktionsschluß noch nicht abgeschlossen.
Nachdem ein Vorentwurf aus dem Jahre 1991 nicht weiterverfolgt worden war, liegt
nunmehr ein überarbeiteter Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des
Strafvollzugsgesetzes vor.
Der Gesetzentwurf verfolgt entsprechend den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts im sog. Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 in erster
Linie das Ziel, im Strafvollzugsgesetz bereichsspezifische Rechtsgrundlagen für die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu schaffen.
Ich habe gegenüber dem Staatsministerium der Justiz zu dem Referentenentwurf
Stellung genommen. Zwar konnte ich feststellen, daß der nunmehr vorliegende,
überarbeitete Entwurf im Vergleich zu dem Vorentwurf datenschutzrechtliche Verbesserungen
aufweist, die aber in einzelnen Punkten noch nicht ausreichend sind:
Das Gesetzesvorhaben war bei Redaktionsschluß noch nicht abgeschlossen.
Im Zusammenhang mit diesem Gesetzentwurf habe ich mich mit folgendem an das
Staatsministerium der Justiz gewandt:
In Art. 6 Ziff. 2 des Entwurfs ist vorgesehen, § 35 a des Gesetzes über die
freiwillige Gerichtsbarkeit dahingehend zu ergänzen, daß Gerichte und Behörden dem
Vormundschafts- oder Familiengericht personenbezogene Daten übermitteln dürfen, wenn
deren Kenntnis aus ihrer Sicht für vormundschafts- oder familiengerichtliche Maßnahmen
erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß
schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung das
Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an
der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung soll dann unterbleiben, wenn besondere
bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen.
Insoweit sehe ich ein Schutzbedürfnis vor allem in Fällen, in denen der
Betroffene den Träger eines Berufsgeheimnisses nur für ein bestimmtes gerichtliches oder
behördliches Verfahren von der Schweigepflicht entbunden hat und gerade diese Daten an
das Familiengericht oder Vormundschaftsgericht übermittelt werden sollen.
Da Art. 22 Bayerisches
Datenschutzgesetz und § 39 Bundesdatenschutzgesetz nicht als "besondere
Verwendungsregelungen" des Entwurfs anzusehen sein dürften, sollte der Gesetzgeber
klarstellen, daß personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis
unterliegen und dem Gericht bzw. der Behörde vom Verschwiegenheitsverpflichteten befugt
übermittelt wurden, einer besonderen Zweckbindung unterliegen.
Das Gesetzesvorhaben war bei Redaktionsschluß noch nicht abgeschlossen.
Nach Ziff. 45 des Entwurfs sollen die Straftatbestände des § 201 Abs. 1 und
Abs. 2 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) in den Katalog der Privatklagedelikte
des § 374 StPO aufgenommen werden. Das Privatklageverfahren ist nach § 374 Abs. 1 StPO
bei bestimmten leichten Vergehen zulässig, die die Allgemeinheit in der Regel wenig
berühren. Die Staatsanwaltschaft verfolgt Privatklagedelikte nur, wenn dies im
öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO).
Aus datenschutzrechtlicher Sicht kommt der unbeobachteten Kommunikation, der
Vertraulichkeit des Wortes ein hoher Stellenwert zu. Ihr Schutz verdient - auch im
Interesse der Allgemeinheit und nicht zuletzt wegen der verbesserten technischen
Abhörmöglichkeiten - besondere Beachtung. Die Einbeziehung in den Katalog der
Privatklagedelikte wird dem nicht gerecht. Dagegen spricht auch die Höhe der
Strafdrohung, die immerhin eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren beträgt.
Ich habe das Staatsministerium der Justiz gebeten, mein diesbezügliches
Anliegen zu unterstützen.
Das Gesetzesvorhaben war bei Redaktionsschluß noch nicht abgeschlossen.
In meinem 15. Tätigkeitsbericht (Nr. 6.4.1) habe ich ausführlich über das
bislang im Probebetrieb (mit Echtdaten) eingesetzte Geschäftsstellensystem für
Staatsanwaltschaften SIJUS-STRAF-STA berichtet.
Zwischenzeitlich hat das Staatsministerium der Justiz mit Datum vom 26. April
1995 die Freigabe des automatisierten Verfahrens gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayDSG verfügt. Darüber
hinaus hat das Justizministerium mir im Frühjahr 1996 den Entwurf einer Dienstanweisung
für das Verfahren SIJUS-STRAF-STA mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.
Ich habe zum Entwurf der Dienstanweisung eingehend Stellung genommen und dabei
neben Anforderungen zur Datensicherheit vor allem darauf hingewiesen, daß
Mittlerweile hat das Staatsministerium der Justiz die Dienstanweisung als
Verwaltungsvorschrift erlassen und dabei meine Anregungen in einigen Punkten aufgegriffen,
in anderen ein Erfordernis für Änderungen nicht gesehen:
So soll das vom Systemverwalter geführte sog. Logbuch als Nachweis für
Tätigkeit und Eingaben des Systemverwalters ausreichen, eine systemtechnische
Protokollierung der einzelnen Aktivitäten des Systemverwalters wird (weiterhin) nicht
für erforderlich gehalten. Hinsichtlich einer Protokollierung der Zugriffe auf den
SIJUS-Datenbestand weist das Justizministerium darauf hin, daß automatisch der jeweils
letzte Zugriff auf einen Datensatz mit Datum und Benutzerkennung im jeweiligen Datensatz
aufgezeichnet wird. Eine Dokumentation früherer Zugriffe sei nicht geboten. Darüber
hinaus machten Aufzeichnungen aller Einzelzugriffe auf jeden Datensatz und die
Aufbewahrung entsprechender Daten zusätzliche Festplatten- und Hauptspeicherkapazitäten
sowie zusätzliche Auswertungsprogramme erforderlich, deren Kosten die
"Wirtschaftlichkeit des Gesamtverfahrens" stark beeinträchtigen würden. Auch
je nach Funktion und Zuständigkeit differenzierte Zugriffs- bzw. Bearbeitungsrechte
werden vom Justizministerium abgelehnt. Dabei wird u.a. darauf verwiesen, daß im
Justizbereich zur Steigerung der Effizienz sog. Service-Teams mit Mischarbeitsplätzen
eingerichtet würden. Generelle Aussagen über Zugriffs- und Bearbeitungsrechte bestimmter
Mitarbeitergruppen würden eine wünschenswerte Änderung der Organisation im vorgenannten
Sinne mit dem Ziel einer Steigerung der Leistungsfähigkeit einer Behörde erschweren oder
gar unmöglich machen. Über eine - technisch mögliche - Einschränkung von Rechten
müsse deshalb die jeweilige Behörde anhand der konkreten Ablauforganisation entscheiden.
Eine Arbeitsgruppe der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum
Thema "Datenschutzrechtliche Forderungen zum Einsatz von staatsanwaltschaftlichen
Informationssystemen" hat sich unter meiner Mitwirkung mit grundlegenden
datenschutzrechtlichen Forderungen aus juristischer und technischer Sicht befaßt. Ich
werde mich nach Vorliegen entsprechender Ergebnisse erneut mit dem Justizministerium in
Verbindung setzen.
Bereits in meinem 16. Tätigkeitsbericht (Nr.
7.2.3) habe ich ausführlich über die Konzeption des Staatsministeriums der Justiz
für den Aufbau eines zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters auf
Landesebene berichtet. Dieses Register soll nunmehr unter der Bezeichnung
"STARIS" realisiert werden.
Das Staatsministerium der Justiz hält weiterhin an der Auffassung fest, daß
die allgemeinen Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes i.V.m. dem
Strafverfolgungsauftrag der Strafprozeßordnung eine hinreichende Rechtsgrundlage für das
beabsichtigte Datenverarbeitungssystem darstellen und hat dazu eine unterstützende
Stellungnahme des Staatsministeriums des Innern vorgelegt.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts halte
ich nach wie vor daran fest, daß vor Inbetriebnahme eines solchen landesweiten
Verfahrensregisters eine bereichsspezifische gesetzliche Grundlage erforderlich ist, in
der der Gesetzgeber gerade diese Art der Datenverarbeitung für zulässig erklärt.
Nachdem der Bundesgesetzgeber im Verbrechensbekämpfungsgesetz die rechtlichen
Grundlagen für ein bundesweites staatsanwaltschaftliches Informationssystem
geschaffen hat, in dem auch die dort vorgesehenen personenbezogenen Daten
"bayerischer Verfahren" eingestellt und entsprechende Auskünfte u.a. an die
Staatsanwaltschaften erteilt werden, habe ich dem Justizministerium mitgeteilt, daß ich
von einer förmlichen Beanstandung für den Fall einer Aufnahme des Betriebs von
STARIS mit Echtdaten absehen werde, soweit Art und Umfang der in STARIS gespeicherten
personenbezogenen Daten und die Auswertungsmöglichkeiten in diesem System nicht
über das bundesweite Informationssystem hinausgehen.
Mittlerweile hat mir das Justizministerium dargelegt, daß Art und Umfang der in
STARIS gespeicherten Daten nicht über den in § 474 Abs. 2 Strafprozeßordnung für das
bundesweite Register vorgegebenen Rahmen hinausgehen. Es hat mir nach einem längeren
Schriftwechsel nunmehr auch mitgeteilt, daß jedenfalls vorläufig in Anlehnung an § 476
Abs. 2 Satz 2 Strafprozeßordnung statt der bislang für STARIS vorgesehenen
Regellöschungsfrist von fünf Jahren von einer zwei-jährigen Löschungsfrist ausgegangen
wird.
Im Berichtszeitraum habe ich eine Staatsanwaltschaft geprüft, bei der das
automatisierte Geschäftsstellenverfahren SIJUS-STRAF-STA eingesetzt wird. Schwerpunkte
dieser Prüfung waren die Aktualisierung des Tatvorwurfs entsprechend dem
Ermittlungsfortgang und die Übernahme von Altverfahren in SIJUS-STRAF-STA, sowie die
Gewährung von Akteneinsicht an Nichtverfahrensbeteiligte und die Mitteilungen in
Strafsachen.
Gravierende Verstöße gegen den Datenschutz habe ich nicht festgestellt.
Folgende Punkte habe ich jedoch gegenüber dem Staatsministerium der Justiz und der
Staatsanwaltschaft aufgegriffen:
In SIJUS-STRAF-STA wird im Bereich der sog. personenbezogenen Verfahrensdaten
u.a. der Tatvorwurf gegen den Beschuldigten unter Angabe der Strafvorschrift aufgeführt.
Anhand zahlreicher Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung, Totschlags und räuberischen
Diebstahls wurde überprüft, ob bei einer wesentlichen Änderung des Tatvorwurfs
im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eine entsprechende Korrektur der
Speicherung stattgefunden hat.
In einem der Verfahren lautete der Tatvorwurf bei Abschluß der polizeilichen
Ermittlungen "versuchte Vergewaltigung". Anklage war wegen "sexueller
Nötigung" erhoben worden. Eine solche Änderung halte ich nicht für so wesentlich,
daß eine Berichtigung des Tatvorwurfs in SIJUS-STRAF-STA erforderlich gewesen wäre.
Anderes gilt im Falle eines weiteren Ermittlungsverfahrens. Hier wurde dem
Beschuldigten in der polizeilichen Anzeige "räuberischer Diebstahl"
vorgeworfen. Angeklagt wurde er in der Folge jedoch nur wegen "einfachen
Diebstahls". In SIJUS-STRAF-STA war weiterhin "räuberischer Diebstahl" als
Tatvorwurf erfaßt. Insoweit bin ich der Auffassung, daß es einer Korrektur des
Tatvorwurfs bedurft hätte, da sich die vorgenannten Straftatbestände erheblich
unterscheiden: Während der Diebstahl nach § 242 Strafgesetzbuch (StGB) ein Vergehen ist,
das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert ist, stellt
der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB ein Verbrechen dar, das mit einer
Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bedroht ist. Neben einer Änderung des
Tatvorwurfs in SIJUS-STRAF-STA sollte in solchen Fällen auch der auf dem Aktendeckel
angebrachte Tatvorwurf (zumindest handschriftlich) entsprechend korrigiert werden.
Mittlerweile hat mir das Staatsministerium der Justiz eine Dienstanweisung für
den Einsatz des Programmsystems SIJUS-STRAF-STA übermittelt, die hierzu vorschreibt, daß
bei wesentlichen Änderungen des Tatvorwurfs im Zuge des staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahrens die ursprüngliche Bezeichnung in SIJUS-STRAF-STA unverzüglich,
spätestens zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Erledigung (z.B. bei Anklageerhebung),
zu berichtigen ist. Damit verbunden ist nach Mitteilung des Justizministeriums eine
Aktualisierung des auf dem Aktendeckel vermerkten Tatvorwurfs.
Damit ist den datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen.
Anhand von etwa 20 Ermittlungsverfahren gegen "Lehrer",
"Beamte" und "Soldaten" wurden die Mitteilungen an den Dienstherrn
überprüft. In allen Fällen waren die Voraussetzungen der Nr. 15 bzw. Nr. 20 der
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) vom 15. März 1985 erfüllt. Die
gesetzliche Grundlage für die derzeit noch aufgrund von Verwaltungsvorschriften
vorgenommenen Mitteilungen wird derzeit im Zuge der Gesetzgebungsarbeiten zu einem
Justizmitteilungsgesetz geschaffen.
Ob die gefertigten Mitteilungen den Voraussetzungen der Nr. 15 Abs. 3 MiStra
(Adressierung an den Leiter der Behörde oder seinen Vertreter im Amt und Kennzeichnung
als "Vertrauliche Personalsache") entsprachen, konnte nur überprüft werden,
soweit der sachbearbeitende Staatsanwalt selbst die genaue Adressierung und Kennzeichnung
verfügt hatte. Dies war bei den überprüften Akten jedoch häufig nicht der Fall.
Angesichts der Sensibilität der Mitteilung erscheint es aus
datenschutzrechtlicher Sicht wünschenswert, wenn zum Zwecke der späteren
Nachvollziehbarkeit eine Durchschrift der Mitteilung bei den Ermittlungsakten verbliebe
oder doch zumindest die genaue Adressierung aus der Akte ersichtlich wäre.
Das Justizministerium hat dazu mitgeteilt, daß es grundsätzlich meinem
Anliegen offen gegenübersteht. Es verweist in diesem Zusammenhang auf die mögliche
Einführung EDV-gestützter Mitteilungen, bei denen in den Textbausteinen standardisierte
Empfängerangaben vorgegeben werden, wodurch die Adressierung nachvollziehbar und damit
überprüfbar würde.
Die Umsetzung dieser Verbesserungen bleibt abzuwarten. Ich werde den Fortgang
der Angelegenheit im Auge behalten.
Im Berichtszeitraum habe ich in zwei Justizvollzugsanstalten eine
datenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. In beiden Fällen konnte ich feststellen,
daß sich die Anstalten der hohen Bedeutung des Datenschutzes bewußt sind. Schwerwiegende
datenschutzrechtliche Mängel konnten nicht festgestellt werden.
Schwerpunkt meiner Kontrollen waren folgende Bereiche:
Im Hinblick auf meine Ausführungen im 16.
Tätigkeitsbericht (Nr. 7.3.3.1) und die Erfahrungen von Kollegen bei der Prüfung
außerbayerischer Justizvollzugsanstalten galt mein besonderes Augenmerk der Frage,
inwieweit personenbezogene Daten aus der Gefangenenpersonalakte bzw. dem sog. A-Bogen den
Vollzugsangehörigen allgemein zugänglich sind bzw. nur übermittelt bzw. zugänglich
gemacht werden, soweit dies zur konkreten Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
In beiden Anstalten mußte ich feststellen, daß die Gefangenenpersonalakten in
der Vollzugsgeschäftsstelle zwar sicher in verschließbaren Aktenschränken verwahrt
werden, jedoch (weiterhin) undifferenziert jedem Vollzugsbediensteten zugänglich sind,
ohne daß der Datenzugriff dokumentiert wird. Das von den Anstalten im Interesse der
Aktenkontrolle geführte Fehlblatt, in das nur die Mitnahme der Akte eingetragen wird,
stellt keine ausreichende Dokumentation dar.
Ich halte diesbezüglich an meiner Auffassung fest, daß zur Vorbeugung vor
mißbräuchlichen Zugriffen, aber auch im Interesse einer späteren Nachvollziehbarkeit
sowohl die Entnahme von als auch die Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten auf der
Geschäftsstelle unter Angabe von Datum, Handzeichen bzw. Unterschrift und
Entnahme-/Einsichtsgrund dokumentiert werden, sofern der Zugriff nicht durch die
Anstaltsleitung oder das Geschäftsstellenpersonal erfolgt. Da das Justizministerium eine
solche Dokumentation weiterhin u.a. wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands
ablehnt, habe ich den Beirat (nochmals) mit der Problematik befaßt. Der
Beiratsvorsitzende hat die im Beirat vertretenen Landtagsabgeordneten gebeten, das Thema
mit den Anstaltsbeiräten zu erörtern.
Angehaltene Briefe des Gefangenen werden in verschlossenem Umschlag zum
Personalakt des Gefangenen genommen, falls sie Bedeutung als Beweismittel haben können.
Ansonsten werden die Briefe zur Habe des Gefangenen genommen. Die Leiter beider Anstalten
gaben dazu an, daß solche Briefanhaltungen jedoch mit Blick auf die jüngere
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Schutz der Privatsphäre auch bei
Briefüberwachung, bei Beleidigungen weniger Kundgabecharakter als Akt der
Selbstentfaltung) sehr selten vorkämen.
Von einer der Anstalten wurde darüber hinaus mitgeteilt, daß Berichte von
Fachdiensten (Sozialarbeiter, Psychologen, Lehrer, Psychiater) grundsätzlich nicht zur
Gefangenenpersonalakte genommen, sondern beim jeweiligen Fachbediensteten aufbewahrt
würden. Dies gelte insbesondere für die sog. Sozialberichte, die zu den Krankenakten des
Gefangenen genommen würden.
Datenschutzrechtliche Einwendungen sind hiergegen nicht zu erheben. Es muß
jedoch sichergestellt sein, daß die Unterlagen der Fachdienste - soweit sie nicht zur
Gefangenenpersonalakte genommen werden - spätestens nach Entlassung des Gefangenen
vernichtet werden.
Nach Mitteilung einer Anstalt werden sämtliche im Personalblatt (sog. A-Bogen)
enthaltenen Daten an insgesamt 16 verschiedene Stellen der Anstalt (beispielsweise
Sozialarbeiter, Psychologen, Psychiater, Anstaltsgeistlicher, Arbeitsbetrieb usw.)
übermittelt.
Es wurde nicht dargetan, weshalb jede der angesprochenen Stellen der
Justizvollzugsanstalt sämtliche Daten des A-Bogens (wie beispielsweise Bekenntnis,
Name und Wohnung der nächsten Angehörigen, erlernter Beruf bzw. ausgeübte Tätigkeit,
Zahl der Vorstrafen bzw. früheren Maßregeln) für die jeweilige Aufgabenerfüllung
benötigt. Die zahlreichen Daten des A-Bogens sollten an die einzelnen Stellen der Anstalt
nur in dem Umfang übermittelt werden, in dem sie für die Sachbearbeitung tatsächlich
benötigt werden.
In einer der Anstalten wird eine sog. "Sicherheitsliste" geführt, die
monatlich fortgeschrieben wird. Ablichtungen dieser Sicherheitsliste befinden sich auf den
Stationen und beim Hausdienstleiter. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Gefangenen
in die Sicherheitsliste trifft der Anstaltsleiter (bei Zugang des Gefangenen) oder der
Abteilungsleiter. Unmittelbare Folge der Aufnahme eines Gefangenen in die Liste sei
lediglich das Gebot besonderer Vorsicht für die Bediensteten. Weitere Folgen, z.B.
verstärkte oder häufigere Haftraumkontrollen, seien damit nicht verbunden. Kriterien
für die Aufnahme in die Sicherheitsliste seien etwa vorangegangene Entweichungen,
Entweichungsversuche oder Suizidgefährdung. Die Vorexemplare der monatlich neu
aufgelegten Sicherheitsliste würden noch zwei Jahre lang aufbewahrt. Dies habe den Zweck,
auch im nachhinein noch nachvollziehen zu können, ob beispielsweise zu einem bestimmten
Zeitpunkt bei einem Gefangenen erkennbar Selbstmordgefahr bestanden habe oder bei
späteren besonderen Vorkommnissen festzustellen, wann und weshalb der Gefangene von der
Sicherheitsliste gestrichen worden sei.
Gegen die Führung einer solchen Sicherheitsliste bestanden nach Grund und
Umfang keine Bedenken. Eine stichprobenartige Überprüfung von Eintragungen in der
Sicherheitsliste anhand der Gefangenenpersonalakten ergab stets den erforderlichen
Aktenrückhalt. Die Notwendigkeit der Aufbewahrung der alten Sicherheitslisten für etwa
zwei Jahre wurde von der Anstalt nachvollziehbar begründet.
Der praktisch wichtigste Fall betrifft Anfragen von Vollstreckungsgläubigern
die wissen wollen, ob der Vollstreckungsschuldner in der Anstalt einsitzt und wann er
entlassen wird.
In beiden Justizvollzugsanstalten wird zunächst der Strafgefangene befragt, ob
er mit der Erteilung einer Auskunft einverstanden ist. Ist dies der Fall oder hat der
Vollstrekkungsgläubiger ein berechtigtes Interesse nachgewiesen, so wird ihm Auskunft
erteilt. Dabei wird der voraussichtliche Entlassungstermin nur angegeben,
wenn die Entlassung binnen eines Monats bevorsteht. Von einer Anstalt wurde ergänzend
mitgeteilt, daß bei bereits entlassenen Gefangenen lediglich der neue Wohnort (falls
bekannt) und nicht die vollständige Entlassungsanschrift angegeben werde. Wegen weiterer
Daten werde an die Meldebehörde verwiesen. Bei beiden Anstalten werden die Unterlagen des
Auskunftsvorgangs sodann zum Gefangenenpersonalakt genommen.
Es ist datenschutzrechtlich zu begrüßen, daß grundsätzlich vor einer
Auskunftserteilung der Gefangene wegen seines Einverständnisses gefragt wird, daß bei
entlassenen Gefangenen wegen der genauen Anschrift auf die zuständigen Meldebehörden
verwiesen wird und daß die erteilte Auskunft durch Beinahme eines Doppels zur Akte
dokumentiert bleibt. Ich gehe dabei davon aus, daß vor einer Übermittlung von
Schuldnerdaten ohne Einverständnis des Schuldners geprüft wird, ob dieser kein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG). Soweit von einer
der geprüften Anstalten bei entlassenen Gefangenen der neue Wohnort bekanntgegeben wird,
habe ich um Prüfung und Stellungnahme gebeten, ob nicht auch insoweit auf die
Meldebehörde verwiesen werden kann. Eine Antwort hierzu liegt mir noch nicht vor.
Eine stichprobenartige Überprüfung der erteilten Auskünfte ergab keinen
Anlaß zur Beanstandung.
Nach Mitteilung des Leiters einer Anstalt gehen dort in unregelmäßigen
Abständen Anfragen von in der Anstalt als Kind einer Strafgefangenen geborenen Personen
ein, die nähere Einzelheiten zu ihrer Abstammung wissen wollen. Auf Vorlage von
Personalausweis und Geburtsurkunde werde dem Abkömmling beispielsweise dahingehend
Auskunft erteilt, wie alt die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes gewesen sei, wann die
Mutter geboren sei, ob das Kind selbst im Krankenhaus oder in der Anstalt geboren sei, ob
es getauft sei und schließlich auch, weshalb die Mutter eingesessen sei. Soweit daneben
nach dem Vater gefragt würde, sei beispielsweise mitgeteilt worden, daß es sich bei ihm
nach Angaben der Mutter um einen amerikanischen Soldaten gehandelt habe.
Datenschutzrechtlich sind solche Vorgänge wie folgt zu bewerten:
Soweit nicht nur Daten des anfragenden Kindes, sondern auch personenbezogene
Daten der Eltern, insbesondere der Mutter, übermittelt werden, richtet sich die
Zulässigkeit der Datenübermittlung mangels spezialgesetzlicher Regelungen nach Art. 19 Abs. 1 BayDSG. Dabei wird eine
Übermittlung nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2
BayDSG in der Regel nur zulässig sein, wenn (hier) die anfragende Person ein berechtigtes
Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der
Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.
Demnach kann die Übermittlung von Daten eines Elternteils mangels
entgegenstehenden schutzwürdigen Interesses dann in Betracht kommen, wenn dieser
Elternteil bereits gestorben ist. Lebt hingegen der von einer Datenübermittlung
betroffene Elternteil noch, so wird man nicht ohne weiteres annehmen können, daß er kein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Datenübermittlung hat. Insbesondere
werden häufiger Fälle vorkommen, in denen der von einer Datenübermittlung Betroffene
bewußt den Kontakt zu seinem Abkömmling abgebrochen hat oder seine Vergangenheit ihm
gegenüber nicht offenbaren will. In solchen Fällen sollten daher ohne das
Einverständnis des Betroffenen keine personenbezogenen Daten übermittelt werden.
Nach Mitteilung einer Anstalt werden Führungen im wesentlichen nur noch für
beruflich interessierte Personen durchgeführt. Derzeit fänden ca. 15 solcher Führungen
pro Jahr statt. Diese würden vorher angekündigt, die Gefangenen der von der Führung
möglicherweise betroffenen Häuser bzw. Arbeitsstätten würden zuvor informiert und
könnten sich dadurch der Führung entziehen. Es werde stets ein im voraus bestimmter
Haftraum besichtigt und die betroffenen Gefangenen bereits vor der Führung gefragt, ob
sie mit einer solchen Besichtigung einverstanden sind. Die Bitte um Entfernung des
Haftraumschildes vor einer Anstaltsführung habe noch kein Gefangener vorgebracht. Es
sollte den Gefangenen - jedenfalls auf Wunsch - die Möglichkeit eingeräumt werden, die
Haftraumschilder bei Besuchen abzudecken oder abdecken zu lassen.
In der anderen Anstalt finden Führungen nach Mitteilung des Leiters vor allem
für beruflich Interessierte wie z.B. Rechtsreferendare, Polizeianwärter, Staatsanwälte,
Richter usw. statt. Darüber hinaus würden in Einzelfällen auch Schulklassen (vor allem
im Zusammenhang mit dem Sozialkundeunterricht) zum Besuch zugelassen. Für Schulklassen
werde allerdings in der Regel nur ein kurzer Gang durch eines der Häuser angeboten, daran
schließe sich eine Diskussion im Vortragsraum der Anstalt an. Das Verfahren bei
Anstaltsführungen gehe dahin, daß Führungen nur während der Arbeitszeit der
Gefangenen durchgeführt werden, weil sich die Gefangenen in dieser Zeit entweder im
Arbeitsbetrieb aufhalten oder eingeschlossen seien. Ein Kontakt zwischen Besuchern und
Gefangenen sei daher nur im Arbeitsbereich oder bei einzelnen Gefangenen, die in der
Anstalt unterwegs sind, möglich. Die Besucher dürften nicht in belegte Hafträume sehen.
Mit Rücksicht auf diese Form der Führungen erfolge keine vorherige allgemeine
Information über die anstehende Führung im Haus, zumal sich Begegnungen im Einzelfall
ohnehin nicht vermeiden ließen. Bei Besichtigung eines Arbeitsbetriebs werde der dort
Diensthabende bei Eintreffen der Besuchergruppe informiert.
Soweit die Führungen nur während der Arbeitszeit stattfinden, erscheint es aus
Datenschutzsicht hinnehmbar, wenn die Gefangenen des betroffenen Hauses nicht vorab
informiert werden. Anderes gilt jedoch hinsichtlich der Gefangenen in den
Arbeitsbetrieben. Nach den Bekundungen einer dort Diensthabenden ist eine
Vorab-Information bei Führungen in der Vergangenheit nicht immer erfolgt. Künftig
sollten die in den Arbeitsbetrieben dieser Anstalt eingesetzten Strafgefangenen so rechtzeitig
vor Eintreffen einer Besuchergruppe informiert werden, daß sie die Möglichkeit
haben, sich den Blicken der Besucher zu entziehen bzw. sich zumindest abzuwenden.
Nach § 86 Abs. 3 Satz 2 Strafvollzugsgesetz sind die Gefangenen spätestens bei
der Entlassung über ihr Recht auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nach
Vollstreckung der richterlichen Entscheidung zu belehren. Nachdem eine solche Belehrung
bislang einheitlich nur beim Zugang der Gefangenen erfolgt ist, habe ich gegenüber dem
Justizministerium zur Verbesserung des Datenschutzes vorgeschlagen, daß jedenfalls bei
Gefangenen mit nicht nur kurzen Haftstrafen eine erneute Belehrung vor bzw. bei Entlassung
aus dem Strafvollzug stattfinden sollte. Eine diesbezügliche Anweisung an die bayerischen
Justizvollzugsanstalten hat mir das Justizministerium mit Schreiben vom 04.10.1995
mitgeteilt.
Gleichwohl mußte ich bei der Prüfung einer Anstalt feststellen, daß dort nur
bei der Zugangsverhandlung über den Vernichtungsanspruch belehrt wird. Die
Anstaltsleitung hat diesbezüglich Abhilfe zugesagt.
Nach den Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der
ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden
sind Gefangenenbücher und Gefangenenkarteien 30 Jahre, Personalakten der Gefangenen über
den Vollzug von Untersuchungshaft, Zivilhaft, Strafarrest, Erzwingungshaft sowie von
Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten 15 Jahre lang und Personalakten der Gefangenen
im übrigen 30 Jahre lang aufzubewahren.
Daran gemessen bestanden in beiden geprüften Justizvollzugsanstalten erhebliche
Rückstände bei der Aussonderung. Im einen Fall waren Gefangenenbücher bis ca. 1905/1906
und die Gefangenenkartei bis ins Jahr 1941 noch aufbewahrt, im anderen Falle wurden
Gefangenenpersonalakten der Jahrgänge 1933 bis 1945 erst im Jahre 1993 dem Staatsarchiv
angeboten. Beide Anstalten habe ich daher angehalten, künftig um eine zeitgerechte
Aussonderung besorgt zu sein.
Im 16. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.9.5) habe
ich darüber berichtet, daß eine polizeiliche Überprüfung der von Gefangenen auf die
Besucherliste gesetzten Personen ohne deren Wissen nicht mehr stattfindet.
Mittlerweile verwenden die bayerischen Justizvollzugsanstalten ein Formblatt
"Erklärung für die Zulassung zum Besuch", in dem die vom Gefangenen benannten
Personen ihre Besuchsabsicht erklären können. Darüber hinaus ist die Angabe der
Personalien mit evtl. ergänzenden Bemerkungen, wie beispielsweise die Art der Beziehung
zum Gefangenen möglich. Schließlich kann in dem Formblatt das Einverständnis mit der
Einholung von Auskünften über die Eignung als Besucher bei der zuständigen
Polizeidienststelle/Staatsanwaltschaft/Verwaltungsbehörde und mit deren Verwertung im
Rahmen des Verfahrens über die Genehmigung des Besuchsantrags erfolgen. Ziff. 4 des
Formblatts endet mit den Worten: "Die Erteilung des Einverständnisses ist eine
Voraussetzung für die Genehmigung eines Besuchsantrages."
Bei der Beurteilung dieses Verfahrens bin ich bisher davon ausgegangen, daß das
Formblatt nur solchen Personen vorgelegt wird, bei denen Anlaß zur Überprüfung
besteht und eine solche Überprüfung nur durchgeführt wird, sofern die benannte Person
den Gefangenen auch besuchen will. Mittlerweile ist mir jedoch die Stellungnahme der
betroffenen Justizvollzugsanstalt zur Eingabe eines Strafgefangenen zugegangen, aus der
sich ergibt, daß das Formblatt grundsätzlich allen vom Gefangenen als Besucher benannten
Personen zugeleitet wird. Eine Entscheidung darüber, ob der Besucher tatsächlich zu
überprüfen ist, werde nach Rücklauf des Formblatts und Prüfung des konkreten
Einzelfalles getroffen, wobei auch die Angaben auf dem Formblatt, wie z.B. die Art der
Beziehung zum Gefangenen, berücksichtigt würden. Nahe Angehörige des Gefangenen und
Personen, bei denen aufgrund sonstiger Erkenntnisse keine Zweifel an ihrer Eignung als
Besucher bestehen, werden nach Mitteilung der Anstalt grundsätzlich nicht überprüft.
Trotzdem wird auch ihnen das Formblatt zugeleitet.
Ich habe datenschutzrechtliche Bedenken, das Einverständnis mit der Erholung
und Verwertung von Auskünften bei der Polizei/Staatsanwaltschaft/Verwaltungsbehörde zu
verlangen und das Einverständnis als "Voraussetzung für die Genehmigung des
Besuchsantrages" zu bezeichnen, obwohl erst die spätere Prüfung durch die
Justizvollzugsanstalt ergeben soll, ob eine Überprüfung des Besuchers tatsächlich
notwendig ist.
In diesem Sinne habe ich mich an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und
die Leitung der betroffenen Justizvollzugsanstalt gewandt.
Ein Strafgefangener hat sich an mich gewandt und vorgetragen, daß sich für
jeden sichtbar im Eingangsbereich des Arbeitsbetriebs seiner Anstalt Standtafeln mit den
Namensschildern der dort eingesetzten Strafgefangenen befänden. Diese Tafeln würden auch
vor Anstaltsführungen durch diesen Arbeitsbetrieb nicht entfernt, so daß auch
"justizfremde" Personen die Namensschilder der Inhaftierten lesen könnten und
ein "Mißbrauch" nicht auszuschließen sei. Hierdurch sieht sich der
Strafgefangene in seinen Rechten verletzt und fordert Abhilfe durch Entfernung der
Namensschilder vor einer Anstaltsführung.
Die Leitung der Justizvollzugsanstalt nahm zunächst dahingehend Stellung, daß
die auf den Schildern angebrachten Namen einem konkreten Strafgefangenen nicht zugeordnet
werden könnten und ein Abhängen der Schilder vor jeder Führung einen nicht
unerheblichen Aufwand verursachen würde.
Daraufhin habe ich die Anstalt um Prüfung gebeten, ob dem
datenschutzrechtlichen Anliegen dadurch entsprochen werden könnte, daß die Standtafeln
vor einer Besichtigung des Arbeitsbetriebs - etwa durch Verhängen mit einem Tuch -
abgedeckt werden.
Inzwischen hat mir der Leiter der Justizvollzugsanstalt mitgeteilt, daß
entsprechend meiner Anregung künftig die Standtafeln vor einer Besichtigung des
Arbeitsbetriebs abgedeckt werden.
Ein ehemaliger Strafgefangener einer Justizvollzugsanstalt bat mich um
Überprüfung des folgenden Sachverhalts:
Ein Rechtsanwalt hatte sich im Jahre 1989 schriftlich an die
Justizvollzugsanstalt gewandt und mitgeteilt, daß sein Mandant in
Mietvertragsverhandlungen mit dem Petenten stehe. Der Petent habe erklärt, er sei gut
situiert und im Ostblockhandel tätig, andererseits habe er jedoch die fällige
Mietkaution und eine Monatsmiete nicht bezahlt. Darüber hinaus habe ein unbekannter
Anrufer seinem Mandanten erklärt, daß es sich beim Petenten um einen "erst vor
kurzem aus der Haftanstalt entlassenen Hochstapler" handele. Mit dieser Begründung
hatte der Rechtsanwalt des Vermieters um Mitteilung gebeten, ob der Petent in der
betreffenden Justizvollzugsanstalt in Haft gewesen sei, bzw. wann er entlassen worden sei.
Die betreffende Justizvollzugsanstalt teilte dem Rechtsanwalt des Vermieters mit
Kurznachricht mit, wann der Petent aus der Strafhaft entlassen worden war.
Die Erteilung der Auskunft widersprach dem Datenschutzrecht. Nach Art. 18 Abs. 1 BayDSG in der 1989 noch geltenden
alten Fassung durfte die Justizvollzugsanstalt Auskunft nur erteilen, "soweit der
Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten
glaubhaft macht und dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt
werden". Auch die Neufassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes enthält im
wesentlichen die gleiche Regelung (vgl. Art. 19
Abs. 1 Nr. 2). Die Voraussetzungen für die hier vorgenommene Datenübermittlung waren
nicht erfüllt. Zwar kann auch das Interesse eines Vermieters, seinen Mietzins pünktlich
und vollständig zu erhalten, ein berechtigtes Interesse im Sinne der vorgenannten
Bestimmung darstellen. Jedoch wurde durch die Mitteilung des Entlassungszeitpunkts und die
damit verbundene Bestätigung, daß der Petent in Haft war, dessen Recht auf
informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Bei Abwägung zwischen den Interessen
des Vermieters an der Kenntnis, ob sich der Petent tatsächlich in Haft befunden hatte,
und dem Interesse des Petenten an der Geheimhaltung des Haftaufenthalts durfte die Anstalt
nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß das Informationsinteresse des Vermieters
überwog. Vielmehr hätte sich der Vermieter durch Vorlage von Einkommensnachweisen oder
ähnlichen Unterlagen von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Petenten ein Bild
machen und die ihm aufgrund der konkreten Situation erforderlich erscheinenden
Entscheidungen treffen können.
Diese Beurteilung habe ich der Justizvollzugsanstalt mitgeteilt, wegen der seit
der Auskunft verstrichenen Zeit und der hier nicht einfach zu ziehenden
Zulässigkeitsgrenze aber von einer Beanstandung abgesehen.
Die Neufassung der Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis in der
Zivilprozeßordnung (§§ 915 ff. ZPO) und das Inkrafttreten der
Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO) vom 15. Dezember 1994 habe ich zum Anlaß
genommen, im Berichtszeitraum der Industrie- und Handelskammer für München und
Oberbayern als Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Industrie- und
Handelskammern einen Informations- und Prüfungsbesuch abzustatten. Dieser sollte der
Feststellung dienen, ob die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
ihren datenschutzrechtlichen Verpflichtungen als Bezieherin von Abdrucken aus dem
Schuldnerverzeichnis und verantwortliche Erstellerin von Schuldnerlisten nachkommt. Der
Schwerpunkt lag dabei auf der Beurteilung der
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern hat - auch in
Vertretung der übrigen bayerischen Industrie- und Handelskammern - Erstellung und
Vertrieb der sog. Schuldnerlisten vertraglich auf den Verband der Vereine Creditreform
e.V. in Neuss übertragen.
Eine solche Übertragung der Erstellung von Schuldnerlisten auf Dritte wird in
§ 915 e Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz ZPO für zulässig erklärt, die hier getroffene
Auswahl des Auftragnehmers entspricht den Erfordernissen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSG.
In dem von der Industrie- und Handelskammer vorgelegten schriftlichen Vertrag,
der den datenschutzrechtlichen Anforderungen im übrigen entspricht, waren weder die zu
treffenden technisch-organisatorischen Maßnahmen geregelt, noch Regelungen über eine
Begründung bzw. den Ausschluß von Unterauftragsverhältnissen enthalten. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSG müssen jedoch solche
Regelungen im Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung selbst getroffen
werden.
Die Industrie- und Handelskammer hat das Fehlen von vorgeschriebenen
Regelungsinhalten damit erklärt, daß die vorgenannten Fragen einvernehmlich bereits vor
Vertragsabschluß besprochen worden seien und daher gleichsam als
"Geschäftsgrundlage" vorausgesetzt worden seien. Mittlerweile hat die
Industrie- und Handelskammer eine Ergänzung der vertraglichen Regelungen zugesagt und mir
dazu den Entwurf einer "Ergänzungsvereinbarung" vorgelegt, der den
datenschutzrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang entspricht.
Nach § 915 e Abs. 3 Satz 2 ZPO hat im Falle der Erstellung der Schuldnerlisten
durch Dritte der Auftraggeber den Dritten zu beaufsichtigen. Nach Auskunft der Industrie-
und Handelskammer seien dazu Kontrollbesuche beim Verband der Vereine Creditreform e.V. in
Neuss beabsichtigt.
Eine Überprüfung der vom Verband der Vereine Creditreform e.V. an die
Industrie- und Handelskammer übersandten Listen bzw. Löschungsmitteilungen ist nach der
derzeitigen Verfahrensgestaltung nur sehr eingeschränkt möglich, da die zuständige
Mitarbeiterin alle eingehenden Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis im Original sofort an
den Auftragnehmer nach Neuss zur Bearbeitung übersendet. Ablichtungen werden nicht
zurückbehalten. Die Sachbearbeiterin bei der Industrie- und Handelskammer kann daher nur
eine Durchsicht der erstellten Listen und Löschungsmitteilungen nach formalen Kriterien
vornehmen.
Im Interesse einer effektiven Beaufsichtigung des Auftragnehmers habe ich
gefordert, daß neben Kontrollbesuchen beim Verband der Vereine Creditreform e.V. in Neuss
die übersandten Listen bzw. Löschungsmitteilungen als Produkt der
Auftragsdatenverarbeitung zumindest stichprobenartig daraufhin überprüft werden sollten,
ob die personenbezogenen Schuldnerdaten richtig verarbeitet wurden.
Die Industrie- und Handelskammer führt nunmehr entsprechend meinem Anliegen
stichprobenartige Überprüfungen der übersandten Schuldnerlisten durch. Die
Sachbearbeiterin kopiert dazu einige der von den Amtsgerichten übersandten Mitteilungen.
Anhand dieser Kopien wird die richtige Bearbeitung der personenbezogenen Daten in der
jeweiligen Schuldnerliste überprüft. Die von den Mitteilungen der Amtsgerichte
gefertigten Kopien werden nach der Überprüfung vernichtet.
Hiermit wird den gesetzlichen Vorgaben entsprochen.
Die tiefgreifende Entwicklung der modernen Telekommunikation (insbesondere durch
Privatisierung der Netze, weite Verbreitung von Mobilfunkgeräten, Digitalisierung der
Kommunikation), die rasche Fortentwicklung und weltweit vernetzte Nutzung der
Informationstechnologie zu Kommunikationszwecken (z.B. Mailboxen, Internet) und Zwecken
der Informations- und Güterbeschaffung (z.B. Online-Datenbanken, Tele-Shopping) sowie die
neuen Medien lassen die traditionellen Grenzen zwischen Medien-, Kommunikations- und
Informationstechnik verschwinden und führen - jedenfalls tendenziell - zu einem
grundlegend veränderten Kommunikationsverhalten des Bürgers. Traditionelle Büroarbeiten
werden über Tele-Working Gegenstand digitalisierter Übertragungen und damit
überwachbar, Tele-Banking begründet die Überwachbarkeit von Banktransaktionen,
Tele-Shopping kann zu einem transparenten Konsumverhalten führen, die Nutzung von
Fernsehen mit Rückkanal oder der Informationsangebote von Rundfunk und Fernsehen im
Internet führen zur Nachvollziehbarkeit der Mediennutzung.
Mit der Entwicklung hin zur "Informationsgesellschaft" gehen jedoch
auch Gefahren durch die Nutzung der neuen Technik zu kriminellen Zwecken einher.
Es ist deshalb nicht nur legitim, sondern geboten, daß die
Strafverfolgungsbehörden in die Lage versetzt werden, ihre gesetzlichen Überwachungs-
und Zugriffsrechte wahrzunehmen.
Die dahingehenden gesetzgeberischen und technischen Anstrengungen dürfen jedoch
aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zur Folge haben, daß in die Grundrechte der
Bürger, insbesondere in ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht, aber auch in das
Fernmeldegeheimnis und das Recht auf unbeobachtete Kommunikation mehr eingegriffen wird,
als unabdingbar erforderlich.
Die 52. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat am
22./23. Oktober 1996 Thesen beschlossen, deren Beachtung notwendig ist, damit auch bei
Nutzung der neuen Techniken die verfassungsrechtlich garantierten Freiräume des einzelnen
erhalten bleiben. Dabei geht es im wesentlichen um folgende Forderungen:
Bei Mobilfunktelefonen ist es - entsprechende technische Ausgestaltung
vorausgesetzt - wie oben angedeutet möglich, den Aufenthaltsbereich eines
Mobilfunkteilnehmers nicht nur in den Fällen festzustellen, in denen ein Telefongespräch
geführt wird, sondern bereits dann, wenn der Anschluß durch Einstecken der Chipkarte in
den Mobilfunkapparat "aktiv gemeldet" ist. Aufgrund so gewonnener
Aufenthaltsdaten läßt sich ein sog. "Bewegungsbild" erstellen.
Auf entsprechende Anfrage hat das Staatsministerium der Justiz die Auffassung
vertreten, eine Erfassung und Auswertung der "Aktivmeldungen" zum Zwecke der
Strafverfolgung sei - unbeschadet einer künftigen gesetzlichen Klarstellung - bereits
jetzt durch § 100 c Abs. 1 Ziff. 1 b StPO (Einsatz technischer Mittel) gedeckt.
Im Gegensatz dazu besteht meiner Auffassung nach eine gesetzliche Grundlage für
einen solchen strafprozessualen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
nicht. Die Zulässigkeit ihres Einsatzes ist deshalb derzeit höchst fraglich. Sowohl §
100 a StPO als auch § 12 Fernmeldeanlagengesetz setzen voraus, daß
"Fernmeldeverkehr" stattfindet. Demgegenüber findet bei bloßen
Bereitschaftsmeldungen der Funktelefone gerade noch kein Fernmeldeverkehr statt. Die
Aktivmeldungen dienen vielmehr lediglich der Aufrechterhaltung der Gesprächsbereitschaft.
Auch von § 100 c Abs. 1 Ziff. 1 b StPO ist die Erfassung von Aufenthaltsdaten m.E. nicht
gedeckt. Wie bereits der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, sind davon nur "besondere
für Observationszwecke bestimmte technische Mittel" wie etwa Peilsender,
Nachtsichtgeräte, Bewegungsmelder u.ä. erfaßt. Demgegenüber dienen die Aktivmeldungen
der Mobilfunktelefone nicht Observationszwecken, sondern der Bereitstellung der
Telekommunikationsdienstleistung.
Diese Auffassung habe ich dem Justizministerium mitgeteilt.
Im Berichtszeitraum habe ich mich durch einen mehrstündigen Informationsbesuch
bei einem Großstadtpräsidium der Polizei über die Praxis der Überwachung des
Fernmeldeverkehrs informiert. Nach eingehenden Beratungen mit Vertretern anderer
Datenschutzbeauftragter habe ich mich mit den folgenden Möglichkeiten zu
datenschutzrechtlichen Verbesserungen in diesem Bereich an das Staatsministerium der
Justiz gewandt:
1. Anordnung der Telefonüberwachung durch ein Kollegialgericht
Entscheidung über Anträge auf Telefonüberwachung statt - wie bisher - durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht - durch ein Kollegialgericht. Dadurch würde eine gründlichere, vor allem aber kontroversere Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen gewährleistet.
2. Begründungszwang
Aufnahme von Vorgaben für die Begründung der Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs in § 100 b StPO (Darstellung der Tatsachen, die den Verdacht nach § 100 a Abs. 1 StPO begründen; Darlegung, warum die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre; bei Verlängerungen: Darlegung, warum unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse eine Verlängerung weitere oder erstmalige Erfolge verspricht).
3. Beginn und Ende der Aufzeichnung
Sicherstellung, daß die Aufzeichnung nicht schon beginnt, wenn der Hörer des überwachten Telefonanschlusses abgehoben wird (Abhören sog. Raumgespräche), sondern erst dann, wenn zwischen den Teilnehmern Telekommunikation stattfindet. Dies ist erst dann der Fall, wenn beide Gesprächsteilnehmer den Telefonhörer abgehoben haben.
4. Dauer der Telefonüberwachung
Verkürzung der Höchstfrist des § 100 b Abs. 2 StPO von drei Monaten auf einen Monat. Dadurch würden Staatsanwaltschaft und Gericht gezwungen, öfter zu prüfen, ob die Fortführung der Maßnahme noch erforderlich ist. Nach meinen Erkenntnissen wird bisher regelmäßig die Höchstfrist angeordnet.
5. Schutz von Verteidigergesprächen
Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes von sog. Verteidigergesprächen (§ 148 StPO) entweder durch elektronische Unterdrückung oder Kennzeichnung von Gesprächsbeginn und Gesprächsende und Sperrung dieser Gespräche.
6. Benachrichtigung der Beteiligten
Klarstellung in § 101 StPO, daß "Beteiligte" im Sinne des Abs. 1 nicht nur der Beschuldigte und die in § 100 a Abs. 2 genannten Personen sind, sondern auch diejenigen, die die überwachten Fernmeldegespräche geführt haben und deren Identität bekannt ist.
7. Erfolgskontrolle
Auswertung der Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf ihren Erfolg. In einen entsprechenden Bericht könnten insbesondere Angaben über den Anlaß der Telefonüberwachung, die Dauer der Maßnahme, die Anzahl der überwachten Anschlüsse, den betroffenen Personenkreis sowie die Anzahl der ermittelten, verurteilten, aber auch der entlasteten Personen einbezogen werden.
8. Präventive Nutzung von Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung
Gesetzliche Regelung der Verwendung von Erkenntnissen aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu präventiven Zwecken in der Strafprozeßordnung.
Das Staatsministerium der Justiz sieht im wesentlichen keinen Anlaß für
Änderungen der Praxis der Telefonüberwachung. Zu der von mir vorgeschlagenen Auswertung
der Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf deren Erfolg vertritt das Justizministerium
die Auffassung, daß eine solche Erfolgskontrolle mit den für die Strafverfolgung zur
Verfügung stehenden Ressourcen keinesfalls zu leisten sei und verweist darüber hinaus
auf "methodische Probleme" (u.a.: Schwierigkeiten bei der Zuordnung des Erfolgs
zu einer bestimmten Ermittlungsmaßnahme). Zwischenzeitlich wurden die vom
Strafrechtsausschuß der Justizministerkonferenz erarbeiteten statistischen
Erhebungsformulare für Telefonüberwachungsmaßnahmen von den Landesjustizverwaltungen
ohne die unterbreiteten datenschutzrechtlichen Vorschläge zur Ergänzung in Kraft
gesetzt. Darüber hinaus sieht das Telekommunikationsgesetz nunmehr vor, daß die nach den
§§ 100 a, 100 b der Strafprozeßordnung verpflichteten Betreiber von
Telekommunikationsanlagen eine Jahresstatistik über die nach diesen Vorschriften
durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu erstellen und der Regulierungsbehörde
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen haben.
Ich würde eine Umsetzung meiner weitergehenden Vorschläge aus Gründen der
Verbesserung des Schutzes des Rechts auf Privatheit nach wie vor begrüßen.
Bezüglich einer gesetzlichen Regelung der präventiv-polizeilichen Nutzung von
Erkenntnissen aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs verweist das Justizministerium
darauf, daß diese "sehr komplexe Angelegenheit" im Zusammenhang mit dem
Bundesratsentwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes 1994 erörtert werde.
Ein Petent hat sich an mich gewandt mit der Bitte um Überprüfung einer gegen
ihn durchgeführten Telefonüberwachungsmaßnahme. U.a. hat mir der Petent eine an ihn
gerichtete Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft über die getroffene Maßnahme in
Ablichtung übersandt. In diesem Schreiben sind die Nachnamen und Telefonnummern von zwei
weiteren Personen aufgeführt, gegen die eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs
stattgefunden hatte.
Die betroffene Staatsanwaltschaft hat eingeräumt, daß es fehlerhaft war, in
der Benachrichtigung die Daten weiterer von der Telefonüberwachung betroffener Personen
aufzuführen und dies mit einem Versehen der Geschäftsstelle begründet.
Meine Überprüfung ergab, daß offensichtlich die Verfügung des
sachbearbeitenden Staatsanwalts (getrennte Mitteilungen an die von der Telefonüberwachung
betroffenen Personen) dahingehend mißverstanden worden war, daß in den Mitteilungen
jeweils alle drei betroffenen Telefonanschlüsse aufgeführt werden sollten. Ich habe die
Staatsanwaltschaft auf diesen Fehler hingewiesen und sie aufgefordert, darum besorgt zu
sein, daß künftig solche überschießenden Datenübermittlungen unterbleiben. Einen
Abdruck dieses Schreibens habe ich dem Staatsministerium der Justiz übersandt.
Ein Bürger hat vorgetragen, in einer kreisfreien Stadt würden vom
gemeindlichen Verkehrsüberwachungsdienst "Parksünder" zur Erkennung von
Mehrfachtätern in Dateien bzw. Karteien gespeichert.
Nach einer von mir angeforderten Stellungnahme der betroffenen kreisfreien Stadt
besteht dort keine sog. "Verkehrssünderkartei". Zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten werden dort nur die für die Verfahrensabwicklung unabdingbar
notwendigen Daten erfaßt. Zugriff auf diese Daten haben nur die mit der Sachbearbeitung
beauftragten Personen.
Nach dem Abschluß des Verfahrens bei der städtischen Verkehrsüberwachung
werden die vorhandenen Daten für weitere Arbeiten noch vier Monate lang gespeichert. Dies
geschieht, um Nachermittlungen in Zahlungsangelegenheiten und die Bearbeitung von
Einsprüchen nach Erlaß von Bußgeldbescheiden durch die Zentrale Bußgeldstelle zu
ermöglichen. Nach Ablauf dieser vier-monatigen Frist haben die Mitarbeiter der
Fachdienststelle keinen Datenzugriff mehr.
Diese Verfahrensweise entspricht den datenschutzrechtlichen Anforderungen. Die
Unzulässigkeit örtlicher "Verkehrssünderkarteien" bzw. sonstiger Listen oder
Dateien zur Erkennung von Mehrfachtätern ergibt sich bereits daraus, daß die Speicherung
von Sanktionen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts bereichsspezifisch und
abschließend in den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes über das
Verkehrszentralregister geregelt ist. Eine Speicherung der Personen- und Verfahrensdaten
bis zu vier Monate nach Abschluß des Ordnungswidrigkeitenvorgangs halte ich aber im
Hinblick auf die Notwendigkeit einer Beantwortung evtl. Nach- bzw. Rückfragen oder um
verspätet eingehende Verwarnungsgeldüberweisungen zuordnen zu können für noch
hinnehmbar.
Ich habe das Staatsministerium des Innern gebeten, allgemein sicherzustellen,
daß eine gezielte Auswertung der personenbezogenen Daten zum Zweck der Erkennung von
Mehrfachtätern bei abgeschlossenen Verfahren während der kurzfristigen Weiterspeicherung
unterbleibt.
Die Problematik der Beteiligung Privater bei der Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben stellt sich gleichermaßen im Bereich der Parkraumüberwachung wie auch im
Bereich der Überwachung des fließenden Verkehrs.
Aufgrund einer entsprechenden Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im
Ordnungswidrigkeitenrecht vom 05. Juli 1994 haben zahlreiche Städte und Gemeinden in
Bayern auf Antrag die Befugnis erhalten, selbst Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen
und Verstöße zu verfolgen. Dabei sollen bestimmte Tätigkeiten, wie beispielsweise die
technische Abwicklung der Geschwindigkeitsmessung und Entwicklung der aufgenommenen Filme
unter Einschaltung privater Unternehmen erfolgen. Dazu wurde vom Staatsministerium des
Innern eine Verwaltungsvorschrift über die "Verfolgung und Ahndung von
Geschwindigkeitsverstößen durch Gemeinden" erlassen.
Meinen Standpunkt zur Einbeziehung privater Unternehmen in die kommunale
Geschwindigkeitsüberwachung habe ich gegenüber dem Staatsministerium des Innern im
wesentlichen wie folgt dargelegt:
Ausgangspunkt für diese Forderungen ist der Rechtscharakter der Geschwindigkeitsüberwachung. Dabei handelt es sich nämlich um eine hoheitliche Tätigkeit, die von den Gemeinden selbst zu erledigen ist und nicht auf Private übertragen werden darf. Lediglich unselbständige Hilfstätigkeiten dürfen in diesem Zusammenhang im Auftrag der Gemeinden von Privaten zur Entlastung der Gemeinden wahrgenommen werden. Eine sog. Funktionsübertragung auf Private wäre unzulässig.
Dabei halte ich bis zu einer grundsätzlichen Klärung durch die Rechtsprechung die Auffassung für vertretbar, daß zum Ausschluß einer solchen Funktionsübertragung auf Private nicht eine ständige Überwachung des Meßvorgangs durch einen qualifizierten gemeindlichen Bediensteten notwendig ist, sondern häufige Stichproben hierfür genügen.
Nach Presseberichten hat mittlerweile ein bayerisches Amtsgericht einen Betroffenen vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen mit der Begründung, daß die Geschwindigkeitsmessung im zu entscheidenden Fall allein von einem Mitarbeiter einer Privatfirma im Auftrag der Gemeinde durchgeführt worden sei. Gegen das Urteil hat nach dem Bericht die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt, über die nun das Bayerische Oberste Landesgericht zu befinden hat.
Mittlerweile hat das Staatsministerium des Innern in einer Neufassung der
Verwaltungsvorschrift über die "Verfolgung und Ahndung von
Geschwindigkeitsverstößen durch Gemeinden" meinen datenschutzrechtlichen Hinweisen
Rechnung getragen.
Diese Thematik ist bereits seit geraumer Zeit Gegenstand von Erörterungen
verschiedener Gremien auf Bund-Länder-Ebene im Bereich der Innenminister- und
Verkehrsministerkonferenz, wobei bislang eine Entscheidung nicht getroffen wurde.
Nach meinen Feststellungen werden in vier bayerischen Städten bereits seit
mehreren Jahren im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs private
Überwachungsunternehmen eingesetzt.
Dazu wurde von drei Städten der sog. Außendienst (Feststellung des
Verkehrsverstoßes) auf Mitarbeiter eines privaten Überwachungsunternehmens übertragen,
in einem Falle zusätzlich auch die "Innendienstabwicklung" "in Abstimmung
und unter Verantwortung der Stadt". Die Mitarbeiter der privaten Überwachungsfirma
verpflichten sich in Nebenabreden zum jeweiligen Arbeitsvertrag, eine Erklärung nach dem
Verpflichtungs- und Datenschutzgesetz gegenüber der Stadt abzugeben und unterwerfen sich
ausdrücklich im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit den Weisungen der jeweiligen Stadt.
Diesen Sachverhalt bewerte ich vorläufig wie folgt:
Ich habe erhebliche Bedenken, sofern den "Außendienstmitarbeitern"
hoheitliche Tätigkeiten wie insbesondere die Verwarnung eines Verkehrsteilnehmers zur
selbständigen Erledigung übertragen werden.
Die Nutzung der personenbezogenen Daten über den Verkehrsverstoß zum Zwecke
der Verwarnung setzt als hoheitliche Ordnungsmaßnahme aus verfassungsrechtlichen Gründen
das Tätigwerden eines Angehörigen der Verwaltungsbehörde voraus. Auch aus dem
Wortlaut des § 56 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz ergibt sich, daß eine Verwarnung nur
durch "die Verwaltungsbehörde" erfolgen darf. Diese handelt im Einzelfall durch
ihre Verwaltungsangehörigen (Beamten oder Angestellten), die nach der innerdienstlichen
Behördenorganisation dazu befugt sind. Da die Mitarbeiter einer privaten
Überwachungsfirma nicht dadurch Verwaltungsangehörige der Stadt werden, daß sie sich
deren Weisungen unterwerfen, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von
Verwarnungen durch die Mitarbeiter der privaten Überwachungsfirma nicht vor.
Problematisch erscheint die Mitwirkung von Privaten auch, soweit sie über die
Sachverhaltsschilderung hinaus bereits eine rechtliche Beurteilung des Verkehrsverstoßes
abgeben. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit
bereits vom Außendienstmitarbeiter durch Eingabe in ein Datenerfassungsgerät rechtlich
qualifiziert würde (z.B. Parken/Halten mit Verkehrsbehinderung).
Ich habe das Staatsministerium des Innern um Stellungnahme gebeten. Eine Antwort
des Innenministeriums steht noch aus.
Zwischenzeitlich liegt mir ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. April
1996 vor, in dem bereits der systematische Einsatz von Privatpersonen zur
Tatsachenfeststellung bei der Parkraumüberwachung für unzulässig erklärt und mit einem
Beweisverwertungsverbot für das nachfolgende Bußgeldverfahren sanktioniert wird. Das
Gericht verwirft darin nachdrücklich einen Vergleich mit Anzeigen durch sonstige
"private" Zeugen, da der "private" Anzeigeerstatter oder Zeuge "nicht
systematisch und in eigener Kompetenz" Ordnungswidrigkeiten verfolge.
Ein Petent sah sich durch die folgende Verfahrensweise in seinen Rechten
verletzt:
In der Akte eines gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahrens wegen einer
Verkehrsordnungswidrigkeit war eine zweiseitige Liste abgelegt, in der mindestens
Verkehrsverstöße durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von
zwanzig anderen Personen mit Angabe der amtlichen Kennzeichen, Fahrzeugart und Marke der
Fahrzeuge sowie der festgestellten Geschwindigkeit aufgeführt waren. Er (der Petent) gehe
davon aus, daß sich dieselbe Liste in sämtlichen anderen Ordnungswidrigkeitenakten, die
wegen der in der Liste aufgeführten Geschwindigkeitsverstöße angelegt wurden, befinde
und damit seine Daten auch in anderen Verfahren gespeichert seien.
Das zuständige Polizeipräsidium hat auf Anfrage die Beinahme der Meßlisten zu
den jeweiligen Verfahrensakten damit gerechtfertigt, daß bei Geschwindigkeitskontrollen
mit LaserHandgeschwindigkeitsmeßgeräten und Kleinradargeräten die Meßlisten zum Zwecke
der Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Meßergebnisse mit allen bei einem Einsatz
durchgeführten "ahndungsrelevanten" Messungen aufbewahrt und ggf. dem Gericht
oder Sachverständigen komplett vorgelegt werden müßten, weil sich auch aus der
Gesamtheit der Messungen ein Indiz für die Fehlerfreiheit der Messung ergebe.
Ich beurteile diese Praxis wie folgt:
Gegen eine Beinahme der Liste aller festgestellten Verkehrsverstöße, die bei
demselben Meßeinsatz festgestellt wurden, zum jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorgang -
sofern zur Sachbehandlung erforderlich - erhebe ich dem Grunde nach keine Einwendungen.
Insbesondere erkenne ich an, daß der Verteidiger eines Betroffenen bei Akteneinsicht ein
legitimes Interesse daran haben kann, sich durch Einsicht in alle Meßergebnisse ein Bild
von der Plausibilität der Messung machen zu können.
Allerdings halte ich es für unerläßlich, daß die Daten der nicht den
konkreten Ordnungswidrigkeitenvorgang betreffenden anderen Messungen soweit wie möglich
anonymisiert werden. In diesem Zusammenhang vermag ich keine Gesichtspunkte zu ersehen,
weshalb die Kfz-Kennzeichen der übrigen Fahrzeuge im Ordnungswidrigkeitenvorgang gegen
einen bestimmten Betroffenen gespeichert werden müssen. Mögen Fahrzeugtyp und
Fahrzeugfarbe noch für die Plausibilitätsüberprüfung der gesamten Messung von
Bedeutung sein, so ist mir jedenfalls nicht einsichtig, weshalb die
Kraftfahrzeugkennzeichen der anderen Fahrzeuge bei der Frage der Plausibilität der
Meßergebnisse von Bedeutung sein könnten. Da die Kfz-Kennzeichen der übrigen gemessenen
Fahrzeuge als Einzelangaben über die jeweiligen Fahrzeughalter personenbezogene Daten im
Sinne des Art. 4 Abs. 1 BayDSG darstellen und
die Speicherung dieser Daten im Rahmen des jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorgangs zur
Sachbearbeitung nicht erforderlich ist, habe ich das Polizeipräsidium gebeten, künftig
die Kennzeichen der jeweils anderen gemessenen Fahrzeuge unkenntlich zu machen. Da die
Originalliste ohnehin für die Beinahme zu den jeweiligen Einzelvorgängen abgelichtet
werden muß, kann dies ohne großen Verwaltungsaufwand unschwer mit einer Schablone
bewerkstelligt werden, die jeweils nur das Kennzeichen des konkret betroffenen Fahrzeugs
offenläßt.
Mittlerweile hat mir das Polizeipräsidium mitgeteilt, daß künftig
entsprechend meinen Forderungen verfahren wird.
Es haben sich mehrere Bürger an mich gewandt mit der Frage, ob die
Übermittlung von Paß- bzw. Personalausweisfotos aus dem Melderegister an die Polizei zum
Zwecke der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (in der Regel Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit) zulässig war.
Dazu ist folgendes anzumerken:
Nach § 53 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz haben die Behörden und Beamten des
Polizeidienstes die Aufgabe, nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu
erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelungen
der Sache zu verhüten. Zur Erforschung der Ordnungswidrigkeit kann die Beiziehung eines
Lichtbilds des Betroffenen erforderlich sein, denn durch den Vergleich eines anläßlich
des Verkehrsverstoßes gefertigten Lichtbilds des Fahrers mit dem Lichtbild aus dem
Personalausweis oder Reisepaß des Betroffenen kann die Behörde die Identität des
Betroffenen mit dem Fahrer des Kraftfahrzeugs überprüfen.
Paßausweisdaten dürfen nach § 22 Abs. 2 Paßgesetz unter der Voraussetzung
übermittelt werden, daß
Entsprechendes gilt für die Übermittlung des Lichtbildes aus einem
Personalausweis (§ 2 b Personalausweisgesetz).
Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 3 Paßgesetz dürfen allzu
hohe Anforderungen an den Grundsatz der Direkterhebung der Daten nicht gestellt werden.
Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand kann auch bereits dann angenommen werden, wenn nach
Anhörung des Fahrzeughalters mehrere Betroffene abgeklärt werden müßten. Kommt jedoch
nach den Erkenntnissen der Polizei nur eine bestimmte andere Person als Fahrer in
Betracht, so ist diese zunächst anzuhören und ein Lichtbildvergleich erst hernach
zulässig.
Insgesamt ist festzustellen, daß der Vergleich eines Lichtbilds aus dem
Reisepaß bzw. Personalausweis mit dem gelegentlich des Verkehrsverstoßes gefertigten
Frontfoto des Fahrers häufig im Vergleich mit den ansonsten erforderlichen Ermittlungen
(etwa: Bildbefragung von Nachbarn, Arbeitskollegen usw.) zur Feststellung der für den
Verkehrsverstoß in Betracht kommenden Personen als geringerer Eingriff anzusehen ist.
Zur Feststellung, ob in Bayern bei der Vorlage von Lichtbildern (Beweisfotos) an
Dritte in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren der Datenschutz für den neben dem Fahrer
abgelichteten Beifahrer gewährleistet ist, habe ich mich an das Staatsministerium des
Innern gewandt.
Das Ministerium hat nunmehr - entsprechend einer bereits verbreiteten
Verfahrensweise - angeordnet, daß Lichtbilder unbeteiligten Dritten im Rahmen der
Fahrerermittlung zur Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Form
vorzulegen sind, daß unbeteiligte Personen (Beifahrer, ggf. sonstige Mitfahrer)
grundsätzlich abgedeckt werden. Nur soweit es im Interesse der Fahrerermittlung im
Einzelfall erforderlich sei, (zunächst) den Beifahrer zu identifizieren, dürfte das
Beweisfoto unbeteiligten Dritten vollständig zur Ansicht vorgelegt werden.
Das nunmehr angeordnete Verfahren berücksichtigt in angemessener Weise das
Datenschutzrecht von Mitfahrern.
Ein Bürger hat sich an mich gewandt und vorgetragen, er sei im Rahmen eines
Verfahrens wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach dem Bayerischen Straßen- und
Wegegesetz von einer Polizeiinspektion angehört worden, wobei im Anhörungsschreiben
hinsichtlich der Angaben zur Person nicht nach Pflichtangaben und freiwilligen Angaben
unterschieden worden sei.
Das zuständige Polizeipräsidium hat auf meine Anfragen hin den Mangel der
Sache nach eingeräumt und mitgeteilt, daß die Formblätter für die Anhörung im
Ordnungswidrigkeitenverfahren nunmehr so geändert wurden, daß zwischen den
Pflichtangaben zur Person und freiwilligen Angaben deutlich unterschieden wird. Der
Stellungnahme war das neu gestaltete Formblatt beigefügt. Dieses entspricht nunmehr den
datenschutzrechtlichen Anforderungen. Insbesondere sind als Pflichtangaben nur die in §
111 Ordnungswidrigkeitengesetz enthaltenen Daten aufgeführt, im übrigen wird auf die
Freiwilligkeit weiterer Angaben hingewiesen.
Aufgrund von Bürgereingaben wurden mir verschiedene Sachverhalte bekannt, denen
zwar nicht Fehler im System, wohl aber Unaufmerksamkeit oder Fehlverhalten im Einzelfall
zugrundelag:
Nach Ehescheidung des Petenten und Versteigerung des gemeinsamen Wohnanwesens
wurde der Versteigerungserlös beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt. Nach Befriedigung
verschiedener Gläubiger wurde der überschießende Betrag an den Petenten ausbezahlt.
Hernach rief ein Dritter bei der zuständigen Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle des
Amtsgerichts an und teilte mit, daß er neuer Eigentümer des versteigerten Grundstücks
sei. Der Petent wolle von ihm das Grundstück zurückkaufen und habe ihm (dem Dritten) per
Telefax die Auszahlungsmitteilung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts übersandt, um
seine Liquidität nachzuweisen. Im Telefax sei nur der auszuzahlende Betrag unkenntlich
gemacht worden. Der Anrufer - der im übrigen vollständig über das
Hinterlegungsverfahren informiert war - wollte wissen, ob die vom Petenten angegebene
Höhe des Auszahlungsbetrages zutreffend war. Die Rechtspflegerin teilte dem Dritten den
tatsächlich ausgekehrten Betrag mit.
Ich bin der Auffassung, daß von dieser fernmündlichen Datenübermittlung an
einen - nicht identifizierten - Dritten aus folgenden Gründen hätte abgesehen werden
sollen:
Mangels Regelung in der Hinterlegungsordnung galten für die Auskunftsgewährung
durch Hinterlegungsstellen die Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Nach Art. 19 Abs. 1 Ziff. 2 BayDSG dürfen
personenbezogene Daten an nicht-öffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn die
nicht-öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu
übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Demnach hätte der Anrufer sein
berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen
müssen. Bei telefonischen Auskünften an unbekannte Dritte sind an eine solche
Glaubhaftmachung besondere Anforderungen zu stellen. Allein die Kenntnis über
Einzelheiten des Hinterlegungsverfahrens rechtfertigt in diesem Fall noch nicht die
Annahme, die Eigentümerstellung des Anrufers, die Absicht des Petenten, das Grundstück
zurückzukaufen und die Angaben des Petenten über die Höhe des Auszahlungsbetrags seien
glaubhaft gemacht.
Gleichwohl handelt es sich hier um einen Grenzfall, dessen abweichender
Beurteilung durch das Amtsgericht sachliche Gesichtspunkte zugrundelagen. Ich habe deshalb
von einer förmlichen Beanstandung der Datenübermittlung abgesehen.
Der Petent beschwerte sich darüber, daß er durch eine fehlerhafte Mitteilung
eines bayerischen Amtsgerichts an die "Schufa" in seinen Rechten verletzt worden
sei. Es sei fälschlich mitgeteilt worden, daß gegen ihn (den Petenten) ein Haftbefehl
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen sei. Daraufhin seien ihm
Schwierigkeiten bei der Fremdfinanzierung eines Bauvorhabens entstanden.
Die Ermittlungen ergaben, daß die unzutreffende Eintragung in die
Schuldnerkartei des Amtsgerichts ihre Ursache darin hatte, daß die zuständige
Bedienstete im Zuge des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gegen
einen Dritten mit gleichem Familiennamen fehlerhaft den Vornamen abgeändert hatte.
Der Leiter des Amtsgerichts hat dazu mitgeteilt, daß auf entsprechende
Beschwerde des anwaltlichen Vertreters des Petenten sofort der Fehler korrigiert, die auf
den Namen des Petenten lautende Karteikartei vernichtet und Industrie- und Handelskammer,
Gerichtsvollzieher und "Schufa" telefonisch benachrichtigt worden seien.
Überdies sei die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle ermahnt worden.
Im Hinblick darauf habe ich zwar den Direktor des Amtsgerichts ausdrücklich auf
den Datenschutzverstoß hingewiesen, jedoch von einer förmlichen Beanstandung der
fehlerhaften Datenspeicherung und -übermittlung abgesehen.
Der Eingabe lag die Adressierung eines durch die Post versandten Schreibens
eines Amtsgerichts zugrunde. Daraus war ersichtlich, daß gegen die Empfängerin des
Schreibens ein Konkursverfahren anhängig war.
Der Präsident des betroffenen Amtsgerichts hat mitgeteilt, er werde die mit
Kostensachen beauftragten Rechtspfleger bitten, in Zukunft personenbezogene Daten, die
über die reine Postanschrift des Kostenschuldners hinausgehen, mittels einer Fußnote in
einem Bereich anzubringen, der durch das Fensterkuvert für Dritte nicht einsehbar ist.
Ich habe den Vorgang auch dem Staatsministerium der Justiz zur Kenntnis gegeben.
Im Anschriftenfeld eines Schreibens eines Amtsgerichts an einen Strafgefangenen
war neben der Postanschrift der Zusatz "JVA" aufgenommen.
Das Staatsministerium der Justiz hat veranlaßt, daß die zuständige
Rechtspflegerin in allgemeiner Weise darauf hingewiesen wird, "daß die Aufnahme des
Zusatzes "JVA" neben der Zustellanschrift des Adressaten dessen
Persönlichkeitsrecht tangieren kann" und daher unterbleiben sollte, wenn auch ohne
diesen Zusatz mit einer ordnungsgemäßen Zustellung gerechnet werden kann.
Einer Petentin war der Erbschein von einem Amtsgericht in einem offenen
Briefkuvert durch die Post übersandt worden.
Der Präsident des betroffenen Amtsgerichts hat dazu angemerkt, daß dort
arbeitstäglich ca. 3000 ausgehende Briefe mit Hilfe von zwei hierzu eingesetzten
Maschinen versandfertig gemacht und frankiert würden. Bei einer dieser Maschinen komme es
immer wieder einmal vor, daß einzelne Briefe nicht zugeklebt würden. Die Wachtmeister
der Poststelle prüften deshalb regelmäßig, ob auch alle Kuverts verschlossen seien,
indem sie die versandfertigen Briefe durchblätterten. Im Falle der Petentin sei
gleichwohl offenbar ein nicht verschlossenes Kuvert übersehen worden. Der Vorfall sei zum
Anlaß genommen worden, an der in Frage stehenden Maschine als "Sofortmaßnahme"
eine Generalwartung und Teilerneuerung durchführen zu lassen. Darüber hinaus würden die
Mitarbeiter der Poststelle künftig auslaufende Post noch genauer kontrollieren.
Da der hier vorliegende Verstoß gegen datenschutzrechtliche Grundsätze
lediglich auf einem Versehen eines Mitarbeiters des Amtsgerichts beruhen dürfte und nicht
etwa Ausfluß einer behördlichen Praxis ist und da der Präsident des Amtsgerichts
sofortige Maßnahmen in Angriff genommen hat, um künftig solche Vorkommnisse zu
vermeiden, habe ich von einer förmlichen Beanstandung abgesehen.
Die Strafverfolgungsbehörden erheben aufgrund der gesetzlichen Befugnisnormen
der Strafprozeßordnung im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eine Vielzahl sensibler
personenbezogener Daten. Die Medien, deren tägliche Berichterstattung in erheblichem
Umfang laufende Ermittlungs- und Strafverfahren umfaßt, haben - nicht selten auch zur
Befriedigung bloßer Sensationslust und Neugier der Öffentlichkeit - ein erhebliches
Interesse an möglichst detaillierten Informationen über Täter und Opfer von Straftaten.
Demgegenüber hat der Betroffene regelmäßig ein grundlegendes Interesse daran, daß
personenbezogene Informationen über ihn nicht an die Öffentlichkeit gelangen.
Jede Bekanntgabe personenbezogener Daten an die Medien durch die
Strafverfolgungsbehörden ist eine Datenübermittlung an Stellen außerhalb des
öffentlichen Bereichs. Eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage im Pressegesetz oder in
der Strafprozeßordnung, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Bürgers und der freien Berichterstattung
der Presse, die grundsätzlich auch das Recht auf Auskünfte durch die Behörden
einschließt, angemessen Rechnung trägt, existiert bislang nicht.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben in einer
Entschließung den Gesetzgeber aufgefordert, bereichsspezifische Regelungen für die
Übermittlung personenbezogener Daten durch die Strafverfolgungsbehörden an die Medien
(außerhalb der Öffentlichkeitsfahndung) zu schaffen (vgl. Anlage 5).
Diese Regelungen sollten für den betroffenen Bürger den Umfang des Eingriffs in sein
Recht auf informationelle Selbstbestimmung erkennbar machen.
Ich habe gegenüber den Staatsministerien des Innern und der Justiz auf diese
Entschließung hingewiesen und angeregt, die darin enthaltenen Grundsätze bei der
Auslegung der bestehenden allgemeinen Regelungen heranzuziehen. Beim Polizeipräsidium
München habe ich die Presseberichte für einen bestimmten Zeitraum anhand der Grundsätze
der Entschließung überprüft (vgl. dazu Nr. 5.4.5).
Aus gegebenem Anlaß habe ich die Frage der Zulässigkeit der Bereitstellung von
Anklagesätzen und Sitzungslisten vor Beginn der Hauptverhandlung für Pressevertreter
nochmals aufgegriffen.
Nach Ziff. 3.2 der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 26.
Oktober 1978 über das Justizpressewesen kann in Schwurgerichtssachen und in Strafsachen,
von denen anzunehmen ist, daß sie in der Öffentlichkeit eine besondere Beachtung finden
werden, den Gerichtsberichterstattern der Presse nach Eröffnung des Hauptverfahrens und
schon vor Beginn der Hauptverhandlung die Anklageschrift (ohne das wesentliche
Ergebnis der Ermittlungen) zur Einsichtnahme zugänglich gemacht bzw. eine Abschrift der
Anklageschrift überlassen werden. Darüber hinaus werden die Sitzungslisten der
Strafverhandlungen vor den Landgerichten jeweils für eine Woche am Ende der
vorausgehenden Woche zur Einsichtnahme durch die Gerichtsberichterstatter der Presse
ausgelegt.
Ich habe mich dazu mit folgenden Überlegungen an das Justizministerium gewandt:
Durch eine Übermittlung des Anklagesatzes nach Zulassung der Anklage, aber noch
vor Beginn der Hauptverhandlung werden zwar dem Umfang nach nicht mehr Daten übermittelt
als in öffentlicher Sitzung bekannt werden; die Daten werden aber den Pressevertretern
bereits vor Verlesung der Anklage in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt.
Die Weitergabe personenbezogener Daten durch Staatsanwaltschaften bzw.
Strafgerichte ist als Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen zu qualifizieren.
Sie steht im Spannungsfeld zwischen der Informationsfreiheit der Presse (Art. 5
Grundgesetz, Art. 111 Bayerische Verfassung) einerseits und dem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) des von
einer Datenübermittlung an die Presse Betroffenen andererseits. Da sich eine
spezialgesetzliche Regelung für solche Datenübermittlungen in der Strafprozeßordnung
(noch) nicht findet, kann die Rechtsgrundlage hierfür nur in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayDSG i.V.m. dem
Auskunftsrecht der Presse nach § 4 Abs. 1 des Bayerischen Pressegesetzes gesehen werden.
Danach bedarf es in jedem Einzelfall einer umfassenden und konkreten Güterabwägung. Das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und die Intensität des Eingriffs in
das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen andererseits sind bestmöglich zum Ausgleich zu
bringen.
In Übereinstimmung mit der Entschließung der 50. Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (siehe dazu Anlage 5)
erscheint mir die Übermittlung personenbezogener Daten an die Medien (jedenfalls vor
strafgerichtlicher Verurteilung) nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn das
Verfahren gerade im Hinblick auf die Person des Betroffenen oder die besonderen Umstände
der Tat für die Öffentlichkeit von überwiegendem Interesse ist. Bei der - abwägenden -
Entscheidung, ob und in welchem Umfang personenbezogene Daten an die Medien übermittelt
werden, sind die schutzwürdigen Belange der Betroffenen (private und berufliche Folgen
für das Opfer, den Angeklagten und deren Angehörige sowie die Schwere, die Umstände und
die Folgen der Tat) zu berücksichtigen. Sollen personenbezogene Daten über
Beschuldigte/Angeklagte übermittelt werden, so sind auch der Grad des Tatverdachts und
der Verfahrensstand zu berücksichtigen. Vor Beginn der öffentlichen Hauptverhandlung ist
ein besonders strenger Maßstab an das Vorliegen eines "überwiegenden
Interesses" der Öffentlichkeit anzulegen. Eine Übermittlung personenbezogener Daten
von Opfern, Zeugen und Familienangehörigen an die Presse kommt regelmäßig nicht
in Betracht.
Ich habe erhebliche Zweifel, ob eine "routinemäßige" Bereitstellung
und ggf. Übermittlung aller Anklagesätze in Schwurgerichtssachen und
öffentlichkeitsträchtigen Strafverfahren an die Presse den o.g. Voraussetzungen genügt.
Das gilt auch dann, wenn - wie in der Praxis - auf den für die Presse bestimmten
Exemplaren des Anklagesatzes die personenbezogenen Daten anderer Beteiligter mit Ausnahme
der Personalien des Angeklagten geschwärzt werden. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall
einer umfassenden Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den Belangen der von
der Datenübermittlung Betroffenen.
Der Gedankenaustausch mit dem Justizministerium in diesen Fragen ist derzeit
noch nicht abgeschlossen.
Hinsichtlich der Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Sitzungsliste der
Strafverhandlungen der Folgewoche durch die Pressevertreter habe ich das Justizministerium
um Mitteilung gebeten, ob dem - grundsätzlich anzuerkennenden - Informationsinteresse der
Presse nicht dadurch genügt werden könnte, daß die Sitzungslisten mit geschwärztem
Namen der Angeklagten bzw. nur unter Angabe des Vornamens und des Anfangsbuchstabens des
Nachnamens bereitgestellt werden. Eine Antwort des Justizministeriums hierzu steht noch
aus.
Bereits in meinem 15. Tätigkeitsbericht (Nr. 6.8.2) habe ich mich eingehend mit
der Problematik auseinandergesetzt. Zwei neuerliche Eingaben bestätigen mich in meiner
Auffassung, daß dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht:
Im einem Fall lag der Eingabe folgender Sachverhalt zugrunde:
In einem Zivilrechtsstreit vor einem Amtsgericht, in dem der Petent Beklagter
war, wurde auf Anordnung des Gerichts vom Landgerichtsarzt ein Gutachten zur Frage der
Geschäftsfähigkeit des Beklagten erstattet. Das schriftliche Sachverständigengutachten
wurde zu den Gerichtsakten genommen. Der anwaltliche Vertreter der Klageparteien fertigte
eine Fotokopie des Sachverständigengutachtens und übergab diese der Klägerin. Die
Klägerin wiederum brachte das Sachverständigengutachten ihren Nachbarn zur Kenntnis.
Soweit es um die Gewährung von Akteneinsicht bzw. die Übersendung einer
Ablichtung des Gutachtens an den anwaltlichen Vertreter der Klägerin während des
laufenden Zivilrechtsstreits ging, mußte ich dem Petenten mitteilen, daß mir nach Art. 2 Abs. 6 BayDSG insoweit eine
Prüfungszuständigkeit fehlt. Lediglich ergänzend habe ich auf § 299 Abs. 1 ZPO
(Akteneinsicht der Parteien, Abschriften) hingewiesen. Soweit es um das Verhalten der
Klägerin ging, mußte ich dem Petenten mitteilen, daß ich gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayDSG nur für die
Kontrolle bei öffentlichen Stellen zuständig bin. Weiterhin habe ich den Petenten darauf
hingewiesen, daß in Fällen, in denen Privatpersonen Daten, die nicht in oder aus Dateien
geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeitet oder genutzt
werden, im privaten Rechtsverkehr an Dritte übermitteln, weder die Bestimmungen des
Bayerischen Datenschutzgesetzes noch diejenigen des Bundesdatenschutzgesetzes anwendbar
sind. Es liege daher bei demjenigen, dessen Daten übermittelt wurden, etwaige
Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts selbst - ggf. unter Zuhilfenahme der Gerichte -
geltend zu machen.
Im anderen Falle wurde der Petent, ein ehemaliger Beamter, im Zusammenhang mit
einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung von einem Dritten wegen Betrugs angezeigt und
erstattete seinerseits Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung, übler Nachrede und
Beleidigung. Im Zuge der beiden Ermittlungsverfahren wurde in Bezug auf den Petenten als
ärztlicher Befund "Schizophrenie mit depressiver Prägung" in den Akten
vermerkt. Durch Akteneinsicht in die wegen der Gegenanzeige geführten Ermittlungsakten
erlangte der Anzeigeerstatter hiervon Kenntnis und verwandte diese im Zuge eines gegen ihn
geführten Zivilrechtsstreits zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der dort gemachten
Zeugenaussagen des Petenten.
Ich habe mich im Hinblick auf diese neuerlichen Eingaben unabhängig von meiner
fehlenden Prüfungszuständigkeit im Einzelfall nochmals an das Staatsministerium der
Justiz gewandt und dargelegt, daß ein wirksamer Schutz vor zweckwidriger Verwendung der
durch Akteneinsicht oder Auskünfte des Gerichts erlangten personenbezogenen Daten nicht
nur im Bereich des Strafverfahrens notwendig ist, sondern ein gleiches Schutzbedürfnis
auch für personenbezogene Daten in Zivilrechtsstreitigkeiten oder anderen gerichtlichen
Verfahren besteht. Angesichts des Spannungsfeldes zwischen dem Grundsatz rechtlichen
Gehörs für die gegnerische Partei und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen halte
ich es weiterhin für erforderlich, die Verwendung der erlangten personenbezogenen Daten
einer Zweckbindung zu unterstellen und die Einhaltung der Zweckbindungsregelung durch eine
Strafbewehrung abzusichern. Ich habe um Unterstützung dieses Anliegens, zunächst im
Gesetzgebungsverfahren zu einem Strafverfahrensänderungsgesetz, gebeten.
Im Berichtszeitraum hat sich ein Verwaltungsgericht mit folgender Anfrage an
mich gewandt:
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) habe das
Verwaltungsgericht gebeten, ihm künftig alle ausländer- und asylrechtlichen
Entscheidungen des Gerichts in Abdruck zu übermitteln. Ziel des UNHCR sei es, die asyl-
und ausländerrechtlichen Entscheidungen aller bayerischen Verwaltungsgerichte
auszuwerten, um einen Überblick über die Entscheidungspraxis der bayerischen
Verwaltungsgerichtsbarkeit zu erhalten. Das Verwaltungsgericht hat bei mir angefragt, ob
und ggf. in welcher Form unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Belange der
Bitte des UNHCR entsprochen werden kann.
Ich habe gegenüber dem Gericht folgende Stellungnahme abgegeben:
Für die Übersendung von Urteilsabschriften an Nichtverfahrensbeteiligte durch
das Gericht fehlt bislang eine spezialgesetzliche Regelung. Heranzuziehen sind daher die
allgemeinen Regelungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes zur Übermittlung
personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen. Bei dem UNHCR handelt es sich um ein
Organ der Vereinten Nationen und damit um eine überstaatliche Stelle im Sinne von Art. 21 BayDSG. Nach Art. 21 Abs. 1 BayDSG sind bei der Übermittlung
personenbezogener Daten an überstaatliche Stellen die Vorschriften für die
Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen entsprechend anwendbar. Maßgeblich für
die Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung ist daher Art. 19 BayDSG. Danach ist eine Datenübermittlung
an nicht-öffentliche Stellen zulässig, wenn die nicht-öffentliche Stelle ein
berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und
der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.
Im vorliegenden Falle hat der UNHCR aufgrund seiner Aufgabenstellung und seiner
Funktion erkennbar ein berechtigtes Interesse an aktuellen ausländerrechtlichen und
asylrechtlichen Entscheidungen der bayerischen Verwaltungsgerichte. Für den vom UNHCR
dargelegten Zweck erscheint mir jedoch eine Kenntnis der Namen der Verfahrensbeteiligten
nicht erforderlich. In diesem Sinne hat der UNHCR selbst darauf hingewiesen, daß ein
anderes außerbayerisches Verwaltungsgericht Entscheidungen nur in anonymisierter Form
übersendet. Ich habe daher gegen eine Übermittlung von Entscheidungen des anfragenden
Verwaltungsgerichts an den UNHCR in anonymisierter Form aus datenschutzrechtlicher
Sicht keine Bedenken.
Da ich davon ausgehe, daß entsprechende Anfragen auch an weitere bayerische
Verwaltungsgerichte erfolgt sind bzw. erfolgen werden, habe ich meine Auffassung dem
Staatsministerium des Innern mitgeteilt mit der Bitte, die anderen Verwaltungsgerichte in
Bayern davon zu unterrichten.
Im 15. Tätigkeitsbericht (Nr. 6.8.4) und im 16.
Tätigkeitsbericht (Nr. 7.5) habe ich den Umstand, daß bei Einstellung eines
Verfahrens bei Erfüllung einer Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung
diese nicht nur vom Strafverfahren, sondern auch von der Person des Beschuldigten in
Kenntnis gesetzt wird, eingehend gewürdigt. Wegen der Eingabe eines Bürgers habe ich
mich an das Staatsministerium der Justiz gewandt.
Dieses hält an seiner Auffassung fest, daß die Übermittlung der Daten des
Beschuldigten an die gemeinnützige Einrichtung angesichts des Einverständnisses des
Beschuldigten mit einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a Abs. 1 Nr. 2 StPO
gerechtfertigt sei. Im übrigen beruft sich das Justizministerium auf praktische
Erfordernisse: Es reiche nicht aus, daß sich nur der Beschuldigte selbst mit dem
Bußgeldempfänger dadurch in Verbindung setze, daß er bei seiner Zahlung das
staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen angibt. Die Erfahrung zeige nämlich, daß eine
Vielzahl von Beschuldigten ohne Hilfestellung seitens des Bußgeldempfängers
Schwierigkeiten damit habe, ordnungsgemäß und fristgerecht die Zahlungsauflage zu
erfüllen. Es komme immer wieder zu Unstimmigkeiten bezüglich des Aktenzeichens der
Staatsanwaltschaft, der Bankverbindung des Bußgeldempfängers oder zu reinen
Fristversäumnissen. Sofern dem Bußgeldempfänger lediglich das Aktenzeichen der
Staatsanwaltschaft mitgeteilt werde, führten schon geringfügige Unrichtigkeiten dazu,
daß eine Zahlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zugeordnet werden
könne. Unterbleibe eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft an den Bußgeldempfänger, so
laufe der Beschuldigte Gefahr, trotz Bezahlung der Geldauflage mit einem
Strafbefehlsverfahren oder einer Anklage überzogen zu werden. In der Praxis komme es
sogar vor, daß hernach erlassene Strafbefehle rechtskräftig würden, weil die
Betroffenen offenbar irrtümlich meinten, ihre Zahlung mache einen Einspruch
überflüssig.
Auch wenn die vorgetragenen Argumente nicht von der Hand zu weisen sind, gelten
meine Bedenken grundsätzlicher Art fort, daß nämlich die Zustimmung zur
Verfahrenserledigung nach § 153 a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht automatisch als Einverständnis
mit der Übermittlung personenbezogener Daten an den Geldbußenempfänger angesehen werden
kann.
Im Interesse eines akzeptablen Ausgleichs zwischen den Beschuldigten und den
Erfordernissen der Praxis habe ich das Justizministerium nunmehr um Überprüfung gebeten,
ob bei Erholung der Zustimmung des Beschuldigten mit einer Sachbehandlung nach § 153 a
StPO gleichzeitig dessen Einverständnis mit der Übermittlung seiner Daten an den
Bußgeldempfänger erfragt werden könnte. Ich gehe davon aus, daß in der überwiegenden
Mehrzahl der Fälle der Beschuldigte mit einer solchen Sachbehandlung einverstanden ist.
In den übrigen Fällen erscheint es sachgerecht, wenn der Beschuldigte das Risiko einer
rechtzeitigen und zuordenbaren Zahlung selbst trägt.
Das Justizministerium hat zugesagt, meinen Vorschlag auf der nächsten
Dienstbesprechung mit den Leiterinnen und Leitern der Staatsanwaltschaften zu erörtern.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Geldwäschegesetz haben Kreditinstitute,
Finanzinstitute, die Deutsche Bundespost und Spielbanken bei der Feststellung von
Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß eine Finanztransaktion einer Geldwäsche
nach § 261 Strafgesetzbuch dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, diese
unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Auf entsprechende
Anfrage hat mir das Staatsministerium der Justiz unter Berufung auf das Ergebnis eines
bundesweiten Erfahrungsaustausches der Generalstaatsanwälte zu Fragen der Geldwäsche
mitgeteilt, daß solche Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz bundesweit (mit
Ausnahme der Freien und Hansestadt Hamburg) als Strafanzeigen im Sinne des § 158 Abs. 1
Strafprozeßordnung angesehen und in das Js-Register (Register für Verfahren gegen
namentlich bekannte Personen) eingetragen werden.
Meiner Auffassung nach unterscheiden sich Verdachtsanzeigen im Sinne des
Geldwäschegesetzes grundsätzlich von den in § 47 Abs. 1 b Aktenordnung angesprochenen
Anzeigen, die sich gegen eine bestimmte Person richten.
Während Strafanzeigen nach § 47 Aktenordnung vom Willen des Anzeigeerstatters
getragen sind, daß der von ihm Beschuldigte für ein bestimmtes Verhalten strafrechtlich
zur Verantwortung gezogen wird, sind Institute und Spielbanken von Gesetzes wegen
verpflichtet, ihnen verdächtig erscheinende Finanztransaktionen den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden unverzüglich anzuzeigen.
Diesem Umstand ist meines Erachtens durch eine differenzierte registermäßige
Behandlung Rechnung zu tragen: Leitet die Staatsanwaltschaft aufgrund einer
Verdachtsanzeige nach dem Geldwäschegesetz wegen bestehenden Anfangsverdachts einer
Straftat ein Ermittlungsverfahren ein und ist der Beschuldigte bekannt, so steht einer
Eintragung in das Js-Register nichts entgegen. Besteht jedoch gegen den Beschuldigten kein
Anfangsverdacht einer Straftat, so sollte das Verfahren entweder in ein neu zu
errichtendes besonderes Register für Verdachtsanzeigen oder nach dem Geldwäschegesetz in
das allgemeine (AR-)Register eingetragen werden. Ich habe dem Justizministerium
mitgeteilt, daß ich die derzeitige Verfahrensweise - nicht zuletzt im Hinblick auf eine
künftige bundesweite Speicherung solcher Anzeigen im zentralen
staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister - aus datenschutzrechtlicher Sicht für nicht
unbedenklich erachte. Das Justizministerium hat sich dieser Auffassung nicht
angeschlossen, so daß Verdachtsanzeigen weiterhin in Strafakten gespeichert und die
entsprechenden personenbezogenen Daten in Zukunft bundesweit von jedem Staatsanwalt für
einen bestimmten Zeitraum abgerufen werden können.
Bereits im 15. Tätigkeitsbericht 1993 (Nr. 6.8.5) habe ich ausführlich auf die
Problematik hingewiesen, daß Verfügungen der Staatsanwaltschaft, mit denen
ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender
Schuldunfähigkeit oder auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne
Verurteilung eingestellt wird, in das Bundeszentralregister einzutragen sind,
dieser Umstand jedoch häufig dem Betroffenen nicht bekannt wird.
Das Staatsministerium der Justiz hat mir in der Zwischenzeit mitgeteilt, daß
das Problem der Information des Beschuldigten bei Verfahrenseinstellungen wegen
Schuldunfähigkeit bei der jährlichen Dienstbesprechung mit den Leiterinnen und Leitern
der bayerischen Staatsanwaltschaften erörtert worden sei. Dabei sei dargelegt worden,
daß die Eintragung in das Bundeszentralregister wegen ihrer Auswirkungen für den
Betroffenen ein besonderes Interesse an seiner Unterrichtung über den Verfahrensausgang
im Sinne des § 170 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Strafprozeßordnung (StPO) begründen
könne. Ferner sei geraten worden, bei einer Einstellung wegen Schuldunfähigkeit in der
Mitteilung an den Betroffenen auf diesen Umstand hinzuweisen.
Darüber hinaus sei meine Auffassung erläutert worden, daß der Betroffene im
Rahmen der Mitteilung zusätzlich über die Eintragung in das Bundeszentralregister und
deren Folgen unterrichtet werden sollte. Da der Gesetzgeber dieses Problem jedoch im
Rahmen der beabsichtigten Änderung des Bundeszentralregistergesetzes aufgreifen wolle,
sei davon abgesehen worden, die Staatsanwaltschaften anzuweisen, in jedem Fall den
Beschuldigten über die Eintragung in das Bundeszentralregister und deren Folgen zu
informieren. Das Bundesjustizministerium beabsichtige, in der derzeitigen
Legislaturperiode einen konsensfähigen Gesetzentwurf vorzulegen, der einem sachgerechten
Ausgleich zwischen den berechtigten Schutzinteressen der Betroffenen und den
Informationsinteressen von Rechtspflege und Verwaltung Rechnung trage.
Von einem Kollegen wurde mir mitgeteilt, daß ein außerbayerisches
Justizministerium im Erlaßwege eine Übergangsregelung getroffen habe. Diese geht dahin,
daß bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung durch die in Vorbereitung befindliche
Novellierung des Bundeszentralregistergesetzes in Fällen einer Einstellung wegen
Schuldunfähigkeit um Prüfung gebeten wird, ob der Beschuldigte über die Bestimmungen in
§ 170 Abs. 2 Satz 2 StPO und Nr. 88 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren
hinaus ohne Gefährdung schutzwürdiger Interessen über den Grund der Einstellung des
gegen ihn gerichteten Verfahrens in Kenntnis gesetzt werden kann. Eine Unterrichtung werde
regelmäßig dann erfolgen können, wenn die Schuldunfähigkeit zur Zeit der Tat nur von
vorübergehender Natur gewesen ist oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, daß in
absehbarer Zeit ein Antrag auf Entfernung der Eintragung nach § 25 des
Bundeszentralregistergesetzes gestellt werden kann. Es werde sich empfehlen, in solchen
Fällen in der Einstellungsnachricht auf dieses Antragsrecht hinzuweisen.
Da der vom Bundesministerium der Justiz angekündigte Entwurf zur Novellierung
des Bundeszentralregistergesetzes weiter auf sich warten läßt, bin ich nochmals an das
Staatsministerium der Justiz herangetreten: Für die Übergangszeit bis zur Novellierung
des Bundeszentralregistergesetzes würde ich es begrüßen, wenn der Betroffene in
geeigneten Fällen auf das Recht, einen Antrag auf Entfernung der Eintragung nach § 25
Bundeszentralregistergesetz zu stellen, hingewiesen würde.
Zuletzt in meinem 16. Tätigkeitsbericht (Nr.
7.2.4) habe ich zum sog. Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz und zum EDV-System
"SOLUM-STAR" ausführlich Stellung genommen. Nachdem eine Neuregelung der
Grundbucheinsicht aus dem Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz ausgeklammert worden war
und im Zuge einer nachfolgenden Überarbeitung der Grundbuchverfügung vorgenommen werden
sollte, ging ich davon aus, daß Forderungen nach einer Protokollierung der Einsichtnahme
in das maschinell geführte Grundbuch im Verfahren zur Änderung der Grundbuchverfügung
zeitnah weiterverfolgt werden könnten.
Zwischenzeitlich wurde zwar die Befristung für die Vorschriften über das
maschinell geführte Grundbuch aufgehoben, an eine Neuregelung der Grundbucheinsicht ist
offenbar jedoch nicht mehr gedacht. Aus dem Bereich des Bundesministeriums der Justiz war
zu erfahren, daß nicht absehbar sei, wann mit einem Entwurf zur Änderung der
Vorschriften über die Grundbucheinsicht zu rechnen sei. Damit wird die Berücksichtigung
wichtiger Belange des Datenschutzes auf unbestimmte Zeit verschoben.
Das Staatsministerium der Justiz stellt sich auf den Standpunkt, daß selbst
für eine Auswahl-Protokollierung eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich sei.
Folglich stünden die Vorschriften der Grundbuchordnung als abschließende gesetzliche
Regelung einer Protokollierung der Einsichtnahme im Grundbuchamt entgegen.
Demgegenüber vertrete ich die Auffassung, daß die derzeit bestehenden
gesetzlichen Regelungen der Grundbuchordnung bezüglich des Datenschutzes gerade nicht als
abschließend angesehen werden können. Dies zeigt die Entstehungsgeschichte des
Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes deutlich. So waren zunächst im
Diskussionsentwurf eines Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes (Stand: 17.02.1993)
konkrete Neuregelungen zu § 12 Grundbuchordnung, insbesondere zur Frage einer
Protokollierung der Einsichtnahme, zum Auskunftsanspruch des Eingetragenen sowie zur
Zweckbindung der Daten enthalten. Lediglich aufgrund des Wunsches der Mehrheit der
Landesjustizverwaltungen wurde in der Folge die Neuregelung der Einsichtnahme in das
Grundbuch - im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des
Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes - aus dem Gesetz ausgeklammert und (wie sich aus
einem Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 15.07.1994 ergibt) einer
"Verordnung zur Änderung des Grundbucheinsichtsrechts" vorbehalten, deren
Erlaß für Herbst 1994 geplant war. Überdies war vom Bundesministerium der Justiz bei
Ergänzung der Grundbuchverfügung um den Abschnitt VIII "Vorläufige Vorschriften
über das maschinell geführte Grundbuch" wegen der nicht ausreichenden
Berücksichtigung von Belangen des Datenschutzes (insbesondere Protokollierung
der Grundbucheinsicht) eine Befristung vorgesehen und darauf verwiesen worden, daß diese
Lücke bis zum Erlaß endgültiger Bestimmungen über das maschinell geführte Grundbuch
geschlossen werden solle. Im Gegensatz dazu wurde mit der Dritten Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer
Fragen des Registerrechts die Befristung des EDV-Teils der Grundbuchverfügung ab
01.12.1994 aufgehoben, obwohl die erforderlichen datenschutzrechtlichen Ergänzungen nicht
vorgenommen worden waren.
Da mithin der Bundesgesetzgeber gerade keine abschließende Regelung über den
Datenschutz in der Grundbuchordnung bzw. Grundbuchverfügung getroffen hat, sind
ergänzend die Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes anwendbar. Das bedeutet,
daß die personenbezogenen Daten des Einsichtnehmenden nach Identitätsprüfung nach Art. 16 Abs. 1 BayDSG erhoben und diese Daten
nach Art. 17 Abs. 1 BayDSG im Rahmen einer
(Auswahl-)Protokollierung auch gespeichert werden dürfen, da die Erhebung und zeitlich
begrenzte Speicherung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Grundbuchamts liegenden
Aufgaben erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ergibt sich aus der Aufgabe des
Grundbuchamts, unberechtigten Einsichtnahmen in das Grundbuch entgegenzuwirken. Dem dient
die von einer Protokollierung ausgehende Präventivwirkung.
Ich habe daher gegenüber dem Justizministerium nochmals zumindest eine
Auswahlprotokollierung gefordert und gebeten, die technischen Voraussetzungen hierfür im
EDV-System SOLUM-STAR vorzusehen. Das Justizministerium steht dieser Forderung nach wie
vor ablehnend gegenüber.
In jüngerer Zeit wurden mir wiederholt Forschungsvorhaben vor allem aus dem
Bereich des Strafvollzugs vom Justizministerium zur datenschutzrechtlichen Beurteilung
mitgeteilt. Ich habe dies zum Anlaß genommen, die mir für die datenschutzrechtliche
Beurteilung solcher Vorhaben besonders wichtig erscheinenden Gesichtspunkte in einem
Papier zusammenzufassen, das ich dem Justizministerium übersandt habe. Danach sind vor
allem folgende Forderungen als Konkretisierungen des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung und des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu
berücksichtigen:
Im Berichtszeitraum wurde mir ein Forschungsvorhaben zur Fortschreibung der
therapeutischen Konzeption einer Justizvollzugsanstalt mitgeteilt. Die bei der
Datenerhebung in Betracht kommenden Strafgefangenen konnten über ihre Teilnahme frei
entscheiden, für ihre Einwilligungserklärung war ein Formblatt entworfen worden.
Zur Verbesserung des Datenschutzes habe ich vor allem folgende Anregungen
gegeben, die vom Staatsministerium der Justiz aufgegriffen wurden:
Wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen wurde eine Reihe von Daten von der Erhebung ausgenommen.
Ein Gerichtsvollzieher eines Amtsgerichts hat sich an mich gewandt und
vorgetragen, mit Schreiben des Staatsministeriums der Justiz vom 18. Juli 1995 seien an
die Präsidenten der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg Übersichten über
die Diensteinnahmen der Gerichtsvollzieher für das Jahr 1994 übersandt worden. Dabei
seien mehrere Gerichtsvollzieher - darunter auch der Petent - namentlich und unter Nennung
des jeweiligen Amtsgerichts und des erzielten Einnahmebetrags aufgeführt worden. Dieses
Schreiben sei mittlerweile an die Amtsgerichte weitergeleitet worden.
Der Petent hält eine namentliche Nennung der aufgeführten Gerichtsvollzieher
für nicht erforderlich und sieht sich dadurch in seinen Rechten verletzt.
Die von mir erbetene Stellungnahme des Staatsministeriums der Justiz bestätigte
im wesentlichen den vorgetragenen Sachverhalt, wobei die Daten im Zuge der Auswertung der
für das Jahr 1994 vorgelegten Übersichten über die Diensteinnahmen der
Gerichtsvollzieher mit Schreiben des Staatsministeriums der Justiz an die Präsidenten der
Oberlandesgerichte sowie Amtsgerichtsdirektoren in Einzelfällen von diesen an
Gerichtsvollzieher gelangt waren.
Das Justizministerium ist der Auffassung, daß es sich bei den Gebühren,
Wegegeldern und Schreibauslagen einzelner Gerichtsvollzieher nicht um persönliche Daten
des jeweiligen Gerichtsvollziehers handele, da die im Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit anfallenden Kosten vom Gerichtsvollzieher für die Staatskasse eingezogen
werden. Dessen ungeachtet sei veranlaßt worden, daß in künftigen Fällen
Gerichtsvollzieher über die Diensteinnahmen anderer Gerichtsvollzieher nur ohne
Namensangabe unterrichtet werden.
Zwar kann ich die mit dem genannten Schreiben des Staatsministeriums der Justiz
vorgenommene Datenübermittlung nicht beanstanden, da keine Daten an die Präsidenten der
Oberlandesgerichte übermittelt wurden, die dort nicht ohnehin bereits aufgrund der
vorgelegten Übersichten bekannt gewesen wären.
Soweit jedoch die Direktoren einzelner Amtsgerichte im Zuge ihrer
Überprüfungen das vorgenannte Schreiben des Justizministeriums mit personenbezogenen
Daten einzelner Gerichtsvollzieher (Zahlen über bestimmte Diensteinnahmen) auch
anderen Gerichtsvollziehern zur Kenntnis gebracht haben, halte ich diese
Datenübermittlung nicht für erforderlich und damit nicht für zulässig. Das
Staatsministerium der Justiz räumt selbst ein, daß für die Überprüfungen auch eine
Unterrichtung der betroffenen Gerichtsvollzieher über die Diensteinnahmen anderer
Gerichtsvollzieher ohne Namensangabe ausgereicht hätte. Das Justizministerium hat
daher die Präsidentin und Präsidenten der Oberlandesgerichte gebeten, in künftigen
Fällen entsprechend zu verfahren.
Da das Justizministerium das zur künftigen Beachtung des Datenschutzes
Erforderliche veranlaßt hat, habe ich von einer förmlichen Beanstandung des Vorgangs
abgesehen.
Im Berichtszeitraum hat sich eine Petentin an mich gewandt mit dem Vorbringen,
zwei gegen sie erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien in ihrer
Arbeitsstelle an eine Aushilfskraft offen zugestellt worden.
Ich habe den zuständigen Amtsgerichtspräsidenten um Stellungnahme gebeten und
auf die Neufassung des § 36 Nr. 3 Abs. 3 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
gemäß Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 24.11.1994 hingewiesen.
Danach braucht bei der Ersatzzustellung mit der Aufforderung zur Abgabe der
Drittschuldnererklärung das zuzustellende Schriftstück nur dann nicht verschlossen zu
werden, wenn der Ersatzempfänger zur Abgabe der Drittschuldnererklärung befugt
ist. Ansonsten verbleibt es bei der Regelung des § 36 Nr. 3 Abs. 1 der
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher, wonach der Gerichtsvollzieher das zu
übergebende Schriftstück vor der Übergabe oder Niederlegung zu verschließen hat.
Das Justizministerium hat eingeräumt, daß das Verhalten des Gerichtsvollziehers nicht dem vorgeschriebenen Verfahren entsprochen hat. Nicht nur der betroffene Gerichtsvollzieher, sondern auch die anderen bei diesem Amtsgericht tätigen Gerichtsvollzieher seien auf die Bedeutung der besonderen Vorschriften über die Ersatzzustellung hingewiesen worden.