Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 06.02.2008
Im Gegensatz zur Briefpost handelt es sich beim Telefax um eine Art offener Zustellung. Deshalb müssen bei einem Versand von personenbezogenen Daten per Fax Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass bei der Übertragung diese Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können. So kommt es beispielsweise immer wieder zu Fehlübertragungen. Als häufigste Ursache dafür ist meist menschliches Versagen verantwortlich, etwa nicht erkannte Tippfehler bei der Eingabe der Zielnummer.
Vorsicht ist insbesondere überall dort geboten, wo ein Fax-Gerät mit einer eigenen Amtsnummer an einer Nebenstellenanlage hängt. Hier muss, um ins Netz zu gelangen, eine "0" vorgewählt werden. Wird das unterlassen, kommt es in manchen Fällen zu Fehlleitungen, nämlich dann, wenn die verkürzte Nummer einen Fax-Anschluss darstellt.
Mit der Zunahme der Telefax-Teilnehmer hat sich auch die Fluktuation erhöht. Das hat wiederum eine Zunahme der Irrläufer zur Folge. Wenn ein Fax-Teilnehmer, etwa wegen Umzugs, seinen Fax-Anschluss kündigt, vergibt die Telekom diese Fax-Nummer bereits wieder nach wenigen Wochen an einen anderen, neu hinzugekommenen Teilnehmer.
Um dem Risiko eines Fehlversands zu begegnen, sollte sich der Absender deshalb, dort wo Zweifel angebracht sind, vor dem Versand durch einen Anruf vergewissern, ob er mit der ihm bekannten Fax-Nummer auch den richtigen Adressaten erreicht.
Alle verantwortlichen Stellen sind aufgerufen, in ihrem unmittelbaren Bereich darauf hinzuwirken,
Soweit technische Hilfsmittel dafür vorhanden sind, ist von ihnen Gebrauch zu machen. Dazu einige Beispiele:
Da derartige Vorrichtungen bei einem Fax-Versand mittels PC aufgrund des verwendeten Protokolls derzeit nicht zur Verfügung stehen, muss - außer wenn dadurch in einem Notfall eine nicht zumutbare Zeitverzögerung entstehen würde - ein Versand sensibler personenbezogener Daten online per Fax unterbleiben.
Als weitere Möglichkeit zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Datenübertragung könnten identifizierende personenbezogene Merkmale durch ein Pseudonym ersetzt und die Zusammenführung von Pseudonymen und personenbezogene Daten auf einem getrennten Weg (z. B. mittels Telefon) durchgeführt werden. Dies stellt allerdings einen erheblichen organisatorischen Aufwand dar.
Für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Telefax-Dienstes empfiehlt es sich, zusätzlich folgende technische und organisatorische Maßnahmen einzuhalten:
Im Bereich der Telekom unterliegt das Telefax dem Fernmeldegeheimnis. Der Inhalt des Telefaxes wird bei der Telekom auf dem Übertragungswege im Regelfall nicht zwischengespeichert. Das Fernmeldegeheimnis endet, sobald ein Dokument dem Adressaten zugestellt wurde.
Es gibt Behörden, die auf den Einsatz des Telefax-Dienstes ganz verzichten, wenn nicht in jedem Fall sichergestellt ist, dass ein Dokument den Adressaten direkt erreicht oder wenn Gefahr besteht, dass der Inhalt des übermittelten Dokuments unzuständigen Personen zugänglich wird. Viele sind der Meinung: Was am Telefon nicht gesagt werden darf, sollte wegen der Abhörmöglichkeiten auf dem Transportweg auch nicht gefaxt werden. Diese Auffassung kann nur ausdrücklich unterstützt werden.
Insbesondere bei der Übertragung von Telefaxen mit besonders schutzwürdigem Inhalt (sensible personenbezogenen Daten wie Sozial-, Steuer-, Personal- oder medizinische Daten) kann eine Fehlzustellung gravierende Folgen für den Absender, Empfänger und Betroffene haben. Deshalb sollte zumindest in diesen Fällen eine unverschlüsselte Datenübertragung untererbleiben.