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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 25.05.2018
Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch Schulen
Nach meinen Erfahrungen äußern viele Schulen immer wieder den Wunsch, Informationen über Ereignisse aus dem Schulleben auch personenbezogen einer größeren Öffentlichkeit - beispielsweise auf der Schulhomepage - zugänglich machen zu können. Aus datenschutzrechtlicher Sicht bedarf es hierfür in aller Regel insbesondere freiwilliger und informierter Einwilligungen der betroffenen Personen. Schon aus Nachweisgründen sollte zudem eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung). In der Praxis sehen sich die Schulen aber regelmäßig vor das Problem gestellt, rechtlich einwandfreie Einwilligungserklärungen einzuholen.
Um hier endlich Rechtsklarheit sowohl für die Schulen als auch für alle Betroffenen zu schaffen, stellt der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz folgende vier differenzierten Muster-Einwilligungserklärungen für alle Gruppen von Schulangehörigen zum bayernweiten Einsatz zur Verfügung:
- "Minderjährige Schülerinnen und Schüler" (PDF, RTF)
- "Volljährige Schülerinnen und Schüler" (PDF, RTF)
- "Mitglieder des Elternbeirats" (PDF, RTF)
- "Lehrkräfte, Verwaltungspersonal, externes Personal in Ganztagesangeboten" (PDF, RTF)
Die Muster-Einwilligungserklärungen beziehen sich nur auf die Veröffentlichung von Fotos und Texten; die Veröffentlichung von - datenschutzrechtlich noch sensibleren - Ton-, Video- und Filmaufnahmen ist hiervon nicht umfasst. Wichtig: Kein Betroffener ist verpflichtet, seine Einwilligung zu geben; aus der Nichterteilung oder dem Widerruf der Einwilligung dürfen den Betroffenen auch keine Nachteile entstehen.
Mit jeder Veröffentlichung von personenbezogenen Daten einschließlich Fotos sind allerdings datenschutzrechtliche Risiken verbunden. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen im Internet: die Daten können über Internet-Suchmaschinen aufgefunden, mit weiteren im Internet verfügbaren Daten verknüpft, verändert oder zu anderen Zwecken verwendet werden. Daher empfehle ich den Schulen, bei der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten grundsätzlich Zurückhaltung zu üben. Gerade Schulen müssen mit personenbezogenen Daten bewusst und sparsam umgehen.
Die Muster-Einwilligungserklärungen basieren auf Vorarbeiten des Referats für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München und sind mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus abgestimmt. Auf meine Bitte hin hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit KMS vom 27. Mai 2011 (Az.: I.5-5 L 0572.2/48/20) den bayernweiten Einsatz der Muster-Einwilligungserklärungen allen staatlichen Schulen ab dem Schuljahr 2011/2012 verbindlich vorgegeben und allen kommunalen und staatlich anerkannten Schulen empfohlen. Die Muster-Einwilligungserklärungen wurden mittlerweile auch als Anlagen in die neu gefasste Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Erläuternde Hinweise zum Vollzug der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Schulen vom 11. Januar 2013 (Az.: I.5-5 L 0572.2-1a.54 865) aufgenommen.
Mit der Gesamtproblematik habe ich mich zuletzt in Nr. 10.3 Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch Schulen meines 25. Tätigkeitsberichts 2012 auseinander gesetzt. Hier habe ich zu auch praxisrelevanten Einzelfragen zu den Muster-Einwilligungserklärungen ausführlich Stellung genommen.