Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 22.12.2011
Vielfach wünschen sich Eltern, dass die Geburt ihres Kindes z.B. in der regionalen Tagespresse veröffentlicht wird. Die Bekanntgabe personenbezogener Daten seitens der Standesämter, z.B. im Rahmen von Geburtsanzeigen, kommt jedoch nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung in Betracht.
Üblicherweise sehen die Standesämter hierfür entsprechende Einwilligungserklärungen vor und geben diese an die beteiligten Stellen (z.B. Krankenhäuser) weiter. Um die Standesämter zu unterstützen, habe ich ein datenschutzkonformes Musterformular einer solchen Einwilligungserklärung erarbeitet und mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmt:
Bei der Einholung einer solchen Einwilligung muss insbesondere auf Folgendes hingewiesen werden:
Das Einwilligungsformular kann an die örtlichen Gegebenheiten angepasst bzw. um weitere Veröffentlichungen, z.B. im Amtsblatt, örtlicher Aushang o.ä. ergänzt werden.
Keine Hinweispflichten bestehen, wenn Sorgeberechtigte die Einwilligung unaufgefordert von sich aus erteilen.
Im Hinblick auf den mittlerweile weit verbreiteten Adresshandel und die Weiterverarbeitung in Auskunfteien halte ich es außerdem für angezeigt, auf die datenschutzrechtlichen Risiken, wie sie v.a. mit einer Veröffentlichung im Internet einhergehen, hinzuweisen.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat sich zwischenzeitlich an den Verlag für Standesamtswesen gewandt und gebeten, das Fachverfahren entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorgaben anzupassen.