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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 25.05.2018

Welche Aufgaben muss ein behördlicher Datenschutzbeauftragter im Einzelnen erfüllen?

Die Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus Art. 39 DSGVO.

Eine dieser Aufgaben ist die Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen, also letztlich der Behördenleitung, und der Beschäftigten. Mit seiner Fachkunde soll der behördliche Datenschutzbeauftragte dazu beitragen, Datenschutzverstöße zu vermeiden, indem er die Behördenleitung und die Beschäftigten zu Datenschutzthemen informiert und sensibilisiert. Er berät die Behörde über die Pflichten nach dem Datenschutzrecht und insbesondere im Zusammenhang mit der Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 39 Abs. 1 Buchst. c DSGVO).

Darüber hinaus ist der behördliche Datenschutzbeauftragte dafür zuständig, die Einhaltung des Datenschutzrechts zu überwachen. Dazu gehört auch, die Strategien zu überwachen, die die Behörde zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat.

Eine weitere Aufgabe des behördlichen Datenschutzbeauftragten ist die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden (Art. 39 Abs. 1 Buchst. d und e DSGVO). Bei örtlich nicht lösbaren Problemen kann der behördliche Datenschutzbeauftragte den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz um Beratung ersuchen, umgekehrt ist er seinerseits Anlaufstelle für den Landesbeauftragten.

Schließlich obliegt dem behördlichen Datenschutzbeauftragten auch die Beratung betroffener Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Wahrnehmung der Betroffenenrechte (Art. 38 Abs. 4 DSGVO).

Nähere Einzelheiten, insbesondere auch zur Auswahl und zur Stellung des behördlichen Datenschutzbeauftragten, können Sie dem Beitrag in der Reihe "Datenschutzreform 2018" entnehmen.