27.07.2009
Einem Pressebericht der Süddeutschen Zeitung vom 20. Juli 2009 zufolge soll eine Umfrage bei niedergelassenen Ärzten ergeben haben, dass den meisten Befragten die neuen Kinderschutzregelungen und die damit einhergehenden Meldepflichten "schlicht unbekannt" seien. Dennoch bleiben Ärzte bei dem Verdacht einer Kindesmisshandlung durch die Sorgeberechtigten nicht untätig. In einem Einzelfall soll ein Arzt sogar gesagt haben, dass er "mit den Leuten vom Jugendschutz über alles, was mir am Herzen liegt", rede.
Die dargestellte Umfrage dürfte nicht repräsentativ sein und bezieht sich ausdrücklich nur auf niedergelassene Ärzte. Allerdings ist zu befürchten, dass auch bei der öffentlichen Hand einige Ärzte die erst im letzten Jahr eingeführten Neuerungen nicht im Detail kennen und deshalb im Rahmen der immer mehr propagierten Zusammenarbeit von Behörden und Institutionen im Kinder- und Jugendhilfebereich zu weit gehende Auskünfte über ihre Patienten geben.
Deshalb wird auf Folgendes hingewiesen:
Dem effektiven Kinder- und Jugendschutz kommt ein hoher Stellenwert zu. Es scheint bei der öffentlichen Diskussion der Gesichtspunkt bislang vernachlässigt zu werden, dass gerade auch die ärztliche Schweigepflicht in ganz erheblichem Maß zum Schutz des Patienten im Allgemeinen und von Kindern im Besonderen beiträgt. Eine ausufernde Durchbrechung der Schweigepflicht kann hingegen das Vertrauensverhältnis zwischen Ärzten und Patienten negativ beeinträchtigen. Im Extremfall könnte dies dazu führen, dass Sorgeberechtigte ihre Kinder nicht medizinisch behandeln lassen, weil sie befürchten könnten, ungerechtfertigten Vorwürfen der Misshandlung ausgesetzt zu werden.
Der Gesetzgeber hat deshalb im Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) die Pflicht von Ärzten zur Information des zuständigen Jugendamts bewusst an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Art. 14 Abs. 6 GDVG enthält dazu folgenden Wortlaut:
"Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, gewichtige Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden, unter Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen."
Diese Vorschrift ist im Lichte des hohen verfassungsrechtlichen Ranges des Patientengeheimnisses auszulegen:
München, 27.07.2009
Dr. Thomas Petri