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Pressemitteilungdes Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz |
06.05.98
Der Bayer. Landesbeauftragte für den Datenschutz Reinhard Vetter hat heute dem Beirat beim Landesbeauftragten das Ergebnis seiner Querschnittsprüfung des Kriminalaktennachweises in Bayern (Landes-KAN) vorgestellt. Die Prüfung wurde durch die Berichterstattung über die Datenspeicherungen im Zusammenhang mit der Speicherung von Frau Staatsministerin Stamm im KAN ausgelöst. Die Schwerpunkte sind:
Die Problematik habe ich mit Staatsminister Beckstein besprochen. Ich habe darauf hingewiesen, daß ich die Speicherzahlen im Verhältnis zu den Speicherzahlen in den anderen deutschen Ländern als sehr hoch ansehe und das durch Richtlininien festgelegte Verfahren nicht für geeignet halte zu gewährleisten, daß nur solche Personen nach Einstellung des Verfahrens weitergespeichert werden, für die ein Resttatverdacht von ausreichender Substanz bejaht werden kann.
Staatsminister Beckstein hat eine Änderung der Richtlinie mit dem Ziel einer verbesserten Prüfung durch die Polizei in Aussicht gestellt. Weiter hat das Justizministerium die Staatsanwaltschaften auf die Bedeutung und die Notwendigkeit der Mitteilung über den Verfahrensausgang und gegebenenfalls den Wegfall des Tatverdachtes hingewiesen.
Ich halte diese Änderungen für dringend erforderlich, damit die Gefahr einer zu Unrecht erfolgten Speicherung minimiert wird. Durch eine solche Speicherung wird der Betroffene schon deswegen erheblich belastet, da die Polizei bei erneuten Kontakten mit ihm, die nicht im Zusammenhang mit Straftaten stehen müssen, häufig in eine wesentlich intensivere Prüfung eintreten wird. Das kann auch zur Folge haben, daß der Betroffene unbegründet in den Kreis der Verdächtigen einer Straftat einbezogen wird. Auch werden solche Speicherung anderen öffentlichen Stellen auf Anfrage mitgeteilt, z.B. im Rahmen von Zuverlässigkeitsprüfungen, was höchst nachteilige Folgen für den Betroffenen haben kann.
Die Polizei kann nach der geltenden Rechtslage den Betroffenen auch nach einer Einstellung des Strafverfahrens weiter in polizeilichen Dateien speichern, wenn ein Resttatverdacht besteht. Die Staatsanwaltschaft hat nach den Richtlinien die Polizei davon zu informieren, wenn sich herausgestellt hat, daß der Beschuldigte unschuldig ist oder gegen ihn kein begründeter Tatverdacht mehr besteht. In den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft diese Feststellung nicht trifft, hat die Polizei nach den Richtlinien ohne eigene Prüfung weiter zu speichern. Ich sehe insoweit einen Systemfehler, als die Staatsanwaltschaft nach ihrer Aufgabenstellung nur in einem Teil der Fälle zur Feststellung des Wegfalls des Tatverdachts kommen wird. Die Prüfung hat gezeigt, daß es weitere Fälle gibt, in denen eine nähere Prüfung auch zu dem Ergebnis führt, daß ein Resttatverdacht von ausreichender Substanz nicht gegeben ist. Diese Fälle werden bisher gleichwohl weiter gespeichert. Die notwendige Prüfung durch die Polizei, ob die weitere Speicherung gerechtfertigt ist, fehlt bisher.
Zum Ergebnis der Beratung im Beirat mit den Stellungnahmen von Innen- und Justizministerium verweise ich auf das Pressegespräch von heute.
München, den 6.5.1998 (Fassung 7.5.98)
Reinhard Vetter