![]() |
Pressemitteilungdes Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz |
08.02.2000
Zur derzeitigen Diskussion über den
weist der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Reinhard Vetter auf folgendes hin:
Ich habe keine durchgreifenden Datenschutzbedenken gegen einzelne Videokameras
an Plätzen, bei denen nach der polizeilichen Erfahrung und Lageeinschätzung mit
Straftaten von Gewicht zu rechnen ist, oder bei denen, wie z.B. an dunklen Park und Ride
Plätzen, wegen ihrer Einsamkeit für die Bevölkerung ein - z.B. im Hinblick auf den Mord
an dem S-Bahn Parkplatz in Mühltal - durchaus berechtigtes hohes Angstpotential besteht.
Festzustellen ist jedoch, dass eine Summierung von derartigen einzelnen
Beobachtungseinrichtungen die Möglichkeit einer
Beobachtungsinfrastruktur schaffen kann, die je nach Dichte der einzelnen
Beobachtungseinrichtungen bis hin zu flächendeckenden Beobachtungseinrichtungen gehen
kann. Eine derartige flächendeckende Beobachtungsmöglichkeit hielte ich aus
verfassungsrechtlichen Gründen für unzulässig, weil diese umfassende
Beobachtungsmöglichkeit den Bürger unter einen ständigen Anpassungsdruck setzen würde.
Dieser Druck beeinträchtigt die freie Entfaltungsmöglichkeit des Menschen und verstößt
meiner Auffassung nach gegen Art 1 und 2 Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat in
seinem Volkszählungsurteil hierzu grundsätzlich ausgeführt, dass die Möglichkeit einer
ständigen Beobachtung "abweichender Verhaltensweisen" nicht nur "die
individuellen Entfaltungsmöglichkeiten des Einzelnen, sondern auch das Gemeinwohl"
beeinträchtigt (BVerfGE 65,1,43).
Die Gefahr des Aufbaus einer derartigen Überwachungsinfrastruktur muss deshalb verhindert
werden. Um hier sichere Abgrenzungskriterien zu schaffen, halte ich eine entsprechend
eingrenzende gesetzliche Absicherung für erforderlich, die die Einrichtung derartiger
Beobachtungsstationen auf Plätze beschränkt, bei denen nach polizeilichen Erfahrungen
und Lageeinschätzungen mit Straftaten von Gewicht und entsprechenden konkreten Gefahren
im polizeirechtlichen Sinn zu rechnen ist. Eine solche gesetzliche Absicherung ist z.B. in
Schleswig-Holstein bereits in Kraft und in Hessen geplant. Entsprechende gesetzliche
Sicherungen sind auch in Bayern notwendig.
Ich habe mich heute in diesem Sinn an das Bayerische Innenministerium gewandt.
München, den 8. Februar 2000
Reinhard Vetter