Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 08.08.1997, 26.1.2005;
Dem Landesbeauftragten wurde die Frage vorgelegt, ob ein Arzt auch noch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst in einer Klinik, die als öffentliche Stelle gemäß Art. 2 BayDSG anzusehen ist, auf personenbezogene Daten von Patienten zugreifen darf, die entweder von ihm selbst oder jedenfalls unter seiner unmittelbaren Verantwortung als leitender Arzt in der Klinik behandelt wurden, um Forschungsarbeiten abschließen zu können, die er während seiner aktiven Dienstzeit an der Klinik begonnen hatte. Dabei handelt es sich einerseits um Daten, die während der aktiven Dienstzeit des Arztes festgehalten (gespeichert) wurden, andererseits aber auch um Daten (etwa aus Nachuntersuchungen), die erst nach seiner aktiven Dienstzeit in die Unterlagen der Klinik gelangt sind. Dementsprechend sind die nachfolgenden Ausführungen zweigeteilt und sprechen beide Kategorien von Daten getrennt an. Im einzelnen ist auf folgendes hinzuweisen:
Wenn ein Arzt von der Klinik, bei der er früher tätig war, solche Daten erhalten möchte, so können sich in zweifacher Hinsicht datenschutzrechtliche Fragen stellen:
Die Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes über die Datenübermittlung und die Regelungen über die ärztliche Schweigepflicht im Strafgesetzbuch sind nebeneinander anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 9 Bayerisches Datenschutzgesetz - BayDSG) und müssen nicht in jedem Fall zum selben Ergebnis führen, mögen auch abweichende Ergebnisse erfahrungsgemäß sehr selten sein. Deshalb sind beide Aspekte getrennt zu prüfen:
Eine Datenübermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle ist gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG zulässig, wenn die nicht-öffentliche Stelle (im vorliegenden Fall also der Arzt im Ruhestand) ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und gleichzeitig der Betroffene (hier also der Patient) kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluß der Übermittlung hat.
Der Wunsch, eine wissenschaftliche Untersuchung abzuschließen, welche vom betreffenden Wissenschaftler während seiner aktiven Dienstzeit begonnen wurde, stellt ein berechtigtes Interesse dar. Der Begriff des berechtigten Interesses" geht sehr weit und umfaßt jedes nach vernünftigen Erwägungen anzuerkennende Interesse. Diese Kriterien sind eindeutig erfüllt. Darauf, ob auch die Klinik selbst noch ein Eigeninteresse an den Untersuchungen hat, oder dieses etwa deshalb verloren hat, weil sie selbst inzwischen andere Schwerpunkte in der Forschung setzt, kommt es nicht an, weil Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG allein darauf abstellt, ob der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse darlegt.
Ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Patienten am Ausschluß der Übermittlung besteht nicht. Da es lediglich um Daten geht, zu denen der Arzt früher bereits einmal rechtmäßig Zugang hatte, ist nicht ersichtlich, inwieweit das Interesse der betroffenen Patienten berührt werden sollte, wenn er jetzt nochmals Einblick in diese Daten nimmt.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, daß gegen die erneute Einsichtnahme durch einen Arzt in Daten, zu denen der Arzt bereits früher rechtmäßig Zugang hatte, weder unter dem Aspekt der ärztlichen Schweigepflicht noch unter dem Aspekt des Bayerischen Datenschutzgesetzes Bedenken bestehen.
Allerdings müßte die Einsichtnahme in der Klinik selbst erfolgen, da die Klinik nicht befugt ist, den Gewahrsam an Krankenunterlagen aufzugeben. Dies hätte nämlich zur Folge, daß der besondere rechtliche Schutz solcher Unterlagen, insbesondere der Schutz gegen eine sonst mögliche Beschlagnahme durch staatliche Stellen, ohne Wissen und Wollen der betroffenen Patienten aufgehoben würde.
Auch insoweit ist bei der rechtlichen Bewertung wieder zwischen dem Aspekt der ärztlichen Schweigepflicht und dem Aspekt einer (möglicherweise unzulässigen) Datenübermittlung im Sinne des Bayerischen Datenschutzgesetzes zu unterscheiden. Im einzelnen gilt:
Ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Patienten am Ausschluß der Übermittlung ist nicht ersichtlich. Es kann davon ausgegangen werden, daß das zwischen dem Arzt und den Patienten bestehende Vertrauensverhältnis durch seine Versetzung in den Ruhestand nicht berührt wurde. Für Patienten, die in einem Krankenhaus der höchsten Versorgungsstufe (etwa einer Universitätsklinik) behandelt werden, kommt angesichts der allgemein bekannten Forschungsaufgaben solcher Kliniken hinzu, daß jedem Patienten von vornherein klar sein muß, daß auch sein Fall" Gegenstand von Forschungen sein kann und oft auch sein wird. Dort gilt in besonderem Maß, daß für den Patienten die Auswertung der ihn betreffenden Unterlagen für Forschungszwecke nicht überraschend ist.
Insgesamt ist somit als weiteres Zwischenergebnis festhalten, daß auch eine Einsichtnahme in Daten, die erst nach Beendigung der Tätigkeit des Arztes von der Klinik gespeichert wurden, nicht gegen Datenschutzvorschriften verstoßen würde. Allerdings müßte die Einsichtnahme im Krankenhaus selbst erfolgen, da nur so der Gewahrsam des Krankenhauses an den Daten aufrechterhalten bleibt. Dieses Erfordernis, das sich ohnehin schon aus allgemeinen Überlegungen ergibt (siehe oben 1.) ist in dem schon erwähnten Art. 27 Abs. 4 Satz 2 BayKrhG nochmals ausdrücklich festgehalten.
Von der datenschutzrechtlichen Frage, ob Ihnen die Klinik Einblick in Unterlagen gewähren darf, ist die außerhalb des Datenschutzrechts liegende Frage zu unterscheiden, ob sie dem Arzt im Ruhestand einen solchen Einblick gewähren muß. Die oben näher geschilderten rechtlichen Vorschriften erlauben es der Klinik lediglich, ihm Einblick in Unterlagen zu gewähren, verpflichten die Klinik aber nicht zu einem solchen Vorgehen. Ob sich aus irgendwelchen Regelungen eine derartige Verpflichtung ergeben kann, ist keine Frage des Datenschutzes.