Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 22.11.2010
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz erhält immer wieder Anfragen, welche Bauherrendaten bei der Behandlung der Angelegenheit in öffentlicher Gemeinderatssitzung und der Tagesordnung dazu bekannt gegeben werden dürfen. Er vertritt dazu die folgende Auffassung:
Bauanträge sind grundsätzlich in öffentlicher Gemeinderatssitzung zu behandeln (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung). In der Tagesordnung zu der Gemeinderatssitzung sowie bei der Behandlung der Angelegenheit in der Sitzung sind dabei die Bauherrendaten bekannt zu geben, die zur Bezeichnung des Bauvorhabens erforderlich sind. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Tagesordnungspunktes ist es im Regelfall erforderlich, dass der Bauort (Straße und Hausnummer oder Fl.-Nr.) und die Art des Bauvorhabens genannt werden. Da es sich beim Bauvorhaben um eine sachbezogene Angelegenheit handelt, ist es fraglich, ob darüber hinaus der Name des Bauherren genannt werden muss. Im Hinblick auf das dafür vorgetragene Argument, dass die mit der Publizierung der Tagesordnung und der Behandlung in öffentlicher Sitzung verbundene Kontrollfunktion, z.B. hinsichtlich einer möglichen Bevorzugung einzelner Bauherren, nicht ausgeübt werden kann, wenn deren Namen nicht genannt wird, erhebe ich jedoch gegen die Nennung des Namens des Bauherren keine Einwände. Nicht notwendig ist allerdings die Bekanntgabe der Anschrift bzw. des Wohnorts des Bauherren. Diese Daten dürfen daher in der Tagesordnung und in der Sitzung nicht bekanntgegeben werden. Haben Bauplatz und Bauherr dieselbe Anschrift, muss der Bauherr deren Veröffentlichung unter der Bezeichnung des Bauplatzes hinnehmen.