29.03.2004
Die 67. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat am 25. und 26. März in Saarbrücken unter Vorsitz des Landesbeauftragten für Datenschutz, Karl Albert, getagt. Sie hat sich u.a. mit folgenden Themen befasst:
Bei vielen medizinischen Forschungsvorhaben benötigen Forscherinnen und Forscher Patientendaten für ihre Arbeit. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten es für unbefriedigend, dass nach der jetzigen Rechtslage die Daten dabei den strafrechtlichen Schutz vor Offenbarung und den Beschlagnahmeschutz im Strafverfahren verlieren. In einer Entschließung hat sich die Konferenz der Datenschutzbeauftragten für die Einführung eines Forschungsgeheimnisses für medizinische Daten ausgesprochen.
Die Konferenz hat in einer Entschließung betont, dass der Staat seine Bürgerinnen und Bürger nicht zur Nummer abstempeln darf. Eine solche Entwicklung bahnt sich aber schon durch die einheitliche Personennummer im Steuerbereich oder auch im Arbeits-, Gesundheits- und Sozialbereich an. Hier hat der Gesetzgeber die Aufgabe, dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten.
Neue mögliche Eingriffe auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer wurden in der Konferenz intensiv erörtert. Die Nutzung einer automatisierten Kfz-Kennzeichen-Erfassung könnte eine neue Infrastruktur schaffen, die viele Unbeteiligte in das Blickfeld der Polizei rücken.
Die Datenschutzbeauftragten weisen darauf hin, dass schon mehrere Länder eine Kfz-Kennzeichen-Erfassung aus den in einer Entschließung dargestellten Gründen ablehnen.
Die Datenschutzbeauftragten begrüßen es, dass das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Telekommunikationsgesetz wesentliche Forderungen der Datenschutzbeauftragten berücksichtigt. Sie werden sich dafür einsetzen, dass die erreichten Verbesserungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht wieder zurückgenommen werden.
Mit einer Entschließung vom 13.02.04 haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bereits darauf aufmerksam gemacht, dass die EU mit Zustimmung der Bundesregierung die Übermittlung nur eines Teils der von den USA verlangten Flugpassagierdaten bei der Einreise in die USA als mit dem Grundrechtsschutz vereinbar akzeptieren sollte.
Leider wurde diesem Anliegen nicht Rechnung getragen. Obwohl unter diesen Daten u.a. Angaben zu Kreditkarten, eMail-Adressen, Telefonnummern und persönliche Essenswünsche enthalten seien, halte das Bundesministerium den dahingehenden Vertrag für konform mit dem Datenschutz.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder werden auch Planungen zur Datenübermittlung in außereuropäische Staaten zwecks Sicherung der EU-Grenzen kritisch begleiten.
Die Konferenz hat sich der Entschließung der 25. Internationalen Datenschutzbeauftragten-Konferenz vollinhaltlich angeschlossen.
Auch sie wird die technische Entwicklung genau und detailliert verfolgen.
Mit großer Befriedigung wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 zum sog. „Großen Lauschangriff“ durch die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zur Kenntnis genommen.
Die Konferenz hat sich mit den Konsequenzen aus dieser Entscheidung, insbesondere mit der notwendigen Übertragung der Festlegungen aus diesem Urteil auf andere heimliche Ermittlungsmaßnahmen befasst.
Ebenfalls am 3. März 2004 hat das Bundesverfassungsgericht im
Rahmen einer Prüfung des Außenwirtschaftsgesetzes den
Gesetzgeber zur Nachbesserung bei Maßnahmen aufgefordert, die in
das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis eingreifen.
Aufgrund der höchstrichterlichen Maßstäbe bei den
Entscheidungen sind nunmehr zahlreiche staatliche Eingriffsbefugnisse
auf den Prüfstand zu stellen.
Im Einzelnen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Großen Lauschangriff klargestellt, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung im Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung unangetastet bleiben muss. Droht eine Verletzung dieses Kernbereichs, ist die Überwachung abzubrechen, eine Verwendung dieser absolut geschützten Daten ist darüber hinaus auszuschließen.
Bei engsten Familienangehörigen sowie Vertrauenspersonen (wie z.B. Ärzten, Seelsorgern, Strafverteidigern) dürfen Überwachungsmaßnahmen nur ergriffen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass dieses Gespräch nicht schutzwürdig ist, so z.B. bei einer Tatbeteiligung.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber Verwertungsverbote für rechtswidrig erhobene Informationen und das Gebot der unverzüglichen Löschung zu normieren.
Eine besonders schwere Straftat, die eine Wohnraumüberwachung rechtfertigen kann, muss mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre bewehrt sein.
Auch verfahrenssichernde Maßnahmen, wie die Einschaltung des Richters, dem verstärkte Prüfungs- und Begründungspflichten aufzuerlegen sind sowie eine erweiterte Pflicht zur Benachrichtigung Betroffener sind festzulegen.
Außerdem muss ein effektiver Rechtsschutz durch Kennzeichnung weitergegebener Informationen erzielt werden. Für diesen Rechtsschutz sind die Daten zu sperren, bis die gerichtliche Kontrolle abgeschlossen ist.
In einer Entschließung wurde betont, dass die Vorgaben des Gerichts schon jetzt Auswirkungen auf die praktische Tätigkeit der staatlichen Stellen haben muss.
Die Konferenz hat auch Konsequenzen der Anschläge vom 11.03.2004 in Madrid erörtert, von denen ähnlich wie nach dem 11. September 2001 nach den Terrorakten in den USA datenschutzrechtliche Verschärfungen zu besorgen sind.