Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 29.06.2010
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 22. Juni 2010
Beschäftigtendatenschutz stärken statt abbauen
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder begrüßt es, dass die Bundesregierung nach
nahezu 30-jähriger Diskussion den Bereich Beschäftigtendatenschutz
gesetzlich regeln will. Angesichts der Bedeutung des
Beschäftigtendatenschutzes für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte im
Gesetzgebungsverfahren der Grundsatz „Qualität vor übereilten
Regelungen“ gelten. Im Hinblick darauf wäre es verfehlt, den
Gesetzentwurf in einem Schnellverfahren ohne gründliche Diskussion
durchzupauken. Ein solches Verfahren würde unweigerlich zu
handwerklichen Fehlern und zu einer nicht akzeptablen inhaltlichen
Unausgewogenheit der Bestimmungen führen. Beides gilt es zu vermeiden.
Die
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
bedauert daher, dass der vom Bundesminister des Innern vorgelegte
Entwurf das angestrebte Ziel eines zeitgemäßen und verbesserten
Schutzes der Beschäftigten vor Überwachung und übermäßiger Kontrolle in
wesentlichen Punkten und Zusammenhängen verfehlt. Zudem bleibt eine
ganze Reihe von Fragen und Problemen ungeklärt. Im Ergebnis würden die
vorgesehenen Änderungen in zentralen Bereichen des Arbeitslebens eine
Verschlechterung des Datenschutzes für die Beschäftigten zur Folge
haben. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder appelliert an den Bundesgesetzgeber, den vorliegenden
Gesetzentwurf grundlegend zu überarbeiten, jedenfalls aber deutlich zu
Gunsten des Persönlichkeitsrechts der Beschäftigten zu ändern. Ein
Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes sollte einen
angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Informationsinteressen
des Arbeitgebers und dem verfassungsrechtlich geschützten
Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten schaffen. An diesem Anspruch
muss sich ein Beschäftigtendatenschutzgesetz messen lassen, das diesen
Namen verdient.
Substantielle Verbesserungen an dem
Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes sind insbesondere in
den folgenden Punkten geboten:
- Die
im Gesetzentwurf vorgesehene Erlaubnis zur Datenverarbeitung bei
Verhaltens- und Leistungskontrollen ist zu weit gefasst und lädt zur
Ausweitung der Kontrolle und Überwachung der Beschäftigten geradezu
ein. Sie muss deshalb präzise gefasst werden und ist an strenge
Voraussetzungen zu knüpfen, damit die durch höchstrichterliche
Rechtsprechung gefestigte Auslegung des derzeitigen Datenschutzrechts
im Sinne des Schutzes der Beschäftigten vor übermäßiger Überwachung
bestehen bleibt.
- Auch die im Entwurf
vorgesehene allgemeine Erlaubnis zur Verarbeitung und Nut-zung von
Beschäftigtendaten zur „Verhinderung und Aufdeckung von
Vertragsverletzungen zu Lasten des Arbeitgebers, Ordnungswidrigkeiten
und Straftaten“ würde den Arbeitgebern sehr weitgehende zusätzliche
Befugnisse zur Auswertung und Verknüpfung unterschiedlichster
Datensammlungen in die Hand geben. Der Ge-setzgeber muss vielmehr
klarstellen, dass Maßnahmen, die zu einer ständigen Kon-trolle der
Beschäftigten führen oder den Betroffenen den Eindruck einer
umfassen-den Überwachung am Arbeitsplatz vermitteln - etwa durch
ständige Videoüberwa-chung oder regelmäßige Aufzeichnung, Mitschnitte
oder Mithören von Ferngesprä-chen -, weiterhin zu unterbleiben haben.
- Die
Intention des Gesetzentwurfs, den Umfang der in Bewerbungsverfahren und
während des Beschäftigungsverhältnisses verwendeten Daten zu begrenzen,
wird auch verfehlt, wenn - wie im Entwurf vorgesehen - Arbeitgeber im
Internet verfügba-re Informationen generell nutzen dürfen, und zwar
sogar dann, wenn diese durch Dritte ohne Kenntnis der Betroffenen und
somit häufig rechtswidrig eingestellt wur-den. Damit wird vom
datenschutzrechtlichen Grundsatz der Direkterhebung beim Betroffenen
abgewichen und Arbeitgeber werden geradezu dazu eingeladen, im
Internet und in sozialen Netzwerken systematisch nach dort vorhandenen
Informatio-nen über Bewerber und Beschäftigte zu recherchieren. Die
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
erwartet vom Gesetzgeber, dass er die Nutzung derartiger Daten
untersagt oder zumindest wirksam begrenzt und die Arbeitgeber dazu
verpflichtet, die Betroffenen aktiv - und nicht erst auf Nachfrage -
darüber aufzuklären, woher die verwendeten Daten stammen.
- Der
Schutz der Beschäftigten vor unangemessener Kontrolle und Überwachung
ist gerade bei der zunehmenden Nutzung elektronischer Medien am
Arbeitsplatz von besonderer Bedeutung. Es ist eine normenklare, strikte
Begrenzung der Einsichtnahme der Arbeitgeber in die elektronische
Kommunikation von Beschäftigten unter Berücksichtigung von deren
schützenswerten Belangen erforderlich.
- Die
im Gesetzentwurf an mehreren Stellen vorgesehene „Einwilligung“ der
Beschäftigten führt zu einer erheblichen Erweiterung der
(Kontroll-)Befugnisse der Arbeitgeber. Diese wären jedoch rechtlich
höchst zweifelhaft, weil Einwilligungen im Arbeitsverhältnis in den
meisten Fällen mangels Freiwilligkeit nicht rechtswirksam erteilt
werden können. Hinzu kommt, dass im Gesetzentwurf an keiner Stelle
definiert ist, welche Anforderungen an die Rechtswirksamkeit von
Einwilligungen im Arbeitsver-hältnis zu stellen sind.