Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 29.06.2010
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zur Erweiterung der zentralen Steuerdatenbank um elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vom 24. Juni 2010
Erweiterung der Steuerdatenbank enthält große Risiken
Bundesrat und Bundestag beraten in Kürze über die im
Jahressteuergesetz 2010 vorgesehenen ergänzenden Regelungen zur
Erweiterung der zentralen Steuerdatenbank. Die Datenbank soll um
elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), wie z.B. sensible
Angaben zu Religionszugehörigkeit und Familienangehörigen, ergänzt
werden. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten es
für erforderlich, diese Regelungen kritisch daraufhin zu prüfen, ob sie
datenschutzrechtlichen Belangen genügen und die Rechte der betroffenen
Arbeitnehmer hinreichend wahren. Folgende Punkte müssen besondere
Beachtung finden:
- Vorherige Information der Arbeitnehmer
Mit der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist
die Ablösung der Papierlohnsteuerkarte verbunden. Um eine transparente
Verfahrensumstellung zu gewährleisten, müssen die betroffenen
Arbeitnehmer vor der erstmaligen Anwendung über die sie jeweils konkret
betreffenden neuen Merkmale informiert werden. Dies ermöglicht den
Arbeitnehmern, etwaige Fehler in der Datenerfassung beim
Bundeszentralamt für Steuern vor dem Datenabruf durch den Arbeitgeber zu
korrigieren. - Keine Speicherung auf Vorrat
In der zentralen Datenbank sollen auch Datensätze zu Personen
erfasst werden, die sich nicht in einem lohnsteuerpflichtigen
Beschäftigungsverhältnis befinden. Die Speicherung von Datensätzen auf
Vorrat ist verfassungsrechtlich höchst fragwürdig. Im Rahmen eines
anlassbezogenen Vorgehens sollten Datensätze nur zu solchen Personen
gespeichert werden, die tatsächlich lohnsteuerpflichtig sind. - Verhindern des unzulässigen Datenabrufs
Die gespeicherten Datensätze werden bundesweit ca. vier
Millionen Arbeitgebern zur Verfügung stehen. Ein Abruf der
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale soll nur möglich sein, wenn sich
der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Dritter authentifiziert
und seine Steuernummer mitteilt. Das vorgesehene Verfahren muss jedoch
gewährleisten, dass nur befugte Arbeitgeber die Datensätze abrufen
können. Ob dies tatsächlich erreicht wird, bleibt klärungsbedürftig. Ist
ein unzulässiger Datenabruf nicht auszuschließen, sollte der Abruf
generell nur unter Mitwirkung des betroffenen Arbeitnehmers möglich
sein. - Kein Start ohne verfahrensspezifisches IT-Sicherheitskonzept
Die erweiterte zentrale Datenbank wird sehr sensible steuerliche
Daten von mehr als 40 Millionen Arbeitnehmern enthalten. Ein hoher
Standard hinsichtlich der Datensicherheit muss daher spätestens mit
Inbetriebnahme gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass ein
umfassendes und vollständiges verfahrensspezifisches
IT-Sicherheitskonzept vorliegt. Die Erfahrung zeigt, dass die
Entwicklung von IT-Sicherheitskonzepten für Datenbanken dieses Umfangs
in zeitlicher Hinsicht einen längeren Vorlauf benötigt. Die notwendigen
Arbeiten an einem IT-Sicherheitskonzept müssen unbedingt vor dem Aufbau
der Datenbank abgeschlossen sein.