Der Bayerische
Landesbeauftragte für den Datenschutz; Entschließung der 52. Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 22/23.10.1996
Maßnahmen zur Sicherung der
Privatsphäre für den Fall der Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung
- Im Grundgesetz selbst ist festzulegen,
- daß der Einsatz technischer Mittel zur
Wohnraumüberwachung nur zur Verfolgung schwerster Straftaten, die im Hinblick auf ihre
Begehungsform oder Folgen die Rechtsordnung nachhaltig gefährden und die im Gesetz
einzeln bestimmt sind und
- nur auf Anordnung eines Kollegialgerichts erfolgen
darf.
- Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten
richten. Erfolgt ein Lauschangriff in der Wohnung eines Dritten, müssen konkrete
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß sich der Beschuldigte in der Wohnung
aufhält. In allen Fällen muß die durch Tatsachen begründete Erwartung vorliegen, daß
in der überwachten Wohnung zur Strafverfolgung relevante Gespräche geführt werden.
- Das Mittel der Wohnungsüberwachung darf nur
angewandt werden, wenn andere Methoden zur Erforschung des Sachverhalts erschöpft oder
untauglich sind. Bei einem Lauschangriff in Wohnungen dritter Personen bedeutet dies auch,
daß die Maßnahme nur durchgeführt werden darf, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, daß ihre Durchführung in der Wohnung des Beschuldigten allein nicht zur
Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters führen
wird.
- Das Zeugnisverweigerungsrecht von
Berufsgeheimnisträgern und Personen, die aus persönlichen Gründen zur Verweigerung des
Zeugnisses berechtigt sind, muß gewahrt werden.
- Die Dauer der Maßnahme wird zeitlich eng begrenzt.
Auch die Möglichkeit der Verlängerung der Maßnahme ist zu befristen.
- Eine anderweitige Verwendung der erhobenen Daten
(Zweckänderung) ist weder zu Beweiszwecken noch als Ermittlungsansatz für andere als
Katalogtaten zulässig. Personenbezogene Erkenntnisse aus dem Lauschangriff dürfen zur
Abwehr von konkreten Gefahren für gewichtige Rechtsgüter verwendet werden.
- Wenn sich der ursprüngliche Verdacht nicht
bestätigt, sind die durch den Lauschangriff erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.
- Die Betroffenen müssen unverzüglich und
vollständig über die Durchführung der Maßnahme informiert werden, sobald dies ohne
Gefährdung des Ermittlungsverfahrens möglich ist.
- Eine Verfahrenssicherung durch den Zwang zur
eingehenden Begründung und detaillierte jährliche Berichtspflichten der
Staatsanwaltschaft für die Öffentlichkeit ähnlich den gerichtlichen Wire-Tap-Reports in
den USA einschließlich einer Erfolgskontrolle ist vorzusehen. Anhand der Berichte ist
jeweils - wegen der Schwere des Eingriffs - in entsprechenden Fristen zu überprüfen, ob
die gesetzliche Regelung weiterhin erforderlich ist.
- Die effektive Kontrolle der Abhörmaßnahmen und der
Verarbeitung und Nutzung der durch sie gewonnenen Erkenntnisse durch Gerichte und
Datenschutzbeauftragte ist sicherzustellen.
