Der Bayerische Landesbeauftragte für
den Datenschutz; Entschließung der Datenschutzkonferenz vom 09./10. März 1995:
Aufbewahrungsbestimmungen
und Dateiregelungen im Justizbereich
Bisher ist der Gesetzgeber im Bereich der Justiz
den verfassungsrechtlichen Forderungen nach ausreichenden normenklaren Regelungen über
die Aufbewahrung von Akten und die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien nicht
nachgekommen. So enthalten z.B. die bislang bekannt gewordenen Entwürfe zu einem
Strafverfahrensänderungsgesetz nur unzureichende Generalklauseln. Die Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder erklärt deshalb:
- Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung der Akten
und die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien im Bereich der Justiz müssen nach
den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil für die Gerichte,
Staatsanwaltschaften und Strafvollzugsbehörden gesetzlich geregelt werden, wobei sich die
Aufbewahrungsdauer am Recht auf informationelle Selbstbestimmung und am Zweck der
Speicherung zu orientieren hat.
Hierbei hat der Gesetzgeber die grundlegenden
Entscheidungen zur Aufbewahrungsdauer selbst zu treffen. Aufgrund einer hinreichend
konkreten Verordnungsermächtigung können die Einzelheiten durch Rechtsverordnung
bestimmt werden.
- Die derzeit bestehenden Aufbewahrungsfristen sind
konsequent zu vereinfachen und zu verkürzen. Soweit geboten, sind Verkürzungen
vorzunehmen.
- Die derzeit geltende generelle 30-jährige
Aufbewahrungsfrist für Strafurteile und Strafbefehle mit der Folge der umfassenden
Verfügbarkeit der darin enthaltenen Informationen ist nicht angemessen. Bei der Bemessung
der Aufbewahrungsfrist von Strafurteilen und Strafbefehlen sowie für die Bestimmung des
Zeitpunkts der Einschränkung der Verfügbarkeit ist vielmehr nach Art und Maß der
verhängten Sanktionen zu differenzieren.
Bei der Festlegung des Beginns der
Aufbewahrungsfrist sollte - abweichend von der bisherigen Praxis, nach der es auf die
Weglegung der Akte ankommt - regelmäßig auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft
der ergangenen gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden.
Ergeht keine rechtskräftige Entscheidung, so
sollte die Aufbewahrungsfrist mit dem Erlaß der Abschlußverfügung beginnen.
- Wird der Akteninhalt auf Bild- oder Datenträgern,
die an die Stelle der Urschrift treten, aufbewahrt, so sind gleichwohl unterschiedliche
Löschungsfristen für einzelne Aktenteile zu beachten. Aus datenschutzrechtlicher Sicht
sind Datenträger zu wählen, die eine differenzierte Löschung gewährleisten. Ist bei
Altbeständen eine teilweise Aussonderung technisch nicht möglich oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand zu bewerkstelligen, so hat eine Sperrung der an sich
auszusondernden Teile zu erfolgen.
- Sind in einer Akte Daten mehrerer beteiligter
Personen gespeichert, so ist eine Sperre hinsichtlich solcher Aktenteile, die einzelne
beteiligte Personen betreffen, vorzusehen, wenn diese Aktenteile eigentlich ausgesondert
werden müßten, aus praktischen Gründen aber keine Vernichtung erfolgen kann.
- Bei Freisprüchen und Einstellungen des Verfahrens
wegen Wegfalls des Tatverdachts ist dafür Sorge zu tragen, daß ein Zugriff auf die
automatisiert gespeicherten Daten nur noch zu Zwecken der Aktenverwaltung erfolgen kann.
- Für die Daten von Nebenbeteiligten (z.B.
Anzeigeerstatter, Geschädigte) ist eine vorzeitige Löschung vorzusehen. Hinsichtlich der
Hauptbeteiligten sollte eine Teillöschung der Personen- und Verfahrensdaten stattfinden,
sobald die vollständigen Daten zur Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich
sind.
- Soweit Daten verschiedener Gerichtszweige oder
verschiedener speichernder Stellen in gemeinsamen Systemen verarbeitet werden, ist durch
rechtliche, technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die
Zweckbindung der gespeicherten Daten beachtet wird.
