Der Bayerische
Landesbeauftragte für den Datenschutz; Entschließung der Datenschutzkonferenz vom
23./24.10.1997
Novellierung des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Die fristgerechte Harmonisierung des Datenschutzes entsprechend den Vorgaben der
europäischen Datenschutzrichtlinie vom 24. Oktober 1995 droht zu scheitern. Die von
dieser Richtlinie gesetzte Dreijahresfrist wird heute in einem Jahr ablaufen. Eine
gründliche Beratung im Deutschen Bundestag wird durch den baldigen Ablauf der
Legislaturperiode in Frage gestellt.
Noch immer gibt es keinen Kabinettsbeschluß; die Bundesregierung hat bisher
noch nicht einmal einen abgestimmten Referentenentwurf vorgelegt. Sie gefährdet dadurch
die rechtzeitige Umsetzung der Richtlinie und riskiert ein Vertragsverletzungsverfahren
vor dem Europäischen Gerichtshof.
Für die Entwicklung des Datenschutzes ist diese Lage höchst nachteilig:
- Verbesserungen des Datenschutzes der Bürger, z.B. durch genauere Information
über die Verarbeitung ihrer Daten, verzögern sich;
- dem Datenschutzrecht droht Zersplitterung, weil den Ländern eine Orientierung
für die Anpassung der Landesdatenschutzgesetze fehlt.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder appellieren daher an die
Bundesregierung, für eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie Sorge zu tragen.
Zur Harmonisierung des europäischen Datenschutzrechts empfehlen die
Datenschutzbeauftragten der Bundesregierung und dem Gesetzgeber folgende
Grundsatzentscheidungen:
- weitgehende Gleichbehandlung des öffentlichen und des privaten Bereichs bei
gleichzeitiger Verbesserung der Datenschutzkontrolle, insbesondere durch generell
anlaßunabhängige Kontrolle und durch die ausdrückliche Festlegung der völligen
Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden und die Erweiterung ihrer Eingriffsbefugnisse;
- Bestellung weisungsfreier Datenschutzbeauftragter auch bei öffentlichen Stellen
mit dem Recht, sich jederzeit an den Bundes- oder Landesbeauftragten für den Datenschutz
zu wenden;
- Bürgerfreundlichkeit durch einfache und verständliche Formulierung des BDSG,
z.B. durch einen einheitlichen Begriff der Verarbeitung personenbezogener Daten
entsprechend der Richtlinie;
- Gewährleistung eines einheitlichen, hohen Datenschutzniveaus durch Beibehaltung
der Funktion des BDSG und der Landesdatenschutzgesetze als Querschnittsgesetze sowie durch
Vermeidung eines Gefälles zwischen den Bereichen die der EG-Datenschutzrichtlinie
unterfallen, und den übrigen Gebieten, deren Datenschutzregelungen nicht verschlechtert
werden dürfen;
- Sonderregelungen für Presse und Rundfunk nur, soweit zur Sicherung der
Meinungsfreiheit notwendig.
Als ebenso vordringlich betrachten die Datenschutzbeauftragten eine Anpassung
der noch von der Großrechnertechnologie der siebziger Jahre bestimmten gesetzlichen
Regelungen an die heutige Informationstechnologie und an die Verhältnisse der modernen
Informationsgesellschaft. Dazu gehören insbesondere folgende Punkte:
- Verbindliche Grundsätze für die datenschutzfreundliche Gestaltung von
Informationssystemen und -techniken, so zur Datensparsamkeit, zur Anonymisierung und
Pseudonymisierung, zur Verschlüsselung und zur Risikoanalyse;
- mehr Transparenz für die Verbraucher und mehr Eigenständigkeit für die
Anbieter durch Einführung eines Datenschutzaudits;
- Erweiterung des Schutzbereichs bei Bild- und Tonaufzeichnungen, Regelung der
Video-Überwachung;
- Sonderregelungen für besonders empfindliche Bereiche, wie den Umgang mit
Arbeitnehmerdaten, Gesundheitsdaten und Informationen aus gerichtlichen Verfahren;
- Einführung einer Vorabkontrolle für besonders risikoreiche Datenverarbeitung,
namentlich bei Verarbeitung sensitiver Daten;
- Regelungen für Chipkarten-Anwendungen;
- Verstärkung des Schutzes gegenüber Adressenhandel und Direktmarketing, unter
anderem auch mindestens durch die Festlegung von Hinweispflichten hinsichtlich der
Möglichkeit des Widerspruchs; vorzuziehen ist in jedem Fall eine Einwilligungsregelung;
- Verstärkung des Schutzes gegenüber der Einholung von Selbstauskünften vor
Abschluß von Miet-, Arbeits- und ähnlich existenzwichtigen Verträgen;
- Datenexport nach Inlandsgrundsätzen nur bei angemessenem Schutzniveau im
Empfängerstaat; Festlegung, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat Daten, die er
im Anwendungsbereich der Richtlinie (also nach Inlandsgrundsätzen) erhalten hat,
außerhalb ihres Anwendungsbereichs verwenden darf;
- möglichst weitgehende Ersetzung der Anmeldung von Dateien bei der
Aufsichtsbehörde durch Bestellung weisungsfreier Datenschutzbeauftragter; Beibehaltung
des internen Datenschutzbeauftragten auch bei Sicherheitsbehörden;
- Stärkung der Kontrollrechte des Bundesbeauftragten und der Landesbeauftragten
für den Datenschutz durch uneingeschränkte Kontrollbefugnis bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten in Akten einschließlich solcher über Sicherheitsüberprüfungen.
Die Konferenz weist ferner auf die Rechtspflicht der Länder hin, ihr
Datenschutzrecht ebenfalls der EG-Richtlinie fristgerecht anzupassen.
