Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder nimmt nachstehende Grundsätze für eine notwendige gesetzliche Regelung der öffentlichen Fahndung in Strafverfahren auf Basis der Vorlage des AK Justiz zustimmend zur Kenntnis.
Diese Grundsätze sollen schon jetzt soweit wie möglich bei der öffentlichen Fahndung beachtet werden ( z.B. in den Fällen des § 131 StPO).
... (Protokollerklärungen mehrerer Datenschutzbeauftragter)
Grundsätze für die öffentliche Fahndung im Strafverfahren
Bei den an die Öffentlichkeit gerichteten Fahndungsmaßnahmen nach Personen (Beschuldigten, Verurteilten, Strafgefangenen und Zeugen) wird stets das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt. Es bedarf daher nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 für alle Maßnahmen der öffentlichen Fahndung nach Personen einer normenklaren und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden gesetzlichen Regelung, die bisher fehlt.
Die öffentliche Fahndung sollte nur bei Verfahren wegen Verletzung bestimmter vom Gesetzgeber zu bezeichnender Straftatbestände und bei Straftaten, die aufgrund der Art der Begehung oder des verursachten Schadens ein vergleichbares Gewicht haben, zugelassen werden.
Sie soll nur stattfinden, wenn weniger intensive Fahndungsmaßnahmen keinen hinreichenden Erfolg versprechen.
Der Grundsatz der Erforderlichkeit mit der gebotenen Beschränkung des Verbreitungsgebiets ist auch bei der Auswahl des Mediums zu berücksichtigen.
Bei Gefahr in Verzug kann eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft vorgesehen werden; dies gilt nicht bei der öffentlichen Fahndung nach Zeugen. In diesem Falle ist unverzüglich die richterliche Bestätigung der Maßnahme einzuholen.
Die öffentliche Fahndung nach Beschuldigten setzt voraus, daß ein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl vorliegt, bzw. dessen Erlaß nicht ohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet werden kann.
Eine öffentliche Fahndung nach Zeugen darf nach Art und Umfang nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Zeugenaussage für die Aufklärung der Straftat stehen. Hat ein Zeuge bei früherer Vernehmung bereits von seinem gesetzlichen Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so soll von Maßnahmen der öffentlichen Fahndung abgesehen werden.
- eine Verurteilung wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt und
- der Verurteilte, der sich der Strafvollstreckung entzieht, (noch) eine Rest- freiheitsstrafe von in der Regel mindestens einem Jahr zu verbüßen hat, oder ein besonderes öffentliches Interesse, etwa tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Straftaten von erheblicher Bedeutung, an der alsbaldigen Ergreifung des Verurteilten besteht.
Durch Ergänzung des § 7 StrEG sollte in solchen Fällen auch der immaterielle Schaden als entschädigungspflichtig anerkannt werden.
Der Gesetzgeber sollte vorsehen, daß auf Antrag des Betroffenen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht öffentlich bekanntzumachen ist.