Der Bayerische
Landesbeauftragte für den Datenschutz; Entschließung der 59. Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 14./15.03.2000
Für eine freie Telekommunikation
in einer freien Gesellschaft
Umfang und Intensität der Eingriffe in das von Art. 10 Grundgesetz geschützte
Fernmeldegeheimnis haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Ursächlich hierfür
sind zum einen folgende Aspekte:
- Erhebliche Zunahme der Telekommunikationsvorgänge
Die Zahl der Telekommunikationsvorgänge hat sich vervielfacht. Darüber
hinaus werden neben dem traditionellen Telefon neue Kommunikationsmöglichkeiten wie Fax
und PC-Fax, das Mobiltelefon, E-Mail und Mailboxen sowie das Internet genutzt.
- Stark angestiegener Umfang und wesentlich verbesserte Aussagequalität der Daten
- Die digitale Datenverarbeitung ermöglicht detaillierte Auswertungen großer
Datenmengen.
- Die Datenverarbeitungsnetze bieten mehr und mehr aussagekräftige Bestandsdaten,
wozu auch E-Mail-Adresse, IP-Nummer oder domain name gehören. So können sich bei
Mitgliedschaft in geschlossenen Netzen sogar Rückschlüsse auf Lebensanschauungen oder
bestimmte Problemlagen ergeben, z. B. bei der Mitgliedschaft in bestimmten
Interessengemeinschaften, etwa Aids-Selbsthilfegruppen.
- Die Verbindungsdaten geben in der Regel Auskunft, wer wann mit wem wie lange und
wie häufig kommuniziert hat; werden fremde Geräte verwendet, geraten Unbeteiligte in
Verdacht.
- Aus den Nutzungsdaten von Tele- und Mediendiensten lassen sich Rückschlüsse auf
Interessengebiete und damit auf persönliche Eigenheiten und das Verhalten der Nutzenden
ziehen.
- Mobiltelefone ermöglichen schon im Stand-by-Modus die Bestimmung ihres
Standorts.
- Erleichterte Kenntnisnahme und Weiterverarbeitung dieser Daten
Die wesentlich erweiterten und einfacher nutzbaren technischen
Möglichkeiten erlauben es, an verschiedenen Orten gespeicherte Daten zur Kenntnis zu
nehmen und zu verarbeiten.
- Entwicklung des Internets zum Massenkommunikationsmittel
Über das Netz werden immer mehr Alltagsgeschäfte abgewickelt: Wahrnehmung
verschiedenartiger Informationsangebote, Erledigung von Bankgeschäften, Buchung von
Reisen oder Bestellung von Waren und Dienstleistungen in virtuellen Kaufhäusern
(e-commerce). Dadurch fallen immer mehr auswertbare Informationen über Lebensgewohnheiten
und Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger an.
- Schwer durchschaubare Rechtslage
Die Zersplitterung der Regelungen in Strafprozess-, Telekommunikations- und
Multimediarecht machen diese wenig transparent und schwer anwendbar.
Zum anderen ist dieser größere, leichter auswert- und verarbeitbare Datenpool
wachsenden Zugriffswünschen der Sicherheitsbehörden im weitesten Sinn auf nationaler und
internationaler Ebene ausgesetzt:
- Die Zahlen der Telekommunikations-Überwachungsanordnungen in den letzten Jahren
sind kontinuierlich angestiegen: 1995: 3667, 1996: 6428, 1997: 7776, 1998: 9802
- Immer mehr Straftatbestände wurden als Grund für eine
Telekommunikationsüberwachung in § 100 a der Strafprozessordnung (StPO) einbezogen
der Katalog wurde seit Einführung 11 mal erweitert und damit bis heute nahezu
verdoppelt. Neue Erweiterungen sind im Gespräch.
- Die Telekommunikationsanbieter werden verpflichtet, technische Einrichtungen zur
Umsetzung der Überwachungsanordnungen zu installieren und Kundendateien für Abfragen
durch die Sicherheitsbehörden vorzuhalten zur Feststellung, mit welchen Anbietern
verdächtige Personen einen Vertrag haben. Diese Verpflichtung wurde auch auf die Anbieter
nicht gewerblicher Netze ausgedehnt und kann nach dem Gesetzeswortlaut auch Hotels,
Betriebe, Behörden oder möglicherweise sogar Krankenhäuser betreffen.
- Ein europäischer Anforderungskatalog für Überwachungsmöglichkeiten unter dem
Namen "ENFOPOL" befasst sich u. a. mit der Frage, welchen Anforderungen die
Netzbetreiber bzw. Diensteanbieter genügen müssen, damit die auf der Grundlage
nationaler Ermächtigungsgrundlagen zulässige Telekommunikationsüberwachung technisch
durchführbar ist. Die G8-Staaten haben noch weiter gehende Beschlüsse gefasst.
Forderungen zur Gewährleistung der freien Telekommunikation
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat bereits
1996 ein Positionspapier erarbeitet. Vor diesem Hintergrund fordert die Konferenz:
- Freie Telekommunikation ist unabdingbar für eine freiheitliche demokratische
Kommunikationsgesellschaft. Sie wird durch das Fernmeldegeheimnis geschützt. Dieses
Grundrecht erstreckt sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den
verdachtslosen Abhörmaßnahmen des BND (BVerfG, Urt. v. 14.7.1999, 1 BvR 2226/94 u. a.)
auf jede Verwendung von Kommunikationsdaten bis hin zur Löschung, gleich welche
Kommunikationstechnik genutzt wird. Die Geltung des Fernmeldegeheimnisses ist deshalb auch
für den Bereich der Tele- und Mediendienste ausdrücklich klarzustellen.
- Notwendig ist eine bürgerrechtsfreundliche technische Infrastruktur nach dem
Grundsatz der Datenvermeidung und dem Datensparsamkeitsprinzip. Dabei ist der Einsatz
datenschutzfreundlicher Technologien besonders zu fördern. Anonyme und pseudonyme
Nutzungsmöglichkeiten müssen nach dem Vorbild des Teledienstedatenschutzgesetzes als
Pflichtangebote vorgehalten werden. Die Nutzung dieser Angebote darf nicht von der
Speicherung von Bestandsdaten abhängig gemacht werden. Eine Vorratshaltung von Daten
Unverdächtiger über den Betriebszweck hinaus zu Zwecken der Verfolgung eventueller, noch
gar nicht absehbarer zukünftiger Straftaten ist als Überwachung auf Vorrat abzulehnen.
- Notwendig ist deshalb ein zusammenfassendes, in sich schlüssiges System von
Regelungen staatlicher Eingriffe in das Kommunikationsverhalten, das dem besonderen
Gewicht des Grundrechts auf eine unbeobachtete Telekommunikation unter Beachtung der
legitimen staatlichen Sicherheitsinteressen Rechnung trägt.
- Als Grundlage hierfür ist eine Evaluierung der bestehenden Eingriffsregelungen
nach objektiven, nicht zielorientierten Maßstäben vorzunehmen hinsichtlich Effektivität
auf der einen und Eingriffsumfang auf der anderen Seite. Eine gesetzliche Berichtspflicht
über Anlass, Verlauf, Ergebnisse und Anzahl der Betroffenen ist auch für
Telekommunikationsüberwachungen einzuführen. Dass auch Unverdächtige von Abhör- und
Kontrollmaßnahmen betroffen sein können, ist dabei besonders zu berücksichtigen.
- Der aus der Frühzeit der analogen Fernsprechtechnik stammende § 12
Fernmeldeanlagengesetz, der die Herausgabe von Verbindungsdaten vergangener, nach
bestrittener Rechtsprechung sogar zukünftiger Telekommunikationsvorgänge ohne
Beschränkung auf schwerere Straftaten ermöglicht, muss wegen der erheblich höheren
Aussagefähigkeit der digitalen Verbindungsdaten und des damit verbundenen Eingriffs in
das Fernmeldegeheimnis zügig durch eine weniger weit reichende Regelung in der StPO
ersetzt werden.
- Die Anforderungen aus dem bereits zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts
zur Telekommunikationsüberwachung sind unverzüglich umzusetzen.
- Die Ausweitung der Mitwirkungspflichten bei Überwachungsmaßnahmen auf Nebenstellenanlagen
in Hotels, Krankenhäusern oder Betrieben wäre unverhältnismäßig. Es muss deshalb
verbindlich klargestellt werden, dass die Betreiber dieser Nebenstellenanlagen nicht zur
Bereitstellung entsprechender technischer Einrichtungen verpflichtet werden. Das
Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, das als Grundlage
für einen Entwurf der Telekommunikations-Überwachungverordnung dient und nach
verschiedenen Gruppen von Betreibern differenziert, ist dazu ein erster Schritt. Auch muss
möglichst durch eine Gesetzesänderung verhindert werden, dass die Verpflichtung,
Kundendateien zu führen, auch für die o. g. Nebenstellenanlagen gilt. Darüber hinaus
dürfen Anbieter von Guthabenkarten zur Mobiltelefonie nicht dazu verpflichtet werden,
Identifikationsdaten ihrer Kunden, die sie für betriebliche Zwecke nicht benötigen,
ausschließlich für Zwecke der Strafverfolgungsbehörden und der Nachrichtendienste zu
erheben und zum Abruf bereitzuhalten.
- Die Beachtung des Fernmeldegeheimnisses erfordert zwingend die Verschlüsselung
von elektronischen Mitteilungen in offenen Netzen. Das Eckpunktepapier der Bundesregierung
zur deutschen Kryptopolitik, das eine Kryptoregulierung ablehnt, ist ein wichtiger Schritt
in die richtige Richtung. Gewerbliche Telekommunikationsdienstleister sollten gesetzlich
verpflichtet werden, die Möglichkeit der verschlüsselten Kommunikation kostenlos zu
unterstützen.
- Berufsgruppen, die besonderen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, wie
Ärztinnen und Ärzte, Anwältinnen und Anwälte, Psychologinnen und Psychologen,
bedürfen besonders im Interesse ihrer Klientel eines umfassenden Schutzes ihrer
Telekommunikation.
- Straftaten gegen den Schutz der Privatsphäre ist wirksamer entgegenzutreten.
Notwendig sind z. B. die Prüfung eines Verbots des freien Verkaufs von Abhörtechnik,
eine Verbesserung der Strafverfolgung im Bereich illegaler Abhörmaßnahmen und eine
Verschärfung des strafrechtlichen Schutzes des Fernmeldegeheimnisses.
