Der Bayerische
Landesbeauftragte für den Datenschutz; Entschließung der Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder vom 20.10.1997 zu den Vorschlägen der Arbeitsgruppe der ASMK
"Verbesserter Datenaustausch bei Sozialleistungen"
Verbesserter Datenaustausch bei
Sozialleistungen
Mit dem von der ASMK-Arbeitsgruppe vorgeschlagenen
erweiterten Datenaustausch bei Sozialleistungen wird die Bekämpfung von
Leistungsmißbräuchen angestrebt. Soweit dieses Ziel der Arbeitsgruppe mit einer
Veränderung der Strukturen der Verarbeitung personenbezogener Daten im
Sozialleistungsbereich - insbesondere mit veränderten Verfahren der Datenerhebung -
erreicht werden soll, muß der verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit beachtet werden.
Die gegenwärtigen Regelungen der Datenerhebung im
Sozialleistungsbereich sehen unterschiedliche Verfahren der Datenerhebung vor, vor allem
- Datenerhebungen beim Betroffenen selbst
- Datenerhebungen bei Dritten mit Mitwirkung des
Betroffenen
- Datenerhebungen bei Dritten ohne Mitwirkung des
Betroffenen aus konkretem Anlaß
- Datenerhebungen bei Dritten ohne Mitwirkung des
Betroffenen ohne konkreten Anlaß (Stichproben/Datenabgleich)
Diese Verfahren der Datenerhebung sind mit jeweils
unterschiedlich schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen
verbunden. So weiß z.B. bei einer Datenerhebung beim Betroffenen dieser, wer wann welche
Daten zu welchem Zweck über ihn erhebt und Dritte erhalten keine Kenntnis von diesen
Datenerhebungen.
Im Gegensatz dazu wird bei einer Datenerhebung bei
Dritten ohne Mitwirkung des Betroffenen dieser darüber im unklaren gelassen, wer wann
welche Daten zu welchem Zweck über ihn erhebt und Dritten werden Daten über den
Betroffenen zur Kenntnis gegeben (z.B. der Bank die Tatsache, daß der Betroffene
Sozialhilfeempfänger ist).
Dieses System der Differenzierung des Verfahrens
der Datenerhebung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ferner ist zu
differenzieren, ob Daten aus dem Bereich der Sozialleistungsträger oder Daten außerhalb
dieses Bereichs erhoben werden.
In dem Bericht der Arbeitsgruppe wird dieses System
zum Teil aufgegeben. Es werden Verfahren der Datenerhebung vorgesehen, die schwerwiegend
in die Rechte der Betroffenen eingreifen, ohne daß hinreichend geprüft und dargelegt
wird, ob minder schwere Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht zum Erfolg führen können.
Die Datenschutzbeauftragten wenden sich nicht um jeden Preis gegen Erweiterungen des
Datenaustauschs, gehen aber davon aus, daß pauschale und undifferenzierte Änderungen des
gegenwärtigen Systems unterbleiben.
Datenabgleichsverfahren sollen nur in Frage kommen
bei Anhaltspunkten für Mißbrauchsfälle in nennenswertem Umfang. Deshalb müssen etwaige
neue Datenabgleichsverfahren hinsichtlich ihrer Wirkungen bewertet werden. Daher ist
parallel zu ihrer Einführung die Implementierung einer Erfolgskontrolle für das
jeweilige Abgleichsverfahren vorzusehen, die auch präventive Wirkungen erfaßt. Dies
ermöglicht, Aufwand und Nutzen zueinander in das verfassungsmäßig gebotene Verhältnis
zu setzen.
Soweit unter Beachtung dieser Prinzipien neue
Kontrollinstrumente gegen den Leistungsmißbrauch tatsächlich erforderlich sind, muß
für den Bürger die Transparenz der Datenflüsse sichergestellt werden. Diese Transparenz
soll gewährleisten, daß der Bürger nicht zum bloßen Objekt von Datenerhebungen wird.
Bezugnehmend auf die bisherigen Äußerungen des
BfD und von LfD bestehen gegen folgende Vorschläge im Bericht gravierende Bedenken:
- Mitwirkung bei der Ahndung des Mißbrauchs (für
alle Leistungsträger) und Verbesserungen für die Leistungsempfänger (zu D.II.10.1 und
B.I)
Die vorgeschlagenen Möglichkeiten von anlaßunabhängigen Mißbrauchskontrollen
beinhalten keine Klarstellung der gegebenen Rechtslage, sondern stellen erhebliche
Änderungen des bisherigen abgestuften Systems der Datenerhebung dar.
Die mit der Datenerhebung verbundene Offenlegung des Kontaktes bzw. einer
Leistungsbeziehung zu einem Sozialleistungsträger stellt einen erheblichen Eingriff für
den Betroffenen dar, u.a. da sie geeignet ist, seine Stellung in der Öffentlichkeit, z.B.
seine Kreditwürdigkeit, wesentlich zu beeinträchtigen. Anfragen bei Dritten ohne
Kenntnis des Betroffenen lassen diesen im unklaren, welche Daten wann an wen übermittelt
wurden.
Derartige Datenerhebungen werden vom geltenden Recht deshalb mit Rücksicht auf das
verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip nur in begrenzten und konkretisierten
Ausnahmefällen zugelassen. Von dieser verfassungsrechtlich gebotenen Systematik würde
die vorgeschlagene Neuregelung grundlegend abweichen. Die Datenschutzbeauftragten betonen
bei dieser Gelegenheit den allgemeinen Grundsatz, daß Datenerhebungen, die sowohl
pauschal und undifferenziert sind, als auch ohne Anlaß erfolgen, abzulehnen sind.
Die Datenschutzbeauftragten weisen schließlich darauf hin, daß gegen eine Ausnutzung der
technischen Datenverarbeitungmöglichkeiten zugunsten des Betroffenen (B.I des Berichts)
nichts spricht, solange die Betroffenen davon informiert sind und soweit sie dem Verfahren
zugestimmt haben.
- Nachfrage beim Wohnsitzfinanzamt des
Hilfesuchenden zu Schenkungen und Erbschaften (zu D.I.1.1)
Die Datenschutzbeauftragten teilen nicht die Auffassung, daß Stichproben nach der
geltenden Rechtslage zu § 21 Abs. 4 SGB X möglich sind. § 21 Abs. 4 SGB X ist eine
Auskunftsvorschrift für die Finanzbehörden, die über die Datenerhebungsbefugnis der
Sozialleistungsträger nichts aussagt. Die Leistungsträger dürfen diese Auskünfte bei
den Finanzbehörden als Dritten nur nach Maßgabe des § 67a SGB X einholen, soweit das
erforderlich ist.
Diese Erforderlichkeit setzt Anhaltspunkte für
Leistungsmißbrauch im Einzelfall voraus.
- Auskunftspflicht der Banken und
Lebensversicherungen (zu D.II.1.6)
Die Datenerhebung im Sozialbereich ist von einer möglichst weitgehenden Einbeziehung des
Betroffenen gekennzeichnet. Der Vorschlag zur Einführung einer Auskunftspflicht geht auf
dieses differenzierte System der Datenerhebungen im Sozialbereich überhaupt nicht ein.
Die Annahme in der Begründung des Vorschlags, ohne eine derartige Auskunftspflicht
bestünden keine sachgerechten Ermittlungsmöglichkeiten, trifft nicht zu. Der Betroffene
ist verpflichtet, Nachweise zu erbringen; dazu können auch Bankauskünfte gehören.
Allerdings ist dem Betroffenen vorrangig Gelegenheit zu geben, solche Auskünfte selbst
und ohne Angabe ihres Verwendungszwecks beizubringen. Nur soweit dennoch erforderlich, ist
der Betroffene im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, sein Einverständnis in die
Erteilung von Bankauskünften zu geben.
Die vorgeschlagene pauschale Auskunftsverpflichtung birgt deshalb die Gefahr in sich, daß
dann generell ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne sein Einverständnis sofort an die
Bank/Lebensversicherung herangetreten wird mit der Wirkung, daß der Betroffene
desavouiert wird.
Die Datenschutzbeauftragten halten deshalb eine Klarstellung für dringend erforderlich,
daß derartige unmittelbare Anfragen und Auskünfte erst in Betracht kommen, wenn die
Ermittlungen unter Mitwirkung des Betroffenen zu keinem ausreichenden Ergebnis führen und
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß bei der fraglichen Bank/Lebensversicherung nicht
angegebenes Vermögen vorhanden ist.
- Akzeptanz des Datenaustausches (zu E.IV)
Datenabgleiche beinhalten eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht beliebig
durchgeführt werden darf und anerkanntermaßen einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Die
im Papier der Arbeitsgruppe unter E.IV vertretene These, daß anlaßunabhängige
Datenabgleiche keiner speziellen gesetzlichen Grundlage bedürften, trifft deshalb nicht
zu.
Die Datenschutzbeauftragten wenden sich nicht gegen
einzelne Veränderungen der Datenverarbeitung im Sozialleistungsbereich, soweit sie
tatsächlich erforderlich und verhältnismäßig sind und die zuvor aufgezeigten
Grundsätze beachtet werden. Die Datenschutzbeauftragten sind dazu gesprächsbereit.
