Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 11.10.2010
Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei
- Nach welcher Rechtsgrundlage kann die Polizei personenbezogene
Daten speichern?
- Gemäß Art. 38 Polizeiaufgabengesetz (PAG) kann die
Polizei personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, einer zeitlich befristeten
Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Sie kann
insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher
Ermittlungsverfahren gewonnen hat, speichern soweit dies zur
Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von
Straftaten erforderlich ist.
- Wie lange darf die Polizei personenbezogene Daten speichern?
- Nach Maßgabe des Art. 37 Absatz 3 Polizeiaufgabengesetz
(PAG) ist die Dauer der Speicherung auf das erforderliche Maß zu
beschränken. Für automatisierte Dateien sind Termine
festzulegen, an denen spätestens überprüft werden muss,
ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist
(Prüfungstermine). Diese Prüfungstermine betragen in der
Regel bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und
bei Kindern zwei Jahre (Regelfristen). In Fällen von geringerer
Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen. Werden allerdings
innerhalb dieser Frist weitere personenbezogene Daten über
dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen
gemeinsam der Prüfungstermin, der als letzter eintritt oder die
Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet (sog. Mitzieh-Automatik).
- Wie kann ich erfahren, welche Daten die Polizei über mich
gespeichert hat?
- Für die Entscheidung über eine Auskunftserteilung
über bei der Bayerischen Polizei gespeicherte personenbezogene
Daten an den Betroffenen, ist die Polizei als speichernde Stelle selbst
zuständig ist. Sie können sich deshalb an das für Ihren
Wohnsitz zuständige Polizeipräsidium oder an das Bayerische
Landeskriminalamt, Maillingerstraße 15, 80636 München
wenden. Nach Art. 48 Absatz 1 Polizeiaufgabengesetz (PAG) sollen dabei
die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt
werden soll und der Grund des Auskunftsverlangens näher bezeichnet
werden. Des Weiteren ist es für die Bearbeitung Ihres Antrags auch
hilfreich, wenn Sie neben Ihrem Namen auch Ihr Geburtsdatum mitteilen.
- Kann die Polizei die Auskunft verweigern?
- Die Ablehnung der Auskunft ist in Art. 48 Absatz 2 PAG geregelt.
Die Auskunft unterbleibt insbesondere, soweit sie die
ordnungsgemäße Erfüllung polizeilicher Aufgaben
gefährden würde. Wird dem Betroffenen gegenüber eine
Auskunft verweigert, so ist diese auf sein Verlangen hin
grundsätzlich mir gegenüber zu erteilen. Meine Mitteilung an
den Betroffenen darf aber keine Rückschlüsse auf den
Erkenntnisstand der Polizei zulassen, sofern diese nicht einer
weitergehenden Auskunft zustimmt.
- Wohin kann ich mich wenden, wenn ich die Löschung meiner
Daten beantragen will?
- Für die Entscheidung über die Löschung der bei der
Bayerischen Polizei gespeicherten personenbezogenen Daten ist die
speichernde Stelle zunächst selbst zuständig ist. Sie
können sich deshalb an das für Ihren Wohnsitz zuständige
Polizeipräsidium oder an das Bayerische Landeskriminalamt wenden.
- Darf die Polizei Daten einer Person wegen eines Verfahrens
speichern,
dass eingestellt wurde oder bei dem er freigesprochen wurde?
- Auch wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eingestellt hat
oder der Angeklagte von einem Gericht freigesprochen wurde, kann die
Polizei die erhobenen personenbezogenen Daten weiterhin speichern, wenn
ein Tatverdacht von ausreichender Substanz verbleibt und nicht
auszuschließen ist, dass die Speicherung der Daten des
Beschuldigten künftig bei der vorbeugenden
Straftatenbekämpfung von Nutzen sein könnte (vgl. Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.03.1996, BayVBl 1996, S. 468
ff.). Der für eine weitere polizeiliche Speicherung erforderliche
Restverdacht ist von dem hinreichenden Tatverdacht im Sinne der
Strafprozessordnung zu unterscheiden. Letzterer bemisst sich danach, ob
aufgrund der vorhandenen Beweise eine Verurteilung des Beschuldigten zu
erwarten ist. Für die Speicherung eines Vorgangs bei der Polizei
ist dagegen entscheidend, ob nach dem Ergebnis der Ermittlungen der
Beschuldigte weiterhin als Täter der ihm vorgeworfenen Straftat in
Betracht kommt. Auch wenn der Tatnachweis hinsichtlich einer Straftat
nicht geführt werden kann, können Zeugenaussagen oder
sonstige konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der
Tatverdacht fortbesteht (vgl. auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 16.05.2002, Az.: BvR 2257/01). Die Einstellung eines Verfahrens
oder ein gerichtlicher Freispruch beseitig daher für sich alleine
den Tatverdacht grundsätzlich nicht.
- Kann ich mich an des Landesbeauftragten für den Datenschutz
wenden, wenn die Polizei mir keine oder eine aus meiner Sicht falsche
Auskunft erteilt hat oder ich der Ansicht bin, dass ein Tatverdacht
gegen mich entfallen ist?
- Sollte die Polizei Ihrem Auskunftsersuchen nach einer
angemessenen Wartezeit nicht nachkommen oder sollten Sie mir nach einer
Auskunftserteilung Anhaltspunkte dafür mitteilen können, dass
der Tatverdacht gegen Sie entfallen ist, so können Sie sich gerne
an mich wenden. In diesem Fall ist es hilfreich, wenn sie mir die
Staatsanwaltschaft, die das Verfahren geführt hat, sowie das
staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen mitteilen.