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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 21.05.2013

Akteneinsicht

Habe ich als Beschuldigter ein Recht, während eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens persönlich meine Ermittlungsakten einzusehen?
Nach bisherigem Recht hatte der Beschuldigte kein eigenständiges Akteneinsichtsrecht, sondern nur Anspruch auf Erteilung von Auskünften und Abschriften aus den Akten (§ 147 Abs. 7 Strafprozessordnung a.F.). Seit 01.01.2018 ist der unverteidigte Beschuldigte nach § 147 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) nunmehr befugt, die Akten persönlich einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten in Papierform geführt, können dem Beschuldigten an Stelle der Akteneinsicht auch Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

Das Einsichtsrecht besteht grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens. Ist das Ermittlungsverfahren allerdings noch nicht abgeschlossen, können dem Beschuldigten die Akteneinsicht sowie die Besichtigung amtlich verwahrter Beweisgegenstände versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann (§ 147 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 StPO).
Kann mein Strafverteidiger Akteneinsicht nehmen?
Dem Strafverteidiger steht ebenfalls spätestens nach Abschluss der Ermittlungen das Recht zu, die Akten einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen (§ 147 Abs. 1 StPO). Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers ist dabei unbeschränkt. Etwaige Versagungsgründe (Gefährdung des Untersuchungszwecks oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter) stehen seinem Einsichtsrecht – anders als beim Beschuldigten – nicht entgegen.
Wer entscheidet über die Zulassung der Akteneinsicht?
Solange die Akte nicht dem befassten Gericht vorliegt, entscheidet die zuständige Staatsanwaltschaft (das gilt für das „vorbereitende Verfahren“, also das Ermittlungsverfahren, sowie „nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens“).

Die Polizei darf ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich keine Akteneinsicht gewähren, selbst wenn eine strafrechtliche Ermittlungsakte von ihr selbst angelegt worden ist.

Liegt die Akte dem befassten Gericht vor, entscheidet der Vorsitzende des befassten Gerichts.
Können Beschuldigte die persönlichen Daten von Zeugen ausfindig machen?
Aufgrund des Akteneinsichtsrechts des Strafverteidigers ist es möglich, dass der Beschuldigte Kenntnis von persönlichen Daten von Zeugen erhält. In besonderen Ausnahmefällen besteht aber die Möglichkeit, dies zu unterbinden. Ein solcher Ausnahmefall ist beispielsweise bei der konkreten Gefährdung von Zeugen an Leben, Leib oder Freiheit anzunehmen.