Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 10.03.2010
Akteneinsicht
- Habe ich als Beschuldigter ein Recht, während eines strafrechtlichen Ermittlungverfahrens persönlich meine Ermittlungsakten einzusehen?
- Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hat ein Beschuldigter in aller Regel nicht das Recht, persönlich die Akten einzusehen.
Das gilt sogar nach Abschluss der Ermittlungen, wenn er keinen Verteidiger hat! In diesem Fall besagt die Strafprozessordnung in § 147 Absatz 7, dass dem Beschuldigten „Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden (können), soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.“
Es gibt allerdings Ausnahmen. Das gilt insbesondere, wenn der Beschuldigte keinen Strafverteidiger hat und auch zur Sicherung seiner Verteidigung keinen Strafverteidiger erhält. Kann er sich ohne Kenntnis des Akteninhaltes nicht angemessen verteidigen, muss ihm nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umfassende Akteneinsicht gewährt werden.
- Kann mein Strafverteidiger Akteneinsicht nehmen?
- Nach dem Abschluss der Ermittlungen ist der Strafverteidiger in aller Regel befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder dem Gericht im Falle der Erhebung einer Anklage vorzulegen wären, einzusehen. Der Strafverteidiger hat also ein wesentlich weitergehendes Aktensichtsrecht als der Beschuldigte selbst!
Sofern der Abschluss der Ermittlungen in der Akte noch nicht vermerkt ist, kann dem Strafverteidiger die Akteneinsicht versagt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden kann.
- Wer entscheidet über die Zulassung der Akteneinsicht?
- Solange die Akte nicht dem befassten Gericht vorliegt, entscheidet die zuständige Staatsanwaltschaft (das gilt für das „vorbereitende Verfahren“ sowie „nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens“).
Die Polizei darf ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft keine Akteneinsicht gewähren, selbst wenn eine strafrechtliche Ermittlungsakte von ihr selbst angelegt worden ist.
Liegt die Akte dem befassten Gericht vor, entscheidet der Vorsitzende des befassten Gerichts.