Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 11.10.2010
Übermittlung von Lichtbildern durch Pass- bzw. Personalausweisbehörden im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren
- Wo ist die Übermittlung von Lichtbildern durch die Pass- bzw.
Personalausweisbehörden an Ordnungswidrigkeitenbehörden (insbesondere
Polizeidienststellen) geregelt?
- Die gesetzlichen Regelungen finden sich in §§ 22 Passgesetz, 2 b
Personalausweisgesetz. Lichtbilder stellen personenbezogene Daten im
Sinne dieser Vorschriften dar.
- Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Übermittlung von
Lichtbildern zulässig?
- Die Voraussetzungen sind nach beiden Vorschriften identisch:
- Die ersuchende Behörde muss aufgrund von Gesetzen oder
Rechtsverordnungen grundsätzlich berechtigt sein, Lichtbilder zu
erhalten. Dies ist bei den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
zuständigen Behörden der Fall, § 46 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz
i.V.m. § 161 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung.
- Voraussetzung ist ferner, dass die
Ordnungswidrigkeitenbehörde ohne Kenntnis des Lichtbildes nicht in der
Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe (die Verfolgung der
Ordnungswidrigkeit) zu erfüllen. Dies wird regelmäßig der Fall sein.
- Schließlich setzt die Übermittlung von Daten voraus, dass
diese bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand erhoben werden können. Die Ordnungswidrigkeitenbehörde muss
danach zunächst versuchen, die Daten bei dem Betroffenen zu erheben.
Sie kann ihn z. B. bitten, sich zu einem Vergleich mit dem Tatlichtbild
einzufinden oder selbst ein Lichtbild vorzulegen. Ferner können
Bedienstete der Ordnungswidrigkeitenbehörde den Betroffenen aufsuchen,
um zu klären, ob er mit der Person auf dem Tatlichtbild identisch ist.
Die Beiziehung eines Vergleichslichtbildes ist möglich, wenn der
Betroffene nicht mitwirkt oder eine solche Mitwirkung sinnlos wäre, z.
B. weil er zwischenzeitlich sein Aussehen verändert hat.
- Wer ist als Betroffener in diesem Sinne anzusehen?
- Betroffener im Sinne des Datenschutzrechts ist die Person, deren
Vergleichslichtbild beigezogen wird. Regelmäßig wird es sich dabei um
den Halter des Fahrzeugs handeln. Sollte dieser offensichtlich - z. B.
aufgrund seines Geschlechts oder Alters - für den Verkehrsverstoß nicht
in Frage kommen, kann sich die Maßnahme auch gegen andere Personen (z.
B. Ehegatte oder im Haushalt lebende Kinder) richten, die als Fahrer
des Tatfahrzeugs in Betracht kommen.
- Darf die Ordnungswidrigkeitenbehörde alternativ zur Beiziehung
eines
Lichtbildes Personen aus dem Umfeld des Betroffenen (z. B. Nachbarn,
Arbeitskollegen) das Tatlichtbild vorlegen und sie dazu befragen, ob es
sich bei der Person auf dem Tatlichtbild um den Betroffenen handelt?
- Eine Befragung von Personen aus dem Umfeld des Betroffenen
beinhaltet immer eine Datenübermittlung an Dritte. Diese darf erst dann
erfolgen, wenn weder mittels der o. g. Mitwirkungshandlungen des
Betroffenen noch durch die Beiziehung eines Vergleichslichtbildes
geklärt werden konnte, ob es sich bei der Person auf dem Tatlichtbild
um den Betroffenen handelt.
- Welche Behörde trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der
Übersendung der Lichtbilder?
- Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit trägt die
Ordnungswidrigkeitenbehörde, die das Ersuchen auf Übersendung der
Lichtbilder stellt.
- Darf jeder Bedienstete der Ordnungswidrigkeitenbehörde
Lichtbilder
beiziehen?
- Nein, dies dürfen nur Bedienstete, die vom Behördenleiter dafür
besonders ermächtigt sind.
- Müssen die oben genannten Voraussetzungen in der Akte des
Ordnungswidrigkeitenverfahrens dokumentiert werden?
- Ja. Die Ordnungswidrigkeitenbehörde hat den Anlass des Ersuchens
und die Herkunft der übermittelnden Daten und Unterlagen aktenkundig zu
machen.
- Hat ein Verstoß gegen diese Vorschriften Folgen für die
Wirksamkeit des
Bußgeldbescheids?
- Nein, nach geltender Rechtssprechung begründet ein Verstoß gegen
diese Vorschriften kein Beweisverwertungsverbot. Ein Bußgeldbescheid
kann daher nicht mit der Begründung angefochten werden, er sei auf ein
nicht ordnungsgemäß beigezogenes Vergleichslichtbild gestützt.