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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 11.10.2010

Übermittlung von Lichtbildern durch Pass- bzw. Personalausweisbehörden im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren

Wo ist die Übermittlung von Lichtbildern durch die Pass- bzw. Personalausweisbehörden an Ordnungswidrigkeitenbehörden (insbesondere Polizeidienststellen) geregelt?
Die gesetzlichen Regelungen finden sich in §§ 22 Passgesetz, 2 b Personalausweisgesetz. Lichtbilder stellen personenbezogene Daten im Sinne dieser Vorschriften dar.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Übermittlung von Lichtbildern zulässig?
Die Voraussetzungen sind nach beiden Vorschriften identisch:
Wer ist als Betroffener in diesem Sinne anzusehen?
Betroffener im Sinne des Datenschutzrechts ist die Person, deren Vergleichslichtbild beigezogen wird. Regelmäßig wird es sich dabei um den Halter des Fahrzeugs handeln. Sollte dieser offensichtlich - z. B. aufgrund seines Geschlechts oder Alters - für den Verkehrsverstoß nicht in Frage kommen, kann sich die Maßnahme auch gegen andere Personen (z. B. Ehegatte oder im Haushalt lebende Kinder) richten, die als Fahrer des Tatfahrzeugs in Betracht kommen.
Darf die Ordnungswidrigkeitenbehörde alternativ zur Beiziehung eines Lichtbildes Personen aus dem Umfeld des Betroffenen (z. B. Nachbarn, Arbeitskollegen) das Tatlichtbild vorlegen und sie dazu befragen, ob es sich bei der Person auf dem Tatlichtbild um den Betroffenen handelt?
Eine Befragung von Personen aus dem Umfeld des Betroffenen beinhaltet immer eine Datenübermittlung an Dritte. Diese darf erst dann erfolgen, wenn weder mittels der o. g. Mitwirkungshandlungen des Betroffenen noch durch die Beiziehung eines Vergleichslichtbildes geklärt werden konnte, ob es sich bei der Person auf dem Tatlichtbild um den Betroffenen handelt.
Welche Behörde trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übersendung der Lichtbilder?
Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit trägt die Ordnungswidrigkeitenbehörde, die das Ersuchen auf Übersendung der Lichtbilder stellt.
Darf jeder Bedienstete der Ordnungswidrigkeitenbehörde Lichtbilder beiziehen?
Nein, dies dürfen nur Bedienstete, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind.
Müssen die oben genannten Voraussetzungen in der Akte des Ordnungswidrigkeitenverfahrens dokumentiert werden?
Ja. Die Ordnungswidrigkeitenbehörde hat den Anlass des Ersuchens und die Herkunft der übermittelnden Daten und Unterlagen aktenkundig zu machen.
Hat ein Verstoß gegen diese Vorschriften Folgen für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids?
Nein, nach geltender Rechtssprechung begründet ein Verstoß gegen diese Vorschriften kein Beweisverwertungsverbot. Ein Bußgeldbescheid kann daher nicht mit der Begründung angefochten werden, er sei auf ein nicht ordnungsgemäß beigezogenes Vergleichslichtbild gestützt.