Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 11.10.2010
Videoaufnahmen durch die Polizei
- Wo darf die Polizei öffentliche Strassen und Plätze mit
Videokameras überwachen?
- Art. 32 Absatz 2 Polizeiaufgabengesetz (PAG) erlaubt die
personenbezogene Videoüberwachung durch die Polizei insbesondere
an Kriminalitätsschwerpunkten. Darunter fallen z.B. Orte, von
denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass
dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
wie polizeibekannte Treffpunkte von Drogenkonsumenten.
- Wie weiß ich, ob ein Ort durch die Polizei videoüberwacht wird?
- Die Videoüberwachung hat grundsätzlich offen zu erfolgen.
Sofern sie nicht zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr
erfolgt, soll in geeigneter Weise auf die Bild- und Tonaufnahmen
hingewiesen werden. Dies hat in der Regel durch deutlich sichtbare
Hinweisschilder zu erfolgen, so dass der Bürger vor dem Betreten der
überwachten Bereiche erkennen kann, an
welchen Orten eine personenbezogene polizeiliche Videoüberwachung
stattfindet.
- Werden bereits viele Bereiche von der Polizei videoüberwacht?
- Bisher beschränkt sich die personenbezogene polizeiliche
Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte auf Einzelfälle. Hiervon
zu unterscheiden ist die Verkehrsüberwachung der Polizei mit Hilfe von
Videokameras. Diese liefern ihrer Zweckbestimmung entsprechend im
Regelfall Übersichtsaufnahmen zur Verkehrslenkung, bei denen einzelne
Personen nicht erkennbar sind.
- Bei welchen besonderen Ereignissen kann die Polizei Videokameras
einsetzen?
- Die Polizei kann nach Art. 32 Abs.1 Polizeiaufgabengesetz (PAG)
bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezogene
Daten durch den Einsatz von Videoüberwachungskameras erheben. Die
Aufnahmen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich gegen die für eine
Gefahr Verantwortlichen richten und „tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme rechtfertigen, dass bei der Veranstaltung Ordnungswidrigkeiten
von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden“. Die
Videoaufzeichnungen dürfen auch durchgeführt werden, wenn unbeteiligte
„Dritte unvermeidbar betroffen werden“. Ein Beispiel hierfür ist die
Anfertigung von Videoaufzeichnungen im Bereich von Fußballstadien.
Für die Anfertigung von Videoaufnahmen bei öffentlichen Versammlungen
gelten die engen Voraussetzungen des Bayerischen Versammlungsgesetzes
(siehe mein Informationsblatt „Datenschutzrechtliche Veränderungen im
Versammlungsrecht“).