Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 28.11.2011
In Bayern ist Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Melderegisterdaten durch die Einwohnermeldeämter an den Bayerischen Rundfunk bzw. die GEZ in der Regel Art. 28 Abs. 5 Bayerisches Meldegesetz (MeldeG) i.V.m. § 31 Meldedatenverordnung (MeldDV). Danach darf die Meldebehörde dem Bayerischen Rundfunk oder der von ihm nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag beauftragten Stelle (GEZ) zum Zweck der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkgebühren im Fall der An- bzw. Abmeldung oder des Todes u.a. den Vor- und Nachnamen, den Geburtstag und die Anschriften volljähriger Einwohner übermitteln.
Gemäß § 31 Abs. 2 MeldDV dürfen die übermittelten Daten nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der Bayerische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben die Daten nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb eines halben Jahres nach der Datenübermittlung, zu löschen.
Das Meldegesetz sieht für diese Datenübermittlungen kein Widerspruchsrecht der davon betroffenen Bürger vor.